TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/4 D9 318162-3/2009

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Veröffentlicht am 04.05.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D9 318162-3/2009/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Maga. Judith RUDERSTALLER, Verein "Asyl in Not", gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. April 2009, FZ. 07 12.042-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. März 2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Maga. Judith RUDERSTALLER, Verein "Asyl in Not", gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. April 2009, FZ. 07 12.042-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. März 2012 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurde seitens ihrer gesetzlichen Vertreter am 25. Dezember 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht, nachdem sie zuvor mit ihren Eltern aus der Republik Polen kommend illegal in das Bundesgebiet gelangt war.römisch eins. 1. Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurde seitens ihrer gesetzlichen Vertreter am 25. Dezember 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht, nachdem sie zuvor mit ihren Eltern aus der Republik Polen kommend illegal in das Bundesgebiet gelangt war.

Im Zuge der tags darauf durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 Asylgesetz 2005 gab die Mutter der Beschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes kurz zusammengefasst an, dass ihr Mann Probleme in Tschetschenien gehabt hätte und sie wegen ihm ihre Heimat verlassen habe müssen.Im Zuge der tags darauf durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Asylgesetz 2005 gab die Mutter der Beschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes kurz zusammengefasst an, dass ihr Mann Probleme in Tschetschenien gehabt hätte und sie wegen ihm ihre Heimat verlassen habe müssen.

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, Erstaufnahmestelle Ost, am 19. Jänner 2008 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg und ihren Gründen, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, befragt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. März 2008, Zl. 07 12.042-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 25. Dezember 2007 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16 (1) c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Absatz 4 AsylG zulässig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. März 2008, Zl. 07 12.042-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 25. Dezember 2007 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16 (1) c der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG zulässig.

Gegen den der Mutter der Beschwerdeführerin am 5. März 2008 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Berufung eingebracht, der der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 19. März 2008, Zl. 318.162-1/3E-XIX/62/08, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgab und den bekämpften Bescheid behob.Gegen den der Mutter der Beschwerdeführerin am 5. März 2008 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Berufung eingebracht, der der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 19. März 2008, Zl. 318.162-1/3E-XIX/62/08, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgab und den bekämpften Bescheid behob.

Am 2. Mai 2008 erstattete der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie XXXX im Auftrag des Bundesasylamtes ein psychiatrisches Gutachten bezüglich der Beschwerdeführerin.Am 2. Mai 2008 erstattete der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie römisch 40 im Auftrag des Bundesasylamtes ein psychiatrisches Gutachten bezüglich der Beschwerdeführerin.

Am 9. Mai 2008 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid vom 20. Mai 2008, Zl. 07 12.042-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 25. Dezember 2007 ohne in die Sache einzutreten neuerlich gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16 (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig. Unter Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Absatz 4 AsylG zulässig.Mit Bescheid vom 20. Mai 2008, Zl. 07 12.042-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 25. Dezember 2007 ohne in die Sache einzutreten neuerlich gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16 (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig. Unter Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG zulässig.

Gegen den am 23. Mai 2008 zugestellten Bescheid wurde am 31. Mai 2008 (ergänzt durch Schriftsatz vom 4. Juni 2008) Berufung erhoben, welcher der Asylgerichtshof, der mit 1. Juli 2008 an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenats als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen getreten war, mit Erkenntnis vom 25. Juli 2008, Zl. S1 318.162-2/2008/4E, wegen Ablaufs der in Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO normierten sechsmonatigen Überstellungsfrist stattgab, indem er den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG behob.Gegen den am 23. Mai 2008 zugestellten Bescheid wurde am 31. Mai 2008 (ergänzt durch Schriftsatz vom 4. Juni 2008) Berufung erhoben, welcher der Asylgerichtshof, der mit 1. Juli 2008 an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenats als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen getreten war, mit Erkenntnis vom 25. Juli 2008, Zl. S1 318.162-2/2008/4E, wegen Ablaufs der in Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO normierten sechsmonatigen Überstellungsfrist stattgab, indem er den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behob.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. April 2009, Zl. 07 12.042-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 25. Dezember 2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. April 2009, Zl. 07 12.042-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 25. Dezember 2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen der Mutter der Beschwerdeführerin am 9. April 2009 zugestellten Bescheid wurde am 21. April 2009 die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Neben einer neuerlichen umfassenden Darstellung der Fluchtgründe wurde darin unter anderem der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Am 22. März 2012 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin neuerlich zu ihren Fluchtgründen, ihren persönlichen Umständen sowie ihrem Privat- und Familienleben samt allfälligen Integrationsaspekten befragt wurden. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens auch die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde war ordnungsgemäß geladen worden, hatte aber bereits mit Schreiben vom 25. Jänner 2012 mitgeteilt, dass "aus dienstlichen und personellen Gründen" kein Vertreter entsandt werde.

2. Der Vater der Beschwerdeführerin (D9 318160) stellte ebenfalls am 25. Dezember 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Zuge der tags darauf durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 Asylgesetz 2005 gab der Vater der Beschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes kurz zusammengefasst an, in seinem Herkunftsstaat Probleme mit "Kadyrowzy" zu haben. Diese hätten seinen Bruder festgenommen und gedroht, diesen zu töten, falls er sich ihnen nicht anschließe. Als er dann zu den Kadyrowzy gegangen sei, habe man ihn festgenommen und eineinhalb Jahre lang eingesperrt. Auch nach seiner Freilassung habe er keine Ruhe gefunden und sei deshalb mit seiner Familie aus seiner Heimat geflohen. Die letzten fünf Monate habe er bereits in Polen verbracht, sich dort aber nicht sicher gefühlt, da es dort "viele Gruppierungen" gebe.Im Zuge der tags darauf durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Asylgesetz 2005 gab der Vater der Beschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes kurz zusammengefasst an, in seinem Herkunftsstaat Probleme mit "Kadyrowzy" zu haben. Diese hätten seinen Bruder festgenommen und gedroht, diesen zu töten, falls er sich ihnen nicht anschließe. Als er dann zu den Kadyrowzy gegangen sei, habe man ihn festgenommen und eineinhalb Jahre lang eingesperrt. Auch nach seiner Freilassung habe er keine Ruhe gefunden und sei deshalb mit seiner Familie aus seiner Heimat geflohen. Die letzten fünf Monate habe er bereits in Polen verbracht, sich dort aber nicht sicher gefühlt, da es dort "viele Gruppierungen" gebe.

Nachdem der Vater der Beschwerdeführerin seine Fluchtgründe in handschriftlich verfassten Eingaben vom 10. und 16. Jänner 2008 nochmals umfassend dargelegt hatte, wurde er am 8. Februar 2008 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, aus seiner Heimat Tschetschenien geflohen zu sein, da er sich Sicherheit für seine Familie wünsche. Kadyrows Männer hätten in seiner Heimat bereits seine Brüder mitgenommen, um ihn unter Druck zu setzen. Jetzt seien sie auch auf der Suche nach seiner Frau und seiner Tochter. In Polen habe er einen Mann getroffen, der ihn in einem tschetschenischen Filtrationslager gefoltert habe, weshalb er auch von dort geflüchtet sei. In Österreich lebe sein Onkel, der ihn großgezogen habe und ihn seit seiner Kindheit in jeder Hinsicht unterstütze. Dieser habe ihm auch Geld zukommen lassen, als er im Gefängnis gewesen sei und seinen Anwalt bezahlt. Dem Vater der Beschwerdeführerin wurde zuletzt mitgeteilt, dass seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da man vorläufig zur Ansicht gelangt sei, dass für die inhaltliche Prüfung des in Österreich gestellten Antrages gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) die Republik Polen zuständig sei.Nachdem der Vater der Beschwerdeführerin seine Fluchtgründe in handschriftlich verfassten Eingaben vom 10. und 16. Jänner 2008 nochmals umfassend dargelegt hatte, wurde er am 8. Februar 2008 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, aus seiner Heimat Tschetschenien geflohen zu sein, da er sich Sicherheit für seine Familie wünsche. Kadyrows Männer hätten in seiner Heimat bereits seine Brüder mitgenommen, um ihn unter Druck zu setzen. Jetzt seien sie auch auf der Suche nach seiner Frau und seiner Tochter. In Polen habe er einen Mann getroffen, der ihn in einem tschetschenischen Filtrationslager gefoltert habe, weshalb er auch von dort geflüchtet sei. In Österreich lebe sein Onkel, der ihn großgezogen habe und ihn seit seiner Kindheit in jeder Hinsicht unterstütze. Dieser habe ihm auch Geld zukommen lassen, als er im Gefängnis gewesen sei und seinen Anwalt bezahlt. Dem Vater der Beschwerdeführerin wurde zuletzt mitgeteilt, dass seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da man vorläufig zur Ansicht gelangt sei, dass für die inhaltliche Prüfung des in Österreich gestellten Antrages gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) die Republik Polen zuständig sei.

Im Rahmen einer am 19. Februar 2008 durchgeführten medizinischen Untersuchung zur Abklärung der Frage, ob einer Überstellung des Vaters der Beschwerdeführerin nach Polen schwere psychische Störungen entgegenstünden bzw. eine Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung dessen Gesundheitszustandes bewirken würde, kam ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zum Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei.

Die Ergebnisse dieser Untersuchung wurden dem Vater der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2008 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vorgehalten und ihm Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. März 2008, Zl. 07 12.040-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 25. Dezember 2007 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16 (1) c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Vater der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Absatz 4 AsylG zulässig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. März 2008, Zl. 07 12.040-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 25. Dezember 2007 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16 (1) c der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Vater der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG zulässig.

Gegen den dem Vater der Beschwerdeführerin am 5. März 2008 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Berufung eingebracht, der der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 19. März 2008, Zl. 318.160-1/3E-XIX/62/08, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgab und den bekämpften Bescheid behob.Gegen den dem Vater der Beschwerdeführerin am 5. März 2008 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Berufung eingebracht, der der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 19. März 2008, Zl. 318.160-1/3E-XIX/62/08, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgab und den bekämpften Bescheid behob.

Am 2. Mai 2008 erstattete der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie XXXX im Auftrag des Bundesasylamtes ein psychiatrisches Gutachten bezüglich des Vaters der Beschwerdeführerin.Am 2. Mai 2008 erstattete der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie römisch 40 im Auftrag des Bundesasylamtes ein psychiatrisches Gutachten bezüglich des Vaters der Beschwerdeführerin.

Am 9. Mai 2008 wurde der in Österreich als Flüchtling anerkannte Onkel des Vaters der Beschwerdeführerin, Herr XXXX, als Zeuge zum Verfahren seines Neffen einvernommen. Dabei gab dieser im Wesentlichen an, dass sein Neffe glaublich im Jahr 2003 für ein halbes bis ein Jahr bei ihm (in Inguschetien) gelebt habe und danach wieder in seine Heimatstadt zurückgekehrt sei. Da seine Schwester ihren Mann verloren habe, habe er diese und ihre beiden Söhne aber immer - auch finanziell - unterstützt.Am 9. Mai 2008 wurde der in Österreich als Flüchtling anerkannte Onkel des Vaters der Beschwerdeführerin, Herr römisch 40 , als Zeuge zum Verfahren seines Neffen einvernommen. Dabei gab dieser im Wesentlichen an, dass sein Neffe glaublich im Jahr 2003 für ein halbes bis ein Jahr bei ihm (in Inguschetien) gelebt habe und danach wieder in seine Heimatstadt zurückgekehrt sei. Da seine Schwester ihren Mann verloren habe, habe er diese und ihre beiden Söhne aber immer - auch finanziell - unterstützt.

Ebenfalls am 9. Mai 2008 wurde der Vater der Beschwerdeführerin durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei erhielt jener seine bisherigen Angaben inhaltlich aufrecht und gab darüber hinaus an, in Polen, wo er vor seiner Weiterreise nach Österreich bereits einen Asylantrag gestellt und fünf Monate lang mit seiner Familie gelebt habe, nicht sicher gewesen zu sein, da ihm ein Offizier Kadyrows die Blutrache erklärt habe und er dort auf einen der Männer, die ihn in Tschetschenien gefoltert hätten, getroffen sei. Diese Leute hätten sich dann im November 2007 auch an seine Mutter gewandt und ihr mitgeteilt, dass ihnen sein Aufenthaltsort bekannt sei und ihm für den Fall, dass er nicht freiwillig nach Tschetschenien zurückkehre, den Tod bzw. die Entführung seiner Frau und der Beschwerdeführerin angedroht. Bei seinem Onkel in Inguschetien habe er als der Krieg ausgebrochen sei 40 Tage verbracht und sei dann wieder nach XXXX zurückgekehrt. Er hätte ihn in der Folge aber bis zu dessen Ausreise im Jahr 2004 immer regelmäßig besucht.Ebenfalls am 9. Mai 2008 wurde der Vater der Beschwerdeführerin durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei erhielt jener seine bisherigen Angaben inhaltlich aufrecht und gab darüber hinaus an, in Polen, wo er vor seiner Weiterreise nach Österreich bereits einen Asylantrag gestellt und fünf Monate lang mit seiner Familie gelebt habe, nicht sicher gewesen zu sein, da ihm ein Offizier Kadyrows die Blutrache erklärt habe und er dort auf einen der Männer, die ihn in Tschetschenien gefoltert hätten, getroffen sei. Diese Leute hätten sich dann im November 2007 auch an seine Mutter gewandt und ihr mitgeteilt, dass ihnen sein Aufenthaltsort bekannt sei und ihm für den Fall, dass er nicht freiwillig nach Tschetschenien zurückkehre, den Tod bzw. die Entführung seiner Frau und der Beschwerdeführerin angedroht. Bei seinem Onkel in Inguschetien habe er als der Krieg ausgebrochen sei 40 Tage verbracht und sei dann wieder nach römisch 40 zurückgekehrt. Er hätte ihn in der Folge aber bis zu dessen Ausreise im Jahr 2004 immer regelmäßig besucht.

Mit Bescheid vom 21. Mai 2008, Zl. 07 12.040-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 25. Dezember 2007 ohne in die Sache einzutreten neuerlich gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16 (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig. Unter Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Vater der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Absatz 4 AsylG zulässig.Mit Bescheid vom 21. Mai 2008, Zl. 07 12.040-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 25. Dezember 2007 ohne in die Sache einzutreten neuerlich gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16 (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig. Unter Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Vater der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG zulässig.

Gegen den am 24. Mai 2008 zugestellten Bescheid wurde am 31. Mai 2008 (ergänzt durch Schriftsatz vom 4. Juni 2008) Berufung erhoben, welcher der Asylgerichtshof, der mit 1. Juli 2008 an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenats als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen getreten war, mit Erkenntnis vom 25. Juli 2008, Zl. S1 318160-2/2008/6E, wegen Ablaufs der in Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO normierten sechsmonatigen Überstellungsfrist stattgab, indem er den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG behob.Gegen den am 24. Mai 2008 zugestellten Bescheid wurde am 31. Mai 2008 (ergänzt durch Schriftsatz vom 4. Juni 2008) Berufung erhoben, welcher der Asylgerichtshof, der mit 1. Juli 2008 an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenats als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen getreten war, mit Erkenntnis vom 25. Juli 2008, Zl. S1 318160-2/2008/6E, wegen Ablaufs der in Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO normierten sechsmonatigen Überstellungsfrist stattgab, indem er den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behob.

Der Vater der Beschwerdeführerin wurde in der Folge am 27. Oktober 2008 vor der belangten Behörde, Außenstelle Traiskirchen, zu seinen behaupteten Fluchtgründen umfassend niederschriftlich einvernommen. Dabei gab dieser im Wesentlichen an, seine Heimat verlassen zu haben, da ihm Gefahr durch Kadyrowzy drohe, insbesondere die des sogenannten XXXX. Der Kommandant der dortigen Einheit habe nämlich allen Beteiligten an jenem Schusswechsel, bei dem er verwundet worden sei, Rache geschworen. Zwei von vier Männern seien bereits tot. Nur mehr sein Freund XXXX, der sich derzeit in Frankreich oder Belgien aufhalte, und er selbst seien noch am Leben. Zu dem Schusswechsel sei es im Jahr 2005 gekommen, als er sich mit seinen Freunden, die alle drei beim bewaffneten Widerstand tätig gewesen seien, getroffen habe und mit ihnen nach XXXX fahren habe wollen. Wenig später sei das Fahrzeug von Unbekannten beschossen worden, wobei sein Freund XXXX tödlich verwundet worden sei. XXXX sei zwar ebenfalls getroffen worden, habe aber überlebt und sei festgenommen worden. Nachdem die Kadyrowzy die Identität der weiteren zwei Insassen herausgefunden hätten, seien sie zu seinem Elternhaus gefahren und hätten seinen Bruder als Geisel genommen, um ihn zu erpressen. Er sei jedoch auf die telefonischen Drohungen nicht eingegangen, sodass sein Bruder halb tot geschlagen und irgendwo auf der Straße liegen gelassen worden sei. Eine Woche später sei dann sein anderer Bruder entführt worden, wobei man der Mutter angedroht habe, seinen Kopf vor der Haustüre abzulegen, wenn er [der Vater der Beschwerdeführerin] sich nicht stelle. Da ihn seine Mutter angefleht habe, hätte er sich dann entschlossen zur Staatsanwaltschaft zu gehen und habe dort den Sachverhalt geschildert. Sein Bruder sei dann in weiterer Folge tatsächlich frei gelassen worden, ihn selbst aber habe man in ein Filtrationslager gesteckt und dort gefoltert. Man habe Informationen über den bewaffneten Widerstand erfahren wollen und habe ihn im Rahmen von unzähligen Verhören schwer misshandelt. Die ursprünglich verhängte Strafe von neun Jahren Gefängnis sei dank seines Anwalts auf eineinhalb Jahre reduziert worden, die er zur Gänze abgebüßt habe. Nach seiner Freilassung habe er bis zu seiner Ausreise versteckt bei einem Freund und Verwandten gelebt und sei nur ab und zu nach Hause gekommen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er von dem im Zuge des Schusswechsels verwundeten Kommandanten der Kadyrowzy-Einheit getötet bzw. wieder ins Gefängnis gesteckt zu werden.Der Vater der Beschwerdeführerin wurde in der Folge am 27. Oktober 2008 vor der belangten Behörde, Außenstelle Traiskirchen, zu seinen behaupteten Fluchtgründen umfassend niederschriftlich einvernommen. Dabei gab dieser im Wesentlichen an, seine Heimat verlassen zu haben, da ihm Gefahr durch Kadyrowzy drohe, insbesondere die des sogenannten römisch 40 . Der Kommandant der dortigen Einheit habe nämlich allen Beteiligten an jenem Schusswechsel, bei dem er verwundet worden sei, Rache geschworen. Zwei von vier Männern seien bereits tot. Nur mehr sein Freund römisch 40 , der sich derzeit in Frankreich oder Belgien aufhalte, und er selbst seien noch am Leben. Zu dem Schusswechsel sei es im Jahr 2005 gekommen, als er sich mit seinen Freunden, die alle drei beim bewaffneten Widerstand tätig gewesen seien, getroffen habe und mit ihnen nach römisch 40 fahren habe wollen. Wenig später sei das Fahrzeug von Unbekannten beschossen worden, wobei sein Freund römisch 40 tödlich verwundet worden sei. römisch 40 sei zwar ebenfalls getroffen worden, habe aber überlebt und sei festgenommen worden. Nachdem die Kadyrowzy die Identität der weiteren zwei Insassen herausgefunden hätten, seien sie zu seinem Elternhaus gefahren und hätten seinen Bruder als Geisel genommen, um ihn zu erpressen. Er sei jedoch auf die telefonischen Drohungen nicht eingegangen, sodass sein Bruder halb tot geschlagen und irgendwo auf der Straße liegen gelassen worden sei. Eine Woche später sei dann sein anderer Bruder entführt worden, wobei man der Mutter angedroht habe, seinen Kopf vor der Haustüre abzulegen, wenn er [der Vater der Beschwerdeführerin] sich nicht stelle. Da ihn seine Mutter angefleht habe, hätte er sich dann entschlossen zur Staatsanwaltschaft zu gehen und habe dort den Sachverhalt geschildert. Sein Bruder sei dann in weiterer Folge tatsächlich frei gelassen worden, ihn selbst aber habe man in ein Filtrationslager gesteckt und dort gefoltert. Man habe Informationen über den bewaffneten Widerstand erfahren wollen und habe ihn im Rahmen von unzähligen Verhören schwer misshandelt. Die ursprünglich verhängte Strafe von neun Jahren Gefängnis sei dank seines Anwalts auf eineinhalb Jahre reduziert worden, die er zur Gänze abgebüßt habe. Nach seiner Freilassung habe er bis zu seiner Ausreise versteckt bei einem Freund und Verwandten gelebt und sei nur ab und zu nach Hause gekommen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er von dem im Zuge des Schusswechsels verwundeten Kommandanten der Kadyrowzy-Einheit getötet bzw. wieder ins Gefängnis gesteckt zu werden.

Am 3. Dezember 2008 erstattete der Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie XXXX im Auftrag des Bundesasylamtes ein unfallchirurgisches Gutachten bezüglich des Vaters der Beschwerdeführerin.Am 3. Dezember 2008 erstattete der Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie römisch 40 im Auftrag des Bundesasylamtes ein unfallchirurgisches Gutachten bezüglich des Vaters der Beschwerdeführerin.

Die Ergebnisse des Gutachtens wurden dem Vater der Beschwerdeführerin im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 15. Jänner 2009 vorgehalten.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. April 2009, Zl. 07 12.040-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Vaters der Beschwerdeführerin vom 25. Dezember 2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde der Vater der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. April 2009, Zl. 07 12.040-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Vaters der Beschwerdeführerin vom 25. Dezember 2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter einem wurde der Vater der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die vom Vater der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes teilweise unglaubwürdig seien und nicht festgestellt werden habe können, dass dieser tatsächlich in dem von ihm geschilderten Ausmaß Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Zwar sei glaubwürdig, dass der Vater der Beschwerdeführerin eineinhalb Jahre lang in Haft gewesen sei, nach seiner Freilassung sei es aber zu keinen Verfolgungshandlungen gekommen und werde nach ihm auch nicht gefahndet. Weiters würden dem Vater der Beschwerdeführerin auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigten, da dieser noch Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - trotz festgestellter posttraumatischer Belastungsstörung - auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorlägen. Die Ausweisungsentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beziehung zu seinem in Österreich lebenden Onkel nicht hinreichend intensiv sei, um von einem schützenswerten Familienleben ausgehen zu können und seine Frau und die Beschwerdeführerin ebenfalls von einer Aufenthaltbeendigung bedroht seien. Der Eingriff in das Privatleben wurde nach einer Interessenabwägung für zulässig erachtet, sodass Art. 8 EMRK insgesamt nicht verletzt sei.Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die vom Vater der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes teilweise unglaubwürdig seien und nicht festgestellt werden habe können, dass dieser tatsächlich in dem von ihm geschilderten Ausmaß Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Zwar sei glaubwürdig, dass der Vater der Beschwerdeführerin eineinhalb Jahre lang in Haft gewesen sei, nach seiner Freilassung sei es aber zu keinen Verfolgungshandlungen gekommen und werde nach ihm auch nicht gefahndet. Weiters würden dem Vater der Beschwerdeführerin auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigten, da dieser noch Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - trotz festgestellter posttraumatischer Belastungsstörung - auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Artikel 3, EMRK vorlägen. Die Ausweisungsentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beziehung zu seinem in Österreich lebenden Onkel nicht hinreichend intensiv sei, um von einem schützenswerten Familienleben ausgehen zu können und seine Frau und die Beschwerdeführerin ebenfalls von einer Aufenthaltbeendigung bedroht seien. Der Eingriff in das Privatleben wurde nach einer Interessenabwägung für zulässig erachtet, sodass Artikel 8, EMRK insgesamt nicht verletzt sei.

Gegen diesen dem Vater der Beschwerdeführerin am 8. April 2009 zugestellten Bescheid wurde am 21. April 2009 die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Neben einer neuerlichen umfassenden Darstellung der Fluchtgründe wurde darin unter anderem der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde dem Vater der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, wurde festgestellt, dass dem Vater der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde dem Vater der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wurde festgestellt, dass dem Vater der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den im Akt einliegenden Dokumenten wird seitens des Asylgerichtshofes folgender für gegenständliches Verfahren relevanter Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und führt den im Spruch genannten Namen. Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter des XXXX (D9 318160) und der XXXX (D9 318164).Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und führt den im Spruch genannten Namen. Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter des römisch 40 (D9 318160) und der römisch 40 (D9 318164).

Die Beschwerdeführerin ist ein gesundes, im siebten Lebensjahr befindliches Mädchen, die sich seit über fünf Jahren durchgehend im Bundesgebiet befindet und in Österreich zuletzt die Volksschule besucht hat. Der minderjährige Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrem Vater (D9 318160) und ihrer Mutter (D9 318164) am 25. Dezember 2007 nach Österreich und brachten ihre Eltern unmittelbar nach ihrer Einreise jeweils für sich und die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Für die Geschwister der Beschwerdeführerin (D9 411300, D9 419094), welche in Österreich geboren wurden, brachten die Eltern der Beschwerdeführerin ebenfalls jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere in das aufgenommene Einvernahmeprotokoll sowie ergänzende Befragung der Eltern der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22. März 2012.

Die Feststellungen zur Person (Identität) der Beschwerdeführerin beruhen auf den diesbezüglichen glaubwürdigen Aussagen der Eltern der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der bereits vor dem Bundesasylamt erfolgten Vorlage der russischen Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, und sind im Laufe des gesamten Verfahrens auch keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die von den Eltern der Beschwerdeführerin diesbezüglich gemachten Angaben falsch wären.

Rechtlich folgt daraus:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 25. Dezember 2007 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 25. Dezember 2007 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 9 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist u.a. § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist u.a. Paragraph 34, Absatz 6, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

2. 1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. 1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. 2. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2. 2. Gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. 3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/ Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2. 3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/ Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gelten die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

2. 4. Im konkreten Fall sind diese genannten Voraussetzungen erfüllt.

Wie festgestellt, wurde dem Vater der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt und in einem festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Da im gegenständlichen Asylverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre, die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist, und hinsichtlich des Vaters der Beschwerdeführerin kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig ist, war der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung, mit der einem/ einer Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem/dieser Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung, mit der einem/ einer Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem/dieser Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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