TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/10 D4 426404-1/2012

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Veröffentlicht am 10.05.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D4 426404-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2012, FZ. 11 14.031-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2012, FZ. 11 14.031-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige beschwerdeführende Partei bringt vor, den im Spruch genannten Namen zu führen, Staatsbürgerin der Russischen Föderation und orthodoxen Glaubens zu sein. Sie wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am 18.11.2011 vertreten durch ihren Vater XXXX unter Vorlage ihrer österreichischen Geburtsurkunde einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren ohne eigene Fluchtgründe vorzubringen.Die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige beschwerdeführende Partei bringt vor, den im Spruch genannten Namen zu führen, Staatsbürgerin der Russischen Föderation und orthodoxen Glaubens zu sein. Sie wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte am 18.11.2011 vertreten durch ihren Vater römisch 40 unter Vorlage ihrer österreichischen Geburtsurkunde einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren ohne eigene Fluchtgründe vorzubringen.

Die Eltern der Beschwerdeführerin, XXXX, (D4 418621-1/2011) und XXXX, (D4 418623-1/2011) reisten am 13.01.2011 gemeinsam mit ihrer Tochter und Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX, (D4 418625-1/2011) mit einem gültigen Visum in das Bundesgebiet ein und stellten für sich sowie die minderjährige XXXX am 14.01.2011 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Eltern der Beschwerdeführerin, römisch 40 , (D4 418621-1/2011) und römisch 40 , (D4 418623-1/2011) reisten am 13.01.2011 gemeinsam mit ihrer Tochter und Schwester der Beschwerdeführerin, römisch 40 , (D4 418625-1/2011) mit einem gültigen Visum in das Bundesgebiet ein und stellten für sich sowie die minderjährige römisch 40 am 14.01.2011 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 01.09.2011 wurden die sich gegen die abweisenden erstinstanzlichen Bescheide des Bundesasylamtes vom 09.03.2011, FZ. 11 00.419 - 00.421-BAI richtenden Beschwerden der Eltern und der Schwester der Beschwerdeführerin gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 abgewiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 01.09.2011 wurden die sich gegen die abweisenden erstinstanzlichen Bescheide des Bundesasylamtes vom 09.03.2011, FZ. 11 00.419 - 00.421-BAI richtenden Beschwerden der Eltern und der Schwester der Beschwerdeführerin gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, abgewiesen.

Den Eltern sowie der Schwester der Beschwerdeführerin wurde jeweils von der BH Imst gem. § 41a Abs. 9 NAG eine von 19.01.2012 bis 19.01.2013 befristete Erstbewilligung "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt.Den Eltern sowie der Schwester der Beschwerdeführerin wurde jeweils von der BH Imst gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG eine von 19.01.2012 bis 19.01.2013 befristete Erstbewilligung "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt.

In weiterer Folge erteilte die BH Imst der Beschwerdeführerin gem. § 43 Abs. 3 NAG eine von 15.02.2012 bis 19.01.2013 befristete Niederlassungsbewilligung für das Bundesgebiet.In weiterer Folge erteilte die BH Imst der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 43, Absatz 3, NAG eine von 15.02.2012 bis 19.01.2013 befristete Niederlassungsbewilligung für das Bundesgebiet.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2012, FZ. 11 14.031-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt II.) abgewiesen und die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2012, FZ. 11 14.031-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Bezogen auf die verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde darin aus, dass die Asylverfahren der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin bereits negativ beschieden worden seien und diese über keinen gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel für Österreich bzw. für den Schengen-Raum besitzen würden. Die Mitglieder ihrer Kernfamilie seien daher im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb eine Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin darstellen würde. Anhaltspunkte für besondere soziale oder wirtschaftliche Beziehungen der Beschwerdeführerin in Österreich hätten sich nicht ergeben und seien von der gesetzlichen Vertreterin auch nicht vorgebracht worden. Die Eltern würden von der Sozialhilfe leben, der Unterhalt in Österreich würde somit auf Dauer keinesfalls gesichert sein.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht ausschließlich gegen Spruchpunkt III. Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass den Eltern sowie der Schwester der Beschwerdeführerin von der BH Imst jeweils der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" bzw. die Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei, nachdem die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol in ihrer Stellungnahme festgehalten hätte, dass eine Rückkehrentscheidung gegen diese Mitglieder der Kernfamilie der Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig sei. Die alleinige Ausweisung der nur wenige Monate alten Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet würde daher gegen das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art 8 EMRK verstoßen und sei jedenfalls rechtswidrig.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch drei. Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass den Eltern sowie der Schwester der Beschwerdeführerin von der BH Imst jeweils der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" bzw. die Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei, nachdem die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol in ihrer Stellungnahme festgehalten hätte, dass eine Rückkehrentscheidung gegen diese Mitglieder der Kernfamilie der Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig sei. Die alleinige Ausweisung der nur wenige Monate alten Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet würde daher gegen das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK verstoßen und sei jedenfalls rechtswidrig.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation. Sie wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und stellte vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter am 18.11.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation. Sie wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren und stellte vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter am 18.11.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Ihre Eltern und ihre Schwester reisten am 13.01.2011 legal in das Bundesgebiet ein und stellten am folgenden Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 01.09.2011 wurden die sich gegen die abweisenden erstinstanzlichen Bescheide des Bundesasylamtes vom 09.03.2011, FZ. 11 00.419 - 00.421-BAI in den Asylverfahren der Eltern und der Schwester der Beschwerdeführerin richtenden Beschwerden gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 abgewiesen. Den Eltern sowie der Schwester der Beschwerdeführerin wurde jeweils von der BH Imst gem. § 41 Abs. 9 NAG eine von 19.01.2012 bis 19.01.2013 befristete Erstbewilligung "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt.Ihre Eltern und ihre Schwester reisten am 13.01.2011 legal in das Bundesgebiet ein und stellten am folgenden Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 01.09.2011 wurden die sich gegen die abweisenden erstinstanzlichen Bescheide des Bundesasylamtes vom 09.03.2011, FZ. 11 00.419 - 00.421-BAI in den Asylverfahren der Eltern und der Schwester der Beschwerdeführerin richtenden Beschwerden gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, abgewiesen. Den Eltern sowie der Schwester der Beschwerdeführerin wurde jeweils von der BH Imst gem. Paragraph 41, Absatz 9, NAG eine von 19.01.2012 bis 19.01.2013 befristete Erstbewilligung "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt.

Die BH Imst erteilte der Beschwerdeführerin eine von 15.02.2012 bis 19.01.2013 befristete Niederlassungsbewilligung gem. § 43 Abs. 3 NAG für das Bundesgebiet.Die BH Imst erteilte der Beschwerdeführerin eine von 15.02.2012 bis 19.01.2013 befristete Niederlassungsbewilligung gem. Paragraph 43, Absatz 3, NAG für das Bundesgebiet.

2. Diese Feststellungen resultieren aus folgender Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem den Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin, den die Familienmitglieder betreffenden Verwaltungsakten, aus aktuellen Anfragen in den behördlichen österreichischen Registern sowie aus der Aktenlage.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin ausschließlich gegen Spruchpunkte III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes Beschwerde erhoben hat. Somit erwuchsen die Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zwischenzeitlich in Rechtskraft. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher lediglich die Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation - Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides.Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin ausschließlich gegen Spruchpunkte römisch drei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes Beschwerde erhoben hat. Somit erwuchsen die Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zwischenzeitlich in Rechtskraft. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher lediglich die Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation - Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 AsylG AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.

Der Beschwerdeführerin wurde von der BH Imst gem. § 43 Abs. 3 NAG eine von 15.02.2012 bis 19.01.2013 befristete Niederlassungsbewilligung erteilt. Sie verfügte somit bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides über ein nicht auf das Asylgesetz beruhendes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet. Aufgrund dessen hätte das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid gem. § 10 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 von einer asylrechtlichen Ausweisung der Beschwerdeführerin Abstand nehmen müssen.Der Beschwerdeführerin wurde von der BH Imst gem. Paragraph 43, Absatz 3, NAG eine von 15.02.2012 bis 19.01.2013 befristete Niederlassungsbewilligung erteilt. Sie verfügte somit bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides über ein nicht auf das Asylgesetz beruhendes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet. Aufgrund dessen hätte das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 von einer asylrechtlichen Ausweisung der Beschwerdeführerin Abstand nehmen müssen.

Da im Beschwerdefall somit gesetzlich normierte Gründe vorliegen, die einer Verbindung einer abweisenden Entscheidung eines Antrages auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegenstehen, das Bundesasylamt jedoch in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides eine solche verfügt hat, war dieser Spruchpunkt im Beschwerdeverfahren ersatzlos zu beheben und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Da im Beschwerdefall somit gesetzlich normierte Gründe vorliegen, die einer Verbindung einer abweisenden Entscheidung eines Antrages auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegenstehen, das Bundesasylamt jedoch in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides eine solche verfügt hat, war dieser Spruchpunkt im Beschwerdeverfahren ersatzlos zu beheben und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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