Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B4 426.286-1/2012/3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden in der Beschwerdesache des XXXX, mazedonischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.3.2012, Zl. 12 01.190-BAW, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden in der Beschwerdesache des römisch 40 , mazedonischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.3.2012, Zl. 12 01.190-BAW, beschlossen:
Gemäß § 38 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG) wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG) wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.1.2012 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien aus. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach der Aktenlage wurde dieser Bescheid dem Beschwerdeführer am 12.3.2012 zugestellt.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.1.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien aus. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach der Aktenlage wurde dieser Bescheid dem Beschwerdeführer am 12.3.2012 zugestellt.
2. Mit Schriftsatz vom 4.4.2012 begehrte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und stellte zugleich den Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zugleich wurde der unter Punkt 1. zitierte Bescheid in Beschwerde gezogen.
3. Mit (dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage am 17.4.2012 zugestelltem) Bescheid vom 6.4.2012, Zl. 12 01.190-BAW WE, wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 71 Abs. 1 Z 4 AVG ab und dessen Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 71 Abs. 6 AVG zurück.3. Mit (dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage am 17.4.2012 zugestelltem) Bescheid vom 6.4.2012, Zl. 12 01.190-BAW WE, wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 4, AVG ab und dessen Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG zurück.
4. In der Folge legte das Bundesasylamt - ohne die Beschwerde gegen den zuletzt genannten Bescheid abzuwarten - den Verwaltungsakt dem Asylgerichtshof vor, wo er am 26.4.2012 einlangte.
5. Die Beschwerde gegen den unter Punkt 3. dargestellten Bescheid legte das Bundesasylamt erst (und nach Urgenz des Asylgerichtshofes) am 30.4.2012 vor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.1.1. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
1.2. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.1.2. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.
2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Art. 8 EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu § 37 sowie K7 zu § 38).2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu Paragraph 37, sowie K7 zu Paragraph 38,).
2.2. In der Beschwerde (gegen den unter Punkt I.1. genannten Bescheid) werden Eingriffe behauptet, die in den Schutzbereich der Art. 3 und 8 EMRK fallen.2.2. In der Beschwerde (gegen den unter Punkt römisch eins.1. genannten Bescheid) werden Eingriffe behauptet, die in den Schutzbereich der Artikel 3 und 8 EMRK fallen.
3.2. Ob dieses Beschwerdevorbringen - in Hinblick auf eine zu bewilligende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist - von Relevanz ist bzw. ob gegebenenfalls angenommen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verbringung nach Mazedonien der Gefahr von Rechtsverletzungen wie unter Punkt 2. beschrieben ausgesetzt wäre, kann innerhalb der von § 38 Abs. 2 AsylG normierten - knappen - Frist nicht beurteilt werden (Ersteres nicht zuletzt aufgrund der erst am 30.4.2012 erfolgten Vorlage der Beschwerde gegen den unter Punkt I.3. dargestellten Bescheid durch das Bundesasylamt).3.2. Ob dieses Beschwerdevorbringen - in Hinblick auf eine zu bewilligende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist - von Relevanz ist bzw. ob gegebenenfalls angenommen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verbringung nach Mazedonien der Gefahr von Rechtsverletzungen wie unter Punkt 2. beschrieben ausgesetzt wäre, kann innerhalb der von Paragraph 38, Absatz 2, AsylG normierten - knappen - Frist nicht beurteilt werden (Ersteres nicht zuletzt aufgrund der erst am 30.4.2012 erfolgten Vorlage der Beschwerde gegen den unter Punkt römisch eins.3. dargestellten Bescheid durch das Bundesasylamt).
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
11.05.2012