Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C4 417.965-1/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.02.2011, Zahl: 10 10.296-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.02.2011, Zahl: 10 10.296-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 04.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am nächsten Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Der Beschwerdeführer habe in XXXX in der Nähe von XXXX ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Amerikaner, die dort stationiert gewesen seien, hätten sich immer wieder mit ihm unterhalten. Diese Unterhaltungen seien dann auch von den Taliban bemerkt worden, worauf diese ihn beschuldigt hätten, dass er für die Amerikaner spioniere, was jedoch nicht stimme. Der Beschwerdeführer habe dann auch von den Taliban Drohbriefe erhalten, in denen sie ihm mitgeteilt hätten, dass sie ihn und seine Familie vernichten würden, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeiten würde. Er hätte den Taliban Informationen über die Amerikaner geben sollen. Da er dies aber nicht habe machen wollen, sei er aus Afghanistan geflüchtet. Seine Familie sei jetzt in die Stadt XXXX gezogen. Seit er Afghanistan verlassen habe, habe er keinen Kontakt mehr mit seiner Familie. Am 10.10.2010 habe er mit Unterstützung eines Schleppers Afghanistan in Richtung Iran verlassen. Die Reise habe bis zu seiner Einreise ins Bundesgebiet am 4.11.2010 gedauert.Der Beschwerdeführer habe in römisch 40 in der Nähe von römisch 40 ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Amerikaner, die dort stationiert gewesen seien, hätten sich immer wieder mit ihm unterhalten. Diese Unterhaltungen seien dann auch von den Taliban bemerkt worden, worauf diese ihn beschuldigt hätten, dass er für die Amerikaner spioniere, was jedoch nicht stimme. Der Beschwerdeführer habe dann auch von den Taliban Drohbriefe erhalten, in denen sie ihm mitgeteilt hätten, dass sie ihn und seine Familie vernichten würden, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeiten würde. Er hätte den Taliban Informationen über die Amerikaner geben sollen. Da er dies aber nicht habe machen wollen, sei er aus Afghanistan geflüchtet. Seine Familie sei jetzt in die Stadt römisch 40 gezogen. Seit er Afghanistan verlassen habe, habe er keinen Kontakt mehr mit seiner Familie. Am 10.10.2010 habe er mit Unterstützung eines Schleppers Afghanistan in Richtung Iran verlassen. Die Reise habe bis zu seiner Einreise ins Bundesgebiet am 4.11.2010 gedauert.
Am 10.02.2009 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Die Verständigung mit dem Dolmetsch sei gut. Er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Die Angaben, die er bisher im Bundesgebiet gemacht habe, entsprächen der Wahrheit. Befragt, ob die Angaben im Rahmen der Erstbefragung richtig, vollständig und wahrheitsgetreu seien, gab er an, er habe alles so erzählt, wie es sich zugetragen habe. Befragt, ob er etwas berichtigen wolle, antwortete er, er habe die Wahrheit gesagt, er habe alle Fragen wahrheitsgetreu beantwortet. Er verfüge über keine Dokumente. Befragt, warum er sein Heimatland verlassen habe, gab er an, er habe seine Fluchtgründe bereits geschildert, darüber hinaus könne er keine Angaben machen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er könne keine Beweismittel vorlegen, er sage aber die Wahrheit.
Am 13.01.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes neuerlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Es gehe ihm gut. Er sei in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Er leide an keiner Krankheit, er sei gesund. Er habe im bisherigen laufenden Asylverfahren die Wahrheit gesagt. Befragt, ob er vorweg aus eigenem diesbezüglich irgendetwas berichtigen bzw. ergänzen wolle, verneinte er dies. Er habe bis jetzt die Wahrheit gesagt. Er könne keine Dokumente vorlegen, zu Hause habe er solche Dokumente. Er habe aber schon seit der Ausreise keinen Kontakt zu seiner Heimat. In seiner Heimat befänden sich seine Geburtsurkunde und seine Schulzeugnisse. Er besitze aber keinen Reisepass oder Personalausweis. Er habe im Jahre 2004 in Jalalabad geheiratet. Seine Frau heiße XXXX und sei 24 Jahre alt. Er habe vier Töchter. Er habe nach der Eheschließung mit seiner Frau und in weiterer Folge mit seinen Töchtern gemeinsam in seinem Elternhaus gelebt, in dem er selbst auch schon vor der Eheschließung wohnhaft gewesen sei. Sie seien im Jahre 2003 in dieses Haus gezogen. Vor 2003 hätten sie in einem Mietshaus in XXXX gewohnt. Im Jahre 2003 seien sie, die Familie, dann in ihr Haus im Dorf XXXX gezogen. Dazu wolle er angeben, dass sie auch, bevor sie nach XXXX gezogen seien, in diesem Haus gewohnt hätten. Als damals der Krieg ausgebrochen sei, hätten sie ihr Haus in XXXX verlassen und seien nach XXXX gezogen. Sie hätten auch Grundstücke in XXXX. Im Jahre 2003 seien sie wieder in ihr Haus in XXXX gezogen. Wann der besagte Krieg ausgebrochen sei, wisse er nicht, er sei damals noch ein Kind gewesen. Er wisse auch nicht mehr, wie alt er damals ungefähr gewesen sei. Wie lange er in XXXX wohnhaft gewesen sei, wisse er nicht. Wann im Jahre 2003 er wieder in sein Elternhaus in XXXX gezogen sei, wisse er auch nicht. Er wisse einfach, dass es im Jahr 2003 gewesen sei. Er wisse, dass sie im Jahre 2003 wieder nach XXXX gezogen seien, den Tag bzw. den Monat wisse er nicht. Wer sich zurzeit um seine Familie und seine Kinder kümmere, dazu könne er nicht viel sagen. Wie er bereits ausgeführt habe, habe er seit der Ausreise keinen Kontakt mehr mit seiner Familie gehabt. Er habe in XXXX ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Abgesehen davon hätten sie ein paar Grundstücke besessen, die sie verpachtet hätten. Das Elternhaus und XXXX habe er vor drei/dreieinhalb Monaten verlassen. Er sei mit einem Sammeltaxi über Jalalabad nach Herat gefahren. Herat habe er auf der Ladefläche eines Lastwagens verlassen, der ihn in den Iran gebracht habe. Vom Iran sei es auf der Ladefläche eines LKWs weiter in die Türkei gegangen. Über welche Länder er von der Türkei bis nach Österreich gekommen sei, wisse er nicht. Er habe dabei verschiedene Fahrzeuge, PKWs, ein Schiff, eine Fähre benützt und auch einige Strecken zu Fuß zurückgelegt. Wie lange die Reise von XXXX nach Österreich gedauert habe, wisse er nicht. Der Schlepper in Herat habe gesagt, dass sie am 10.10.2010 losfahren würden. Mehr könne er dazu nicht sagen. Auf den Schlepper sei er in Herat getroffen. Als der Beschwerdeführer in Jalalabad gewesen sei, habe er die Telefonnummer des Schleppers von einem Freund bekommen. Als der Beschwerdeführer dann in Herat gewesen sei, habe er den Schlepper angerufen. Er habe für die Schleppung 12.000 Euro bezahlt. Dieses Geld habe der Beschwerdeführer gehabt. Es habe sich dabei um seine Ersparnisse aus seinem Geschäft gehandelt. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er in XXXX ein Lebensmittelgeschäft gehabt habe. In unmittelbarer Nähe, so ungefähr 7 Kilometer von seinem Geschäft entfernt, habe sich ein Stützpunkt von afghanischen Soldaten befunden, der in der Nacht ständig von den Taliban beschossen worden sei. Tagsüber seien dann die Nato-Truppen bei ihnen im Dorf gewesen und hätten Erkundigungen eingeholt bzw. hätten die Bevölkerung befragt. Dabei sei es auch zu mehreren Kontakten gekommen, der Beschwerdeführer habe ja auch ein Geschäft gehabt, zwischen ihm und den Nato-Soldaten bzw. habe er sich öfters mit Nato-Soldaten vor dem Geschäft unterhalten. Eines Tages seien zwei Personen zu ihm ins Geschäft gekommen, die auch Wasser hätten kaufen wollen, das er in einem hinteren Lagerraum gehabt habe und erst habe holen müssen. Als er aus dem Lagerraum zurückgekommen sei, seien diese zwei Personen verschwunden gewesen bzw. nicht mehr im Geschäft gewesen. Noch am Nachmittag des selben Tages seien diese zwei Personen wieder in das Geschäft gekommen und hätten ihn gefragt, warum er einen so engen Kontakt zu den Nato-Truppen bzw. zu den Nato-Soldaten habe und ob er vielleicht für diese als Dolmetscher bzw. Spion arbeiten würde. Der Beschwerdeführer habe ihnen gesagt, dass dies nicht der Fall sei und er mit den Soldaten lediglich normalen Kundenkontakt haben würde. Das Gespräch sei heftiger geworden bzw. es sei in weiterer Folge zu einer heftigen Diskussion zwischen ihnen gekommen, die dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer die zwei Personen zum Verlassen des Geschäftes aufgefordert habe. Fünf Tage später habe der Beschwerdeführer einen Brief der Taliban bekommen, in dem ungefähr gestanden sei, dass er ein Spion sei und mit den Amerikanern zusammenarbeiten würde. Er habe diesen Brief vorerst nicht allzu ernst genommen. So fünf bis sechs Tage später habe er einen zweiten Brief von den Taliban bekommen. In diesem Brief sei er aufgefordert worden, vor dem Taliban - Gericht zu erscheinen. Dieser Brief sei eine Vorladung vor das Taliban - Gericht gewesen, da er den ersten Brief nicht ernst genommen habe. Aufgrund dieses zweiten Briefs habe es der Beschwerdeführer dann schon mit der Angst zu tun bekommen. Er habe sich gemeinsam mit seinem Vater zum Dorfältesten begeben. Nachdem dieser vermeint hätte, dass er ihnen auch nicht helfen könnte, hätten sie sich zur Polizei begeben. Auch diese habe vermeint, dass sie ihm momentan nicht helfen könnte, hätte ihm aber eine Telefonnummer gegeben, unter der er sie im Notfall hätte anrufen können. Ungefähr zehn Tage später, es sei in der Nacht gewesen und sie hätten schon geschlafen, habe seine Frau in ihrem Hof Stimmen gehört. Es seien die Taliban gewesen, die damals zu ihm gekommen seien. Sie hätten ihn in ein Zimmer ihres Hauses gebracht und ihn wieder mit dem Vorwurf konfrontiert, ein Spion zu sein und mit den Amerikanern zusammenzuarbeiten. Im Konkreten sei ihm vorgeworfen worden, für die Verhaftung von zwei Taliban - Angehörigen verantwortlich gewesen zu sein, die kurz, nachdem sie bei ihm im Geschäft gewesen sein, verhaftet worden seien. Das habe natürlich nicht gestimmt. Sie seien sehr wütend gewesen und hätten den Beschwerdeführer geschlagen. Aufgrund der Schläge sei der Beschwerdeführer gegen eine Fensterscheibe gefallen, die dann zerbrochen sei. Von diesem Vorfall stamme seine Narbe am linken Unterarm. Abschließend hätten sie ihn dazu aufgefordert, für sie zu spionieren bzw. zu arbeiten. Sie hätten ihm auch gesagt, dass, falls er nicht für sie spionieren sollte, sie dies als Eingeständnis werten würden, dass er für die Amerikaner spioniere, was wiederum sein Todesurteil wäre. Das seien die Gründe seiner Ausreise gewesen. Er habe nicht für die Taliban arbeiten wollen und wäre dies bei einem Weiterverbleib sein Todesurteil gewesen. Wann die besagten Personen, die Wasser gekauft hätten bzw. vorgegeben hätten, Wasser kaufen zu wollen, in sein Geschäft gekommen seien, das könne er nicht konkret angeben. Er könne auch nicht sagen, wann ungefähr das gewesen sei. Befragt, wie lange vor der Ausreise es zu dem besagten vorgegebenen Wasserkauf gekommen sei, gab er an, es dürfte so ungefähr 20 Tage davor gewesen sein, so glaube er zumindest. Die zwei Personen habe er nicht gekannt, er habe diese damals zum ersten Mal gesehen. Aus den Briefen sei hervorgegangen, dass diese von den Taliban gewesen seien. Es habe sich ein Stempel in den Briefen befunden, ein Taliban - Stempel, ein Stempel der islamischen Tahrik Taliban. Dabei handle es sich um eine Taliban - Gruppe, die bei ihnen tätig sei. Wohin konkret der Beschwerdeführer im zweiten Brief vorgeladen worden sei, sei nicht im Brief gestanden. Es sei ungefähr gestanden, dass er, da er den ersten Brief nicht ernst genommen habe, vor dem Taliban - Gericht erscheinen müsste. Wo konkret er hätte erscheinen sollen, sei aus dem Brief nicht hervorgegangen. Die Briefe seien in der Nacht im Hof hinterlegt worden. Die Verhältnisse in XXXX hätten sich seit 2004/2005 so wie von ihm beschrieben, nächtliche Bombenangriffe der Taliban, tagsüber Nachfragen durch Nato - Soldaten, dargestellt. Warum er erst im Jahre 2010 mit dem besagten Vorwurf konfrontiert worden sei, wisse er nicht. Seine Vermutung gehe dahingehend, dass er aus Neid, sein Geschäft sei nämlich gut gegangen, bei den Taliban angeschwärzt worden sei. Schon am nächsten Morgen nach dem Vorfall, bei dem die TalibanEs gehe ihm gut. Er sei in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Er leide an keiner Krankheit, er sei gesund. Er habe im bisherigen laufenden Asylverfahren die Wahrheit gesagt. Befragt, ob er vorweg aus eigenem diesbezüglich irgendetwas berichtigen bzw. ergänzen wolle, verneinte er dies. Er habe bis jetzt die Wahrheit gesagt. Er könne keine Dokumente vorlegen, zu Hause habe er solche Dokumente. Er habe aber schon seit der Ausreise keinen Kontakt zu seiner Heimat. In seiner Heimat befänden sich seine Geburtsurkunde und seine Schulzeugnisse. Er besitze aber keinen Reisepass oder Personalausweis. Er habe im Jahre 2004 in Jalalabad geheiratet. Seine Frau heiße römisch 40 und sei 24 Jahre alt. Er habe vier Töchter. Er habe nach der Eheschließung mit seiner Frau und in weiterer Folge mit seinen Töchtern gemeinsam in seinem Elternhaus gelebt, in dem er selbst auch schon vor der Eheschließung wohnhaft gewesen sei. Sie seien im Jahre 2003 in dieses Haus gezogen. Vor 2003 hätten sie in einem Mietshaus in römisch 40 gewohnt. Im Jahre 2003 seien sie, die Familie, dann in ihr Haus im Dorf römisch 40 gezogen. Dazu wolle er angeben, dass sie auch, bevor sie nach römisch 40 gezogen seien, in diesem Haus gewohnt hätten. Als damals der Krieg ausgebrochen sei, hätten sie ihr Haus in römisch 40 verlassen und seien nach römisch 40 gezogen. Sie hätten auch Grundstücke in römisch 40 . Im Jahre 2003 seien sie wieder in ihr Haus in römisch 40 gezogen. Wann der besagte Krieg ausgebrochen sei, wisse er nicht, er sei damals noch ein Kind gewesen. Er wisse auch nicht mehr, wie alt er damals ungefähr gewesen sei. Wie lange er in römisch 40 wohnhaft gewesen sei, wisse er nicht. Wann im Jahre 2003 er wieder in sein Elternhaus in römisch 40 gezogen sei, wisse er auch nicht. Er wisse einfach, dass es im Jahr 2003 gewesen sei. Er wisse, dass sie im Jahre 2003 wieder nach römisch 40 gezogen seien, den Tag bzw. den Monat wisse er nicht. Wer sich zurzeit um seine Familie und seine Kinder kümmere, dazu könne er nicht viel sagen. Wie er bereits ausgeführt habe, habe er seit der Ausreise keinen Kontakt mehr mit seiner Familie gehabt. Er habe in römisch 40 ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Abgesehen davon hätten sie ein paar Grundstücke besessen, die sie verpachtet hätten. Das Elternhaus und römisch 40 habe er vor drei/dreieinhalb Monaten verlassen. Er sei mit einem Sammeltaxi über Jalalabad nach Herat gefahren. Herat habe er auf der Ladefläche eines Lastwagens verlassen, der ihn in den Iran gebracht habe. Vom Iran sei es auf der Ladefläche eines LKWs weiter in die Türkei gegangen. Über welche Länder er von der Türkei bis nach Österreich gekommen sei, wisse er nicht. Er habe dabei verschiedene Fahrzeuge, PKWs, ein Schiff, eine Fähre benützt und auch einige Strecken zu Fuß zurückgelegt. Wie lange die Reise von römisch 40 nach Österreich gedauert habe, wisse er nicht. Der Schlepper in Herat habe gesagt, dass sie am 10.10.2010 losfahren würden. Mehr könne er dazu nicht sagen. Auf den Schlepper sei er in Herat getroffen. Als der Beschwerdeführer in Jalalabad gewesen sei, habe er die Telefonnummer des Schleppers von einem Freund bekommen. Als der Beschwerdeführer dann in Herat gewesen sei, habe er den Schlepper angerufen. Er habe für die Schleppung 12.000 Euro bezahlt. Dieses Geld habe der Beschwerdeführer gehabt. Es habe sich dabei um seine Ersparnisse aus seinem Geschäft gehandelt. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er in römisch 40 ein Lebensmittelgeschäft gehabt habe. In unmittelbarer Nähe, so ungefähr 7 Kilometer von seinem Geschäft entfernt, habe sich ein Stützpunkt von afghanischen Soldaten befunden, der in der Nacht ständig von den Taliban beschossen worden sei. Tagsüber seien dann die Nato-Truppen bei ihnen im Dorf gewesen und hätten Erkundigungen eingeholt bzw. hätten die Bevölkerung befragt. Dabei sei es auch zu mehreren Kontakten gekommen, der Beschwerdeführer habe ja auch ein Geschäft gehabt, zwischen ihm und den Nato-Soldaten bzw. habe er sich öfters mit Nato-Soldaten vor dem Geschäft unterhalten. Eines Tages seien zwei Personen zu ihm ins Geschäft gekommen, die auch Wasser hätten kaufen wollen, das er in einem hinteren Lagerraum gehabt habe und erst habe holen müssen. Als er aus dem Lagerraum zurückgekommen sei, seien diese zwei Personen verschwunden gewesen bzw. nicht mehr im Geschäft gewesen. Noch am Nachmittag des selben Tages seien diese zwei Personen wieder in das Geschäft gekommen und hätten ihn gefragt, warum er einen so engen Kontakt zu den Nato-Truppen bzw. zu den Nato-Soldaten habe und ob er vielleicht für diese als Dolmetscher bzw. Spion arbeiten würde. Der Beschwerdeführer habe ihnen gesagt, dass dies nicht der Fall sei und er mit den Soldaten lediglich normalen Kundenkontakt haben würde. Das Gespräch sei heftiger geworden bzw. es sei in weiterer Folge zu einer heftigen Diskussion zwischen ihnen gekommen, die dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer die zwei Personen zum Verlassen des Geschäftes aufgefordert habe. Fünf Tage später habe der Beschwerdeführer einen Brief der Taliban bekommen, in dem ungefähr gestanden sei, dass er ein Spion sei und mit den Amerikanern zusammenarbeiten würde. Er habe diesen Brief vorerst nicht allzu ernst genommen. So fünf bis sechs Tage später habe er einen zweiten Brief von den Taliban bekommen. In diesem Brief sei er aufgefordert worden, vor dem Taliban - Gericht zu erscheinen. Dieser Brief sei eine Vorladung vor das Taliban - Gericht gewesen, da er den ersten Brief nicht ernst genommen habe. Aufgrund dieses zweiten Briefs habe es der Beschwerdeführer dann schon mit der Angst zu tun bekommen. Er habe sich gemeinsam mit seinem Vater zum Dorfältesten begeben. Nachdem dieser vermeint hätte, dass er ihnen auch nicht helfen könnte, hätten sie sich zur Polizei begeben. Auch diese habe vermeint, dass sie ihm momentan nicht helfen könnte, hätte ihm aber eine Telefonnummer gegeben, unter der er sie im Notfall hätte anrufen können. Ungefähr zehn Tage später, es sei in der Nacht gewesen und sie hätten schon geschlafen, habe seine Frau in ihrem Hof Stimmen gehört. Es seien die Taliban gewesen, die damals zu ihm gekommen seien. Sie hätten ihn in ein Zimmer ihres Hauses gebracht und ihn wieder mit dem Vorwurf konfrontiert, ein Spion zu sein und mit den Amerikanern zusammenzuarbeiten. Im Konkreten sei ihm vorgeworfen worden, für die Verhaftung von zwei Taliban - Angehörigen verantwortlich gewesen zu sein, die kurz, nachdem sie bei ihm im Geschäft gewesen sein, verhaftet worden seien. Das habe natürlich nicht gestimmt. Sie seien sehr wütend gewesen und hätten den Beschwerdeführer geschlagen. Aufgrund der Schläge sei der Beschwerdeführer gegen eine Fensterscheibe gefallen, die dann zerbrochen sei. Von diesem Vorfall stamme seine Narbe am linken Unterarm. Abschließend hätten sie ihn dazu aufgefordert, für sie zu spionieren bzw. zu arbeiten. Sie hätten ihm auch gesagt, dass, falls er nicht für sie spionieren sollte, sie dies als Eingeständnis werten würden, dass er für die Amerikaner spioniere, was wiederum sein Todesurteil wäre. Das seien die Gründe seiner Ausreise gewesen. Er habe nicht für die Taliban arbeiten wollen und wäre dies bei einem Weiterverbleib sein Todesurteil gewesen. Wann die besagten Personen, die Wasser gekauft hätten bzw. vorgegeben hätten, Wasser kaufen zu wollen, in sein Geschäft gekommen seien, das könne er nicht konkret angeben. Er könne auch nicht sagen, wann ungefähr das gewesen sei. Befragt, wie lange vor der Ausreise es zu dem besagten vorgegebenen Wasserkauf gekommen sei, gab er an, es dürfte so ungefähr 20 Tage davor gewesen sein, so glaube er zumindest. Die zwei Personen habe er nicht gekannt, er habe diese damals zum ersten Mal gesehen. Aus den Briefen sei hervorgegangen, dass diese von den Taliban gewesen seien. Es habe sich ein Stempel in den Briefen befunden, ein Taliban - Stempel, ein Stempel der islamischen Tahrik Taliban. Dabei handle es sich um eine Taliban - Gruppe, die bei ihnen tätig sei. Wohin konkret der Beschwerdeführer im zweiten Brief vorgeladen worden sei, sei nicht im Brief gestanden. Es sei ungefähr gestanden, dass er, da er den ersten Brief nicht ernst genommen habe, vor dem Taliban - Gericht erscheinen müsste. Wo konkret er hätte erscheinen sollen, sei aus dem Brief nicht hervorgegangen. Die Briefe seien in der Nacht im Hof hinterlegt worden. Die Verhältnisse in römisch 40 hätten sich seit 2004 aus 2005, so wie von ihm beschrieben, nächtliche Bombenangriffe der Taliban, tagsüber Nachfragen durch Nato - Soldaten, dargestellt. Warum er erst im Jahre 2010 mit dem besagten Vorwurf konfrontiert worden sei, wisse er nicht. Seine Vermutung gehe dahingehend, dass er aus Neid, sein Geschäft sei nämlich gut gegangen, bei den Taliban angeschwärzt worden sei. Schon am nächsten Morgen nach dem Vorfall, bei dem die Taliban
bei ihm zu Hause gewesen seien, sei er mit einem Sammeltaxi über Jalalabad nach Herat gefahren. Wie viele Personen damals nächtens zu ihm gekommen seien, wisse er nicht, er habe sie nicht gezählt. Es seien mehrere gewesen. Er sei den besagten Bedrohungen etwa durch Verlegung des Wohnsitzes nach Kabul nicht aus dem Weg gegangen, da das nichts genützt hätte. Wenn man von den Taliban bedroht werde, sei man nirgends in Afghanistan, auch nicht in Kabul, sicher. Die Taliban seien überall bzw. hätten überall Einfluss. Sonstige Probleme habe er in seiner Heimat nicht gehabt. Vor der besagten ersten Briefzustellung bzw. vor dem davor gelagerten Vorfall mit den zwei Personen, die Wasser hätten kaufen wollen, habe er keinerlei Probleme gehabt. Er sei in seiner Heimat nie in Haft gewesen und sei von staatlichen Behörden nicht verfolgt worden. Im Falle einer Rückkehr erwarte ihn der Tod. Die Taliban, die ihn vor der Ausreise bedroht hätten, würden ihn sicher töten. Er habe alles gesagt. Nach Rückübersetzung gab er an, dass er berichtigen wolle, dass der vorgegebene Wasserverkauf so 20 bis 25 Tage vor der Ausreise erfolgt sei. Wie lange konkret davor es gewesen sei, wisse er nicht. Er wolle hier in Österreich bleiben, hier leben und arbeiten.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 04.02.2011, Zahl: 10 10.296-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 04.02.2011, Zahl: 10 10.296-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
Zur allgemeinen Lage in Afghanistan stellte das Bundesasylamt Folgendes fest:
"Allgemeine Sicherheitslage
Die Sicherheitslage variiert regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Während im Süden und Südosten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellen, sind dies im Norden und Westen häufig Rivalitäten lokaler Machthaber, die in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind. Die organisierte Kriminalität hat seit 2007 landesweit stark zugenommen. Wachsende Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, das Wiedererstarken der Taliban, die steigende Kriminalität, die Aktivitäten illegaler Milizen sowie bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmen das Bild. Sicherheitsrelevante Vorfälle mit Sprengfallen und Selbstmordanschläge nehmen landesweit weiter zu. Von der sich verschlechternden Sicherheitslage sind fast alle Landesteile betroffen. Der UNHCR hat zuletzt am 18. Juni 2008 eine Einschätzung über die Sicherheitslage in bestimmten Regionen im Hinblick auf die Rückkehr von Flüchtlingen abgegeben(AA -
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009).
Sicherheitslage im Raum Kabul
Die Sicherheitslage hat sich im Raum Kabul im 1. Halbjahr 2009 nicht weiter verschlechtert. Sie bleibt weiter fragil, auch wenn sie im regionalen Vergleich zufriedenstellend ist. Ende August 2008 übernahmen die Regierungsbehörden (ANP, ANA) von ISAF formell die Sicherheitsverantwortung für die Stadt Kabul; die internationale Schutztruppe ISAF ist weitgehend aus dem Stadtbild verschwunden und nationalen Sicherheitskräften gewichen. Die Lage ist dadurch nicht unsicherer geworden, vielmehr kann sogar von einer Stabilisierung der Sicherheitslage gesprochen werden. Dies ist allerdings der allgegenwärtigen und sichtbaren Präsenz afghanischer Sicherheitskräfte geschuldet, die in dieser Form nur in der Hauptstadt zu beobachten ist.
Sehr selten kommt es in Außenbezirken Kabuls zwar noch zu Raketenbeschuss, aber die Raketen können aufgrund veralteter Baureihen und primitiver Abschussvorrichtungen zumeist nicht gegen konkrete Ziele eingesetzt werden und verursachen in der Regel keine Opfer. Es gibt vereinzelt Übergriffe von Polizei und Sicherheitskräften gegenüber der Zivilbevölkerung. Angehörige der Sicherheitskräfte stellen sich gelegentlich als Täter von bewaffneten Raubüberfällen und Diebstählen, vereinzelt auch von kriminell motivierten Entführungen, heraus.
Am 29. Mai 2006 kam es in Kabul nach dem Verkehrsunfall eines US-Konvois, bei dem eine Reihe von Zivilisten getötet wurden, in weiten Teilen der Innenstadt zu Ausschreitungen. Dabei wurden Autos von Ausländern mit Steinen beworfen und Häuser geplündert. Vorfälle dieser Art können sich jederzeit wiederholen. Obwohl die Anzahl an Selbstmordattentaten seit 2008 abgenommen hat, haben vereinzelte spektakuläre Anschläge eine neue Qualität erreicht und führten zu einer Zunahme des Unsicherheitsgefühls. Hauptanschlagsziele sind nach wie vor neben den afghanischen Sicherheitskräften und Regierungsgebäuden auch ausländische
Truppen und ausländische Vertretungen.
Die jüngsten Anschläge verdeutlichen, dass auch die in Kabul stationierten internationalen Schutztruppen weiterhin bzw. zunehmend die Zielscheibe für Angriffe der Aufständischen darstellen.
Zu beobachten war im 2. Halbjahr 2008 auch eine deutliche Zunahme von Entführungen hauptsächlich afghanischer Staatsangehöriger, zumeist mit allgemein-kriminellem Hintergrund zwecks Erpressung von Lösegeld. Diese Gefahr betrifft auch Rückkehrer, wenn ihnen ausreichende finanzielle Mittel für einen Freikauf unterstellt werden. Im 1. Halbjahr 2009 war die Zahl der Entführungen hingegen wieder leicht rückläufig (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009).
Taliban-Kämpfer und Selbstmordattentäter haben Gebäude im Zentrum Kabuls angegriffen. Die Kämpfe fanden in der Nähe des Serena Hotel und des Präsidentenpalastes statt. Laut Angaben der Taliban haben 20 Kämpfer an diesem Angriff teilgenommen. Zwei Zivilisten und drei Sicherheitsbeamte, sowie sieben Taliban-Kämpfer kamen ums Leben, über 70 Menschen wurden verletzt (BBC: Afghan capital Kabul hit by Taliban attack, 18.1.2010, http://news.bbc.co.uk/2/hi/8464763.stm, Zugriff 29.1.2010).
Sicherheitslage im Süden und (Süd-)Osten des Landes
Die Anti-Terror-Koalition bekämpft die radikal-islamistischen Kräfte vor allem im Süden (Helmand, Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Die Infiltration islamistischer Kräfte (u.a. Taliban) aus dem pakistanischen Siedlungsgebiet der Paschtunen nach Afghanistan hält an, das Rekrutierungspotential in afghanischen Flüchtlingslagern auf pakistanischem Territorium wie auch in Teilen der paschtunischen Bevölkerung im Süden und Osten scheint ungebrochen. Vor allem im Süden (Helmand, Kandhar), aber auch im Südosten (Kunar, Nuristan, Khost) wurde auch im ersten Halbjahr 2009 ein weiterer Anstieg von Anschlägen auf Einrichtungen der Provinzregierungen und Hilfsorganisationen verzeichnet. Hierzu zählen auch die Ermordung einer der ranghöchsten afghanischen Polizistinnen, Malalai Kakar, im September 2008 in Kandahar, und der afghanischen Frauenrechtsaktivisten Sitar Achakzai, die im April 2009 ebenfalls in Kandahr von Taliban erschossen wurde. Gleichzeitig halten Kämpfe zwischen rivalisierenden Milizen weiter an. Dies schließt Fehden zwischen Stämmen und Clans ein, die unter anderem für die
paschtunisch geprägten Gebiete des Südens typisch sind (AA -
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009).
Sicherheitslage im Norden und Westen des Landes
In den westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz ist eine Reinfiltration von Taliban/Islamisten zu verzeichnen. Zunehmend Sorgen bereitet die Sicherheitslage in den Provinzen Kundus und Bahglan, in denen die Aufständischen ihre Aktivitäten im 1. Halbjahr 2009 erheblich verstärkt haben. Ziel sind neben afghanischen Sicherheitskräften und US-Militär auch die im Regionalbereich Nord stationierten deutschen Truppen. Im Norden und Nordostenwerden zunehmend Aktivitäten von mit Taliban sympathisierenden Gruppen sowie der Hezb-e-Islami Hekmatyar (HiG) registriert. Im Nordwesten besteht weiter das Risiko eines Wiederaufflammens von interfraktionellen Kämpfen oder Spannungen. Die Hauptakteure sind hier Jamiat-e-Islami (tadschikisch), Jumbesh-e-Milli (usbekisch) und Hezb-e-Wahdat (hazaritisch).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009)
Sicherheitslage der internationalen Gemeinschaft
Seit 2006 kommt es regelmäßig zu Übergriffen auf Mitarbeiter von internationalen Hilfsorganisationen bzw. zu Anschlägen auf ausländische Truppen. Das Risiko von Entführungen nimmt für Mitarbeiter internationaler Organisationen weiter zu. Zwischen Juli 2007 und Anfang 2008 kam es zu fünf Entführungsfällen deutscher Staatsangehöriger. Am 15. August 2007 kamen bei einem Sprengstoffanschlag auf Fahrzeuge der deutschen Botschaft zwei Personenschutzbeamte des BKA sowie ein Angehöriger der Bundespolizei ums Leben. Der Anschlag auf das Hotel Kabul Serena am 14. Januar 2008 sowie der Anschlag auf die indische Botschaft am 7. Juli 2008 sowie in der Nähe der Deutschen Botschaft am 17. Januar 2009 haben das Unsicherheitsgefühl in den Reihen der internationalen Gemeinschaft erheblich verstärkt (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009).
Zusätzlich zum Problem der Taliban gibt es vermehrt Raubüberfälle. Bei Überfällen oder Entführungen verwenden die Täter oft Polizei- und Armeeuniformen, bzw. -material. Ein Teil der Entführungen und Überfälle werden aber tatsächlich durch einzelne Personen aus den Reihen der Sicherheitskräfte durchgeführt. Die Taliban sind in den meisten Distrikten, in denen die Gesellschaft stammesmäßig organisiert ist, z.B. in den Provinzen Kandahar und Helmand, außer in den Provinzhauptstädten, vorherrschend. In den östlichen Provinzen, Nangarhar, Laghman, Norestan und Kunar sind sie an den Grenzgebieten zu Pakistan aktiv. In der Provinz Ghazni und Logar sind sie in den Stammesgebieten aktiv und verüben öfters Anschläge. Außerdem kontrollieren sie einige Distrikte in der Provinz Ghazni und Logar. In allen anderen afghanischen Provinzen verüben die Taliban vereinzelt Anschläge gegen die ISAF und gegen die afghanischen Behörden. Die Taliban sind nach einigen Informationen bis dato gegen die zivile Bevölkerung in den von Nichtpaschtunen bewohnten Gebieten nicht vorgegangen, außer dass sie auf den Hauptstraßen, auch im Norden oder in Zentralafghanistan die ausländischen- und Regierungskonvois gelegentlich angreifen, dabei geraten auch Zivilisten in Gefahr, die sich zufällig in der Nähe befinden (BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008).
In Afghanistan kam es zu einer Verschlechterung und Ausweitung des bewaffneten Konfliktes seit 2008. Erhöhte Unsicherheit und Gewalt sind das Ergebnis von den Kämpfen zwischen regierungsfeindlichen und regierungsfreundlichen Truppen. Außerdem führen diese zu Vertreibungen in einem bedeutenden Teil des Landes. In mindestens 170 der insgesamt 400 Distrikte in Afghanistan, ist der Zugang eingeschränkt oder unmöglich. Dies behindert die humanitären und Aufbaumaßnahmen. Der Konflikt hat sich vom Süden, Südosten und Osten des Landes auf andere Teile, darunter die zentralen Provinzen und Teile des Nordens und Westens des Landes ausgeweitet (UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, Juli 2009).
Auch wenn die Regierung ihre Autorität in den Provinzzentren vertiefte, konnte die Taliban oder andere Gruppen außerhalb der Kontrolle der Regierung ihre Macht über einige Gebiete
ausüben.
Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten für Todesfälle und Verletzungen, schränkten das kultivierbare Land ein und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen in den von Minen betroffenen Gebieten. Die am meisten verminten Gebiete befanden sich in den Provinzen an den Grenzen zum Iran und zu Pakistan. Das UN Mine Action Center for Afghanistan (UNMACA) berichtete, dass Landminen und nicht-detonierte Munition im Schnitt 57 Personen im Monat töteten oder verletzten. Minenexplosionen in den letzten zwei Jahrzehnten betrafen 4,2 Millionen Menschen mit geschätzten 1,5 Millionen Opfern. Die UNO bildete und trainierte mit Hilfe von internationalen Geldgebern Teams zur Minenentdeckung und -entschärfung aus, die landesweit arbeiteten. UNO-Organisationen und NGOs führten für Frauen und Kinder viele Erziehungsprogramme und Kampagnen zum Verhalten in verminten Gebieten in verschiedenen Landesteilen durch. HALO Trust säuberte 1,14 Milliarden Quadratfuß Land von Minen. Zu Jahresende gab es laut UNMACA noch 83,74 Milliarden Quadratfuß ungeräumtes Land (US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009).
Mindestens 5978 Zivilisten wurden im Jahr 2009 getötet oder verletzt. Das ist die höchste Zahl seit dem Fall des Taliban-Regimes. Fast die Hälfte der zivilen Opfer waren im Süden (45%) zu beklagen. Hohe Opferzahlen wurden aber auch aus dem Südosten (15%), dem Osten (10%), aus Zentralafghanistan (12%) und den westlichen Regionen (8%) berichtet (UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2009).
Der Anteil an zivilen Opfern hat erneut stark zugenommen. Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Quellen aus: von regierungsfeindlich eingestellten bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e-Islami von Gulbuddin Hekmatyar, Haqqani-Netzwerk und anderen; von regionalen Kriegsherren und Kommandierenden der Milizen; von kriminellen Gruppierungen; von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräften im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.
Der Drogenhandel machte 2008 etwa 20-30 Prozent des Bruttoinlandprodukts aus. Obwohl die Drogenbekämpfung 2008 zu einem Rückgang des Drogenanbaus von etwa 6 Prozent führte, produziert Afghanistan noch immer rund 90 Prozent des weltweit produzierten Opiums. Für 80 Prozent der ländlichen Bevölkerung stellt der Drogenhandel die Haupteinnahmequelle dar. Die Taliban erzielen geschätzte drei Fünftel ihrer Kriegsfinanzierung aus der Drogenwirtschaft (SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar): Afghanistan Update, 11.8.2009).
Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan
Allgemein gibt es drei verschiedene Unsicherheitsfaktoren in Afghanistan - nämlich Gruppen, welche sich in ideologischer Opposition zu der afghanischen Regierung befinden, wie etwa die Taliban und der Warlord Gulbuddin Hekmatyar und seine Hezb-e-Islami-Fraktion, regionale Warlords und Milizkommandanten und kriminelle Gruppen, die meist in Afghanistans boomenden Drogenhandel involviert sind (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31.12.2007).
Die Taliban sind jedoch keine klar strukturierte Bewegung mit einer funktionierenden Befehlshierarchie. Sie sind eher als ein Phänomen beziehungsweise als ein Sammelbegriff für den bewaffneten Widerstand zu begreifen. Zwar gibt es einen Führungsrat (Rahbari Shura) unter dem Vorsitz von Mullah Omar, der den Jihad in Afghanistan koordinieren soll. In der Praxis handelt es sich jedoch um ein Netzwerk verschiedener Akteure, die sich im Einzelnen durchaus opportunistisch verhalten. Laut einem UN Bericht sind die Taliban weiterhin eng mit Al Kaida verbunden. Mit ihrem Terror gelingt es den Aufständischen, Angst und Schrecken auch in Gebieten zu verbreiten, wo ihre effektive Präsenz nur schwach ist. Für das Erstarken der Taliban gibt es verschiedene Ursachen, so etwa die Zweckallianz mit den Drogenproduzenten in Helmand oder das allgemein verbreitete Misstrauen der Landbevölkerung gegenüber der Karzai-Regierung (Zentrum-Peripherie Konflikt) beziehungsweise gegenüber dem oft als demütigend empfundenen Import von 'sündhaften' westlichen Wertvorstellungen (Kulturimperialismus) (BFM - Bundesamt für Migration: Focus Afghanistan Zur aktuellen Lage (Stand 31. Oktober 2006), Eidgenössisches Justiz und Polizeidepartement EJPD, Direktionsbereich Asylverfahren, MILA / Migrations- und Länderanalysen, 22.11.2006).
Auch wenn die Regierung ihre Autorität in den Provinzzentren vertiefte, konnte die Taliban oder andere Gruppen außerhalb der Kontrolle der Regierung ihre Macht über einige Gebiete ausüben. [...] Taliban und andere regierungsfeindliche Elemente bedrohen, berauben, attackieren und töten weiterhin Dorfbewohner, Regierungsbeamte, Fremde und Angestellte von NGOs (US DOS - U.S.
Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009).
Grundversorgung
Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen mit weit überdurchschnittlichen Niederschlägen sind die Ernteaussichten für das Jahr 2009 deutlich besser als im Dürrejahr 2008. Daraus dürfte in diesem Jahr auch eine deutlich verbesserte Ernährungssituation bzw. Versorgung der Bevölkerung mit Weizen als wichtigstem Grundnahrungsmittel resultieren. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitieren grundsätzlich auch die Rückkehrer. Gleichwohl problematisch bleibt die Lage der Menschen in den ländlichen Gebieten, insbesondere des zentralen Hochlandes. Deren Versorgung ist oftmals, bedingt durch fehlende oder und nur sehr ungenügend ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht möglich. Hinzu kommt die bekannte Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte.
In den Städten ist die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vor schwierig. Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung sind praktisch nicht existent. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert (AA -
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009).
2008 war der Norden des Landes von einer ernsten Dürre betroffen. Im Winter 2008/2009 waren etwa 74'000 Familien äußerst knapp an Lebensmitteln. Viele Familien wurden zu intern Vertriebenen. Die Provinz Nangarhar wurde von zwei Erdbeben heimgesucht, bei denen 22 Personen ums Leben kamen, 59 Menschen verwundet und 650 Familien vertrieben wurden. Heftige Regenfälle und Überflutungen haben über 17'000 Acres Land überflutet, über 10'000 Stück Vieh getötet sowie Häuser, Besitz, aber auch Brücken und Strassen zerstört. Die meisten AfghanInnen können die 200-250 US-Dollar, die eine Ein- oder Zweizimmerwohnung monatlich kostet, nicht aufbringen. Gemäß Angaben des Ministeriums für ländliche Entwicklung ist die Unterkunft eines der größten Probleme der afghanischen Bevölkerung. Rund 30 Prozent der AfghanInnen verfügen über keine eigene Wohngelegenheit. Um die Wohnungsknappheit etwas zu entschärfen, hat das Ministerium geplant, an rund 150'000 Personen Land zu vergeben. Rund 55 Prozent der afghanischen Bevölkerung verfügen nicht über Elektrizität.2008 war der Norden des Landes von einer ernsten Dürre betroffen. Im Winter 2008 aus 2009, waren etwa 74'000 Familien äußerst knapp an Lebensmitteln. Viele Familien wurden zu intern Vertriebenen. Die Provinz Nangarhar wurde von zwei Erdbeben heimgesucht, bei denen 22 Personen ums Leben kamen, 59 Menschen verwundet und 650 Familien vertrieben wurden. Heftige Regenfälle und Überflutungen haben über 17'000 Acres Land überflutet, über 10'000 Stück Vieh getötet sowie Häuser, Besitz, aber auch Brücken und Strassen zerstört. Die meisten AfghanInnen können die 200-250 US-Dollar, die eine Ein- oder Zweizimmerwohnung monatlich kostet, nicht aufbringen. Gemäß Angaben des Ministeriums für ländliche Entwicklung ist die Unterkunft eines der größten Probleme der afghanischen Bevölkerung. Rund 30 Prozent der AfghanInnen verfügen über keine eigene Wohngelegenheit. Um die Wohnungsknappheit etwas zu entschärfen, hat das Ministerium geplant, an rund 150'000 Personen Land zu vergeben. Rund 55 Prozent der afghanischen Bevölkerung verfügen nicht über Elektrizität.
Rund 77 Prozent der AfghanInnen haben keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser. Anhaltende Dürren haben den Zugang zu Trinkwasser noch verknappt, was zur Verbreitung von durch Wasser übertragene Krankheiten geführt hat. Die Weizenernte fiel in Afghanistan 2008 um rund 40 Prozent tiefer aus, als 2007. Die steigenden Lebensmittelpreise und die Restriktionen der Transporte von Weizen aus Pakistan führten 2008 zu einer Lebensmittelkrise.
Die Inflationsrate betrug 2008 28,7 Prozent im Vergleich zu 12,9 Prozent 2007. Geschätzte acht Millionen Personen sind in Afghanistan auf Lebensmittelhilfe angewiesen (SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar): Afghanistan Update, 11.8.2009).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist - trotz mancher Verbesserungen - aufgrund fehlender Medikamente, Geräte, Ärztinnen und Ärzte sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den weltweit höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten in der Welt. Nach Angaben von UNICEF liegt die durchschnittliche Lebenserwartung bei lediglich 44 Jahren. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet.
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung sind praktisch nicht existent. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009). Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden.
Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals. Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen. Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen (IOM - International Organization for
Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, 31.8.2009). Jeder Distrikt besitzt zwei bis drei Kliniken mit medizinischer Grundausstattung. Es gibt dort 1-2 Betten für dringende Fälle, hauptsächlich für Frauen. Diese Ausstattung ist aber unzureichend. Das Personal verfügt über wenig Ausbildung und kann nur einfachste medizinische Dienstleistungen durchführen sowie Medikamente ausgeben. In jeder Klinik gibt es eine Hebamme, die aus demselben Ort stammt und in kurzfristigen Kursen ausgebildet worden ist. In den staatlichen Kliniken, die mit Hilfe der ausländischen Hilfsorganisationen in jedem Distrikt entstanden sind, ist die medizinische Versorgung in Distriktebenen hauptsächlich kostenlos. Diese Behandlung betrifft hauptsächlich die Infektionskrankheiten wie Malaria, Durchfallkrankheiten und die Tuberkulose; es werden auch schmerzstillende Tabletten verteilt und für geschwächte Personen, hauptsächlich für Frauen und Kinder, Infusionen verabreicht. In den Großstädten werden nur Medikamente für Infektionskrankheiten wie Malaria und Tuberkulose kostenlos verteilt. Die kostenlose Verteilung der Medikamente ist auf eine bestimmte Zeit beschränkt. Wenn die Patienten weiterhin Medikamente brauchen, müssen sie sie in den Apotheken, die in jedem Distriktzentrum existieren, selbst kaufen. Malaria ist in Afghanistan weit verbreitet, diese kann jedoch größtenteils vor Ort behandelt werden, nur einige Formen der Malaria sind davon ausgenommen. In den Provinzhauptstädten gibt es genügende Fachärzte, Chirurgen, Augenärzte, Internisten usw. Aber deren Behandlung beschränkt sich auf Medikamentenverschreibung und leichte Operationen.
Für Schwere Operationen und schwerere Krankheiten, wie Herzprobleme, ist die Reise nach Kabul in bestimmte Kliniken nötig. Selbst dort können viele Behandlungen nicht durchgeführt werden. Deshalb gehen reiche Afghanen für die Behandlungen ins Ausland, vor allem Pakistan oder Indien. Leute mit Beziehungen zur ISAF erhalten eventuell Zugang zu den besser ausgestatteten medizinischen Einrichtungen der ISAF (BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)."
Begründend zu Spruchteil I. führte das Bundesasylamt aus, von der erkennenden Behörde werde der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt in Zweifel gezogen. Die Behauptung, in Afghanistan von den Taliban zur Zusammenarbeit aufgefordert und in weiterer Folge bedroht worden zu sein, habe er einfach nur in den Raum gestellt, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Dazu sei einerseits festzuhalten, dass den Vorbringen von Asylwerbern, die auf für Schlepperorganisationen typischen Wegen und mit den in diesen Fällen zu beobachtenden formularmäßigen Angaben nach Österreich eingereist seien, geringere Glaubwürdigkeit zukomme. Bei der Beurteilung, ob es sich um standardisierte Angaben handle, sei Vorsicht geboten, doch spreche hiefür, dass das Vorbringen, wenngleich es bis zu einem gewissen Grad auch auf eigenen Erfahrungen des Asylwerbers bzw. auf tatsächliche Vorfälle und Ereignisse im Heimatland beruhe, regelmäßig zu abstrakt und allgemein gehalten sei, dass es sich einer konkreten Überprüfbarkeit an der Wirklichkeit entziehe, wie sich dies insbesondere auch bei seinem Vorbringen gezeigt habe. Hinzu trete, dass seine Ausführungen auch widersprüchlich seien bzw. er das Vorbringen gesteigert habe. So habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung einzig und allein von Drohbriefen, die er von den Taliban erhalten habe und in denen ihm mitgeteilt worden wäre, dass man ihn und seine Familie vernichten werde, wenn er nicht zur Zusammenarbeit bereit wäre, gesprochen. Davon, dass es darüber hinausgehend auch zu einer Vorladung vor ein "Taliban - Gericht" und sogar zu einem persönlichen Zusammentreffen mit den Taliban gekommen wäre, bei dem der Beschwerdeführer unter anderem auch zusammengeschlagen und verletzt worden sein sollte, sei weder bei der Erstbefragung im Asylverfahren noch der niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost die Rede gewesen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere hervorzuheben, dass seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Außenstelle Eisenstadt zwei niederschriftliche Befragungen vorausgegangen seien, in denen er Gelegenheit gehabt habe bzw. ihm die Möglichkeit geboten worden sei, frei über die Gründe, die ihn zur Ausreise bewogen hätten, zu berichten, was von ihm insoferne genützt worden sei, dass er bei der Erstbefragung nur von Drohbriefen gesprochen habe und sich vor der Erstaufnahmestelle Ost nur auf die bereits vorgebrachten Gründe berufen bzw. auf das von ihm bereits vorgebrachte verwiesen habe. Wenn es nun tatsächlich zu den erst vor der Außenstelle Eisenstadt vorgebrachten Vorfällen, Vorladung vor ein Taliban - Gericht, persönliches Zusammentreffen mit den Taliban bei ihm zu Hause, gekommen wäre, müsste wohl auch davon auszugehen sein, dass diese auch schon im Zuge der der Einvernahme vor der Außenstelle Eisenstadt vorausgegangenen zwei niederschriftlichen Einvernahmen, spätestens bei der niederschriftlichen Einvernahme am 3.12.2010 vor der Erstaufnahmestelle Ost, erwähnt und ins Treffen geführt worden wären. Dies insbesondere auch deshalb, da wohl davon auszugehen sei, dass eine Person, die in einem Land einen Asylantrag stelle, keine sich bietende Möglichkeit ungenützt lasse, um alle Beweggründe, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen hätten, vorzubringen. Kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevante Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250). Bezüglich der vor der Außenstelle Eisenstadt vorgebrachten Behauptung, vor ein Taliban - Gericht geladen worden zu sein, sei festzuhalten, dass in dieser Vorladung bzw. in diesem Brief wohl auch angeführt gewesen wäre (sein hätte müssen), wo er sich einzufinden hätte bzw. wohin er vorgeladen worden sei, zumal sich widrigenfalls die Vorladung von selbst ad absurdum geführt hätte. Abschließend bleibe noch festzuhalten, dass er auch keine plausible Erklärung dahingehend habe abgeben können, warum es eigentlich bis Mitte September 2010 hätte dauern sollen, dass die Taliban zwecks Zusammenarbeit an ihn herangetreten wären. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die Gründe bzw. die Lage und Situation, die angeblich im September 2010 zu den besagten Aufforderungen geführt haben sollte, eigentlich schon seit 2004/2005 vorgelegen seien. Wenn der vorgebrachte Sachverhalt den Tatsachen entsprechen würde bzw. wenn er über einen tatsächlich selbsterlebten Sachverhalt berichtet hätte, müsste davon auszugehen sein, dass dies falls seine Ausführungen gleichlautend bzw. gleichbleibend gewesen wären und es nicht zu dieser aufgezeigten Steigerung seines Vorbringens gekommen wäre. Festzuhalten sei auch, dass er keine Bescheinigungsmittel bezüglich seiner vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus Afghanistan habe vorlegen können und es sich bei seinem Vorbringen um ein formularmäßiges/standardisiertes Vorbringen handle, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, das Vorbringen gleichbleibend, konkret und plausibel zu gestalten. In Gesamtschau sei festzuhalten, dass es auch schwer nachvollziehbar erscheine, dass es ihm als Familienoberhaupt einer sechsköpfigen Familie möglich gewesen sein könnte, im Zuge einer fünf/sechsjährigen Tätigkeit als selbstständiger Lebensmittelhändler ein Vermögen von 12.000 Euro anzusparen bzw. zu erwirtschaften. Bezüglich seines Vorbringens sei somit zu befinden, dass besondere Umstände, aus denen glaubhaft hervorgehen würde, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise persönlichen, asylrechtsrelevanten Verfolgungen, die über die allgemeine Situation und Lage in Afghanistan hinausgegangen wären, ausgesetzt gewesen wäre, nicht hätten festgestellt werden können.Begründend zu Spruchteil römisch eins. führte das Bundesasylamt aus, von der erkennenden Behörde werde der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt in Zweifel gezogen. Die Behauptung, in Afghanistan von den Taliban zur Zusammenarbeit aufgefordert und in weiterer Folge bedroht worden zu sein, habe er einfach nur in den Raum gestellt, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Dazu sei einerseits festzuhalten, dass den Vorbringen von Asylwerbern, die auf für Schlepperorganisationen typischen Wegen und mit den in diesen Fällen zu beobachtenden formularmäßigen Angaben nach Österreich eingereist seien, geringere Glaubwürdigkeit zukomme. Bei der Beurteilung, ob es sich um standardisierte Angaben handle, sei Vorsicht geboten, doch spreche hiefür, dass das Vorbringen, wenngleich es bis zu einem gewissen Grad auch auf eigenen Erfahrungen des Asylwerbers bzw. auf tatsächliche Vorfälle und Ereignisse im Heimatland beruhe, regelmäßig zu abstrakt und allgemein gehalten sei, dass es sich einer konkreten Überprüfbarkeit an der Wirklichkeit entziehe, wie sich dies insbesondere auch bei seinem Vorbringen gezeigt habe. Hinzu trete, dass seine Ausführungen auch widersprüchlich seien bzw. er das Vorbringen gesteigert habe. So habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung einzig und allein von Drohbriefen, die er von den Taliban erhalten habe und in denen ihm mitgeteilt worden wäre, dass man ihn und seine Familie vernichten werde, wenn er nicht zur Zusammenarbeit bereit wäre, gesprochen. Davon, dass es darüber hinausgehend auch zu einer Vorladung vor ein "Taliban - Gericht" und sogar zu einem persönlichen Zusammentreffen mit den Taliban gekommen wäre, bei dem der Beschwerdeführer unter anderem auch zusammengeschlagen und verletzt worden sein sollte, sei weder bei der Erstbefragung im Asylverfahren noch der niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost die Rede gewesen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere hervorzuheben, dass seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Außenstelle Eisenstadt zwei niederschriftliche Befragungen vorausgegangen seien, in denen er Gelegenheit gehabt habe bzw. ihm die Möglichkeit geboten worden sei, frei über die Gründe, die ihn zur Ausreise bewogen hätten, zu berichten, was von ihm insoferne genützt worden sei, dass er bei der Erstbefragung nur von Drohbriefen gesprochen habe und sich vor der Erstaufnahmestelle Ost nur auf die bereits vorgebrachten Gründe berufen bzw. auf das von ihm bereits vorgebrachte verwiesen habe. Wenn es nun tatsächlich zu den erst vor der Außenstelle Eisenstadt vorgebrachten Vorfällen, Vorladung vor ein Taliban - Gericht, persönliches Zusammentreffen mit den Taliban bei ihm zu Hause, gekommen wäre, müsste wohl auch davon auszugehen sein, dass diese auch schon im Zuge der der Einvernahme vor der Außenstelle Eisenstadt vorausgegangenen zwei niederschriftlichen Einvernahmen, spätestens bei der niederschriftlichen Einvernahme am 3.12.2010 vor der Erstaufnahmestelle Ost, erwähnt und ins Treffen geführt worden wären. Dies insbesondere auch deshalb, da wohl davon auszugehen sei, dass eine Person, die in einem Land einen Asylantrag stelle, keine sich bietende Möglichkeit ungenützt lasse, um alle Beweggründe, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen hätten, vorzubringen. Kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevante Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen vergleiche VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250). Bezüglich der vor der Außenstelle Eisenstadt vorgebrachten Behauptung, vor ein Taliban - Gericht geladen worden zu sein, sei festzuhalten, dass in dieser Vorladung bzw. in diesem Brief wohl auch angeführt gewesen wäre (sein hätte müssen), wo er sich einzufinden hätte bzw. wohin er vorgeladen worden sei, zumal sich widrigenfalls die Vorladung von selbst ad absurdum geführt hätte. Abschließend bleibe noch festzuhalten, dass er auch keine plausible Erklärung dahingehend habe abgeben können, warum es eigentlich bis Mitte September 2010 hätte dauern sollen, dass die Taliban zwecks Zusammenarbeit an ihn herangetreten wären. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die Gründe bzw. die Lage und Situation, die angeblich im September 2010 zu den besagten Aufforderungen geführt haben sollte, eigentlich schon seit 2004 aus 2005, vorgelegen seien. Wenn der vorgebrachte Sachverhalt den Tatsachen entsprechen würde bzw. wenn er über einen tatsächlich selbsterlebten Sachverhalt berichtet hätte, müsste davon auszugehen sein, dass dies falls seine Ausführungen gleichlautend bzw. gleichbleibend gewesen wären und es nicht zu dieser aufgezeigten Steigerung seines Vorbringens gekommen wäre. Festzuhalten sei auch, dass er keine Bescheinigungsmittel bezüglich seiner vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus Afghanistan habe vorlegen können und es sich bei seinem Vorbringen um ein formularmäßiges/standardisiertes Vorbringen handle, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, das Vorbringen gleichbleibend, konkret und plausibel zu gestalten. In Gesamtschau sei festzuhalten, dass es auch schwer nachvollziehbar erscheine, dass es ihm als Familienoberhaupt einer sechsköpfigen Familie möglich gewesen sein könnte, im Zuge einer fünf/sechsjährigen Tätigkeit als selbstständiger Lebensmittelhändler ein Vermögen von 12.000 Euro anzusparen bzw. zu erwirtschaften. Bezüglich seines Vorbringens sei somit zu befinden, dass besondere Umstände, aus denen glaubhaft hervorgehen würde, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise persönlichen, asylrechtsrelevanten Verfolgungen, die über die allgemeine Situation und Lage in Afghanistan hinausgegangen wären, ausgesetzt gewesen wäre, nicht hätten festgestellt werden können.
Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass essentielles Erfordernis für die Gewährung von Asyl die Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen sei. Wie bereits dargelegt worden sei, habe er eine derartige Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen könnte, ergeben, zumal eine behauptete Bedrohung durch eine Gruppierung in einem Land, in dem in einer bestimmten Region Unruhen herrschten, nicht geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen habe, liege in dem Umstand, dass im Heimatland eines Asylwerbers Unruhen herrschten, für sich allein noch keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus:Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland in folge asylrelevanter Verfolgung verlassen und habe im Bundesgebiet einen begründeten Antrag auf Asyl gestellt. Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf Parteiengehör insofern verletzt worden, als die Behörde grundlegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit gehegt habe, ihm diese und die angeblichen Widersprüche in seinem Vorbringen jedoch nicht in ausreichendem und geeignetem Maß vorgehalten habe und ihm so die Möglichkeit genommen habe, dazu Stellung zu nehmen und diese auszuräumen. Hätte sie dies getan, wäre die Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen.
In einer Beschwerdeergänzung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sein Vorbringen schlüssig und ausführlich dargelegt habe. Er habe exakte Ortsangaben, Zahlen genannt und habe detailreich geschildert, dass er in seinem Heimatland konkret durch die Taliban verfolgt werde. Das Argument der Behörde, dass er sein Vorbringen nur allgemein in den Raum gestellt habe, werde seitens der Behörde allgemein in den Raum gestellt, ohne dafür Anhaltspunkte zu haben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthalte sehr persönliche Erlebnisse und keinesfalls formularbezogene Angaben, wovon die Erstinstanz ausgehe, ohne genau auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Hätte das Bundesasylamt Zweifel an seinem Vorbringen gehabt, hätte der Beschwerdeführer nach entsprechender Nachfrage jederzeit sein Vorbringen genauer erklären können und somit allfällig auftretende Zweifel bereinigen können. Das Parteiengehör sei somit massiv verletzt worden. Die Argumente der Behörde, warum das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel sei, stellten lediglich Gegenvermutungen dar. Weiters scheine es aufgrund der Verschiedenheit der zwei Einvernahmen in Dauer und Fragen logisch, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen zwischen den Einvernahmen vor dem Landespolizeikommando und dem Bundesasylamt Eisenstadt gesteigert und ergänzt habe, sei doch beides in der zweiten Einvernahme durch die detailliert gestellten Fragen ermöglicht worden. Des Weiteren verkenne die Erstinstanz die Rechtslage, dass Sinn und Aufgabe der polizeilichen Einvernahme die Eruierung des Fluchtweges sei und der Asylgrund gerade nur in ein bis zwei Sätzen angeführt werde. Die Erstinstanz gehe davon aus, dass es nicht plausibel sei, dass sich die Taliban erst Mitte September 2010 an den Beschwerdeführer gewandt hätten. Doch der Beschwerdeführer habe sehr wohl eine plausible Erklärung vorgebracht, warum die Taliban sich erst im September 2010 an ihn gewandt hätten, nämlich dass es aus Neid gewesen sei, weil sein Geschäft gut gegangen sei, sodass ihn jemand bei den Taliban angeschwärzt hätte. Auch bei dem Argument der Erstinstanz, dass wohl davon auszugehen sei, dass Beschwerdeführer keine sich bietende Möglichkeit ungenützt ließen, um alle Beweggründe, die sie zum Verlassen des Heimatlandes bewogen hätten, vorzubringen, sei zu widersprechen, da es sich nicht mit der Realität decke. Denn hätte sich die Erstinstanz mit der Thematik "psychologischen Auswirkungen von dramatischen Ereignissen auf Menschen" vertraut gemacht, wäre ihr bekannt, dass ganz im Gegenteil das Sprechen über dramatische Vorfälle eine massive psychische Belastung für die Betroffenen darstelle. Angemerkt werde auch, dass eine Einvernahmesituation keine geeignete und vertrauensbildende Atmosphäre schaffe, die ein Schildern der Ereignisse erleichtere, sondern im Gegenteil eher einschüchternd auf die Betroffenen wirke. Insbesondere da bereits das Vertrauen in soziale Netzwerke und Bindungen stark beeinträchtigt sei, durch die erlebten Bedrohungen. Auch bei dem vom Beschwerdeführer in der Einvernahme erwähnten Bedrohungen durch die Taliban, denen der Beschwerdeführer ausgesetzt gewesen sei, handle es sich um dramatische Erlebnisse, die den Beschwerdeführer letztlich dazu gezwungen hätten, sein Heimatland zu verlassen, um sein Leben zu retten. Zu psychisch dramatischen Ereignissen wird in der Folge aus einem Bericht zitiert. Weiters wird ausgeführt, dass die aufgezeigten scheinbaren Widersprüchlichkeiten dem Beschwerdeführer nicht ausreichend vorgehalten worden seien, sondern vielfach erst im Bescheid ausgeführt worden seien. Dazu sei ausgeführt, dass die Behörde, wo sie Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hege, ihm diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen habe. Es hieße einen Asylwerber zu überfordern, verlange man von ihm, dass er jegliche Einwendungen gegen seine Angaben, wie sie in der Begründung des bekämpften Bescheides aufgetreten seien, von vornherein entgegen zu treten habe. Hätte die Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, wäre er in die Lage versetzt worden, seine Angaben wie ausgeführt zu ergänzen. Durch das Unterlassen der Behörde, diese Vorhalte in der Einvernahme zu tätigen, und deren Verwendung zur Begründung der Unglaubwürdigkeit des Antragstellers habe die Behörde das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt. Das grundsätzliche und im Lichte des rechtsstaatlichen Prinzips fundamentale Recht der Parteien, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gehört zu werden, sei für das Beweisverfahren durch § 45 Abs. 3 AVG präzisiert. Nach dieser Vorschrift sei den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Damit sei normiert, dass alle tatsächlichen Feststellungen, die im Rahmen des Beweisverfahrens getroffen worden seien, den Parteien von amtswegen zur Kenntnis zu bringen seien. Darüber hinaus sei der Partei Gelegenheit zu geben, sich zu den genannten Ergebnissen des Beweisverfahrens zu äußern. Aufgrund vorliegender Verfahrensmängel komme auch nicht das Neuerungsverbot zur Anwendung. Der Beschwerdeführer habe konkret und detailliert geschildert, wie und was dazu geführt habe, dass die Taliban ihn bedroht hätten. Die Briefe der Taliban, die Ladung vor das Taliban - Gericht, die körperlichen Attacken durch Taliban - Mitglieder stellten ein eindeutiges Indiz für die Wahrscheinlichkeit und Intensität der Bedrohung dar. Es komme auf eine Zukunftsprognose, ob aufgrund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht wohlbegründete Furch vor Verfolgung vorliege, an. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Anzumerken sei weiters, dass es sich bei den Taliban aufgrund ihrer Einflussstärke eigentlich bereits um eine staatliche Macht in Afghanistan handle. Sollte dies anders gesehen werden, so stehe dem Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Heimatland keine staatliche Hilfestellung zur Verfügung, die ihn vor den gezielten Verfolgungen durch die Taliban schützen könnte. Der Beschwerdeführer habe in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren, massiven gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen zu rechnen, die in ihrer Intensität asylrechtliche Relevanz erreichen würden. Die schon gesetzten Verfolgungshandlungen seien ein klares Indiz für eine Verfolgungsgefahr hohen Ausmaßes, diese Verfolgungsgefahr sei auch noch aktuell. Weiters werde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.In einer Beschwerdeergänzung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sein Vorbringen schlüssig und ausführlich dargelegt habe. Er habe exakte Ortsangaben, Zahlen genannt und habe detailreich geschildert, dass er in seinem Heimatland konkret durch die Taliban verfolgt werde. Das Argument der Behörde, dass er sein Vorbringen nur allgemein in den Raum gestellt habe, werde seitens der Behörde allgemein in den Raum gestellt, ohne dafür Anhaltspunkte zu haben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthalte sehr persönliche Erlebnisse und keinesfalls formularbezogene Angaben, wovon die Erstinstanz ausgehe, ohne genau auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Hätte das Bundesasylamt Zweifel an seinem Vorbringen gehabt, hätte der Beschwerdeführer nach entsprechender Nachfrage jederzeit sein Vorbringen genauer erklären können und somit allfällig auftretende Zweifel bereinigen können. Das Parteiengehör sei somit massiv verletzt worden. Die Argumente der Behörde, warum das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel sei, stellten lediglich Gegenvermutungen dar. Weiters scheine es aufgrund der Verschiedenheit der zwei Einvernahmen in Dauer und Fragen logisch, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen zwischen den Einvernahmen vor dem Landespolizeikommando und dem Bundesasylamt Eisenstadt gesteigert und ergänzt habe, sei doch beides in der zweiten Einvernahme durch die detailliert gestellten Fragen ermöglicht worden. Des Weiteren verkenne die Erstinstanz die Rechtslage, dass Sinn und Aufgabe der polizeilichen Einvernahme die Eruierung des Fluchtweges sei und der Asylgrund gerade nur in ein bis zwei Sätzen angeführt werde. Die Erstinstanz gehe davon aus, dass es nicht plausibel sei, dass sich die Taliban erst Mitte September 2010 an den Beschwerdeführer gewandt hätten. Doch der Beschwerdeführer habe sehr wohl eine plausible Erklärung vorgebracht, warum die Taliban sich erst im September 2010 an ihn gewandt hätten, nämlich dass es aus Neid gewesen sei, weil sein Geschäft gut gegangen sei, sodass ihn jemand bei den Taliban angeschwärzt hätte. Auch bei dem Argument der Erstinstanz, dass wohl davon auszugehen sei, dass Beschwerdeführer keine sich bietende Möglichkeit ungenützt ließen, um alle Beweggründe, die sie zum Verlassen des Heimatlandes bewogen hätten, vorzubringen, sei zu widersprechen, da es sich nicht mit der Realität decke. Denn hätte sich die Erstinstanz mit der Thematik "psychologischen Auswirkungen von dramatischen Ereignissen auf Menschen" vertraut gemacht, wäre ihr bekannt, dass ganz im Gegenteil das Sprechen über dramatische Vorfälle eine massive psychische Belastung für die Betroffenen darstelle. Angemerkt werde auch, dass eine Einvernahmesituation keine geeignete und vertrauensbildende Atmosphäre schaffe, die ein Schildern der Ereignisse erleichtere, sondern im Gegenteil eher einschüchternd auf die Betroffenen wirke. Insbesondere da bereits das Vertrauen in soziale Netzwerke und Bindungen stark beeinträchtigt sei, durch die erlebten Bedrohungen. Auch bei dem vom Beschwerdeführer in der Einvernahme erwähnten Bedrohungen durch die Taliban, denen der Beschwerdeführer ausgesetzt gewesen sei, handle es sich um dramatische Erlebnisse, die den Beschwerdeführer letztlich dazu gezwungen hätten, sein Heimatland zu verlassen, um sein Leben zu retten. Zu psychisch dramatischen Ereignissen wird in der Folge aus einem Bericht zitiert. Weiters wird ausgeführt, dass die aufgezeigten scheinbaren Widersprüchlichkeiten dem Beschwerdeführer nicht ausreichend vorgehalten worden seien, sondern vielfach erst im Bescheid ausgeführt worden seien. Dazu sei ausgeführt, dass die Behörde, wo sie Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hege, ihm diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen habe. Es hieße einen Asylwerber zu überfordern, verlange man von ihm, dass er jegliche Einwendungen gegen seine Angaben, wie sie in der Begründung des bekämpften Bescheides aufgetreten seien, von vornherein entgegen zu treten habe. Hätte die Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, wäre er in die Lage versetzt worden, seine Angaben wie ausgeführt zu ergänzen. Durch das Unterlassen der Behörde, diese Vorhalte in der Einvernahme zu tätigen, und deren Verwendung zur Begründung der Unglaubwürdigkeit des Antragstellers habe die Behörde das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt. Das grundsätzliche und im Lichte des rechtsstaatlichen Prinzips fundamentale Recht der Parteien, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gehört zu werden, sei für das Beweisverfahren durch Paragraph 45, Absatz 3, AVG präzisiert. Nach dieser Vorschrift sei den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Damit sei normiert, dass alle tatsächlichen Feststellungen, die im Rahmen des Beweisverfahrens getroffen worden seien, den Parteien von amtswegen zur Kenntnis zu bringen seien. Darüber hinaus sei der Partei Gelegenheit zu geben, sich zu den genannten Ergebnissen des Beweisverfahrens zu äußern. Aufgrund vorliegender Verfahrensmängel komme auch nicht das Neuerungsverbot zur Anwendung. Der Beschwerdeführer habe konkret und detailliert geschildert, wie und was dazu geführt habe, dass die Taliban ihn bedroht hätten. Die Briefe der Taliban, die Ladung vor das Taliban - Gericht, die körperlichen Attacken durch Taliban - Mitglieder stellten ein eindeutiges Indiz für die Wahrscheinlichkeit und Intensität der Bedrohung dar. Es komme auf eine Zukunftsprognose, ob aufgrund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht wohlbegründete Furch vor Verfolgung vorliege, an. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Anzumerken sei weiters, dass es sich bei den Taliban aufgrund ihrer Einflussstärke eigentlich bereits um eine staatliche Macht in Afghanistan handle. Sollte dies anders gesehen werden, so stehe dem Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Heimatland keine staatliche Hilfestellung zur Verfügung, die ihn vor den gezielten Verfolgungen durch die Taliban schützen könnte. Der Beschwerdeführer habe in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren, massiven gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen zu rechnen, die in ihrer Intensität asylrechtliche Relevanz erreichen würden. Die schon gesetzten Verfolgungshandlungen seien ein klares Indiz für eine Verfolgungsgefahr hohen Ausmaßes, diese Verfolgungsgefahr sei auch noch aktuell. Weiters werde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Dem Bundesasylamt kann letztlich nicht entgegen getreten werden, wenn dieses ausführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, auf die diesbezüglichen oben zusammengefassten Ausführungen des Bundesasylamtes wird nochmals hingewiesen. Insbesondere zeigte das Bundesasylamt zutreffend auf, dass der Beschwerdeführer in seinen ersten beiden Befragungen mit keinem Wort erwähnte, dass er von den Taliban zu Hause aufgesucht worden sei, er bedroht und geschlagen worden sei, sondern behauptete er dies erstmalig bei seiner Einvernahme vom 13.01.2011. Wenn es sich aber hiebei um tatsächliche Erlebnisse gehandelt hätte, müsste jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diese bereits bei seiner Erstbefragung aber spätestens bei der Befragung bei der Erstaufnahmestelle Ost vorgebracht hätte, zumal der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerdeergänzung nicht dargestellt hat, warum ihm konkret das bei seinen ersten beiden Einvernahmen nicht möglich gewesen sein sollte. Insbesondere ist in der Beschwerdeergänzung nicht auf die Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost eingegangen worden, wobei schon das Bundesasylamt hier zutreffender Weise die entsprechenden Fragen und Antworten in seinem Bescheid darstellte, die an dieser Stelle nochmals angeführt werden:
"F: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der API Schwechat am 04.11.2010 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?
A: Ich habe alles so erzählt wie es sich zugetragen hat.
F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen?
A: Ich habe die Wahrheit gesagt, ich habe alle Fragen wahrheitsgetreu beantwortet.
...
F: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig erscheinenden Ereignisse.
A: Ich habe meine Fluchtgründe bereits geschildert, darüber hinaus kann ich keine Angaben machen.
F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
A: Nein, nur dass was ich erzählt habe."
Wenn in der Beschwerdeergänzung vorgebracht wird, dass in diesem Zusammenhang das Parteiengehör verletzt worden sei, so ist dem entgegen zu halten, dass die Beweiswürdigung nicht Gegenstand des Parteiengehörs ist. In der Beschwerdeergänzung wurde zwar darauf hingewiesen, dass das Sprechen über dramatische Vorfälle eine massive psychische Belastung für die Betroffenen darstelle, doch konnte in der Beschwerdeergänzung nicht dargestellt werden, weshalb dies auf den Beschwerdeführer zutreffe, der in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ausgeführt hatte, dass er in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen und er in der letzten Einvernahme angab, gesund zu sein, der zudem in seiner dritten Einvernahme von Repressionshandlungen seitens der Taliban erzählte, sodass überhaupt kein Grund ersichtlich ist, weswegen es ihm bei der Erstbefragung oder bei der Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle Ost nicht möglich gewesen sein sollte. In der Beschwerdeergänzung wird zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass im Zuge der Erstbefragung nur eine kursorische Befragung zu den Fluchtgründen stattfindet, dennoch ist es bezeichnend, dass der Beschwerdeführer dort zwar die Drohbriefe anführt, die behaupteten konkreten erlittenen Repressionen jedoch nicht, wäre es doch viel naheliegender, die bereits erlittenen Repressionen hier kursorisch zu erwähnen. Durch die erst sehr spät im Verfahren vorgebrachten Repressionen zeigt sich letztlich in eindeutiger Weise, dass der Beschwerdeführer alles Mögliche im Verfahren vorbringt, um etwas für seinen Asylantrag zu gewinnen, dieses Vorbringen jedoch nicht den Tatsachen entspricht. Zudem gab der Beschwerdeführer hinsichtlich des Inhaltes der Drohbriefe bei seiner Erstbefragung noch zu Protokoll, dass ihm darin mitgeteilt worden sei, dass sie ihn und seine Familie vernichten würden, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeiten würde, wogegen er bei seiner Einvernahme am 13.1.2011 behauptete, dass im ersten Drohbrief gestanden sei, dass er ein Spion sei und mit den Amerikanern zusammenarbeiten würde und er im zweiten Brief aufgefordert worden sei, vor einem Taliban - Gericht zu erscheinen, sodass die Inhalte der Drohbriefe hinsichtlich der beiden Einvernahmen nicht miteinander in Einklang zu bringen sind.
Insgesamt betrachtet kann daher dem Bundesasylamt nicht entgegen getreten werden, wenn dieses zum Schluss kommt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u. v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste vergleiche etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u. v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer bereits subsidiären Schutz gewährte.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 41 Abs. 7 AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde AsylrelevanzZuletzt aktualisiert am
19.06.2012