Norm
AVG §71 Abs1Spruch
C16 421.312-2/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Mag. Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2012, Zl. 11 09.100 - BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Mag. Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2012, Zl. 11 09.100 - BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und angefochtener Bescheid
Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 17.08.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 25).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 26.08.2011, FZ. 11 09.109-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBL. Nr. 100/2005 "idgF." sowie betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Ziff. 13 leg. cit. ab und der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit aus dem österreichischen Staatsgebiet nach Indien ausgewiesen (AS 71).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 26.08.2011, FZ. 11 09.109-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 AsylG 2005, BGBL. Nr. 100 aus 2005, "idgF." sowie betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziff. 13 leg. cit. ab und der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit aus dem österreichischen Staatsgebiet nach Indien ausgewiesen (AS 71).
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag persönlich ausgehändigt (AS 109).
Mit Faxnachricht, versandt am 10.09.2011 um 12.38 Uhr, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid beim Bundesasylamt (AS 117).
Mit Schreiben vom 19.09.2011 (zugestellt am 14.10.2011) teilte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG nach entsprechender Beweisaufnahme mit, dass er vorläufig davon ausgehe, die Beschwerde sei verspätet eingebracht worden (AS 137).Mit Schreiben vom 19.09.2011 (zugestellt am 14.10.2011) teilte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG nach entsprechender Beweisaufnahme mit, dass er vorläufig davon ausgehe, die Beschwerde sei verspätet eingebracht worden (AS 137).
Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zu Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Der Beschwerdeführer wurde weiters darauf hingewiesen, dass der Asylgerichtshof auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses entscheiden werde, soweit nicht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers einen anderen Sachverhalt erkennen lasse.
Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme beim Asylgerichtshof abgegeben.
Mit Beschluss vom 08.11.2011, GZ. C16 421.312-1/2011/7E, zugestellt am 25.11.2010 (AS 167), wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück (AS 151).Mit Beschluss vom 08.11.2011, GZ. C16 421.312-1/2011/7E, zugestellt am 25.11.2010 (AS 167), wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück (AS 151).
Mit Faxnachricht vom 02.12.2011 stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (AS 159).
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 05.01.2012, FZ. 11 09.109 - BAT, zugestellt am 11.01.2012 (AS 179), wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF ab (AS 171) (in der Folge: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 05.01.2012, FZ. 11 09.109 - BAT, zugestellt am 11.01.2012 (AS 179), wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF ab (AS 171) (in der Folge: angefochtener Bescheid).
Zur Begründung stützt sich das Bundesasylamt darauf, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer persönlich am 26.08.2011 zugestellt, am 10.09.2011, 00:00 Uhr, in Rechtskraft erwachsen und am 10.09.2011, 12:38 Uhr, eine verspätete Beschwerde eingebracht worden sei. Der Beschwerdeführer sei am 14.10.2011 vom Asylgerichtshof davon verständigt worden, dass die Beschwerde verspätet sei, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages mit diesem Tage zu laufen begonnen habe. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei am 02.12.2011 und somit verspätet gestellt worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Faxnachricht vom 19.01.2012 Beschwerde beim Bundesasylamt (AS 181).
Darin macht er im Wesentlichen geltend, das Bundesasylamt habe unrichtige Feststellungen und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen und das Verfahren sei mangelhaft. Das Bundesasylamt habe die Gründe für die Fristversäumung nicht geprüft und lediglich festgestellt, dass der Wiedereinsetzungsantrag verspätet sei. Dies sei unrichtig, da der Beschwerdeführer erst am 02.12.2011 von der möglichen Fristversäumung erfahren habe.
Die Beschwerde langte am 24.01.2012 beim Asylgerichtshof ein.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl I. Nr. 4/2008 unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 4 aus 2008, unterbleiben.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG (jetzt: iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG) ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG (jetzt: in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG) ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.
Gemäß § 71 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 AVG ist bei Versäumung der Beschwerdefrist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ua. zu bewilligen, wenn entweder glaubhaft gemacht wird, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Versäumung darauf zurückgeführt werden kann, dass der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsmittelfrist enthält oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig ist.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziff. 1 und 2 AVG ist bei Versäumung der Beschwerdefrist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ua. zu bewilligen, wenn entweder glaubhaft gemacht wird, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Versäumung darauf zurückgeführt werden kann, dass der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsmittelfrist enthält oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig ist.
Gemäß § 71 Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß § 71 Abs. 3 hat im Fall der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, hat im Fall der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Gemäß § 71 Abs. 5 findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 5, findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
Versäumnis der Beschwerdefrist und Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung
Was zunächst die Versäumnis der Beschwerdefrist betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass ausweislich des Verwaltungsaktes der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 26.08.2011 persönlich zugestellt wurde.
Da die Beschwerde erst am 10.09.2011 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, war sie somit wegen Versäumens der zweiwöchigen Beschwerdefrist § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG verspätet (siehe Beschluss des Asylgerichtshofs vom 13.09.2010, GZ. C16 421.312-1/2011/7E).Da die Beschwerde erst am 10.09.2011 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, war sie somit wegen Versäumens der zweiwöchigen Beschwerdefrist Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG verspätet (siehe Beschluss des Asylgerichtshofs vom 13.09.2010, GZ. C16 421.312-1/2011/7E).
Was weiters den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand betrifft, so hat das Bundesasylamt diesem zu Recht nicht stattgegeben, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Insofern der Beschwerdeführer angibt, die Mitteilung gemäß § 45 Abs. 3 AVG, dass der Asylgerichtshof nach entsprechender Beweisaufnahme vorläufig davon ausgehe, dass die Beschwerde verspätet eingebracht sei, sei ihm "aus ungeklärter Ursache" "anscheinend nicht ausgehändigt" worden, ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass dieses Schriftstück dem Beschwerdeführer am 14.10.2011 persönlich in den Räumlichkeiten des Stadtpolizeikommandos Brigittenau, Polizeiinspektion Leopoldgasse, ausgehändigt wurde und er dies mit seiner Unterschrift bestätigt hat.Insofern der Beschwerdeführer angibt, die Mitteilung gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG, dass der Asylgerichtshof nach entsprechender Beweisaufnahme vorläufig davon ausgehe, dass die Beschwerde verspätet eingebracht sei, sei ihm "aus ungeklärter Ursache" "anscheinend nicht ausgehändigt" worden, ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass dieses Schriftstück dem Beschwerdeführer am 14.10.2011 persönlich in den Räumlichkeiten des Stadtpolizeikommandos Brigittenau, Polizeiinspektion Leopoldgasse, ausgehändigt wurde und er dies mit seiner Unterschrift bestätigt hat.
Der Beschwerdeführer hatte daher spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Fristversäumung und die zweiwöchige Frist für die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat mit diesem Tag zu laufen begonnen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde jedoch erst am 02.12.2011 gestellt und ist daher verspätet. Da gemäß § 71 Abs. 5 wegen Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt, ist auf die Gründe für die Verspätung nicht einzugehen. Es kommt alleine darauf an, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei daran gehindert hat, die Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen (VwGH 21.09.2007, 2007/05/0208). Dies ist wie oben ausgeführt mit der dokumentierten Zustellung der Verständigung von der Fristversäumung geschehen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde jedoch erst am 02.12.2011 gestellt und ist daher verspätet. Da gemäß Paragraph 71, Absatz 5, wegen Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt, ist auf die Gründe für die Verspätung nicht einzugehen. Es kommt alleine darauf an, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei daran gehindert hat, die Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen (VwGH 21.09.2007, 2007/05/0208). Dies ist wie oben ausgeführt mit der dokumentierten Zustellung der Verständigung von der Fristversäumung geschehen.
Insofern der Beschwerdeführer moniert, das Bundesasylamt habe sich nicht mit den Gründen für die Fristversäumung auseinandergesetzt, weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen hat (VwGH 22.01.1987, Zl. 86/16/0245; 21.03.1997, Zl. 97/02/0093). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente hat die Behörde nicht einzugehen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 RZ 117; vgl. VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).Insofern der Beschwerdeführer moniert, das Bundesasylamt habe sich nicht mit den Gründen für die Fristversäumung auseinandergesetzt, weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen hat (VwGH 22.01.1987, Zl. 86/16/0245; 21.03.1997, Zl. 97/02/0093). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente hat die Behörde nicht einzugehen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, RZ 117; vergleiche VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).
Im Übrigen stellt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 19.09.2007, 2007/08/0097).
Schlagworte
Fristversäumung, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
02.08.2012