Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C20 417.195-1/2011/7E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
C20 417.196-1/2011/7E
C20 417.197-1/2011/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010, Zl. 10 07.132-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2012 und am 24.04.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010, Zl. 10 07.132-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2012 und am 24.04.2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 (AsylG) wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 (AsylG) wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, stellte am 10.05.2010 über ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG. Am 29.07.2010 wurde der Beschwerdeführerin ein für Österreich gültiges Visum ausgestellt. Am 08.08.2010 reiste die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihren beiden Geschwistern legal in Österreich ein und stellte am 11.08.2010 über ihre Mutter den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, stellte am 10.05.2010 über ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG. Am 29.07.2010 wurde der Beschwerdeführerin ein für Österreich gültiges Visum ausgestellt. Am 08.08.2010 reiste die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihren beiden Geschwistern legal in Österreich ein und stellte am 11.08.2010 über ihre Mutter den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 12.08.2010 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und am 27.09.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte sie für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vor.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010, Zl. 10 07.132-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010, Zl. 10 07.132-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Mutter als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin über ihren gewillkürten Vertreter fristgerecht Beschwerde und ergänzte diese mit Schriftsatz vom 14.01.2011.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Mutter als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin über ihren gewillkürten Vertreter fristgerecht Beschwerde und ergänzte diese mit Schriftsatz vom 14.01.2011.
5. Am 17.04.2012 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, zu der trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nur der Vater der Beschwerdeführerin erschienen ist. Da die Anwesenheit der Mutter der Beschwerdeführerin für die Entscheidung des Asylgerichtshofes notwendig erschien, wurde die mündliche Verhandlung auf den 24.04.2012 vertagt.
6. In der in der Folge am 24.04.2012 fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurden die Eltern der Beschwerdeführerin zu den Beweggründen für ihre Ausreise aus Afghanistan einvernommen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz minderjährige Tochter von XXXX. Ihrer Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 417.194-1/2011/9E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Damit kommt ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig geworden und es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Mutter in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Mutter der Beschwerdeführerin als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.Die Beschwerdeführerin ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz minderjährige Tochter von römisch 40 . Ihrer Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 417.194-1/2011/9E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Damit kommt ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig geworden und es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Mutter in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Mutter der Beschwerdeführerin als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennDie Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 2 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Beschwerdeführerin ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Tochter von XXXX, Zl. C20 417.194-1/2011. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Die Beschwerdeführerin ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Tochter von römisch 40 , Zl. C20 417.194-1/2011. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.
Im vorliegenden Fall wurde der Mutter der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Mutter kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Im vorliegenden Fall wurde der Mutter der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Mutter kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerdeführerin ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Mutter in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Der Beschwerdeführerin ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Mutter in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
09.07.2012