TE Vfgh Erkenntnis 1982/6/14 B631/80

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Veröffentlicht am 14.06.1982
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Beachte

ähnlich B371/81 v. gleichen Tag; Anlaßfälle zu VfSlg. 9374/1982

Leitsatz

EStG 1972; keine Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Aufhebung einiger Worte in §34 Abs3 letzter Satz; keine denkunmögliche Anwendung des §34 und somit keine Gleichheitsverletzung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer S. K. beantragte, Unterhaltsleistungen an seine geschiedene Ehegattin in den Kalenderjahren 1977 und 1978 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Sbg. vom 15. Oktober 1980 wurden diese Anträge - abgesehen von der Eintragung eines Freibetrages von monatlich S 289,- im Kalenderjahr 1978 - im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß die geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers über ein eigenes Einkommen verfüge, weshalb die Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers keinen gesetzlichen Unterhalt iS des §34 Abs3 letzter Satz EStG 1972 darstellten.

Gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt erachtet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.

2. Der VfGH hat ua. aus Anlaß dieses Beschwerdefalles ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet und hat mit Erk. vom 18. 3. 1982, G36/80, die Bestimmung des §34 Abs3 letzter Satz EStG 1972 idF der Nov. BGBl. 469/1974 sowie die Worte "Leistungen des gesetzlichen Unterhalts an den geschiedenen Ehegatten sowie" in §34 Abs3 letzter Satz EStG in der - für den vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen - Fassung BGBl. 280/1978 wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Die belangte Behörde hat - worauf bereits oben hingewiesen wurde - ihre Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehemannes nur insoweit als Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes angesehen werden könnten, als diese Leistungen zusammen mit den Einkünften der Frau deren angemessenen Unterhalt nicht übersteigen und hat hiebei auf das Erk. des VwGH v. 23. 5. 1978, Z 764/78 hingewiesen. Die belangte Behörde hat sich auch auf das Erk. des VwGH v. 20. 4. 1979, Z 2160/78 gestützt, wonach über die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung hinaus erbrachte Leistungen mangels Zwangsläufigkeit auf keinen Fall als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten.

Auch nach Wegfall der aufgehobenen Gesetzesbestimmungen, welche gemäß Art140 Abs7 B-VG im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden sind, ist die Annahme der belangten Behörde, daß es sich bei den Zahlungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die zitierte Judikatur des VwGH nicht um eine außergewöhnliche Belastung iS des §34 EStG 1972 handelt, keineswegs denkunmöglich.

2. Die Behörde hat daher - gemessen an der bereinigten Rechtslage - §34 EStG 1972 in der Fassung der Nov. BGBl. 469/1974 und in der Fassung BGBl. 280/1978 nicht denkunmöglich angewendet (was ein Indiz für Willkür sein könnte).

Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (vgl. VfSlg. 8856/1980) verletzt worden.

Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch in keinem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist, war die Beschwerde abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B631.1980

Dokumentnummer

JFT_10179386_80B00631_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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