RS Vwgh 2005/10/6 AW 2005/08/0005

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Veröffentlicht am 06.10.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977;
ASVG;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG -

Der vorliegende Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird im Wesentlichen mit der Behauptung begründet, dass mit dem Vollzug des Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil deshalb verbunden wäre, weil in der Folge dieses Verfahrens eine Unzahl von Feststellungs- und Leistungsverfahren drohten, die zu Nachzahlungen von mehr als 11 Millionen Euro führen könnten. Die mögliche Nachzahlung im Beschwerdefall von EUR 55.329,-- bedrohe die Liquidität der Beschwerdeführerin nicht. Abgesehen davon, dass nach dem Vorbringen derzeit keine weiteren Verfahren die Versicherungspflicht betreffend anhängig sind und schon deswegen nicht die Gefahr eines Nachteiles für die Beschwerdeführerin droht, enthält der Antrag keine Konkretisierung der Behauptung der "unmittelbaren Auswirkungen auf die Gesundheitsvorsorge der Bevölkerung" und keine dieses Vorbringen stützende Darstellung der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 294 f).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete ASVG Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005080005.A01

Im RIS seit

05.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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