RS Vwgh 2005/9/29 2005/11/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
FSG 1997 §7 Abs3 Z5;
KFG 1967 §57 Abs8 idF 1984/522;
KFG 1967 §58 Abs1 idF 1984/522;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0037 E 30. Mai 2001 RS 2 (Hier: Der Bf lenkte ein Kfz bei dem die Bodenfreiheit auf 6 cm reduziert worden war.)

Stammrechtssatz

Ein anlässlich einer Überprüfung an Ort und Stelle entdeckter Mangel wird nur dann einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt durch Abnahme des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln erlauben, wenn er sich augenscheinlich als so schwer erweist, dass unter Zugrundelegung von kraftfahrtechnischem Erfahrungswissen befürchtet werden muss, es werde sich bei (bestimmungsgemäßer) weiterer Verwendung des Fahrzeuges im Straßenverkehr eine Unfallsituation ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005110125.X01

Im RIS seit

04.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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