Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A1 316.567-2/2008/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzende und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2007, FZ. 07 07.746-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzende und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2007, FZ. 07 07.746-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Syrien, stellte am 22.08.2007 - nach schlepperunterstützter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet - in der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
Am 27.08.2007 und am 07.11.2007 wurde er vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost und Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen, wobei er, befragt zu seinen Fluchtgründen, im Wesentlichen angab, dass er nach den Demonstrationen vom März 2004 in XXXX von der Polizei festgenommen und danach einen Monat angehalten worden sei. Er sei beschuldigt worden, dass er Aufnahmen, die er mit seinem Handy von einer Demonstration bzw. einem Begräbnis gemacht habe, via Internet verbreiten habe wollen. Gegen Bezahlung von 50.000,-- Lira sei er aus der Haft - im Zuge derer er auch gefoltert worden sei - freigelassen worden. In der Folge habe die Polizei wiederholt nach ihm gefragt; von seinem Vater sei die Polizei aber entweder bestochen oder aber von diesem angegeben worden, der Berufungswerber sei verreist. Nachdem sein Vater im Jahre 2006 verstorben sei, habe ihm seine Mutter geraten, nach Europa zu gehen. Weil die Polizei nach wie vor nach ihm suche und er wegen der erhobenen Vorwürfe eine hohe Gefängnisstrafe und Folter fürchte, habe er sich zur Flucht entschlossen.Am 27.08.2007 und am 07.11.2007 wurde er vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost und Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen, wobei er, befragt zu seinen Fluchtgründen, im Wesentlichen angab, dass er nach den Demonstrationen vom März 2004 in römisch 40 von der Polizei festgenommen und danach einen Monat angehalten worden sei. Er sei beschuldigt worden, dass er Aufnahmen, die er mit seinem Handy von einer Demonstration bzw. einem Begräbnis gemacht habe, via Internet verbreiten habe wollen. Gegen Bezahlung von 50.000,-- Lira sei er aus der Haft - im Zuge derer er auch gefoltert worden sei - freigelassen worden. In der Folge habe die Polizei wiederholt nach ihm gefragt; von seinem Vater sei die Polizei aber entweder bestochen oder aber von diesem angegeben worden, der Berufungswerber sei verreist. Nachdem sein Vater im Jahre 2006 verstorben sei, habe ihm seine Mutter geraten, nach Europa zu gehen. Weil die Polizei nach wie vor nach ihm suche und er wegen der erhobenen Vorwürfe eine hohe Gefängnisstrafe und Folter fürchte, habe er sich zur Flucht entschlossen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2007, Zahl: 07 07.746-BAG wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 AsylG ab und erkannte den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG festgestellt, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien nicht zuerkannt werde und wurde er gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2007, Zahl: 07 07.746-BAG wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG ab und erkannte den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG festgestellt, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien nicht zuerkannt werde und wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen.
Von der Erstbehörde wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger sei und der kurdischen Bevölkerungsgruppe angehöre, nicht aber der Minderheit der staatenlosen Kurden in Syrien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und es habe ebenso nicht festgestellt werden können, dass ihm nach einer Abschiebung Gefahr im Sinne des § 8 AsylG drohen könne.Von der Erstbehörde wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger sei und der kurdischen Bevölkerungsgruppe angehöre, nicht aber der Minderheit der staatenlosen Kurden in Syrien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und es habe ebenso nicht festgestellt werden können, dass ihm nach einer Abschiebung Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG drohen könne.
Im Wesentlichen wurde dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Aufgrund der Feststellungen zur Ausreisesituation dürfte es nahezu unmöglich sein, ohne genaue Kontrolle einen syrischen Grenzübergang zu passieren. Dies und der Umstand, dass er einer assimilierten Familie angehöre, legen den Verdacht nahe, dass er betreffend die Ausreiseart unwahre Angaben gemacht habe. Auch habe er zu wesentlichen Details - beispielsweise zu seiner Haft - nur sehr vage Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer habe den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen vermocht. Seine Fluchtgeschichte sei tatsächlich zu blass, wenig detailreich und zu oberflächlich und daher keinesfalls als glaubhaft zu qualifizieren.
Es sei auch völlig unlogisch, dass der syrische Geheimdienst bzw. die Sicherheitskräfte ihn nicht hätten fassen können, wäre er tatsächlich verfolgt und gesucht worden; es wären wohl Hausdurchsuchungen vorgenommen oder Repressalien gegenüber Verwandten gesetzt worden, um seiner habhaft zu werden.
Zu Spruchpunkt I führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass - wie schon in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert - dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und deshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne.Zu Spruchpunkt römisch eins führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass - wie schon in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert - dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und deshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne.
Zu Spruchpunkt II führte die Erstbehörde insbesondere aus, dass eine drohende Gefahr im Sinne des § 8 AsylG den generell nicht glaubhaften Angaben des Asylwerbers nicht entnommen habe werden können. Die Feststellungen für den Fall einer Rückkehr hätten auch keinen Grund erkennen lassen, dass der Asylwerber wegen der Auslandsreise alleine einer solchen Gefahr ausgesetzt sein könnte. Die Auslandsreise und auch die Asylantragstellung alleine führten jedenfalls nicht zu einer solchen Gefahr.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte die Erstbehörde insbesondere aus, dass eine drohende Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG den generell nicht glaubhaften Angaben des Asylwerbers nicht entnommen habe werden können. Die Feststellungen für den Fall einer Rückkehr hätten auch keinen Grund erkennen lassen, dass der Asylwerber wegen der Auslandsreise alleine einer solchen Gefahr ausgesetzt sein könnte. Die Auslandsreise und auch die Asylantragstellung alleine führten jedenfalls nicht zu einer solchen Gefahr.
Zu Spruchpunkt III wurde insbesondere dargelegt, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorläge und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK darstelle.Zu Spruchpunkt römisch drei wurde insbesondere dargelegt, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorläge und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK darstelle.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.
Der Unabhängige Bundesasylsenat behob mit Bescheid, Zl. 316.567-1/2E-XIX/62/08 vom 26.05.2008 den Bescheid des Bundesasylamtes auf der Grundlage des § 66 Abs. 2 AVG und führte unter anderem begründend aus:Der Unabhängige Bundesasylsenat behob mit Bescheid, Zl. 316.567-1/2E-XIX/62/08 vom 26.05.2008 den Bescheid des Bundesasylamtes auf der Grundlage des Paragraph 66, Absatz 2, AVG und führte unter anderem begründend aus:
"Der angefochtene erstinstanzliche Bescheid stützt sich letztlich im Wesentlichen darauf, dass das Vorbringen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft ist.
Die Erstbehörde hat sich aber nicht im erforderlichen Ausmaß damit beschäftigt, ob diese Verfolgungsbehauptung glaubhaft ist, wozu es in der Regel erforderlich ist, den Wahrheitsgehalt der vom Asylwerber angeführten Umstände und Ereignisse an den verfügbaren Informationen über die Vorgänge in dessen Heimatland in nachvollziehbarer Weise zu messen (vgl. VwGH vom 01.09.2005, Zl. 2005/20/0357).Die Erstbehörde hat sich aber nicht im erforderlichen Ausmaß damit beschäftigt, ob diese Verfolgungsbehauptung glaubhaft ist, wozu es in der Regel erforderlich ist, den Wahrheitsgehalt der vom Asylwerber angeführten Umstände und Ereignisse an den verfügbaren Informationen über die Vorgänge in dessen Heimatland in nachvollziehbarer Weise zu messen vergleiche VwGH vom 01.09.2005, Zl. 2005/20/0357).
So wurde beweiswürdigend ausgeführt, der syrische Geheimdienst sei sehr gut organisiert, sei mit seinen Methoden keinesfalls zart besaitet und in Syrien sei Sippenhaftung ein durchaus ernst zu nehmendes Thema und wurden auch Annahmen über rationale Vorgehensweisen der syrischen Sicherheitskräfte angestellt, doch fehlen diesen Ausführungen und Annahmen nachvollziehbare Grundlagen bzw. Feststellungen (etwa über Organisation, Methoden, Vorgehensweise des syrischen Geheimdienstes wie der Sicherheitsbehörden, Sippenhaftung). Ohne solche nachvollziehbaren aktuellen Feststellungen war es aber insofern nicht möglich, das Vorbringen des Berufungswerbers in einer Weise, die einer Überprüfung standhält, an den Gegebenheiten im Herkunftsstaat des Berufungswerbers zu messen.
Abgesehen von diesen fehlenden Feststellungen ist die Beweiswürdigung keinesfalls haltbar.
Das Bundesasylamt führt im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass der Vater des Berufungswerbers Regierungsbeamter war, es sich daher um eine so genannte assimilierte kurdische Familie handle. Folge man den Feststellungen zur Ausreisesituation, so dürfte es nahezu unmöglich sein, ohne genaue Kontrolle einen syrischen Grenzübergang zu passieren. Diese Ungereimtheit und der Umstand, dass der Berufungswerber einer assimilierten Familie angehöre, legten den Verdacht nahe, dass der Berufungswerber nicht illegal, sondern unter Verwendung seines Reisedokumentes aus Syrien ausgereist sei und er betreffend der Ausreiseart unwahre Angaben gemacht habe. Diese Wertung erweist sich - besonders auch unter dem Aspekt der von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Ein- und Ausreise aus Syrien, wonach illegale Grenzübertritte gegebenenfalls aufgrund von Bestechung oder über die grüne Grenze in Einzelfällen möglich seien (vgl. Aktseite, nachfolgend: AS 135) - als reine Spekulation.Das Bundesasylamt führt im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass der Vater des Berufungswerbers Regierungsbeamter war, es sich daher um eine so genannte assimilierte kurdische Familie handle. Folge man den Feststellungen zur Ausreisesituation, so dürfte es nahezu unmöglich sein, ohne genaue Kontrolle einen syrischen Grenzübergang zu passieren. Diese Ungereimtheit und der Umstand, dass der Berufungswerber einer assimilierten Familie angehöre, legten den Verdacht nahe, dass der Berufungswerber nicht illegal, sondern unter Verwendung seines Reisedokumentes aus Syrien ausgereist sei und er betreffend der Ausreiseart unwahre Angaben gemacht habe. Diese Wertung erweist sich - besonders auch unter dem Aspekt der von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Ein- und Ausreise aus Syrien, wonach illegale Grenzübertritte gegebenenfalls aufgrund von Bestechung oder über die grüne Grenze in Einzelfällen möglich seien vergleiche Aktseite, nachfolgend: AS 135) - als reine Spekulation.
Darüber hinaus fehlt der Beweiswürdigung (der syrische Geheimdienst sei sehr gut organisiert, sei mit seinen Methoden keinesfalls zart besaitet und in Syrien sei Sippenhaftung ein durchaus ernst zu nehmendes Thema) - wie bereits ausgeführt - jegliche nachvollziehbare Grundlage und sind auch die Annahmen des Bundesasylamtes, die Sicherheitskräfte hätten sich wohl nicht mit einer Auskunft abspeisen lassen, sondern hätten wohl Hausdurchsuchungen vorgenommen oder gar Repressalien gegenüber Verwandten gesetzt, um dem Asylwerber habhaft zu werden (also über eine rationale Vorgehensweise der syrischen Sicherheitsorgane bzw. Sicherheitsbehörden) rein spekulativ und daher völlig verfehlt. Ebenso lässt die Beweiswürdigung der Erstbehörde eine Miteinbeziehung des Vorbringens des Berufungswerbers, dass sein Vater über einigermaßen großen Einfluss verfügte und die nachfragenden Sicherheitsorgane mit Geld bestochen hatte, vermissen; dies insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass der Vater des Berufungswerbers mittlerweile verstorben ist und sohin keine Unterstützung mehr erwartet werden kann.
Der Schluss den die Erstbehörde zieht - die Angaben des Berufungswerbers seien nicht glaubhaft - ist aufgrund der Beweisführung im Bescheid des Bundesasylamtes - folglich nicht zwingend.
Abgesehen davon sind die allgemeinen Ausführungen in der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Bescheides, dass der Berufungswerber den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen vermocht habe und dass das Vorbringen des Antragstellers zu blass, wenig detailreich und zu oberflächlich und daher infolge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren sei, für sich allein genommen nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens in Zweifel zu ziehen. Wie in der Berufungsschrift zurecht gerügt, waren die Angaben des Berufungswerbers auch nicht vage oder zu wenig detailliert. Bei Durchsicht der Einvernahmeprotokolle ergibt sich eine hinreichend detaillierte Schilderung der erlittenen Misshandlungen während seiner Anhaltung. Die seitens der Erstbehörde angestellte Beweiswürdigung ist daher letztlich unzureichend.
Enthält - wie im gegenständlichen Fall - der Bescheid eine nicht auf den sonstigen Inhalt abgestimmte schlüssige Beweiswürdigung, so führt dies in weiterer Folge dazu, dass auch die hierauf aufbauenden Feststellungen letztlich zu einem mangelhaften Verfahren führen und das Ermittlungsverfahren in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen ist."
Das Bundesasylamt übermittelte am 02.06.2008 - im zweiten Rechtsgang - die beabsichtigten Länderfeststellungen und führte am 18.06.2008 unter Zuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Die Befragung bezog sich zunächst auf die Einschätzung des Geheimdienstes durch den Beschwerdeführer, sowie auf die von ihm behauptete Inhaftierung, zu welcher er noch folgendes ausführte:
Er sei einen Monat im Gefängnis gewesen, man habe ihn gefoltert und geschlagen. Man habe ihn mit gebundenen Händen aufgehängt; er sei beschimpft und gezwungen worden, zu sagen, was man nicht sagen wolle. Die Folterung, die ihm zuteil geworden sei, sei etwa ein Viertel dessen gewesen, was andere erlitten hätten, da seine Familie immer Geld bezahlt habe, damit man ihn gut behandle. Man habe Zigaretten auf seiner Brust ausgedämpft, man sehe das aber nicht mehr. Meistens habe man ihn mit gebundenen Händen an der Decke aufgehängt. Man habe ihn nicht schlafen lassen und er habe nichts zu essen bekommen. Alle Europäer wüssten, was in den syrischen Gefängnissen passiere, manche Leute würden mit Strom gefoltert. Es gebe auch einen Tisch, der mit dem darauf liegenden Menschen zusammengeklappt würde; Menschen müssten sich auch in einen Reifensitz setzen, der dann immer enger zusammengezogen würde. Er selbst habe das nicht erlebt, man habe ihn nur mit gebundenen Händen an die Decke gehängt und Zigaretten auf seinem Körper ausgedämpft. Er habe außerdem eine Einzelzelle gehabt, da sein Vater immer dafür bezahlt habe. Außer ihm sei auch niemand aus dem Gefängnis gekommen. Alle, die mit ihm inhaftiert gewesen seien, seien immer noch in Haft.
In der Folge legte der Beschwerdeführer noch Fotos vor, die ihn bei einer Demonstration in Wien zeigen würden. Dazu gab er im Wesentlichen an:
Dies sei am 14.03.2008 gewesen; sie hätten gegen den syrischen Geheimdienst vor der syrischen Botschaft demonstriert. Sie hätten verlangt, dass die Gefangenen freigelassen würden. Bei der Demonstration habe er keine führende Funktion inne gehabt, er sei nur ein Teilnehmer gewesen. Die Bilder kämen ins Internet und seien sie auch von der Botschaft aus fotografiert worden und könnte man ihnen nun in Syrien etwas antun.
Das Bundesasylamt wies auch im zweiten Rechtsgang mit Bescheid, Zl. 07 07.746-BAG vom 07.12.2007 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien nicht zu und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus Österreich nach Syrien aus. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger sei und der kurdischen Bevölkerungsgruppe angehöre, nicht jedoch der Minderheit der staatenlosen Kurden zugehörig sei.Das Bundesasylamt wies auch im zweiten Rechtsgang mit Bescheid, Zl. 07 07.746-BAG vom 07.12.2007 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien nicht zu und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus Österreich nach Syrien aus. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger sei und der kurdischen Bevölkerungsgruppe angehöre, nicht jedoch der Minderheit der staatenlosen Kurden zugehörig sei.
In Bezug auf den vom Unabhängigen Bundesasylsenat im behebenden Bescheid angesprochenen Kreis der illegalen Ausreise, übernahm das Bundesasylamt auf Seite 33 bis 34 des gegenständlich angefochtenen Bescheides des zweiten Rechtsganges (Akt Seite 291 bis 293) wortident seinen Begründungsteil des ersten Rechtsganges von Seite 25 (Akt Seite 157).
Der zusätzlich im gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes aus dem zweiten Rechtsgang hinzugefügte Absatz, die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 08.06.2008 betreffend, bezog sich nicht auf den Umstand der illegalen Ausreise, sondern auf die Schilderung der Inhaftierung.
Ebenso wie im Bescheid des ersten Rechtsganges wurden die damals getroffenen Feststellungen zur Ein-, Ausreise von Seite 20 bis 22 dieses Bescheides, wortgetreu auf Seite 23 und 24 des gegenständlich angefochtenen Bescheides des zweiten Rechtsganges übernommen. Auch die vom Unabhängigen Bundesasylsenat im behebenden Bescheid, Zl. 316.567-1/2E-XIX/62/08 vom 26.05.2008 als "rein spekulativ und daher völlig verfehlt" in Kritik gezogenen Schlussfolgerungen: "Die Sicherheitskräfte hätten sich wohl nicht mit einer Auskunft abspeisen lassen, sondern hätten wohl auch Durchsuchungen vorgenommen, oder eventuell Repressalien gegenüber Verwandten angedroht, und dem Asylwerber habhaft zu werden" wurden aus dem Bescheid des ersten Rechtsganges, Seite 27, (bzw. Akt Seite 141) im gegenständlich angefochtenen Bescheid des zweiten Rechtsganges auf Seite 36 (Akt Seite 297) übernommen.
Dass bereits im ersten Rechtsgang von Seiten des Beschwerdeführers erstattete und vom Bundesasylamt nicht in die Erwägungen miteinbezogene Vorbringen - vom Unabhängigen Bundesasylsenat im behebenden Bescheid als wesentlicher Verfahrensmangel dargestellt - dass der Vater des Beschwerdeführers über einigermaßen großen Einfluss verfügt habe und die nachfragenden Sicherheitsorgane mit Geld bestochen habe, wurde auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid des zweiten Rechtsganges nicht berücksichtigt.
Lediglich in Bezug auf die ergänzende Einvernahme vom 18.06.2008 und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich an einer Demonstration in Österreich gegen das syrische Regime teilgenommen hat, finden sich Erwägungen -diesbezüglich führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
"Auch in der weiteren Einvernahme vom 18.06.2008, in der der Asylwerber nochmals aufgefordert worden sei, die Haft in allen Details zu schildern, machte der Asylwerber keine genaueren Angaben dazu, sondern habe sich wieder nur auf einige Sätze beschränkt, in denen er einige mögliche Arten von Misshandlungen aufgezählt habe. Diese bloße Aufzählung lasse jedoch keinen Rückschluss darauf zu, dass er diese Misshandlungen tatsächlich selbst erlebt habe. Dazu fehle jedenfalls jene Detailliertheit, die einer wahren Aussage zugrundegelegt werden müsste."
Aufgenommen wurden im gegenständlich angefochtenen Bescheid allgemeine Feststellungen zur Menschenrechtssituation in Syrien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen folgendes aus:
"Das Bundesasylamt missachtet im zweiten Rechtsgang die oben angeführte Argumentation des Unabhängigen Bundesasylsenates völlig und saniert keinen einzigen der aufgezeigten Mängel. Es führe zwar eine Einvernahme durch, beschränke sich jedoch in der Folge darauf, den bereits im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheid erneut zu erlassen. Schon aus der Tatsache, dass der nunmehr bekämpfte Bescheid laut Ausstellungsdatum ebenfalls am 07.12.2007 ausgefertigt worden sei, sei ersichtlich, dass das Bundesasylamt lediglich den Inhalt der Einvernahme vom 18.06.2008, einige vorgefertigte Satzblöcke zur Menschenrechtslage in Syrien, sowie einen kurzen Absatz an die Beweiswürdigung angefügt habe, ansonsten jedoch den zuvor behobenen Bescheid wortgleich erneut erlassen habe.
Insbesondere die gravierenden Mängel der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, welche durch den UBAS gerügt worden seien, seien nicht behoben worden.
Angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem bekämpften Bescheid weitestgehend um eine Wiederholung der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung des Bundesasylamtes handle, würde im folgenden die seinerzeit erhobene Berufung wiedergegeben und zum Inhalt der gegenständlichen Beschwerde erhoben und Verständnis für die Wiederholung ersucht."
Darauf folgend wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlich die bereits im Rahmen des ersten Rechtsganges erhobenen Rügen und führte ergänzend zum gegenständlich angefochtenen Bescheid weiters aus:
"Im Rahmen der neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers habe diese detaillierte Angaben zu den in Syrien erlittenen Misshandlungen und zu den Methoden der syrischen Sicherheitskräfte gemacht."
Wenn schon seine im ersten Rechtsgang getroffenen diesbezüglichen Aussagen nach Ansicht des UBAS "hinreichend detailliert" gewesen seien, so seien die großteils kopierten beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach die Angaben des Beschwerdeführers zu erlittenen Misshandlungen nicht ausreichend detailliert gewesen seien, erst recht unrichtig.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Die oben angeführten Ausführungen im Rahmen der neuerlichen Beschwerde erweisen sich als stichhältig:
Zunächst ist - wie in der Beschwerde aufgezeigt - bemerkenswert, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes das gleiche Ausstellungsdatum, nämlich den 07.12.2007, enthält wie der Bescheid im Rahmen des ersten Rechtsganges; dies, obwohl das Bundesasylamt circa ein halbes Jahr später eine weitere niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers durchführte.
Das Bundesasylamt hat jedoch nicht nur das Ausstellungsdatum des Bescheides im Rahmen des ersten Rechtsganges - diesfalls kann noch ein Versehen angenommen werden - übernommen, sondern überhaupt die gesamte Bescheidbegründung des vom Unabhängigen Bundesasylsenate behobenen Bescheides des ersten Rechtsganges, lediglich geringfügig ergänzt durch Erwägungen (dazu siehe sogleich) in Bezug auf die im Rahmen des zweiten Rechtsganges durchgeführte niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18.06.2008 und dessen vorgebrachte exilpolitische Aktivitäten in Österreich, sowie eine allgemeine Darstellung der - offensichtlich vom Bundesasylamt selbst als bedenklich angesehenen - Menschenrechtssituation in Syrien.
Das Bundesasylamt lässt es jedoch bei der bloßen Aufnahme von Feststellungen über die Menschenrechtssituation in Syrien bewenden, ohne jedoch einen - beweiswürdigenden - Zusammenhang zum gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Vorerfolgung in Syrien betreffend, herzustellen. Die Beweiswürdigung, das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend, erscheint jedoch losgelöst von den nunmehr getroffenen Feststellungen zur Menschenrechtslage. Es ist also insofern ein wesentlicher Begründungsmangel im Bescheid des zweiten Rechtsganges anzunehmen, als das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unter dem Blickwinkel der Plausibilität, gemessen an den Länderfeststellungen, beurteilt wird. Neuerlich begnügt sich das Bundesasylamt damit, dem Beschwerdeführer fehlende Detailliertheit seines Fluchtvorbringens vorzuwerfen.
Wie der Unabhängige Bundesasylsenat jedoch bereits im behebenden Bescheid im Rahmen des ersten Rechtsganges ausführte "waren die Angaben des Berufungswerbers auch nicht vage oder zu wenig detailliert ausgeführt, wie in der Berufungsschrift zu Recht gerügt". Denselben Eindruck gewinnt man von den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner ergänzenden Befragung durch das Bundesasylamt am 18.06.2008: Der Beschwerdeführer hat ausführlich schwere Misshandlungen dargelegt.
Bereits die im Rahmen dieser Einvernahme an den Beschwerdeführer gerichtete Frage "Ist das alles, was Sie über Ihre Haft berichten können?" ist daher nicht nachvollziehbar.
Ebenso wie der Unabhängige Bundesasylsenat in Bezug auf die Einvernahmeprotokolle des ersten Rechtsganges "eine hinreichende und detaillierte Schilderung der erlittenen Misshandlungen während seiner Anhaltung" konstatierte, ist eine entsprechende Ausführlichkeit des Vorbringens im Rahmen der ergänzenden Einvernahme des zweiten Rechtsganges festzustellen.
Das Bundesasylamt ist auch nicht dem Auftrag des Unabhängigen Bundesasylsenates nachgekommen, welcher im behebenden Bescheid des ersten Rechtsganges die "Nichtmiteinbeziehung des Vorbringens des Berufungswerbers, dass sein Vater über einigermaßen großen Einfluss verfügte und die nachfragenden Sicherheitsorgane mit Geld bestochen hatte" monierte. Dieser Umstand erweist sich gerade vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt selbst getroffenen Feststellung "dennoch sind illegale Grenzübertritte gegebenenfalls aufgrund von Bestechung oder über die "grüne Grenze" in Einzelfällen möglich", beachtlich. Das Bundesasylamt hat auch diese durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erhobene Kritik - die entsprechenden Feststellungen zur Ein- und Ausreise aus Syrien finden sich bereits im behobenen Bescheids des ersten Rechtsganges - nicht aufgegriffen und das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers nicht daran gemessen.
Das Bundesasylamt hat daher im dritten Rechtsgang das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers - unter anderem also auch jenes unter Miteinbeziehung des Vorbringens, dass der Vater des Beschwerdeführers über einigermaßen großen Einfluss verfügt habe und die nachfragenden Sicherheitsorgane mit Geld bestochen habe - an den selbst getroffenen, neuen Feststellungen zur Menschenrechtssituation unter dem Blickwinkel der Plausibilität zu messen und darauf aufbauend eine umfassende Beweiswürdigung, die behauptete Vorverfolgung betreffend, anzustellen, wobei, wie bereits vom Unabhängigen Bundesasylsenat im behebenden Bescheid statuiert und nunmehr im gegenständlichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes ausgeführt, von einem ausreichend detaillierten Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Dem gegenständlich angefochtenen Bescheid haftet jedoch unabhängig davon, dass es sich im Rahmen der Beweiswürdigung auf offensichtlich bereits im ersten Rechtsgang in Verwendung genommene Textblöcke bezieht, noch ein weiterer wesentlicher Verfahrensmangel an:
Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen des zweiten Rechtsganges als neuen Sachverhalt vorgebracht, in Wien an einer Demonstration teilgenommen zu haben und maß das Bundesasylamt diesem als glaubwürdig erachteten Vorbringen insofern keine Asylrelevanz zu, als es annahm, dass es sich "beim Asylwerber nicht um eine Person handelt, die als exilpolitisch aktiv anzusehen ist; solche Personen sind sicherlich generell für den syrischen Geheimdienst nur wenig interessant, bzw. würde ein eventuelles Interesse wohl kaum zu gravierenden Sanktionen führen." Diese Erwägungen lassen sich mit den Feststellungen des Bundesasylamtes auf Seite 25 des gegenständlich angefochtenen Bescheides zur Behandlung nach der Rückkehr "gleichzeitig gab es im vergangenen Jahr eine starke Zunahme der Verhaftungen von Personen, die aus dem Ausland zurückkehrten oder nach Syrien ausgeschafft wurden. Die meisten wurden direkt an der syrischen Grenze oder am Flughafen festgenommen. Darunter waren auch Personen, die zuvor von den
syrischen Behörden eine Einreiseerlaubnis erhalten hatten... Die
Inhaftierten werden vielfach ohne Kontakt zur Außenwelt und ohne Anklage festgehalten, einige sollen gefoltert worden sein." nicht in Einklang bringen, sodass der gegenständlich angefochtene Bescheid auch unter diesem Blickwinkel nicht als schlüssig anzusehen ist:
Überhaupt stellen sich die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Rückkehrsituation als unschlüssig dar:
Das Bundesasylamt listet Einschätzung einzelner Länderdokumentationsmaterialien auf - neben obigen Feststellungen findet sich unter anderem die Feststellung "abgeschobene Personen werden bei ihrer Einreise zusätzlich über ihren Auslandsaufenthalt
und Grund der Abschiebung befragt... In der Regel wird jedoch die
Einreise ohne weitere Schwierigkeiten gestattet" - die zum Teil jedoch unterschiedliche Ansichten zum Ausdruck bringen und ist nicht ersichtlich, zu welchem Ermittlungsergebnis letztlich das Bundesasylamt selbst gekommen ist. Eine Beweiswürdigung und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen haben sich jedoch nicht darauf zu beschränken, einzelne Meinungen zu einem Problemkreis wiederzugeben, sondern eine Würdigung dieser Ansichten vorzunehmen und darauf aufbauend eine schlussfolgernde Sachverhaltsfeststellung zu treffen. Die zum Themenkreis Rückkehrsituation zitierten Ausführungen des Bundesasylamtes lassen jedoch entsprechende Schlussfolgerungen vermissen und erweist es sich daher als unmöglich, aus der Aktenlage zu erkennen, ob eine Person wie der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien Verfolgung zu befürchten hat, bzw. in eine sonstige Gefährdungslage geraten könnte.
Das Bundesasylamt hat daher im dritten Rechtsgang, gerade vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner exilpolitischen Betätigung, umfassend die Rückkehrsituation zu ermitteln und nachvollziehbar aufbauend auf diesem Ermittlungsergebnis schlüssige Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
01.06.2012