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L37161 Kanalabgabe BurgenlandNorm
KanalabgabeG Bgld §4 Abs1 idF 1990/037;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/17/0300Rechtssatz
Der Abgabentatbestand nach § 4 Abs. 1 Bgld KanalAbgG (Erschließungsbeitrag) stellt - im Unterschied zum Anschlussbeitrag nach § 5 leg. cit. - nicht auf das Bestehen einer Anschlusspflicht ab, sondern lediglich darauf, dass es sich bei den betroffenen Grundflächen um unbebaute Anschlussgrundflächen (iSd § 1 Abs. 4 Bgld KanalanschlussG) handelt, die als Bauland gewidmet sind und deren nächstgelegene Grenze nicht mehr als 30 m von der Achse des nächstgelegenen Straßenkanals entfernt ist, wobei Aufschließungsgebiete im Sinne des § 14 Abs. 2 Bgld Raumplanungsgesetz bei Anwendung dieser Bestimmung nicht zum Bauland zählen. Somit kommt es ausschließlich auf die Lage der Grundstücke und deren Widmung im Sinne des Bgld RPG, nicht aber auf deren tatsächliche Nutzung - etwa als landwirtschaftliche Grundflächen - an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003170294.X02Im RIS seit
25.11.2005