RS Vwgh 2005/9/29 2005/11/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51a Abs1 idF 1998/I/158;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/02/0061 E 28. März 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in § 51a Abs. 1 VStG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (Hinweis E 26. Jänner 2001, 2001/02/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005110094.X01

Im RIS seit

04.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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