Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C20 414.165-1/2010/7E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
C20 414.166-1/2010/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2010, Zl. 09 03.315-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2010, Zl. 09 03.315-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetzes 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 (AsylG), wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetzes 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 (AsylG), wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, stellte am 19.01.2009 einen Antrag im Familienverfahren gem. § 35 AsylG bei der Österreichischen Botschaft Islamabad. Mit Schreiben vom 06.03.2009 übermittelte die Österreichische Botschaft Islamabad das Asylantrags- und Befragungsformular vom 15.12.2008 der Beschwerdeführerin an das Bundesasylamt, wo dieses am 12.03.2009 einlangte.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, stellte am 19.01.2009 einen Antrag im Familienverfahren gem. Paragraph 35, AsylG bei der Österreichischen Botschaft Islamabad. Mit Schreiben vom 06.03.2009 übermittelte die Österreichische Botschaft Islamabad das Asylantrags- und Befragungsformular vom 15.12.2008 der Beschwerdeführerin an das Bundesasylamt, wo dieses am 12.03.2009 einlangte.
2. Am 23.02.2010 reiste die Beschwerdeführerin mit vier Geschwistern legal mit einem von der Österreichischen Botschaft Islamabad am 12.02.2010 ausgestellten Visum in Österreich ein.
3. Am 25.02.2010 wurde eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt, wobei die Mutter als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährige Tochter einvernommen wurde. Hierbei gab sie an, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchgründe hätten. Sie habe bereits subsidiären Schutz erhalten und stelle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, damit ihre Kinder denselben Schutz erhalten.
4. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde am 15.06.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte sie Erbstreitigkeiten vor, deretwegen die Familie nun Probleme habe und die sie bereits in ihrem Asylverfahren angegeben habe. Diese Gründe würden auch für ihre Kinder gelten.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2010, Zl. 09 03.315-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2010, Zl. 09 03.315-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die minderjährige Beschwerdeführerin über ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde. Darin wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin massive Verfolgungshandlungen seitens ihres Onkels zu befürchten habe, vor denen sie keinen effektiven staatlichen Schutz erhalten könnte. Ihr drohe auch Verfolgung auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen. Sie wäre als Mädchen in Afghanistan einer massiv diskriminierenden Situation und dem Risiko frauenspezifischer Gewalt ausgesetzt.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die minderjährige Beschwerdeführerin über ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde. Darin wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin massive Verfolgungshandlungen seitens ihres Onkels zu befürchten habe, vor denen sie keinen effektiven staatlichen Schutz erhalten könnte. Ihr drohe auch Verfolgung auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen. Sie wäre als Mädchen in Afghanistan einer massiv diskriminierenden Situation und dem Risiko frauenspezifischer Gewalt ausgesetzt.
7. Mit Schreiben vom 12.10.2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Beigebung eines Rechtsberaters.
8. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 10.11.2011, Zl. C5 414.165-1/2010/3Z, wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
9. Am 13.12.0211 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in der vorgebracht wird, dass die Mutter der Beschwerdeführerin Witwe und alleinerziehende Mutter von acht Kindern sei. Frauen seien in Afghanistan umfassender Diskriminierung und struktureller Gewalt ausgesetzt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass Frauen weiterhin Verfolgung auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen drohe. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebe seit mehr als vier Jahren in Österreich und erledige hier selbständig alle Angelegenheiten des täglichen Lebens für sich und ihre Kinder. Sie führe ein Leben, das nicht traditionellen afghanischen Wertvorstellungen bzw. der Rolle der Frau in der afghanischen Gesellschaft entspreche. Insbesondere die älteren Töchter wären in Afghanistan einem großen Risiko einer Zwangsheirat ausgesetzt.
10. In der am 17.04.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurden die Mutter, die ältere Schwester sowie der ältere Bruder der Beschwerdeführerin einvernommen.
Die Mutter der Beschwerdeführerin erklärte, sie habe im Jahr 2007 Afghanistan mit ihrem jüngsten Sohn verlassen. Die anderen Kinder hätten sich bei einem Freund ihres Ehegatten aufgehalten, der sie nach Jalalabad gebracht habe. Danach seien ihre Kinder nach Pakistan gegangen. Sie habe ein Visum für ihre Kinder besorgt und diese wären dann alleine von Pakistan nach Österreich geflogen. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass ihr Schwager ihren Ehemann wegen Erbschaftsstreitigkeiten getötet habe und die älteste Tochter entführt hätte. Afghanistan habe sie verlassen müssen, weil sie als alleinstehende Frau mit neun Kindern in einem anderen Teil Afghanistan nicht sicher gewesen wäre. Sie besuche hier einen Deutschkurs und erledige alles selbständig.
Die Schwester der Beschwerdeführerin erklärte, dass sie seit zwei Jahren in Österreich sei. Davor habe sie sich in Pakistan aufgehalten, wo sie in Peschawar nach islamischem Ritus geheiratet habe. Ihr Mann befinde sich noch in Pakistan. Nach Afghanistan könne sie nicht zurück, da sie Angst vor dem Onkel habe. Sie besuche derzeit einen Deutschkurs.
Der Bruder der Beschwerdeführerin brachte vor, dass er einen Deutschkurs besuche und in die Schule gehen wolle.
Vorgelegt wurde ein Schreiben einer Sozialarbeiterin des XXXX, ein Patientenbrief des XXXX betreffend den stationären Aufenthalt der minderjährigen Schwester XXXX, Bestätigungen vom XXXX der XXXX über zwei von der Mutter des Beschwerdeführers besuchte Deutschkurse, die diese Kurse betreffenden Anmeldungen sowie eine Bestätigung vom XXXX über die Aufnahme der Mutter der Beschwerdeführerin auf die Warteliste eines Deutschkurses.Vorgelegt wurde ein Schreiben einer Sozialarbeiterin des römisch 40 , ein Patientenbrief des römisch 40 betreffend den stationären Aufenthalt der minderjährigen Schwester römisch 40 , Bestätigungen vom römisch 40 der römisch 40 über zwei von der Mutter des Beschwerdeführers besuchte Deutschkurse, die diese Kurse betreffenden Anmeldungen sowie eine Bestätigung vom römisch 40 über die Aufnahme der Mutter der Beschwerdeführerin auf die Warteliste eines Deutschkurses.
11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 314.624-1/2008/9E, wurde der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin stattgegeben und der Mutter gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Mutter kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 314.624-1/2008/9E, wurde der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin stattgegeben und der Mutter gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Mutter kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz minderjährige Tochter von XXXX. Ihrer Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 314.624-1/2008/9E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Damit kommt ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Es ist nicht ersichtlich, dass der minderjährigen sowie strafunmündigen Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Mutter in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Mutter der Beschwerdeführerin als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.Die Beschwerdeführerin ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz minderjährige Tochter von römisch 40 . Ihrer Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 314.624-1/2008/9E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Damit kommt ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Es ist nicht ersichtlich, dass der minderjährigen sowie strafunmündigen Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Mutter in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Mutter der Beschwerdeführerin als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennDie Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 2 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Beschwerdeführerin ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Tochter von XXXX, Zl. C20 314.624-1/2008. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Die Beschwerdeführerin ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Tochter von römisch 40 , Zl. C20 314.624-1/2008. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.
Im vorliegenden Fall wurde der Mutter der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Mutter kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Im vorliegenden Fall wurde der Mutter der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Mutter kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerdeführerin ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Mutter in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Der Beschwerdeführerin ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Mutter in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
12.07.2012