Norm
AVG §71 Abs1Spruch
A2 425.484-1/2012/4E
A2 425.484-2/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX, StA. Mauretanien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 06.03.2012, Zl. 11 01.636/1-BAE und 20.01.2012, Zl. 11 01.636-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerden des römisch 40 , StA. Mauretanien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 06.03.2012, Zl. 11 01.636/1-BAE und 20.01.2012, Zl. 11 01.636-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde vom 20.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2012, Zl. 11 01.636/1-BAE, wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde vom 20.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2012, Zl. 11 01.636/1-BAE, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.
II. Die Beschwerde vom 01.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2012, Zl. 11 01.636-BAE, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde vom 01.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2012, Zl. 11 01.636-BAE, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller stellte am 17.02.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz; zuvor war er am 26.01.2011 in Italien polizeilich betreten worden, ohne dort einen Asylantrag zu stellen. Nach der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag wurde der Beschwerdeführer am 14.07.2011 vor der verfahrensführenden Außenstelle des Bundesasylamtes zu seinen Fluchtgründen (für eine Dauer von vier Stunden) einvernommen. Einem im Anschluss eingeholten neurologischen Gutachten zufolge besteht infolge eines mehrfachen Oberarmbruchs 1992 (Unfall) eine "Armminderung mit Bewegungseinschränkung", die aber die Teilnahme am Arbeitsmarkt (der Beschwerdeführer habe seinen Angaben nach in Mauretanien bei einem Elektriker gearbeitet) nicht verunmögliche. Der psychiatrische Befund sei unauffällig, eine Verschlechterung insgesamt nicht zu erwarten. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Delikten nach dem SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.1. Der Antragsteller stellte am 17.02.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz; zuvor war er am 26.01.2011 in Italien polizeilich betreten worden, ohne dort einen Asylantrag zu stellen. Nach der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag wurde der Beschwerdeführer am 14.07.2011 vor der verfahrensführenden Außenstelle des Bundesasylamtes zu seinen Fluchtgründen (für eine Dauer von vier Stunden) einvernommen. Einem im Anschluss eingeholten neurologischen Gutachten zufolge besteht infolge eines mehrfachen Oberarmbruchs 1992 (Unfall) eine "Armminderung mit Bewegungseinschränkung", die aber die Teilnahme am Arbeitsmarkt (der Beschwerdeführer habe seinen Angaben nach in Mauretanien bei einem Elektriker gearbeitet) nicht verunmögliche. Der psychiatrische Befund sei unauffällig, eine Verschlechterung insgesamt nicht zu erwarten. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Delikten nach dem SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
2. Der Antragsteller wurde am 01.01.2012 letztmalig von der Grundversorgung des Landes XXXX abgemeldet, da er seine Unterkunft verlassen hatte (bereits am 22.12.2011 war er wegen unbekannten Aufenthaltes für einige Tage abgemeldet worden). Am 18.01.2012 wurde der Antragsteller in einem von Italien kommenden Zug einer Kontrolle unterzogen und in der Folge (der Aktenlage nach: zum wiederholten Male) wegen Verletzung der Gebietsbeschränkung angezeigt. In der Folge wies der Beschwerdeführer einen Monat keine Meldung auf. Über das Bestehen einer Obdachlosenmeldung an XXXX per 02.02.2012 wurde das Bundesasylamt am 08.02.2012 in Kenntnis gesetzt.2. Der Antragsteller wurde am 01.01.2012 letztmalig von der Grundversorgung des Landes römisch 40 abgemeldet, da er seine Unterkunft verlassen hatte (bereits am 22.12.2011 war er wegen unbekannten Aufenthaltes für einige Tage abgemeldet worden). Am 18.01.2012 wurde der Antragsteller in einem von Italien kommenden Zug einer Kontrolle unterzogen und in der Folge (der Aktenlage nach: zum wiederholten Male) wegen Verletzung der Gebietsbeschränkung angezeigt. In der Folge wies der Beschwerdeführer einen Monat keine Meldung auf. Über das Bestehen einer Obdachlosenmeldung an römisch 40 per 02.02.2012 wurde das Bundesasylamt am 08.02.2012 in Kenntnis gesetzt.
3. Das Bundesasylamt hat sodann den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20.01.2012, Zl. 11 01.636-BAE gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen und den Antragsteller in einem nach Mauretanien ausgewiesen. Mangels zu diesem Zeitpunkt aufrechter Adresse wurde dieser Bescheid dem Antragsteller am 20.01.2012 durch Hinterlegung im Akt und Aushang über die Hinterlegung an der Amtstafel der Außenstelle des Bundesasylamtes in XXXX hinterlegt. Als Beilage zum Bescheid findet sich die Information für den Beschwerdeführer, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, amtswegig zur Seite gestellt wird (einschließlich Kontaktdetails; As. 219 BAA).3. Das Bundesasylamt hat sodann den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20.01.2012, Zl. 11 01.636-BAE gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen und den Antragsteller in einem nach Mauretanien ausgewiesen. Mangels zu diesem Zeitpunkt aufrechter Adresse wurde dieser Bescheid dem Antragsteller am 20.01.2012 durch Hinterlegung im Akt und Aushang über die Hinterlegung an der Amtstafel der Außenstelle des Bundesasylamtes in römisch 40 hinterlegt. Als Beilage zum Bescheid findet sich die Information für den Beschwerdeführer, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, amtswegig zur Seite gestellt wird (einschließlich Kontaktdetails; As. 219 BAA).
4. Am 08.02.2012 langte, wie schon unter Punkt 2 der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses erwähnt, eine Meldebestätigung des Vereins Ute-Bock beim Bundesasylamt ein. Daraufhin wurde dem Antragsteller mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 14.02.2012 an seine Obdachlosenadresse eine Mitteilung bezüglich des rechtskräftigen Abschlusses seines Asylverfahrens am 04.02.2012 übermittelt; die Zustellung dieses Schreibens erfolgte mit 16.02.2012.
5. Am 01.03.2012 brachte der Antragsteller eine Beschwerde gegen die inhaltliche Abweisung des Asylantrages ein. Wenn das Bundesasylamt zur Auffassung gelangen sollte, dass eine rechtsgültige Zustellung vorliege, stelle er in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG.5. Am 01.03.2012 brachte der Antragsteller eine Beschwerde gegen die inhaltliche Abweisung des Asylantrages ein. Wenn das Bundesasylamt zur Auffassung gelangen sollte, dass eine rechtsgültige Zustellung vorliege, stelle er in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde ausgeführt, dass der Antragsteller am 23.01.2012 beim Verein Ute Bock um eine Obdachlosenmeldung ersucht hätte, allerdings erst mit dem 02.02.2012 dort amtlich gemeldet worden sei. In der Zwischenzeit hätte er bereits dort Schriftstücke empfangen können. Ihm wäre jedoch nicht bewusst gewesen, dass er die Adressänderung der Behörde bekannt zu geben habe. Vielmehr habe er angenommen, dass dies automatisch vom Verein Ute Bock weitergeleitet werden würde. Diese Annahme werde dadurch belegt, dass er die Postabgabestelle jede Woche aufgesucht habe, um sich nach seiner Post zu erkundigen.
Hierzu wurden der Beschwerde eine den Antragsteller betreffende Meldebestätigung des Vereins "zur Vorlage" vom 23.01.2012 (er werde in Kürze einen Meldezettel erhalten, könne aber schon Post erhalten), der Meldezettel des Antragstellers vom 02.02.2012 sowie eine Übersicht über die Aktivitäten des Antragstellers bezüglich seines Postfaches vom 02. bis 22.02.2012 (demnach habe er es am 02.02.2012, am 08.02.2012, am 15.02.2012 und am 22.02.2012 persönlich kontrolliert) beigelegt.
Aus einem "unerfindlichen Grund" habe der Antragsteller dann doch am 16.02.2012 die Kopie seines Bescheides zugestellt bekommen, welcher jedoch ohne Kenntnis des Antragstellers bereits rechtskräftig geworden sei. Die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes - sofern sie nicht auf eigenem Verschulden beruhe, welches den minderen Grad des Versehens übersteige - sei geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen. Im vorliegenden Fall wäre der Antragsteller seiner Pflicht, über eine zustellbare Adresse zu verfügen, nachgekommen. Da der Antragsteller jedoch mit den Abläufen der Behörden hierzulande nicht vertraut gewesen sei, wäre er dem Irrtum unterlegen, seine Adresse würde, sobald er sie angemeldet oder beantragt hätte, weitergeleitet, beziehungsweise allen relevanten Behörden zur Kenntnis gebracht werden. Der Antragsteller habe sich dem Verfahren nicht entziehen wollen und auf die Zustellung des Bescheides gewartet, weshalb ihn nur ein minderer Grad des Versehens treffe.
6. Daraufhin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2012 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.1 AVG abgewiesen.6. Daraufhin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2012 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes dem Antragsteller am 20.01.2012 rechtmäßig durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden sei und am 04.03.2012 in Rechtskraft erwachsen sei. Der Antragsteller sei mit Schreiben vom 14.02.2012 bezüglich des rechtskräftigen Abschlusses seines Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 01.03.2012 rechtzeitig sei.
Soweit er sein Versäumnis damit begründe, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er seine Adressänderung der Behörde bekannt geben hätte müssen, da er davon ausgegangen sei, dass dies automatisch erfolgen würde, sei dem entgegenzuhalten, dass er im Zuge seiner Asylantragstellung am 17.02.2011 in seiner Muttersprache das Merkblatt zu den Pflichten und Rechten von Asylwerbern erhalten habe, worin auch enthalten sei, dass er, wenn er bei einer Kontaktstelle als obdachlos gemeldet sei, automatisch einer Meldepflicht unterliege und sich alle 14 Tage bei jener der Kontaktstelle nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden habe. Diese Meldepflicht beginne mit dem ersten Werktag nach Ausstellung einer Meldung als obdachlos.
Auch im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle XXXX am 14.07.2011 wäre er auf die Notwendigkeit der Bekanntgabe einer gültigen Meldeadresse hingewiesen worden.Auch im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle römisch 40 am 14.07.2011 wäre er auf die Notwendigkeit der Bekanntgabe einer gültigen Meldeadresse hingewiesen worden.
Der Antragsteller sei zudem im Dezember 2011 aufgrund unerlaubter Abwesenheit aus der Grundversorgung abgemeldet und in der Folge wieder angemeldet worden. Mit dieser Erfahrung hätte ihm bewusst werden müssen, dass er bei längerer Abwesenheit vom Quartier automatisch aus der Grundversorgung abgemeldet werde und damit nicht mehr über eine Zustelladresse in Österreich verfügen würde. Die Folgen seines Untertauchens hätten ihm, gemessen an einem "pflichtbewussten und belehrten" Asylwerber als Maßfigur, im Vorhinein bewusst sein müssen. weshalb bei ihm kein geringerer Sorgfaltsmaßstab anzuwenden sei. Somit treffe den Antragsteller bezüglich der Nichtbekanntgaben einer Kontaktstelle/Meldeadresse ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden.
Bezüglich der Zustellung als solcher habe der Beschwerdeführer selbst einbekannt, dass es sich bei der informativen Übermittlung des Bescheides (da dieser zu diesem Zeitpunkt schon in Rechtskraft erwachsen war) nicht mehr um eine Zustellung handle und auch sonst wäre die vorangegangene Zustellung als solche nicht substantiiert bestritten worden. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung habe jedenfalls keine Meldeadresse bestanden.
7. Dagegen bracht der Antragsteller eine in arabisch handschriftlich verfasste Beschwerde ein, in welcher er im Wesentlichen die Vorgangsweise der Behörde bei der Abweisung seines Asylantrages kritisiert. Ein Freund habe ihm die Entscheidung übersetzt, nun seien alle seine Hoffnungen zerstört.
8. Die Beschwerdevorlagen der beiden zu verbindenden Rechtssachen (Beschwerde gegen die negative meritorische Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages) an den erkennenden Gerichtshof erfolgten am 23.03.2012.
II. Über die erhobenen Beschwerden hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die erhobenen Beschwerden hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG sowie in Verfahren gemäß § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor; beide nunmehr beim erkennenden Gerichtshof anhängige Beschwerden betreffen Verfahren in engem Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG sowie in Verfahren gemäß Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor; beide nunmehr beim erkennenden Gerichtshof anhängige Beschwerden betreffen Verfahren in engem Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.
2. Zu Spruchpunkt I (Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages):2. Zu Spruchpunkt römisch eins (Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages):
2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
2.2. Zunächst ist auf Basis des in der Verfahrenserzählung des gegenständlichen Erkenntnisses dargestellten Verfahrensganges festzuhalten, dass an der Rechtmäßigkeit der Zustellung durch Hinterlegung am 20.01.2012 keine Zweifel bestehen. Zu diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer auch seinem eigenen Vorbringen nach (erste Kontaktaufnahme mit Verein Ute Bock am 23.01.2012) über keine Adresse im Bundesgebiet verfügt. Bereits in diesem Kontext war zu erwägen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt hatte; nachdem er zunächst aus eigenem seine Unterkunft der Grundversorgung im XXXX (das zweite Mal) verlassen hatte, wäre es seine (ihm im Verfahren kommunizierte) Verpflichtung gewesen, der Verwaltungsbehörde eine tatsächliche Zustelladresse bekanntzugeben oder sich zumindest regelmäßig nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen, was er aber über eine drei Wochen übersteigende Zeit (aus im Wiedereinsetzungsantrag nicht ausgeführten) Gründen unterlassen hat.2.2. Zunächst ist auf Basis des in der Verfahrenserzählung des gegenständlichen Erkenntnisses dargestellten Verfahrensganges festzuhalten, dass an der Rechtmäßigkeit der Zustellung durch Hinterlegung am 20.01.2012 keine Zweifel bestehen. Zu diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer auch seinem eigenen Vorbringen nach (erste Kontaktaufnahme mit Verein Ute Bock am 23.01.2012) über keine Adresse im Bundesgebiet verfügt. Bereits in diesem Kontext war zu erwägen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt hatte; nachdem er zunächst aus eigenem seine Unterkunft der Grundversorgung im römisch 40 (das zweite Mal) verlassen hatte, wäre es seine (ihm im Verfahren kommunizierte) Verpflichtung gewesen, der Verwaltungsbehörde eine tatsächliche Zustelladresse bekanntzugeben oder sich zumindest regelmäßig nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen, was er aber über eine drei Wochen übersteigende Zeit (aus im Wiedereinsetzungsantrag nicht ausgeführten) Gründen unterlassen hat.
2.3. Zum Frage der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages ist festzuhalten, dass der Antragsteller dieselbige im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG belegt hat, wenn er darauf hinweist, am 16.02.2012 über den rechtskräftig negativen Verfahrensabschluss durch die Verwaltungsbehörde informiert worden zu sein, womit ihm jedenfalls der Ablauf der Beschwerdefrist klar sein musste (auch, da dies - fett gedruckt - auf dem Verständigungsschreiben so vermerkt ist). Der Wiedereinsetzungsantrag wurde innerhalb von 2 Wochen nach diesem Datum eingebracht.2.3. Zum Frage der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages ist festzuhalten, dass der Antragsteller dieselbige im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG belegt hat, wenn er darauf hinweist, am 16.02.2012 über den rechtskräftig negativen Verfahrensabschluss durch die Verwaltungsbehörde informiert worden zu sein, womit ihm jedenfalls der Ablauf der Beschwerdefrist klar sein musste (auch, da dies - fett gedruckt - auf dem Verständigungsschreiben so vermerkt ist). Der Wiedereinsetzungsantrag wurde innerhalb von 2 Wochen nach diesem Datum eingebracht.
2.4. Inhaltlich führt der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch nicht zum Erfolg:
2.4.1. Insoweit der Antragsteller versucht darzulegen, dass ihn an der Fristversäumung nur ein minderer Grad des Versehens treffe, da er glaubte, mit "Beantragung" einer neuen Adresse würde diese automatisch allen Behörden weitergeleitet und er mit seinem Umzug von XXXX nach XXXX auch Anschläge an der Amtstafel der XXXX nicht mehr hätte wahrnehmen können, ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass das Verhalten des Antragstellers dennoch einen groben Sorgfaltsverstoß darstellt.2.4.1. Insoweit der Antragsteller versucht darzulegen, dass ihn an der Fristversäumung nur ein minderer Grad des Versehens treffe, da er glaubte, mit "Beantragung" einer neuen Adresse würde diese automatisch allen Behörden weitergeleitet und er mit seinem Umzug von römisch 40 nach römisch 40 auch Anschläge an der Amtstafel der römisch 40 nicht mehr hätte wahrnehmen können, ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass das Verhalten des Antragstellers dennoch einen groben Sorgfaltsverstoß darstellt.
So wurde der Antragsteller, wie schon im angefochtenen Bescheid ausgeführt, während seines Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt mehrmals, nicht nur über seine Pflicht zur Bekanntgabe einer Adressänderung, sondern auch über die Spezifika einer "Obdachlosenmeldung" (zu all dem: Ausfolgung eines muttersprachlichen Merkblattes bei der Antragstellung; Hinweis durch den einvernehmenden Referenten in der Einvernahme am 14.07.2011, As. 137 BAA) und über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtshilfe in Kenntnis gesetzt (siehe wiederum As. 137 BAA). Somit musste dem Antragsteller aufgrund dieser Belehrungen insbesondere bewusst sein, dass er eine mögliche Adressänderung unverzüglich selbst bekanntzugeben hat (und dass eine Obdachlosenmeldung eine zusätzliche polizeiliche Meldepflicht nach sich zieht). Die pauschale Ausführung des Antragstellers, er hätte geglaubt, die Beantragung einer Obdachlosenmeldung sei hinreichend, vermag somit die unterlassene Mitwirkung am Verfahren nicht zu rechtfertigen beziehungsweise zu begründen, insbesondere auch nicht die Unterlassung jeglicher eigener Kontaktaufnahme mit der Asylbehörde, auch schon zuvor.
Somit konnte der Antragsteller weder in seinem Antrag gemäß § 71 AVG noch im weiteren Verfahren dazu, plausibel darlegen, dass er aus einem unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignis verhindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten.Somit konnte der Antragsteller weder in seinem Antrag gemäß Paragraph 71, AVG noch im weiteren Verfahren dazu, plausibel darlegen, dass er aus einem unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignis verhindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten.
2.4.2. Zum hier relevanten Sorgfaltsmaßstab hat der VfGH in seinem Beschluss vom 14.03.2012 zu Zahl U 1391/11 wie folgt erwogen:
"Sollte die Antragstellerin durch ihr Vorbringen dartun wollen, dass sie von einer rechtswirksamen Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, ist ihr jedenfalls entgegenzuhalten, dass das Unterlassen der Mitteilung der Wohnsitzwechsel der Antragstellerin wie die Angabe einer unrichtigen Wohnadresse (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG §71 Rz 74) einen groben Sorgfaltsverstoß darstellt, der einer Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht. Auch wenn eine Abmeldung - es wird nicht angegeben welche - ohne Wissen der Antragstellerin erfolgt sein sollte, wäre es ihr zumutbar gewesen, sich um den Fortgang des auf Grund ihrer Beschwerde eingeleiteten Verfahrens, dessen Ausgang für sie - sofern ihre Angaben zutreffen - von existentieller Bedeutung war, zu kümmern. Auch wenn ihr als Asylwerberin die Details der hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen nicht bekannt gewesen sein mögen, kann doch zumutbarerweise verlangt werden, dass entsprechend Kontakt mit den Asylbehörden gehalten wird. Die Antragstellerin behauptet aber nicht, dass sie unverschuldet durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an dieser Kontaktnahme gehindert gewesen wäre (vgl. VfSlg. 13.878/1994).""Sollte die Antragstellerin durch ihr Vorbringen dartun wollen, dass sie von einer rechtswirksamen Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, ist ihr jedenfalls entgegenzuhalten, dass das Unterlassen der Mitteilung der Wohnsitzwechsel der Antragstellerin wie die Angabe einer unrichtigen Wohnadresse vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG §71 Rz 74) einen groben Sorgfaltsverstoß darstellt, der einer Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht. Auch wenn eine Abmeldung - es wird nicht angegeben welche - ohne Wissen der Antragstellerin erfolgt sein sollte, wäre es ihr zumutbar gewesen, sich um den Fortgang des auf Grund ihrer Beschwerde eingeleiteten Verfahrens, dessen Ausgang für sie - sofern ihre Angaben zutreffen - von existentieller Bedeutung war, zu kümmern. Auch wenn ihr als Asylwerberin die Details der hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen nicht bekannt gewesen sein mögen, kann doch zumutbarerweise verlangt werden, dass entsprechend Kontakt mit den Asylbehörden gehalten wird. Die Antragstellerin behauptet aber nicht, dass sie unverschuldet durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an dieser Kontaktnahme gehindert gewesen wäre vergleiche VfSlg. 13.878 aus 1994,)."
Der Kern dieser verfassungsgerichtlichen Erwägungen ist, unbeschadet einzelner Unterschiede im Sachverhalt, auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar.
2.4.3. Zusammengefasst ergibt sich aus dem (primär relevanten) verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 71 AVG kein auch nur ansatzweise hinreichend konkretisierter tauglicher Wiedereinsetzungsgrund. Auch im späteren Verfahren wurde ein solcher nicht dargelegt oder wurden entsprechende Bescheinigungsmittel angeboten, auch nicht als Reaktion auf die Argumentation des hier angefochtenen Bescheides gemäß § 71 Abs 1 AVG vom 06.03.2012.2.4.3. Zusammengefasst ergibt sich aus dem (primär relevanten) verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 71, AVG kein auch nur ansatzweise hinreichend konkretisierter tauglicher Wiedereinsetzungsgrund. Auch im späteren Verfahren wurde ein solcher nicht dargelegt oder wurden entsprechende Bescheinigungsmittel angeboten, auch nicht als Reaktion auf die Argumentation des hier angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG vom 06.03.2012.
2.4.4. Nur der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass ein vom Asylgerichtshof aufzugreifendes Rechtsschutzdefizit für den Beschwerdeführer ebenso wenig erkennbar ist. In den gegenständlichen Beschwerdeverfahren bestand Unterstützungsmöglichkeit durch eine zur Seite gestellte Rechtsberatung.
2.4.5. Aufgrund der klaren Sachlage war das Bundesasylamt auch nicht gehalten mit dem Antragsteller persönlich eine weitere Erörterung des Sachverhaltes vorzunehmen. Die Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsbescheid war daher mit obiger Begründung in der Sache als unbegründet abzuweisen und somit dem Bundesasylamt in seinen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zur Gänze beizupflichten.
3. Zu Spruchpunkt II - Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz3. Zu Spruchpunkt römisch zwei - Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid dem Antragsteller, wie oben ausgeführt, rechtswirksam am 20.01.2012 zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wäre daher bis längstens 04.02.2012, 24:00. beim Bundesasylamt einzubringen gewesen. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 01.03.2012 eingebracht, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.
4. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG; vgl auch jene zu Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Der Antragsteller hat schließlich auch nicht erklärt, welche Ausführungen er sonst in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte treffen können, die eine andere Entscheidung bewirken hätten können. Es war somit nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.4. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG; vergleiche auch jene zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Der Antragsteller hat schließlich auch nicht erklärt, welche Ausführungen er sonst in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte treffen können, die eine andere Entscheidung bewirken hätten können. Es war somit nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Mitwirkungspflicht, Verschulden, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
24.05.2012