Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D7 401037-1/2008/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2008, Zahl 08 02.355-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2008, Zahl 08 02.355-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer reiste am 10.03.2008 gemeinsam mit seiner Familie unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste am 10.03.2008 gemeinsam mit seiner Familie unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 10.03.2008 wurde der Beschwerdeführer vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch erstbefragt. Am selben Tag brachte der Beschwerdeführer einen Führerschein und eine Heiratsurkunde in Vorlage.
Der Beschwerdeführer wurde am 22.04.2008 beim Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch einvernommen.
Am 05.06.2008 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2008, Zahl 08 02.355-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen und in Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2008, Zahl 08 02.355-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2008, Zahl 08 02.355-BAE, zugestellt am 29.07.2008, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 11.08.2008 eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2008, Zahl 08 02.355-BAE, zugestellt am 29.07.2008, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 11.08.2008 eingebrachte Beschwerde.
I.3. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 03.04.2009 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.3. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 03.04.2009 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.
Mit Schreiben vom 06.10.2011, beim Asylgerichtshof eingelangt am 13.10.2011, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters.
Mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Schriftsatz vom 12.04.2012, beim Asylgerichtshof eingelangt am 18.04.2012, langte eine Vollmachtsbekanntgabe samt Urkundenvorlage ein.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zahl 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zahl 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).
Über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehende Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.3.2. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG, BGBl. I Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Art. 144a B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.römisch zwei.3.2. Gemäß Artikel 129 c, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 a, B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.
II.3.3. Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen. Das Bundesasylamt hat unberücksichtigt gelassen, dass dem Bruder des Beschwerdeführers in Österreich Asyl gewährt wurde. Das Bundesasylamt hätte von Amts wegen Erhebungen anzustellen gehabt, ob dem Beschwerdeführer schon alleine aus diesem Grund bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Gefahr drohe. Diesen Aspekt klammerte das Bundesasylamt im Verfahren des Beschwerdeführers völlig aus, obwohl der Grundsatz der Amtswegigkeit das Bundesasylamt zur Erforschung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes verpflichtet. Eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers - etwa als Mitglied der sozialen Gruppe Familie - im Herkunftsstaat kann von Vornherein zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen werden.römisch zwei.3.3. Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen. Das Bundesasylamt hat unberücksichtigt gelassen, dass dem Bruder des Beschwerdeführers in Österreich Asyl gewährt wurde. Das Bundesasylamt hätte von Amts wegen Erhebungen anzustellen gehabt, ob dem Beschwerdeführer schon alleine aus diesem Grund bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Gefahr drohe. Diesen Aspekt klammerte das Bundesasylamt im Verfahren des Beschwerdeführers völlig aus, obwohl der Grundsatz der Amtswegigkeit das Bundesasylamt zur Erforschung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes verpflichtet. Eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers - etwa als Mitglied der sozialen Gruppe Familie - im Herkunftsstaat kann von Vornherein zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Im Bescheid des Bundesasylamtes finden sich keinerlei Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Dem Bundesasylamt ist daher vorzuwerfen, dass es keine Länderdokumente in das Verfahren eingeführt hat, der Beschwerdeführer niemals die Möglichkeit zur Stellungnahme hatte und im Bescheid Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers fehlen. Das Bundesasylamt hat keinerlei Erhebungen zur allgemeinen Lage, Rückkehrsituation sowie Grundversorgung getätigt und diese dem Beschwerdeführer auch nicht zugänglich gemacht. In der Beweiswürdigung begnügt sich das Bundesasylamt mit dem Hinweis, dass "[n]icht festgestellt werden konnte, dass Sie in der Russischen Föderation einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären." Wie das Bundesasylamt zu dieser Feststellung gelangen konnte, ohne auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Bezug zu nehmen, lässt der verfahrensgegenständliche Bescheid offen. Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren entsprechende Ermittlungen unter Wahrung des Grundsatzes der Offizialmaxime und des Parteiengehörs führen und Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat treffen müssen, die die Entscheidung des Bundesasylamtes zu tragen vermögen, was im verfahrensgegenständlichen Bescheid versäumt wurde. Das Bundesasylamt wird daher eine Einvernahme des Beschwerdeführers abhalten und das Vorbringen anhand aktueller Länderberichte würdigen müssen.
Das Bundesasylamt hat den angefochtenen Bescheid wie oben ausgeführt mit schwerer Mangelhaftigkeit belastet, mangelhafte Ermittlungen durchgeführt und keine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid getroffen, die die Entscheidung des Bundesasylamtes sowohl hinsichtlich Spruchpunkt I., als auch Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. nachvollziehbar machen. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen und wird daher im fortgesetzten Verfahren eine umfassende Länderrecherche durchzuführen und diese Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer in einer Vernehmung zu erörtern haben, um den Sachverhalt weiter zu erhellen. Es hat in Folge ausreichende Feststellungen zu treffen, diese schlüssig zu begründen und schließlich die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen.Das Bundesasylamt hat den angefochtenen Bescheid wie oben ausgeführt mit schwerer Mangelhaftigkeit belastet, mangelhafte Ermittlungen durchgeführt und keine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid getroffen, die die Entscheidung des Bundesasylamtes sowohl hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins., als auch Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch drei. nachvollziehbar machen. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen und wird daher im fortgesetzten Verfahren eine umfassende Länderrecherche durchzuführen und diese Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer in einer Vernehmung zu erörtern haben, um den Sachverhalt weiter zu erhellen. Es hat in Folge ausreichende Feststellungen zu treffen, diese schlüssig zu begründen und schließlich die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen.
Die fehlenden o.a. Ermittlungen und die dementsprechend mangelhaften Feststellungen stellen im vorliegenden Fall eine schwere Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Asylverfahrens dar, die eine Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich macht. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Sämtliche Erhebungen, die grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, müssten erstmals vom Asylgerichtshof vorgenommen werden, was jedoch seiner Kontrollfunktion zuwiderläuft. Eine ernsthafte Prüfung des Asylantrages sollte nicht erst bei der Beschwerdeinstanz beginnen und zugleich enden. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG verbietet sich unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten. Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung/Einvernahme und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Die fehlenden o.a. Ermittlungen und die dementsprechend mangelhaften Feststellungen stellen im vorliegenden Fall eine schwere Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Asylverfahrens dar, die eine Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich macht. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Sämtliche Erhebungen, die grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, müssten erstmals vom Asylgerichtshof vorgenommen werden, was jedoch seiner Kontrollfunktion zuwiderläuft. Eine ernsthafte Prüfung des Asylantrages sollte nicht erst bei der Beschwerdeinstanz beginnen und zugleich enden. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG verbietet sich unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten. Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung/Einvernahme und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
II.3.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt II.3.3. dargestellt - mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen war.römisch zwei.3.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt römisch zwei.3.3. dargestellt - mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen war.
Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
15.05.2012