TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/8 C20 414162-1/2010

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Veröffentlicht am 08.05.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C20 414.162-1/2010/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2010, Zl. 09 03.309-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2010, Zl. 09 03.309-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2012 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetzes 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 (AsylG), wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetzes 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 (AsylG), wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, stellte am 19.01.2009 einen Antrag im Familienverfahren gem. § 35 AsylG bei der Österreichischen Botschaft Islamabad. Mit Schreiben vom 06.03.2009 übermittelte die Österreichische Botschaft Islamabad das Asylantrags- und Befragungsformular vom 15.12.2008 der Beschwerdeführerin an das Bundesasylamt, wo dieses am 12.03.2009 einlangte.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, stellte am 19.01.2009 einen Antrag im Familienverfahren gem. Paragraph 35, AsylG bei der Österreichischen Botschaft Islamabad. Mit Schreiben vom 06.03.2009 übermittelte die Österreichische Botschaft Islamabad das Asylantrags- und Befragungsformular vom 15.12.2008 der Beschwerdeführerin an das Bundesasylamt, wo dieses am 12.03.2009 einlangte.

2. Am 23.02.2010 reiste die Beschwerdeführerin mit vier Geschwistern legal mit einem von der Österreichischen Botschaft Islamabad am 12.02.2010 ausgestellten Visum in Österreich ein.

3. Am 25.02.2010 wurde eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt, wobei die Mutter als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährige Tochter einvernommen wurde. Hierbei gab sie an, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchgründe hätten. Sie habe bereits subsidiären Schutz erhalten und stelle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, damit ihre Kinder denselben Schutz erhalten.

4. Die mittlerweile volljährige Beschwerdeführerin wurde am 15.06.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie Paschtunin sei und zwei Monate vor ihrer Ausreise einen afghanischen Staatsangehörigen in Pakistan geheiratet habe. Ihren Herkunftsstaat habe sie verlassen, da ihr Vater getötet worden sei und auch ihre Mutter das Land verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe sie Angst vor ihrem Onkel, der ihren Vater getötet habe.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2010, Zl. 09 03.309-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2010, Zl. 09 03.309-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin massive Verfolgungshandlungen seitens ihres Onkels zu befürchten habe, vor denen sie keinen effektiven staatlichen Schutz erhalten könnte. Ihr drohe auch Verfolgung auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen. Sie wäre als Mädchen in Afghanistan einer massiv diskriminierenden Situation und dem Risiko frauenspezifischer Gewalt ausgesetzt.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin massive Verfolgungshandlungen seitens ihres Onkels zu befürchten habe, vor denen sie keinen effektiven staatlichen Schutz erhalten könnte. Ihr drohe auch Verfolgung auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen. Sie wäre als Mädchen in Afghanistan einer massiv diskriminierenden Situation und dem Risiko frauenspezifischer Gewalt ausgesetzt.

7. Mit Schreiben vom 12.10.2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Beigebung eines Rechtsberaters.

8. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 10.11.2011, Zl. C5 414.162-1/2010/3Z, wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

9. Am 13.12.0211 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in der vorgebracht wird, dass die Mutter der Beschwerdeführerin Witwe und alleinerziehende Mutter von acht Kindern sei. Frauen seien in Afghanistan umfassender Diskriminierung und struktureller Gewalt ausgesetzt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass Frauen weiterhin Verfolgung auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen drohe. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebe seit mehr als vier Jahren in Österreich und erledige hier selbständig alle Angelegenheiten des täglichen Lebens für sich und ihre Kinder. Sie führe ein Leben, das nicht traditionellen afghanischen Wertvorstellungen bzw. der Rolle der Frau in der afghanischen Gesellschaft entspreche. Insbesondere die älteren Töchter der Beschwerdeführerin wären in Afghanistan einem großen Risiko einer Zwangsheirat ausgesetzt.

10. In der am 17.04.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurden die Beschwerdeführerin, ihre Mutter sowie der volljährige Bruder der Beschwerdeführerin einvernommen.

Die Mutter der Beschwerdeführerin erklärte, sie habe im Jahr 2007 Afghanistan mit ihrem jüngsten Sohn verlassen. Die anderen Kinder hätten sich bei einem Freund ihres Ehegatten aufgehalten, der sie nach Jalalabad gebracht habe. Danach seien ihre Kinder nach Pakistan gegangen. Sie habe ein Visum für ihre Kinder besorgt und diese wären dann alleine von Pakistan nach Österreich geflogen. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass ihr Schwager ihren Ehemann wegen Erbschaftsstreitigkeiten getötet habe und die älteste Tochter entführt hätte. Afghanistan habe sie verlassen müssen, weil sie als alleinstehende Frau mit neun Kindern in einem anderen Teil Afghanistan nicht sicher gewesen wäre. Sie besuche hier einen Deutschkurs und erledige alles selbständig.

Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie seit zwei Jahren in Österreich sei. Davor habe sie sich in Pakistan aufgehalten, wo sie in Peschawar nach islamischem Ritus geheiratet habe. Ihr Mann befinde sich noch in Pakistan. Nach Afghanistan könne sie nicht zurück, da sie Angst vor dem Onkel habe. Sie besuche derzeit einen Deutschkurs.

Der Bruder der Beschwerdeführerin brachte vor, dass er einen Deutschkurs besuche und in die Schule gehen wolle.

Vorgelegt wurde ein Schreiben einer Sozialarbeiterin des XXXX, ein Patientenbrief des XXXX betreffend den stationären Aufenthalt der minderjährigen Schwester XXXX, Bestätigungen vom XXXX der XXXX über zwei von der Mutter des Beschwerdeführers besuchte Deutschkurse, die diese Kurse betreffenden Anmeldungen sowie eine Bestätigung vom XXXX über die Aufnahme der Mutter der Beschwerdeführerin auf die Warteliste eines Deutschkurses.Vorgelegt wurde ein Schreiben einer Sozialarbeiterin des römisch 40 , ein Patientenbrief des römisch 40 betreffend den stationären Aufenthalt der minderjährigen Schwester römisch 40 , Bestätigungen vom römisch 40 der römisch 40 über zwei von der Mutter des Beschwerdeführers besuchte Deutschkurse, die diese Kurse betreffenden Anmeldungen sowie eine Bestätigung vom römisch 40 über die Aufnahme der Mutter der Beschwerdeführerin auf die Warteliste eines Deutschkurses.

11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 314.624-1/2008/9E, wurde der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin stattgegeben und der Mutter gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Mutter kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 314.624-1/2008/9E, wurde der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin stattgegeben und der Mutter gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Mutter kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz minderjährige und ledige Tochter von XXXX. Ihrer Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 314.624-1/2008/9E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Damit kommt ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig geworden und es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Mutter in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Mutter der Beschwerdeführerin als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.Die Beschwerdeführerin ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz minderjährige und ledige Tochter von römisch 40 . Ihrer Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 314.624-1/2008/9E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Damit kommt ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig geworden und es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Mutter in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Mutter der Beschwerdeführerin als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

Die Beschwerdeführerin hat ca. zwei Monate vor ihrer im Februar 2010 erfolgten Ausreise aus Pakistan einen afghanischen Staatsangehörigen in Pakistan geheiratet.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennDie Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 2 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG idF BGBl. I Nr. 38/2011 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 sind in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Abs. 1 nach dem Asylgesetz 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 sind in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Absatz eins, nach dem Asylgesetz 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

§ 35 in der am 3l.12.2009 gültigen Fassung lautet:Paragraph 35, in der am 3l.12.2009 gültigen Fassung lautet:

(1) Der Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, hat einen Antrag gemäß § 34 Abs. 1 bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland (Berufsvertretungsbehörde) zu stellen. Dieser Antrag gilt außerdem als Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels.(1) Der Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, hat einen Antrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland (Berufsvertretungsbehörde) zu stellen. Dieser Antrag gilt außerdem als Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels.

(2) Befindet sich der Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Befindet sich der Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Berufsvertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Antrags- und Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Berufsvertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag im Familienverfahren ist unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Berufsvertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Antrags- und Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Berufsvertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag im Familienverfahren ist unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten.

(4) Die Berufsvertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn das Bundesasylamt mitgeteilt hat, dass die Gewährung des Status des Asylberechtigen oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesasylamt nur erteilen, wenn das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht. Die Berufsvertretungsbehörde hat weiters den Fremden zu informieren, dass der Antrag erst nach persönlicher Stellung in der Erstaufnahmestelle als eingebracht gilt (§ 17 Abs. 2).(4) Die Berufsvertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn das Bundesasylamt mitgeteilt hat, dass die Gewährung des Status des Asylberechtigen oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesasylamt nur erteilen, wenn das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht. Die Berufsvertretungsbehörde hat weiters den Fremden zu informieren, dass der Antrag erst nach persönlicher Stellung in der Erstaufnahmestelle als eingebracht gilt (Paragraph 17, Absatz 2,).

Anträge im Familienverfahren bei Berufsvertretungen gemäß § 35 AsylG sind mittels Antrags- und Befragungsformular zu stellen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 509). Das von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Antrags- und Befragungsformular ist mit 15.12.2008 datiert und trägt einen Stempel der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 19.01.2009. Der Antrag der Beschwerdeführerin iSd § 35 AsylG wurde daher am 19.01.2009 gestellt. Das Antrags- und Befragungsformular wurde von der Österreichischen Botschaft Islamabad an das Bundesasylamt weitergeleitet, wo dieses am 12.03.2009 eingelangt ist. Das gegenständliche Verfahren war somit am 31.12.2009 anhängig, womit gemäß § 75 Abs. 9 AsylG idF BGBl. I Nr. 38/2011 auf dieses Verfahren § 35 in der am 31.12.2009 gültigen Fassung weiter anzuwenden ist.Anträge im Familienverfahren bei Berufsvertretungen gemäß Paragraph 35, AsylG sind mittels Antrags- und Befragungsformular zu stellen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 509). Das von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Antrags- und Befragungsformular ist mit 15.12.2008 datiert und trägt einen Stempel der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 19.01.2009. Der Antrag der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 35, AsylG wurde daher am 19.01.2009 gestellt. Das Antrags- und Befragungsformular wurde von der Österreichischen Botschaft Islamabad an das Bundesasylamt weitergeleitet, wo dieses am 12.03.2009 eingelangt ist. Das gegenständliche Verfahren war somit am 31.12.2009 anhängig, womit gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf dieses Verfahren Paragraph 35, in der am 31.12.2009 gültigen Fassung weiter anzuwenden ist.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die Beschwerdeführerin die minderjährige und ledige - da sie erst ca. zwei Monate vor ihrer Ausreise aus Pakistan im Februar 2010 geheiratet hat - Tochter von XXXX, Zl. C20 314.624-1/2008. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die Beschwerdeführerin die minderjährige und ledige - da sie erst ca. zwei Monate vor ihrer Ausreise aus Pakistan im Februar 2010 geheiratet hat - Tochter von römisch 40 , Zl. C20 314.624-1/2008. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.

Der Mutter der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen und ledigen Beschwerdeführerin wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Mutter kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Mutter der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen und ledigen Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Mutter kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerdeführerin ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Mutter in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Der Beschwerdeführerin ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Mutter in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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