TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/11 C20 313027-1/2008

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Veröffentlicht am 11.05.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C20 313.027-1/2008/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2007, FZ. 06 02.272-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2012 und am 24.04.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2007, FZ. 06 02.272-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2012 und am 24.04.2012 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 23.02.2006 in Österreich ein. Am Tag seiner Einreise stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 23.02.2006 in Österreich ein. Am Tag seiner Einreise stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 24.02.2006 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Hierbei gab er an, dass er sich von 2003 bis 2006 in Großbritannien aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt habe. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er in seiner Heimat ein Mädchen heiraten habe wollen, dessen Onkel - ein Mitglied der Jamiat Islami Partei - damit aber nicht einverstanden gewesen sei. Nach dem Tod seines Vaters, der Mitglied der Hezb-e-Islami Partei gewesen sei, habe sein Bruder dessen Funktion übernommen und sich den Taliban angeschlossen. Der Beschwerdeführer habe ihn dabei unterstützt. Dann sei das Mädchen von seinem Onkel umgebracht worden. Als der Onkel auch den Beschwerdeführer umbringen habe wollen, habe er das Land verlassen.

3. Am 28.02.2006 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er Paschtune sowie Sunnit sei. Zu seinem Fluchtgrund befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er diese bereits bei der Erstbefragung genannt habe und ergänzen wolle. Sein Bruder sei von der Polizei der neuen Regierung getötet worden. Der Beschwerdeführer sei in Jalalabad gewesen und seine Mutter habe ihm gesagt, dass er das Land verlassen solle. Weitere Gründe wolle er nicht vorbringen. Er habe auch noch private Feinde in Afghanistan. Seinen ersten Asylantrag in Österreich habe er im Oktober oder November 2002 gestellt. Er sei ca. zwei Tage in einem Asyllager untergebracht gewesen und danach schlepperunterstützt nach England weitergereist. Unter welchem Namen er damals um Asyl angesucht habe, wisse er nicht mehr genau.

4. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.03.2006 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in Großbritannien am 14.01.2003 um Asyl angesucht habe. Er habe in England bleiben wollen, sei jedoch nach Österreich geschickt worden. Jetzt sei es ihm wichtiger, irgendwo in Europa Asyl zu bekommen.

5. Am 22.03.2006 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er bis April oder Mai 2002 zusammen mit seiner Familie in Laghman gelebt habe. Nach dem Tod seines Bruders im Mai 2002 habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Sein Bruder sei ein XXXX gewesen und deshalb von der neuen Regierung getötet worden. Der Beschwerdeführer sei auch ständig belästigt worden, weil er die Taliban unterstützt habe. Ein weiteres Problem sei gewesen, dass er vor seiner Hochzeit ein anderes Mädchen heiraten habe wollen. Ihr Onkel sei jedoch dagegen gewesen und habe das Mädchen umgebracht.5. Am 22.03.2006 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er bis April oder Mai 2002 zusammen mit seiner Familie in Laghman gelebt habe. Nach dem Tod seines Bruders im Mai 2002 habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Sein Bruder sei ein römisch 40 gewesen und deshalb von der neuen Regierung getötet worden. Der Beschwerdeführer sei auch ständig belästigt worden, weil er die Taliban unterstützt habe. Ein weiteres Problem sei gewesen, dass er vor seiner Hochzeit ein anderes Mädchen heiraten habe wollen. Ihr Onkel sei jedoch dagegen gewesen und habe das Mädchen umgebracht.

6. Bei der Einvernahme vom 07.02.2007 vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Vater 1995 und sein Bruder im Februar 2002 verstorben seien. Er habe noch zwei weitere Brüder, wovon einer bei der Mutter lebe. Afghanistan habe er wegen eines privaten Problems verlassen. Im Jahr 1995 habe er ein Mädchen heiraten wollen, dessen Familie damit aber nicht einverstanden gewesen sei. Dann sei das Mädchen von seinem Onkel umgebracht worden und der Beschwerdeführer sei von der Familie gesucht und verfolgt worden. Im Jahr 2002 sei der Bruder des Beschwerdeführers ermordet worden. Der Beschwerdeführer sei zuletzt 1994 für die Mujaheddin tätig gewesen. Seit 1992 sei er Mitglied der Hezb-e Islami. Die Familie des Mädchens sei mit dem Beschwerdeführer verfeindet und er habe in Afghanistan einen schlechten Ruf, weil sein Bruder ein Taleb gewesen sei.

7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2007, Zl. 06 02.272-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers wegen aufgetretener Widersprüche nicht glaubhaft sei. Die Berücksichtigung von individuellen, den Beschwerdeführer betreffenden Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, familiäre Anknüpfungspunkte, vorhandene Ressourcen, etc.) sowie die derzeitige Lage in Afghanistan würden die Behörde zur Ansicht kommen lassen, dass im gegenständlichen Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage vorliegen und dem Beschwerdeführer somit objektiv gesehen die Lebensgrundlage in seinem Herkunfts- und Heimatstaat entzogen sei. Damit sei festzustellen gewesen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2007, Zl. 06 02.272-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers wegen aufgetretener Widersprüche nicht glaubhaft sei. Die Berücksichtigung von individuellen, den Beschwerdeführer betreffenden Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, familiäre Anknüpfungspunkte, vorhandene Ressourcen, etc.) sowie die derzeitige Lage in Afghanistan würden die Behörde zur Ansicht kommen lassen, dass im gegenständlichen Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage vorliegen und dem Beschwerdeführer somit objektiv gesehen die Lebensgrundlage in seinem Herkunfts- und Heimatstaat entzogen sei. Damit sei festzustellen gewesen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei.

8. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde). Darin schildert er erneut seine Fluchtgründe und führt aus, dass er in seiner Einvernahme nachvollziehbar und schlüssig glaubhaft gemacht habe, in seiner Heimat Verfolgung zu unterliegen. Dass die belangte Behörde den Kern seines Vorbringens nicht erkannt habe, zeige sich deutlich in den von ihr getroffenen Länderfeststellungen. Aus diesen sei für die Entscheidung seines Falles nichts Wesentliches zu gewinnen.8. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde). Darin schildert er erneut seine Fluchtgründe und führt aus, dass er in seiner Einvernahme nachvollziehbar und schlüssig glaubhaft gemacht habe, in seiner Heimat Verfolgung zu unterliegen. Dass die belangte Behörde den Kern seines Vorbringens nicht erkannt habe, zeige sich deutlich in den von ihr getroffenen Länderfeststellungen. Aus diesen sei für die Entscheidung seines Falles nichts Wesentliches zu gewinnen.

9. Am 17.04.2012 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, zu der trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nur der Beschwerdeführer, nicht jedoch seine Ehegattin erschienen ist. Da die Anwesenheit der Ehegattin des Beschwerdeführers für die Entscheidung des Asylgerichtshofes notwendig erschien, wurde die mündliche Verhandlung auf den 24.04.2012 vertagt.

10. In der in der Folge am 24.04.2012 fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin zu den Beweggründen für ihre Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers erklärte, sie sei Paschtunin und habe vor 15 bis 17 Jahren in Laghman geheiratet. Als sie Afghanistan verlassen habe, hätten noch ihre Mutter und ihr Bruder dort gelebt. Jetzt lebe ihr Bruder im Haus seines Schwiegervaters in Pakistan. Nachdem ihr Gatte Probleme bekommen habe und geflüchtet sei, sei sie alleine mit ihren Kindern zurückgeblieben. Sie habe Angst um die Sicherheit ihrer Kinder gehabt und davor, dass die Feinde ihres Mannes ihren Kindern etwas antun könnten. Diese Feindschaften hätten schon bestanden, noch bevor die Beschwerdeführerin ihren Mann geheiratet habe. Ihre Angst, dass ihre Kinder entführt werden könnten oder ihnen etwas anderes passiere, sei mit dem zunehmenden Alter der Kinder größer geworden. Sie führe in Österreich ein ganz anderes Leben als in Afghanistan. Sie habe einen Deutschkurs besucht und gehe manchmal einkaufen. So wie sie heute gekleidet sei - mit einem Kopftuch und hochgeschlossen - könnte sie in Afghanistan nicht auf die Straße gehen. Dort müsste sie eine Burka tragen. Unter diesen Zwängen würde sie nicht mehr leben wollen.

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er vor ca. 10 Jahren Afghanistan verlassen habe. Sein Bruder sei getötet worden und er habe Angst gehabt, dass ihm das Gleiche passiere.

Vorgelegt wurde eine Bestätigung des Vereins XXXX vom 02.12.2011 über einen von der Ehegattin des Beschwerdeführers besuchten Alphabetisierungskurs.Vorgelegt wurde eine Bestätigung des Vereins römisch 40 vom 02.12.2011 über einen von der Ehegattin des Beschwerdeführers besuchten Alphabetisierungskurs.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er hält sich in Österreich mit seiner Ehegattin und den drei minderjährigen Kindern auf, die ebenso wie der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben.

Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von XXXX, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 417.194-1/2011/9E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von römisch 40 , der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 417.194-1/2011/9E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden, und es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Ehegattin des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennDie Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 2 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von XXXX, Zl. C20 417.194-1/2011. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von römisch 40 , Zl. C20 417.194-1/2011. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.

Im vorliegenden Fall wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Ehegattin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Im vorliegenden Fall wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Ehegattin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Dem Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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