RS Vwgh 2005/9/29 2005/11/0120

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Veröffentlicht am 29.09.2005
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §5 Abs5;
FSG 1997 §8 Abs3 Z2;
FSG-GV 1997 §10 Abs3;

Rechtssatz

Dass bei einer ärztlichen Untersuchung ein Blutdruck von 170/104 beim Bf gemessen wurde, vermag ohne Untersuchung der Umstände, die zu diesem Messergebnis führten, nicht von vornherein die Beurteilung des Facharztes für Innere Medizin, der Blutdruck des Bf sei gut eingestellt, zu widerlegen und lässt nicht erkennen, dass beim Bf nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden müsse. Im Hinblick darauf, dass der Blutdruck in weiten Grenzen schwankt, kann krankhafte Hypertonie in der Regel erst dann diagnostiziert werden, wenn wiederholte Messungen pathologische Werte ergeben (Hinweis E 14. März 2000, 99/11/0254).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005110120.X01

Im RIS seit

04.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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