TE AsylGH Beschluss 2012/5/3 D9 420979-2/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2012
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D9 420979-2/2012/5E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. März 2012, Zl. 12 02.546-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. März 2012, Zl. 12 02.546-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2001, in Verbindung mit § 41a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2001,, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. 1. Der Betroffene führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, war in seinem Heimatland zuletzt in XXXX wohnhaft, reiste am 29. Juli 2011 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 29. Juli 2011 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. 1. Der Betroffene führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, war in seinem Heimatland zuletzt in römisch 40 wohnhaft, reiste am 29. Juli 2011 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 29. Juli 2011 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Rahmen der Erstbefragung gab der Betroffene vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 2. Juni 2011 an, von Kadirov-Leuten der Miliz bedroht worden zu sein. Er sei beim XXXX in einer Untersuchungszelle ohne Erklärung angehalten und über den Aufenthaltsort seines Bruders befragt worden. Man hätte ihm davon erzählt, dass sich dieser in Österreich aufhalte. Der Mann hätte ihn befragt, ob er den Grund für den Aufenthalt seines Bruders in Österreich kenne und hätte ihm dann unter Vorlage von Dokumenten erklärt, dass sein Bruder in XXXX mit anderen Rebellen die Kommandantur angegriffen und noch zwei weitere Militärautos beschossen hätte. Der Mann hätte zu ihm gesagt, dass sie bereit seien, alles zu vergessen, wenn er für sie arbeite. Am 6. Juni 2011 hätte er wieder zur Abteilung kommen sollen, um ihnen Informationen über seinen Wohnungspartner namens XXXX zu liefern. Er hätte ausgesagt, dass dieser arbeite oder zu Hause sitze und er nicht viel über ihn berichten könne. Das nächste Treffen sei für den 13. Juni 2011 vereinbart worden und er hätte wieder nichts Interessantes berichtet. Man hätte ihm gesagt, dass man das nächste Mal mit ihm anders reden werde, falls er nicht mit ihnen zusammenarbeiten werde. Er hätte auch noch über zwei andere Personen, die eventuell auffällig seien, berichten sollen und deswegen am 30. Juni 2011 wieder kommen sollen. Am 27. Juni 2011 sei er jedoch nach XXXX zu einer weitschichtigen Verwandten gefahren, bei der er sich bis zum 19. Juli 2011 aufgehalten hätte.Im Rahmen der Erstbefragung gab der Betroffene vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 2. Juni 2011 an, von Kadirov-Leuten der Miliz bedroht worden zu sein. Er sei beim römisch 40 in einer Untersuchungszelle ohne Erklärung angehalten und über den Aufenthaltsort seines Bruders befragt worden. Man hätte ihm davon erzählt, dass sich dieser in Österreich aufhalte. Der Mann hätte ihn befragt, ob er den Grund für den Aufenthalt seines Bruders in Österreich kenne und hätte ihm dann unter Vorlage von Dokumenten erklärt, dass sein Bruder in römisch 40 mit anderen Rebellen die Kommandantur angegriffen und noch zwei weitere Militärautos beschossen hätte. Der Mann hätte zu ihm gesagt, dass sie bereit seien, alles zu vergessen, wenn er für sie arbeite. Am 6. Juni 2011 hätte er wieder zur Abteilung kommen sollen, um ihnen Informationen über seinen Wohnungspartner namens römisch 40 zu liefern. Er hätte ausgesagt, dass dieser arbeite oder zu Hause sitze und er nicht viel über ihn berichten könne. Das nächste Treffen sei für den 13. Juni 2011 vereinbart worden und er hätte wieder nichts Interessantes berichtet. Man hätte ihm gesagt, dass man das nächste Mal mit ihm anders reden werde, falls er nicht mit ihnen zusammenarbeiten werde. Er hätte auch noch über zwei andere Personen, die eventuell auffällig seien, berichten sollen und deswegen am 30. Juni 2011 wieder kommen sollen. Am 27. Juni 2011 sei er jedoch nach römisch 40 zu einer weitschichtigen Verwandten gefahren, bei der er sich bis zum 19. Juli 2011 aufgehalten hätte.

Am 9. August 2011 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des Betroffenen, in welcher dieser ausführte, alle Fluchtgründe bereits genannt zu haben, dies jedoch nicht detailliert erfolgt sei. Er hätte an der Pädagogischen Hochschule in XXXX studiert und in einer Wohnung mit drei Mitbewohnern gelebt. Einmal hätte beim Universitätstor ein ca. 30 jähriger Mann auf ihn gewartet und hätte ihn unter Vorlage eines Ausweises aufgefordert zur Polizei zu gehen. Er sei in ein Auto mit getönten Scheiben gebracht worden, sie seien zum XXXX gefahren, man hätte ihn in ein fünfstöckiges Gebäude geführt und er sei in einer Zelle eingesperrt geworden. Nach einer Stunde seien Untersuchungsbeamte gekommen, mit ihm in ein Einvernahmezimmer gegangen und er sei dort unter Vorlage von Unterlagen nach seinem Bruder befragt worden. Er hätte dort bejaht, dass dieser in Österreich sei. Er sei gefragt worden, ob er wisse, was sein Bruder angestellt hätte. Angeblich sei sein Bruder an einem Übergriff auf die Kommandantur im Dorf beteiligt gewesen und soll auch Militärfahrzeuge überfallen haben. Er soll auch an weiteren Überfällen beteiligt gewesen sein. Man hätte ihn aufgefordert mit ihnen zu kooperieren, dann würde man auch seinen Bruder und ihn in Ruhe lassen. Er sei nach seinem Mitbewohner XXXX, der aus seinem Dorf stamme, befragt worden und hätte ihnen über ihn Informationen liefern sollen. Dies hätte er zugesagt und gegen sechs Uhr die Polizei wieder verlassen. Hingebracht worden sei er um halb drei Uhr. Das hätte sich an einem Donnerstag abgespielt und er sei an einem Samstag nach Hause zu seinem Vater gefahren und hätte ihm dies erzählt. Er hätte am nächsten Montag um 3 Uhr zur Berichterstattung zur Behörde kommen sollen, er sei hingefahren, hätte berichtet, was er gewusst hätte und hätte niemanden belastet. Der Beamte sei damit nicht zufrieden gewesen und hätte ihm erklärt, dass er bessere Informationen besorgen solle. Am Montag, den 13., sollte er wieder mit besseren Informationen kommen. Er hätte dies wieder getan, sei beschimpft und nach seinem Pass befragt worden. Er hätte ihm seinen Inlandspass übergeben und man hätte ihm bis zum 30. des Monats Zeit gegeben, um bessere Informationen über XXXX und zwei anderen Leute zu besorgen. Er hätte zwei gegen die Regierung gerichtete Leute finden und ihnen bekanntgeben sollen. Er hätte nicht bis zum 30. gewartet, sondern sei am 27. Juni 2011 ausgereist, sonst hätte er keine Probleme gehabt.Am 9. August 2011 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des Betroffenen, in welcher dieser ausführte, alle Fluchtgründe bereits genannt zu haben, dies jedoch nicht detailliert erfolgt sei. Er hätte an der Pädagogischen Hochschule in römisch 40 studiert und in einer Wohnung mit drei Mitbewohnern gelebt. Einmal hätte beim Universitätstor ein ca. 30 jähriger Mann auf ihn gewartet und hätte ihn unter Vorlage eines Ausweises aufgefordert zur Polizei zu gehen. Er sei in ein Auto mit getönten Scheiben gebracht worden, sie seien zum römisch 40 gefahren, man hätte ihn in ein fünfstöckiges Gebäude geführt und er sei in einer Zelle eingesperrt geworden. Nach einer Stunde seien Untersuchungsbeamte gekommen, mit ihm in ein Einvernahmezimmer gegangen und er sei dort unter Vorlage von Unterlagen nach seinem Bruder befragt worden. Er hätte dort bejaht, dass dieser in Österreich sei. Er sei gefragt worden, ob er wisse, was sein Bruder angestellt hätte. Angeblich sei sein Bruder an einem Übergriff auf die Kommandantur im Dorf beteiligt gewesen und soll auch Militärfahrzeuge überfallen haben. Er soll auch an weiteren Überfällen beteiligt gewesen sein. Man hätte ihn aufgefordert mit ihnen zu kooperieren, dann würde man auch seinen Bruder und ihn in Ruhe lassen. Er sei nach seinem Mitbewohner römisch 40 , der aus seinem Dorf stamme, befragt worden und hätte ihnen über ihn Informationen liefern sollen. Dies hätte er zugesagt und gegen sechs Uhr die Polizei wieder verlassen. Hingebracht worden sei er um halb drei Uhr. Das hätte sich an einem Donnerstag abgespielt und er sei an einem Samstag nach Hause zu seinem Vater gefahren und hätte ihm dies erzählt. Er hätte am nächsten Montag um 3 Uhr zur Berichterstattung zur Behörde kommen sollen, er sei hingefahren, hätte berichtet, was er gewusst hätte und hätte niemanden belastet. Der Beamte sei damit nicht zufrieden gewesen und hätte ihm erklärt, dass er bessere Informationen besorgen solle. Am Montag, den 13., sollte er wieder mit besseren Informationen kommen. Er hätte dies wieder getan, sei beschimpft und nach seinem Pass befragt worden. Er hätte ihm seinen Inlandspass übergeben und man hätte ihm bis zum 30. des Monats Zeit gegeben, um bessere Informationen über römisch 40 und zwei anderen Leute zu besorgen. Er hätte zwei gegen die Regierung gerichtete Leute finden und ihnen bekanntgeben sollen. Er hätte nicht bis zum 30. gewartet, sondern sei am 27. Juni 2011 ausgereist, sonst hätte er keine Probleme gehabt.

Zu seinem Lebenslauf befragt gab er an, bei seinem Vater aufgewachsen zu sein und die Schule besucht zu haben. Danach hätte er die Pädagogische Hochschule in XXXX besucht, das Studium jedoch nicht abgeschlossen. XXXX heiße mit dem Nachnamen XXXX, sein Bruder hätte ihm erzählt, dass dieser von der Behörde mitgenommen worden sei. Er hätte seinen Bruder vor seiner Einreise in Österreich darüber nicht verständigt. Das hätte diesem ein anderer Asylwerber aus dem Dorf erzählt. Der erste Kontakt mit der Behörde in XXXX sei am 2. Juni 2011, an einem Donnerstag, erfolgt.Zu seinem Lebenslauf befragt gab er an, bei seinem Vater aufgewachsen zu sein und die Schule besucht zu haben. Danach hätte er die Pädagogische Hochschule in römisch 40 besucht, das Studium jedoch nicht abgeschlossen. römisch 40 heiße mit dem Nachnamen römisch 40 , sein Bruder hätte ihm erzählt, dass dieser von der Behörde mitgenommen worden sei. Er hätte seinen Bruder vor seiner Einreise in Österreich darüber nicht verständigt. Das hätte diesem ein anderer Asylwerber aus dem Dorf erzählt. Der erste Kontakt mit der Behörde in römisch 40 sei am 2. Juni 2011, an einem Donnerstag, erfolgt.

Im Fall einer Rückkehr befürchte er ins Gefängnis zu kommen. Ein entfernter Verwandter hätte ihm erzählt, dass am 5. Juli 2011 im Haus seines Vaters eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei, bei der in einem Mehlsack in der Garage eine Pistole gefunden worden sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, Zl. 11 08.063-BAL, vom 11. August 2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Betroffenen bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf die Russische Föderation abgewiesen und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das Bundesasylamt fest, dass der Betroffene Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Tschetschene und moslemischen Glaubens sei. Weiters wurde festgestellt, dass das Vorbringen des Betroffenen erfunden und dass die Ausreise deshalb erfolgt sei, da der Bruder des Betroffenen bereits in Österreich aufhältig gewesen sei. Eine Bedrohung wurde nicht festgestellt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Darlegung in der Einvernahme besonders in der nonverbalen Konversation sehr aussagekräftig in Richtung einer erfundenen Geschichte gewesen sei. Er hätte die eingelernte Geschichte klar und präzise, bei Nachfragen im Detail, stotternd erzählt. Bei Nachfragen hätte er gänzlich anders gesprochen als bei der freien Erzählung der erlernten Geschichte. Die Gesten und Gebärden in der Einvernahme hätten nur den Schluss zugelassen, dass die Geschichte eingelernt gewesen sei. Weiters hätte der Betroffene auf die Frage nach seiner Rückkehrbefürchtung sein Vorbringen gesteigert. Falls beim Vater eine Waffe gefunden worden wäre, weil es wegen des Betroffenen eine Hausdurchsuchung gegeben hätte, so würde der Vater Probleme mit den Behörden bekommen haben. Die weiteren Angaben darüber, dass der von ihm Auszuspionierende in der Russischen Föderation verhaftet worden sei, klinge konstruiert und sei sehr unwahrscheinlich. Es sei eher anzunehmen, dass der Bruder des Betroffenen, der in seinem Asylverfahren massiv gelogen hätte, in dem er seine und die Eltern des Betroffenen für verstorben erklärte, ihn angewiesen hätte, was er bei der Behörde aussagen sollte. Auffällig sei weiters, dass er die Daten der erfundenen Fluchtgeschichte angeben hätte geben können, bei den Schulzeiten, jedoch nicht einmal gewusst hätte, wo er in die Schule gegangen sei, obwohl er noch jung sei.

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde rügte der Betroffene die Beweiswürdigung - insbesondere die ihm vorgeworfene nonverbale Konversation, "sein angebliches Stottern bei genauer Nachfrage" -, da dieses nicht in der Einvernahme vermerkt gewesen sei. Inwiefern er irgendwie bei den Details "gänzlich anders" gesprochen hätte, sei nicht erklärt und für ihn auch nicht verständlich. Der erkennende Organwalter besitze jedenfalls nicht die erforderliche Fachkenntnis, um derartige Dinge beurteilen zu können; es handle sich dabei um die subjektive Meinung des erkennenden Referenten, der offensichtlich bereits in der Einvernahme voreingenommen gewesen sei. Weiters seien ihm die Aussagen und Angaben seines Bruders erst im Rahmen der Beweiswürdigung des Bescheides vorgehalten worden, jedoch nicht während seiner Einvernahme. Dazu wäre jedoch die Behörde verpflichtet gewesen. Die Einvernahme beim erkennenden Organwalter sei kurz gewesen und die Beweiswürdigung dürftig. Weiters hätte sich die Behörde mit den Asylgründen seines Bruders befassen müssen, da er ja seinetwegen Probleme in der Heimat hätte, überdies hätten sie ihn als Zeugen laden müssen. Dass die Behörden der Russischen Föderation willens und fähig seien, die Bevölkerung zu beschützen, sei für ihn nicht nachvollziehbar, da die Verfolgung von den Behörden ausgehe.

In einer Ergänzung führte der Betroffene aus, dass er im Zuge der Einvernahme durch den erkennenden Organwalter unterbrochen worden sei. Aufgrund der Aussagen seines Bruders könne nicht pauschal auf seine Unglaubwürdigkeit geschlossen werden und sein Vorbringen hätte jedenfalls trotzdem genau geprüft werden müssen. Darüber hinaus hätte sein Bruder diese Angaben selbst noch vor der ersten Instanz korrigiert. Aus wirtschaftlichen Gründen sei er deshalb nicht nach Österreich gereist, da sein Bruder in Österreich "quasi Nichts habe", dessen Asylverfahren sei negativ verlaufen. Er selbst hätte in der Schule immer gute Noten und deshalb auch keinen Grund gehabt, seine Heimat zu verlassen. Der Betroffene wiederholte sein vor dem Bundesasylamt getätigtes Vorbringen, zeitgleich nannte er auch die Namen seiner beiden zusätzlichen Mitbewohner.

Im Rahmen der am 16. Jänner 2012 durchgeführten Verhandlung vor dem Asylgerichtshof führte der Betroffene Folgendes aus:

Er sei Tschetschene und Moslem, am XXXX in XXXX geboren und danach bis 2008 in XXXX und sodann bis zur Ausreise in XXXX aufhältig gewesen. Während des zweiten Krieges habe er von 1999 bis 2003 oder 2004 in Inguschetien in einem Zeltlager gelebt. Er habe sich nie länger als einige Wochen außerhalb Tschetscheniens, aber innerhalb der Russischen Föderation aufgehalten. Nach elf Jahren Mittelschule habe er drei Jahre Sportpädagogik studiert, dies jedoch nicht abgeschlossen. Befragt, warum er bei der Einvernahme am 9. August 2011 nicht in der Lage gewesen sei, seine Wohnsitze und seine Schulbildung zu schildern, gab er an, damals gesagt zu haben, sich nicht zu erinnern, in welchem Jahr er welche Schule besucht habe. In Tschetschenien sei es üblich, dass man während des Krieges die Schule öfters wechsle. Seine Eltern hätten ein eigenes großes Geschäft betrieben und ihn unterstützt und er habe auch Studienbeihilfe erhalten. Auch seine Tante, welche als Buchhalterin arbeite, habe ihn unterstützt. In Tschetschenien habe er sich nicht politisch betätigt. Er habe auch nicht in den Kriegen selbst gekämpft. Nur weitschichtige Verwandte seien aktive Kämpfer gewesen. Zu den Fluchtgründen führte er aus, eines Tages von der Universität nach Hause gekommen zu sein, als ein Beamter ihn angehalten und gefragt habe, ob er XXXX sei. Dieser hätte ihn gleich mitgenommen und zur Polizeistation XXXX gebracht. Es seien noch drei weitere Personen mitgewesen. Er sei in eine Zelle gesperrt worden und - als er um Erklärung der Gründe dafür gebeten habe - sei ihm gesagt worden, dass ein Ermittler kommen und er es gleich erfahren werde. Der Ermittler habe sich vorgestellt und dann seien sie in ein anderes Zimmer gegangen, wo er wieder nach dem Grund seines Aufenthaltes an diesem Ort gefragt habe. Die Rückfrage, ob er sich vorstellen könne, warum er hier sei, hätte er verneint. Die Anhaltung sei maximal 15 oder 20 Meter von der Universität entfernt erfolgt. Es sei ihm gesagt worden, dass es um seinen Bruder gehe, welcher Probleme mit der Regierung gehabt habe, obwohl er selbst nicht gekämpft habe. Freunde und fast alle Mitschüler seines Bruders seien Widerstandskämpfer gewesen. Dieser habe Kontakt zu ihnen gehabt. Wenn sie gekommen seien, habe er sie nicht abgewiesen, dies sei in Tschetschenien nicht üblich. Sein Bruder soll laut deren Angaben im Jahr 2003 oder 2004, das genaue Datum könne er nicht nennen, an einem Anschlag teilgenommen haben. Ein UAZ sei explodiert und er sei beteiligt gewesen. Er habe gesagt, dass er davon nichts wüsste. Es habe viele Anschläge in ihrem Dorf gegeben, als er jünger gewesen sei. Damals habe er davon nichts gewusst, er sei zu klein gewesen. Zum Vorhalt, dass er damals zwölf oder 13 Jahre alt gewesen sei und davon auszugehen sei, dass er selbst in diesem Alter erfahren hätte, ob sein Bruder an einem Anschlag beteiligt gewesen sei, führte er aus, dass - auch wenn dieser es gemacht hätte - dieser es ihm nicht erzählt hätte. Es wäre ein Risiko gewesen, weil er es sonst dem Vater erzählt hätte. Die Frage, ob das heiße, dass er davon ausgehe, dass - wenn sein Bruder ein Attentäter sei - dieser niemanden aus der Familie darüber informiere und auch nicht darüber informiert habe, dass er ein Widerstandskämpfer sei, bejahte er und fügte hinzu, dass sein Vater dies nicht erlauben würde. Zum Vorhalt, dass sein Bruder damals allerdings bereits erwachsen gewesen sei, gab er an, dies sei bei ihnen anders. Es bräuchten auch die erwachsenen Kinder eine Erlaubnis. Sein Vater habe ständig mit diesem gesprochen, dass er keinen Kontakt mit den Widerstandskämpfern haben solle. Er verstehe ihn gut, würden seine Freunde mit ihm Kontakt aufnehmen, würde er sie auch nicht abweisen. Auf die Frage, ob die Anschuldigungen gegen seinen Bruder XXXX zutreffend seien, führte er aus, es sei nicht richtig, wenn er nun sagen würde, dass er alles über dessen Verfolgung wisse. Er wisse, dass er einmal am 2. September 2004 mitgenommen worden sei. Er sei nämlich am 1. September 2004 nicht in die Schule gegangen und am 2. September sei er mitgenommen worden. Auf den Vorhalt, dass es verwunderlich sei, dass sein Bruder nach dem Bombenanschlag im Jahr 2003/2004 nicht angehalten worden sei, gab er an, er wisse das nicht, möglicherweise habe es keine Beweise dafür gegeben. Zur Frage, was sich nach der Befragung im Einvernahmezimmer weiter ereignet habe, führte er aus, dass ihm der Ermittler gesagt habe, dass er unter der Bedingung freigelassen werde, dass er als Spitzel für sie arbeite. Er habe mit einem Freund und dessen zwei Cousins in einer Wohnung gelebt. XXXX habe gearbeitet und die beiden Cousins hätten mit ihm studiert. XXXX habe Satellitenschüsseln auf Dächern montiert und für Privatpersonen Überwachungskameras installiert. Die Cousins hätten XXXX und XXXX geheißen. Am darauffolgenden Montag hätte er wieder zu ihnen kommen sollen. Er sei am 19. Juli 2011 ausgereist und habe am 21. Juli 2011 die Russische Föderation verlassen. Davor habe er sich im Nachbarort XXXX bei Verwandten aufgehalten, weil er befürchtet habe, dass die Kadyrovzi zu ihm kommen würden. Er habe sich bei der Familie XXXX aus seinem Taip aufgehalten. Zur Frage nach dem genauen Verwandtheitsgrad, schwor er, dies nicht genau zu wissen. Diese seien weitschichtige Verwandte zu seiner Großmutter väterlicherseits, zu welchen sie bis dahin keinen engen Kontakt gehabt hätten. Nach seiner ersten Anhaltung sei er freigelassen worden, weil er ihnen gesagt habe, dass er alles machen werde, was sie wollten und dass er am Montag mit allen Informationen zu ihnen kommen werde. Das erste Mal sei er am 2. Juni, an einem Donnerstag festgenommen worden. Am Montag um 15 Uhr sei er zum vereinbarten Termin gegangen. Was er erzählt habe, hätte seinen Freund nicht belastet. Er habe erzählt, dass dieser mit seiner Freundin telefoniere, abends nach Hause komme und morgens weggehe. Er habe bemerkt, dass sie auf die Informationen nicht angewiesen gewesen seien, sondern ihn auf ihre Seite hätten ziehen wollen. Er wisse es nicht genau, aber er vermute, dass sie sofort zu ihm gekommen seien, weil er viele Leute kenne und sie seinen Bruder als Grund gehabt hätten, um Druck auf ihn auszuüben. Sie hätten ihn nach dem Aufenthalt seines Bruders gefragt, worauf er gefragt habe, ob sie dies nicht selbst wüssten. Danach hätten sie ihm gesagt, dass er in Österreich sei. Beim zweiten Mal sei er freigelassen worden, weil er am folgenden Montag, den 13., wieder kommen hätte sollen. Es sei ihm gesagt worden, dass kein Interesse an den Freunden bestehe; er müsse wissen, welche Informationen er ihnen geben würde, weil es sonst kein Spaß für ihn wäre. Es sei immer wiederholt worden, dass sie andere als die gelieferten Informationen bräuchten. An diesem Tag sei ihm der Pass abgenommen worden, danach habe er unter der Bedingung, dass er über XXXX und zwei weitere Personen, egal wen, Informationen liefere, gehen können. Es sei ihm gedroht worden, dass - wenn er damit nicht einverstanden wäre - andere Maßnahmen gegen ihn gesetzt werden würden. Man hätte ihm eine Frist bis 30. Juni gesetzt und gesagt, er würde es bereuen, wenn er die Informationen nicht liefere.Er sei Tschetschene und Moslem, am römisch 40 in römisch 40 geboren und danach bis 2008 in römisch 40 und sodann bis zur Ausreise in römisch 40 aufhältig gewesen. Während des zweiten Krieges habe er von 1999 bis 2003 oder 2004 in Inguschetien in einem Zeltlager gelebt. Er habe sich nie länger als einige Wochen außerhalb Tschetscheniens, aber innerhalb der Russischen Föderation aufgehalten. Nach elf Jahren Mittelschule habe er drei Jahre Sportpädagogik studiert, dies jedoch nicht abgeschlossen. Befragt, warum er bei der Einvernahme am 9. August 2011 nicht in der Lage gewesen sei, seine Wohnsitze und seine Schulbildung zu schildern, gab er an, damals gesagt zu haben, sich nicht zu erinnern, in welchem Jahr er welche Schule besucht habe. In Tschetschenien sei es üblich, dass man während des Krieges die Schule öfters wechsle. Seine Eltern hätten ein eigenes großes Geschäft betrieben und ihn unterstützt und er habe auch Studienbeihilfe erhalten. Auch seine Tante, welche als Buchhalterin arbeite, habe ihn unterstützt. In Tschetschenien habe er sich nicht politisch betätigt. Er habe auch nicht in den Kriegen selbst gekämpft. Nur weitschichtige Verwandte seien aktive Kämpfer gewesen. Zu den Fluchtgründen führte er aus, eines Tages von der Universität nach Hause gekommen zu sein, als ein Beamter ihn angehalten und gefragt habe, ob er römisch 40 sei. Dieser hätte ihn gleich mitgenommen und zur Polizeistation römisch 40 gebracht. Es seien noch drei weitere Personen mitgewesen. Er sei in eine Zelle gesperrt worden und - als er um Erklärung der Gründe dafür gebeten habe - sei ihm gesagt worden, dass ein Ermittler kommen und er es gleich erfahren werde. Der Ermittler habe sich vorgestellt und dann seien sie in ein anderes Zimmer gegangen, wo er wieder nach dem Grund seines Aufenthaltes an diesem Ort gefragt habe. Die Rückfrage, ob er sich vorstellen könne, warum er hier sei, hätte er verneint. Die Anhaltung sei maximal 15 oder 20 Meter von der Universität entfernt erfolgt. Es sei ihm gesagt worden, dass es um seinen Bruder gehe, welcher Probleme mit der Regierung gehabt habe, obwohl er selbst nicht gekämpft habe. Freunde und fast alle Mitschüler seines Bruders seien Widerstandskämpfer gewesen. Dieser habe Kontakt zu ihnen gehabt. Wenn sie gekommen seien, habe er sie nicht abgewiesen, dies sei in Tschetschenien nicht üblich. Sein Bruder soll laut deren Angaben im Jahr 2003 oder 2004, das genaue Datum könne er nicht nennen, an einem Anschlag teilgenommen haben. Ein UAZ sei explodiert und er sei beteiligt gewesen. Er habe gesagt, dass er davon nichts wüsste. Es habe viele Anschläge in ihrem Dorf gegeben, als er jünger gewesen sei. Damals habe er davon nichts gewusst, er sei zu klein gewesen. Zum Vorhalt, dass er damals zwölf oder 13 Jahre alt gewesen sei und davon auszugehen sei, dass er selbst in diesem Alter erfahren hätte, ob sein Bruder an einem Anschlag beteiligt gewesen sei, führte er aus, dass - auch wenn dieser es gemacht hätte - dieser es ihm nicht erzählt hätte. Es wäre ein Risiko gewesen, weil er es sonst dem Vater erzählt hätte. Die Frage, ob das heiße, dass er davon ausgehe, dass - wenn sein Bruder ein Attentäter sei - dieser niemanden aus der Familie darüber informiere und auch nicht darüber informiert habe, dass er ein Widerstandskämpfer sei, bejahte er und fügte hinzu, dass sein Vater dies nicht erlauben würde. Zum Vorhalt, dass sein Bruder damals allerdings bereits erwachsen gewesen sei, gab er an, dies sei bei ihnen anders. Es bräuchten auch die erwachsenen Kinder eine Erlaubnis. Sein Vater habe ständig mit diesem gesprochen, dass er keinen Kontakt mit den Widerstandskämpfern haben solle. Er verstehe ihn gut, würden seine Freunde mit ihm Kontakt aufnehmen, würde er sie auch nicht abweisen. Auf die Frage, ob die Anschuldigungen gegen seinen Bruder römisch 40 zutreffend seien, führte er aus, es sei nicht richtig, wenn er nun sagen würde, dass er alles über dessen Verfolgung wisse. Er wisse, dass er einmal am 2. September 2004 mitgenommen worden sei. Er sei nämlich am 1. September 2004 nicht in die Schule gegangen und am 2. September sei er mitgenommen worden. Auf den Vorhalt, dass es verwunderlich sei, dass sein Bruder nach dem Bombenanschlag im Jahr 2003 aus 2004, nicht angehalten worden sei, gab er an, er wisse das nicht, möglicherweise habe es keine Beweise dafür gegeben. Zur Frage, was sich nach der Befragung im Einvernahmezimmer weiter ereignet habe, führte er aus, dass ihm der Ermittler gesagt habe, dass er unter der Bedingung freigelassen werde, dass er als Spitzel für sie arbeite. Er habe mit einem Freund und dessen zwei Cousins in einer Wohnung gelebt. römisch 40 habe gearbeitet und die beiden Cousins hätten mit ihm studiert. römisch 40 habe Satellitenschüsseln auf Dächern montiert und für Privatpersonen Überwachungskameras installiert. Die Cousins hätten römisch 40 und römisch 40 geheißen. Am darauffolgenden Montag hätte er wieder zu ihnen kommen sollen. Er sei am 19. Juli 2011 ausgereist und habe am 21. Juli 2011 die Russische Föderation verlassen. Davor habe er sich im Nachbarort römisch 40 bei Verwandten aufgehalten, weil er befürchtet habe, dass die Kadyrovzi zu ihm kommen würden. Er habe sich bei der Familie römisch 40 aus seinem Taip aufgehalten. Zur Frage nach dem genauen Verwandtheitsgrad, schwor er, dies nicht genau zu wissen. Diese seien weitschichtige Verwandte zu seiner Großmutter väterlicherseits, zu welchen sie bis dahin keinen engen Kontakt gehabt hätten. Nach seiner ersten Anhaltung sei er freigelassen worden, weil er ihnen gesagt habe, dass er alles machen werde, was sie wollten und dass er am Montag mit allen Informationen zu ihnen kommen werde. Das erste Mal sei er am 2. Juni, an einem Donnerstag festgenommen worden. Am Montag um 15 Uhr sei er zum vereinbarten Termin gegangen. Was er erzählt habe, hätte seinen Freund nicht belastet. Er habe erzählt, dass dieser mit seiner Freundin telefoniere, abends nach Hause komme und morgens weggehe. Er habe bemerkt, dass sie auf die Informationen nicht angewiesen gewesen seien, sondern ihn auf ihre Seite hätten ziehen wollen. Er wisse es nicht genau, aber er vermute, dass sie sofort zu ihm gekommen seien, weil er viele Leute kenne und sie seinen Bruder als Grund gehabt hätten, um Druck auf ihn auszuüben. Sie hätten ihn nach dem Aufenthalt seines Bruders gefragt, worauf er gefragt habe, ob sie dies nicht selbst wüssten. Danach hätten sie ihm gesagt, dass er in Österreich sei. Beim zweiten Mal sei er freigelassen worden, weil er am folgenden Montag, den 13., wieder kommen hätte sollen. Es sei ihm gesagt worden, dass kein Interesse an den Freunden bestehe; er müsse wissen, welche Informationen er ihnen geben würde, weil es sonst kein Spaß für ihn wäre. Es sei immer wiederholt worden, dass sie andere als die gelieferten Informationen bräuchten. An diesem Tag sei ihm der Pass abgenommen worden, danach habe er unter der Bedingung, dass er über römisch 40 und zwei weitere Personen, egal wen, Informationen liefere, gehen können. Es sei ihm gedroht worden, dass - wenn er damit nicht einverstanden wäre - andere Maßnahmen gegen ihn gesetzt werden würden. Man hätte ihm eine Frist bis 30. Juni gesetzt und gesagt, er würde es bereuen, wenn er die Informationen nicht liefere.

Am Samstag sei er zu seinem Vater nach XXXX gefahren und hätte ihm alles erzählt, worauf dieser seine Ausreise beschlossen und ihn nach XXXX geschickt habe. Zum Vorhalt, dass in der Beschwerde die Zeugeneinvernahme seines Bruders beantragt worden sei, dieser zum Zeitpunkt der vorgebrachten Ereignisse aber bereits in Österreich gewesen sei und was dieser daher bezeugen solle, gab er an, dass sie beide davon nichts wüssten. Die Beschwerde habe die Rechtsberaterin Frau XXXX verfasst. Zum Vorhalt, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Rechtsberater bestellt gewesen sei, antwortete er, dass er von der Chefin des Heimes zu dieser Frau geschickt worden sei und dass diese die Beschwerde verfasst habe. Die Frage, ob er wisse, dass das Verfahren seines Bruders XXXX bereits am 19. Juli 2011 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei, bejahte er. Zum weiteren Vorhalt, dass er zehn Tage danach in Österreich eingereist sei, ob ihm die Entscheidung betreffend seinen Bruder nicht bekannt gewesen sei, antwortete er, dies hätte er nicht gewusst. Zur Frage, wie er ausgereist sei, schilderte er, dass der Schwager seiner Stiefmutter die Reise auf Ersuchen seines Vaters organisiert hätte, als er noch in XXXX gewesen sei. Er sei mit einem Mann namens XXXX mit einem PKW der Marke Lada bis in die Ukraine gefahren, wo er sich von 22. bis 24. Juli bei XXXX aufgehalten habe, welcher die weitere Reise auf der Ladefläche eines LKWs organisiert habe. Dann sei er mit einem VW Golf bis nach XXXX gereist, wo ihn nach einem Anruf des Fahrers namens XXXX sein Bruder vom Westbahnhof abgeholt habe. In XXXX sei eine Frau namens XXXX zu ihm gekommen und hätte ihm gesagt, er solle bis zu seiner Ausreise nicht telefonieren und das Haus nicht verlassen. Zum Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er am 25. Juli die Ukraine verlassen habe, er nun alle Daten exakt wiedergegeben habe und genau dieses Datum nicht richtig sei, führte er aus, er habe gemeint, am 22., 23. und 24. bei XXXX gewesen zu sein und am 25. sei er ausgereist. Auf die Frage, ob er noch etwas vorzubringen habe, gab er an, Frau XXXX habe ihm geraten, eine Bestätigung der Universität vorzulegen, mehr habe er nicht zu sagen. Zum Vorhalt, dass er nun gefragt worden sei, ob er noch etwas vorzubringen habe, weil er vor dem Bundesasylamt davon gesprochen habe, dass eine Hausdurchsuchung stattgefunden hätte, antwortete er, gedacht zu haben, er müsse auf Fragen antworten. Auf den weiteren Vorhalt, dass er definitiv gefragt worden sei, ob er noch etwas sagen wolle, gab er an, er hätte nicht gewusst, was gemeint sei. Er habe Schlafstörungen und sei seit kurzer Zeit in psychiatrischer Behandlung. Auf den Vorhalt, dass er nun nicht vorgebracht habe, dass XXXX ihm auch berichtet hätte, dass die Behörden das Haus durchsucht hätten, führte er aus, dass XXXX ihm am 7. Juli davon erzählt hätte. Die Garage sei als Lager für Mehl und Zucker verwendet worden. Die Behörden hätten dort eine Pistole gefunden. Er habe vergessen nun darüber zu erzählen. Er bejahte die Frage, ob er mit der Person, welche die Beschwerde verfasst habe, selbst gesprochen habe. Auf den Vorhalt, dass darin stehe, dass sein Bruder schon vor der ersten Instanz seine eigenen Angaben korrigiert hätte, dies jedoch nicht richtig sei, weil er dies erst in der Verhandlung getan hätte, führte er aus, er hätte der Rechtsberaterin mitgeteilt, dass der Bruder sich in der zweiten Instanz korrigiert habe, möglicherweise habe sie dies falsch verstanden. Zur Frage, ob er aktuell gesundheitliche Probleme habe, gab er an, in psychiatrischer Behandlung zu sein. Er sei gesund und sportlich, habe aber Schlafstörungen, nehme dagegen Medikamente und schlafe jetzt besser. Angstgefühle habe er noch immer. In Tschetschenien würden noch seine Eltern und Geschwister, die Stiefmutter und Halbgeschwister leben. Soweit er wisse, habe er keine Verwandten in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens, möglicherweise weitschichtige Verwandte. Sein Vater sei XXXX geboren, 30 Jahre lang Lehrer gewesen und nun in Pension. Auf den Vorhalt, dass er angab, dass sein Vater nicht mitgenommen worden sei, weil er Pensionist sei, dieser aber erst 60 Jahre alt sei, antwortete er, es gebe Leute, welche mit 80 Jahren jung aussehen würden, aber sein Vater sehe älter aus und sei krank. Er sei verschreckt gewesen, aber mitgenommen hätten sie ihn nicht. Auf die Frage, ob er noch etwas vorbringen wolle, gab er an, bestenfalls werde er verhaftet werden und es würde ihm vorgeworfen werden, dass er Waffen getragen hätte. Auf die Rückfrage, ob ihm unterstellt würde, Widerstandskämpfer zu sein, entgegnete er, sie wüssten, dass er nichts mit dem Widerstand zu tun gehabt habe, aber sie würden ihm die Unterstützung des Widerstandes unterstellen. Zur Frage, warum die Behörde Interesse an XXXX haben sollte, führte der Beschwerdeführer aus, dass dieser Interesse und Mitleid am Widerstand gehabt habe. Dessen jüngster Bruder sei einmal mitgenommen worden und für 400.000.- Rubel (10.000 Euro) freigelassen worden. Er habe jetzt erfahren, dass XXXX mitgenommen worden und irgendwo in Sibirien in XXXX in Haft sei. Zum Hinweis, dass es sich bei dieser genannten Summe um die höchste jemals vor dem erkennenden Senat geltend gemachte Lösegeldforderung handle, und diese nur für den Bruder eines Vielleicht-Unterstützers verlangt worden wäre, führte der Beschwerdeführer aus, dass dem Bruder selbst die Unterstützung mit Nahrungsmitteln vorgeworfen worden sei. XXXX habe ihm erzählt, dass es dem Bruder unterstellt worden sei. XXXX habe auch gesagt, dass sein Bruder die Kämpfer nicht unterstützt hätte. Die Behörden hätten den Bruder in den Wald gebracht, uniformiert und dort fotografiert. Sie hätten ihn auch mit Strom gefoltert. Es gebe Vorfälle, dass Millionen Rubel bezahlt worden seien. Auf den Vorhalt der vorsitzenden Richterin, dass dies zwar zutreffe, es sich aber in diesen Fällen um hochrangige Kämpfer, wie Leibwächter von Präsidenten, aber nicht um Unterstützer des Widerstandes handle, führte der Beschwerdeführer aus, dieser sei sogar verurteilt worden: Er müsse um 22.00 Uhr zu Hause sein und dürfe danach das Haus nicht mehr verlassen. Die Familie selbst besitze kein Geld, die Verwandten hätten das Geld gesammelt. Nach den Angaben von XXXX hätten sie immer noch Schulden. Die Dolmetscherin habe er gut verstanden. Auf die Frage nach seinen Integrationsbemühungen brachte er vor, er lebe in einem kleinen Dorf, habe in seinem Heim einen Deutschkurs besucht und lerne auch selbstständig. Weitere Integrationsmöglichkeiten habe er nicht gehabt. Auf die Frage, ob er wisse, dass sich sein Bruder derzeit illegal in Österreich aufhalte, brachte er vor, dieser habe eine Niederlassungsbewilligung beantragt, wo wisse er nicht. Auf den Vorhalt, dass dieser rechtskräftig ausgewiesen worden sei, gab er an, das wisse er nicht. Ergänzend brachte er vor, dass es in Tschetschenien beginnend mit 2008 und befristet bis 2013 ein Programm gegeben habe, dass die besten Studenten im Ausland studieren dürften. Er wolle damit sagen, dass er nicht nach Österreich gekommen wäre, wenn er keine Probleme gehabt hätte, sondern sein Ziel gewesen sei, einen Beruf zu erlernen - auch im Ausland. Er hätte die Chance nutzen können. Es sei ihm vom Rektor gesagt worden, dass er nach seinem Abschluss arbeiten dürfe und sich weiterbilden könne.Am Samstag sei er zu seinem Vater nach römisch 40 gefahren und hätte ihm alles erzählt, worauf dieser seine Ausreise beschlossen und ihn nach römisch 40 geschickt habe. Zum Vorhalt, dass in der Beschwerde die Zeugeneinvernahme seines Bruders beantragt worden sei, dieser zum Zeitpunkt der vorgebrachten Ereignisse aber bereits in Österreich gewesen sei und was dieser daher bezeugen solle, gab er an, dass sie beide davon nichts wüssten. Die Beschwerde habe die Rechtsberaterin Frau römisch 40 verfasst. Zum Vorhalt, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Rechtsberater bestellt gewesen sei, antwortete er, dass er von der Chefin des Heimes zu dieser Frau geschickt worden sei und dass diese die Beschwerde verfasst habe. Die Frage, ob er wisse, dass das Verfahren seines Bruders römisch 40 bereits am 19. Juli 2011 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei, bejahte er. Zum weiteren Vorhalt, dass er zehn Tage danach in Österreich eingereist sei, ob ihm die Entscheidung betreffend seinen Bruder nicht bekannt gewesen sei, antwortete er, dies hätte er nicht gewusst. Zur Frage, wie er ausgereist sei, schilderte er, dass der Schwager seiner Stiefmutter die Reise auf Ersuchen seines Vaters organisiert hätte, als er noch in römisch 40 gewesen sei. Er sei mit einem Mann namens römisch 40 mit einem PKW der Marke Lada bis in die Ukraine gefahren, wo er sich von 22. bis 24. Juli bei römisch 40 aufgehalten habe, welcher die weitere Reise auf der Ladefläche eines LKWs organisiert habe. Dann sei er mit einem VW Golf bis nach römisch 40 gereist, wo ihn nach einem Anruf des Fahrers namens römisch 40 sein Bruder vom Westbahnhof abgeholt habe. In römisch 40 sei eine Frau namens römisch 40 zu ihm gekommen und hätte ihm gesagt, er solle bis zu seiner Ausreise nicht telefonieren und das Haus nicht verlassen. Zum Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er am 25. Juli die Ukraine verlassen habe, er nun alle Daten exakt wiedergegeben habe und genau dieses Datum nicht richtig sei, führte er aus, er habe gemeint, am 22., 23. und 24. bei römisch 40 gewesen zu sein und am 25. sei er ausgereist. Auf die Frage, ob er noch etwas vorzubringen habe, gab er an, Frau römisch 40 habe ihm geraten, eine Bestätigung der Universität vorzulegen, mehr habe er nicht zu sagen. Zum Vorhalt, dass er nun gefragt worden sei, ob er noch etwas vorzubringen habe, weil er vor dem Bundesasylamt davon gesprochen habe, dass eine Hausdurchsuchung stattgefunden hätte, antwortete er, gedacht zu haben, er müsse auf Fragen antworten. Auf den weiteren Vorhalt, dass er definitiv gefragt worden sei, ob er noch etwas sagen wolle, gab er an, er hätte nicht gewusst, was gemeint sei. Er habe Schlafstörungen und sei seit kurzer Zeit in psychiatrischer Behandlung. Auf den Vorhalt, dass er nun nicht vorgebracht habe, dass römisch 40 ihm auch berichtet hätte, dass die Behörden das Haus durchsucht hätten, führte er aus, dass römisch 40 ihm am 7. Juli davon erzählt hätte. Die Garage sei als Lager für Mehl und Zucker verwendet worden. Die Behörden hätten dort eine Pistole gefunden. Er habe vergessen nun darüber zu erzählen. Er bejahte die Frage, ob er mit der Person, welche die Beschwerde verfasst habe, selbst gesprochen habe. Auf den Vorhalt, dass darin stehe, dass sein Bruder schon vor der ersten Instanz seine eigenen Angaben korrigiert hätte, dies jedoch nicht richtig sei, weil er dies erst in der Verhandlung getan hätte, führte er aus, er hätte der Rechtsberaterin mitgeteilt, dass der Bruder sich in der zweiten Instanz korrigiert habe, möglicherweise habe sie dies falsch verstanden. Zur Frage, ob er aktuell gesundheitliche Probleme habe, gab er an, in psychiatrischer Behandlung zu sein. Er sei gesund und sportlich, habe aber Schlafstörungen, nehme dagegen Medikamente und schlafe jetzt besser. Angstgefühle habe er noch immer. In Tschetschenien würden noch seine Eltern und Geschwister, die Stiefmutter und Halbgeschwister leben. Soweit er wisse, habe er keine Verwandten in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens, möglicherweise weitschichtige Verwandte. Sein Vater sei römisch 40 geboren, 30 Jahre lang Lehrer gewesen und nun in Pension. Auf den Vorhalt, dass er angab, dass sein Vater nicht mitgenommen worden sei, weil er Pensionist sei, dieser aber erst 60 Jahre alt sei, antwortete er, es gebe Leute, welche mit 80 Jahren jung aussehen würden, aber sein Vater sehe älter aus und sei krank. Er sei verschreckt gewesen, aber mitgenommen hätten sie ihn nicht. Auf die Frage, ob er noch etwas vorbringen wolle, gab er an, bestenfalls werde er verhaftet werden und es würde ihm vorgeworfen werden, dass er Waffen getragen hätte. Auf die Rückfrage, ob ihm unterstellt würde, Widerstandskämpfer zu sein, entgegnete er, sie wüssten, dass er nichts mit dem Widerstand zu tun gehabt habe, aber sie würden ihm die Unterstützung des Widerstandes unterstellen. Zur Frage, warum die Behörde Interesse an römisch 40 haben sollte, führte der Beschwerdeführer aus, dass dieser Interesse und Mitleid am Widerstand gehabt habe. Dessen jüngster Bruder sei einmal mitgenommen worden und für 400.000.- Rubel (10.000 Euro) freigelassen worden. Er habe jetzt erfahren, dass römisch 40 mitgenommen worden und irgendwo in Sibirien in römisch 40 in Haft sei. Zum Hinweis, dass es sich bei dieser genannten Summe um die höchste jemals vor dem erkennenden Senat geltend gemachte Lösegeldforderung handle, und diese nur für den Bruder eines Vielleicht-Unterstützers verlangt worden wäre, führte der Beschwerdeführer aus, dass dem Bruder selbst die Unterstützung mit Nahrungsmitteln vorgeworfen worden sei. römisch 40 habe ihm erzählt, dass es dem Bruder unterstellt worden sei. römisch 40 habe auch gesagt, dass sein Bruder die Kämpfer nicht unterstützt hätte. Die Behörden hätten den Bruder in den Wald gebracht, uniformiert und dort fotografiert. Sie hätten ihn auch mit Strom gefoltert. Es gebe Vorfälle, dass Millionen Rubel bezahlt worden seien. Auf den Vorhalt der vorsitzenden Richterin, dass dies zwar zutreffe, es sich aber in diesen Fällen um hochrangige Kämpfer, wie Leibwächter von Präsidenten, aber nicht um Unterstützer des Widerstandes handle, führte der Beschwerdeführer aus, dieser sei sogar verurteilt worden: Er müsse um 22.00 Uhr zu Hause sein und dürfe danach das Haus nicht mehr verlassen. Die Familie selbst besitze kein Geld, die Verwandten hätten das Geld gesammelt. Nach den Angaben von römisch 40 hätten sie immer noch Schulden. Die Dolmetscherin habe er gut verstanden. Auf die Frage nach seinen Integrationsbemühungen brachte er vor, er lebe in einem kleinen Dorf, habe in seinem Heim einen Deutschkurs besucht und lerne auch selbstständig. Weitere Integrationsmöglichkeiten habe er nicht gehabt. Auf die Frage, ob er wisse, dass sich sein Bruder derzeit illegal in Österreich aufhalte, brachte er vor, dieser habe eine Niederlassungsbewilligung beantragt, wo wisse er nicht. Auf den Vorhalt, dass dieser rechtskräftig ausgewiesen worden sei, gab er an, das wisse er nicht. Ergänzend brachte er vor, dass es in Tschetschenien beginnend mit 2008 und befristet bis 2013 ein Programm gegeben habe, dass die besten Studenten im Ausland studieren dürften. Er wolle damit sagen, dass er nicht nach Österreich gekommen wäre, wenn er keine Probleme gehabt hätte, sondern sein Ziel gewesen sei, einen Beruf zu erlernen - auch im Ausland. Er hätte die Chance nutzen können. Es sei ihm vom Rektor gesagt worden, dass er nach seinem Abschluss arbeiten dürfe und sich weiterbilden könne.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22. Februar 2012, GZ. D4 4209793-1/2011/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. August 2011 in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22. Februar 2012, GZ. D4 4209793-1/2011/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. August 2011 in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Das Erkenntnis wurde dem Betroffenen am 23. Februar 2012 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

2. Am 2. März 2008 brachte der Betroffene nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein und gab in der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er habe weder Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes habe er Österreich nicht verlassen. Seine Asylgründe aus dem Vorverfahren seien nach wie vor aufrecht. Er habe vom Asylgerichtshof einen negativen Bescheid erhalten und sei aufgefordert worden, Österreich innerhalb von vierzehn Tagen zu verlassen; er könne aber nicht in seine Heimat zurückkehren, da ihm dort Lebensgefahr drohe. Da er nicht in seinen Heimatstaat abgeschoben werden will, stelle er nunmehr diesen neuen Antrag. Fluchtgründe habe er keine neuen geltend zu machen. Er habe Angst um sein Leben, falls er in seine Heimat zurückgehe; dort werde er entweder von den Kadirowsky umgebracht oder ins Gefängnis kommen.

In einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15. März 2012 gab der Betroffene an, an keinen Krankheiten zu leiden und keine Medikamente einzunehmen. Er sei gesund. Befragt zu seinen Beweggründen für die neuerliche Antragstellung gab der Betroffene an, er wolle nicht nach Hause zurückkehren, sein Leben nicht dahinfristen oder im Gefängnis verbringen. Er wisse, dass er nicht bedeutend sei, aber er wisse, was in seiner Heimat vor sich gehe; zumindest würde er inhaftiert werden. Seit seiner ersten Antragstellung habe er Österreich nicht verlassen. Die Gründe, welche er im abgeschlossenen Asylverfahren angegeben habe, seien nach wie vor aufrecht. Neu entstandene Fluchtgründe seien nicht zu Tage getreten. In Österreich aufhältig sei ein Onkel, welcher in XXXX bei XXXX aufhältig sei; weiters ein Bruder. Er lebe in einer Pension, treibe dort Sport im Keller und lerne die deutsche Sprache. Aktiv habe er zwei Deutschkurse besucht. An sozialer Unterstützung erhalte er neben der Unterkunft in seinem Quartier ¿ 150,-. Über Vorhalt wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab der Betroffene an, er verstehe dies nicht. Dem einen würde geholfen werden, dem anderen nicht. Er erwarte nur menschliche Hilfe und wolle für einige Zeit hier bleiben.In einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15. März 2012 gab der Betroffene an, an keinen Krankheiten zu leiden und keine Medikamente einzunehmen. Er sei gesund. Befragt zu seinen Beweggründen für die neuerliche Antragstellung gab der Betroffene an, er wolle nicht nach Hause zurückkehren, sein Leben nicht dahinfristen oder im Gefängnis verbringen. Er wisse, dass er nicht bedeutend sei, aber er wisse, was in seiner Heimat vor sich gehe; zumindest würde er inhaftiert werden. Seit seiner ersten Antragstellung habe er Österreich nicht verlassen. Die Gründe, welche er im abgeschlossenen Asylverfahren angegeben habe, seien nach wie vor aufrecht. Neu entstandene Fluchtgründe seien nicht zu Tage getreten. In Österreich aufhältig sei ein Onkel, welcher in römisch 40 bei römisch 40 aufhältig sei; weiters ein Bruder. Er lebe in einer Pension, treibe dort Sport im Keller und lerne die deutsche Sprache. Aktiv habe er zwei Deutschkurse besucht. An sozialer Unterstützung erhalte er neben der Unterkunft in seinem Quartier ¿ 150,-. Über Vorhalt wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab der Betroffene an, er verstehe dies nicht. Dem einen würde geholfen werden, dem anderen nicht. Er erwarte nur menschliche Hilfe und wolle für einige Zeit hier bleiben.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. März 2012, Zl. 12 02.546-EAST West, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.

Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten langten am 27. März 2012 beim Asylgerichtshof ein und wurden in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.

Mit Aktenvermerk vom selben Tag hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) nicht abgelaufen und, zumal der Betroffene im Vergleich zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren keine, im Kern glaubhaften neuen Angaben tätigte und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein würde. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention könne auch von Amts wegen - auch im Vergleich zum Vorverfahren - nicht eruiert werden.Mit Aktenvermerk vom selben Tag hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) nicht abgelaufen und, zumal der Betroffene im Vergleich zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren keine, im Kern glaubhaften neuen Angaben tätigte und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein würde. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention könne auch von Amts wegen - auch im Vergleich zum Vorverfahren - nicht eruiert werden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 2. März 2012 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011) Anwendung finden.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 2. März 2012 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) Anwendung finden.

2. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn

gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22. Februar 2012, D4 420979-1/2011/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. August 2011, FZ. 11 08.063-BAL, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Folge der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen. Der Betroffene gab an, die Republik Österreich seit seiner ersten Antragsstellung nicht verlassen zu haben.2.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22. Februar 2012, D4 420979-1/2011/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. August 2011, FZ. 11 08.063-BAL, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Folge der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen. Der Betroffene gab an, die Republik Österreich seit seiner ersten Antragsstellung nicht verlassen zu haben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24. 6. 1999, 98/20/0453; VwGH 25. 11. 1999, 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 8. 7. 1993, 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 2. 2. 1994, 93/01/1219, VwGH 23. 3. 1994, 93/01/1186).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).

Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten den Ausführungen des Bundesasylamtes an, wonach sich aus dem nunmehrigen Vorbringen kein neuer Sachverhalt ergibt.

2. 2. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK wurde seitens des Betroffenen vor der belangten Behörde nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.2. 2. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK wurde seitens des Betroffenen vor der belangten Behörde nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.

Mit Schriftsatz vom 27. März 2012 übermittelte der Betroffene eine nervenärztliche Bestätigung vom 24. März 2012, wonach bei ihm Depression mit Angst, Spannungskopfschmerzen und paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde. Als Therapie wurde die Verabreichung von Arzneimitteln verordnet, die mit 23. März 2012 umgestellt wurde. Hiezu ist festzuhalten, dass der Betroffene vor der belangten Behörde dezidiert angab, gesund zu sein und keinerlei Arzneimittel einzunehmen. Offenkundig in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechtes hat der Betroffene die verordnete Arzneimitteltherapie noch nicht begonnen. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9, zu verweisen, wonach "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben".Mit Schriftsatz vom 27. März 2012 übermittelte der Betroffene eine nervenärztliche Bestätigung vom 24. März 2012, wonach bei ihm Depression mit Angst, Spannungskopfschmerzen und paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde. Als Therapie wurde die Verabreichung von Arzneimitteln verordnet, die mit 23. März 2012 umgestellt wurde. Hiezu ist festzuhalten, dass der Betroffene vor der belangten Behörde dezidiert angab, gesund zu sein und keinerlei Arzneimittel einzunehmen. Offenkundig in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechtes hat der Betroffene die verordnete Arzneimitteltherapie noch nicht begonnen. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9, zu verweisen, wonach "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben".

Unter Berücksichtigung der im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist festzuhalten, dass das Gesundheitssystem im Herkunftsstaat des Betroffenen grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund-)Versorgung flächendeckend verfügbar ist. Auch wenn die medizinische Versorgung in mancherlei Hinsicht mitteleuropäischen/österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten teilweise selbst zu tragen sind, vermag somit jedenfalls keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat erkannt werden.

2. 3. Zumal auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.2. 3. Zumal auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Der Betroffene verfügt weder über ein psychisches noch ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person in Österreich, noch liegen sonstige Indizien für eine besonders berücksichtigungswürdige Beziehungsintensität und damit ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Diesbezüglich ist auf die umfassende Interessenabwägung im Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 22. Februar 2012, GZ. D4 4209793-1/2011/10E, zu verweisen. Allfälligen Intensivierungen des Privat- und Familienlebens seit dieser Zeit ist entgegenzuhalten, dass sich der Betroffene seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war und selbst jeder Zeit damit rechnete, abgeschoben zu werden.Der Betroffene verfügt weder über ein psychisches noch ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person in Österreich, noch liegen sonstige Indizien für eine besonders berücksichtigungswürdige Beziehungsintensität und damit ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Diesbezüglich ist auf die umfassende Interessenabwägung im Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 22. Februar 2012, GZ. D4 4209793-1/2011/10E, zu verweisen. Allfälligen Intensivierungen des Privat- und Familienlebens seit dieser Zeit ist entgegenzuhalten, dass sich der Betroffene seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war und selbst jeder Zeit damit rechnete, abgeschoben zu werden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Betroffene nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Betroffene nur dann unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre.

2. 4. Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 27. März 2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein.2. 4. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 27. März 2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. März 2012 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. März 2012 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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