RS Vwgh 2005/10/7 2003/17/0294

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2005
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Index

L37161 Kanalabgabe Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82301 Abwasser Kanalisation Burgenland

Norm

KanalabgabeG Bgld §4 Abs1 idF 1990/037;
KanalabgabeG Bgld §5;
KanalanschlußG Bgld 1989 §1 Abs4;
RPG Bgld 1969 §14 Abs2 idF 2000/064;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/17/0300

Rechtssatz

Der Abgabentatbestand nach § 4 Abs. 1 Bgld KanalAbgG (Erschließungsbeitrag) stellt - im Unterschied zum Anschlussbeitrag nach § 5 leg. cit. - nicht auf das Bestehen einer Anschlusspflicht ab, sondern lediglich darauf, dass es sich bei den betroffenen Grundflächen um unbebaute Anschlussgrundflächen (iSd § 1 Abs. 4 Bgld KanalanschlussG) handelt, die als Bauland gewidmet sind und deren nächstgelegene Grenze nicht mehr als 30 m von der Achse des nächstgelegenen Straßenkanals entfernt ist, wobei Aufschließungsgebiete im Sinne des § 14 Abs. 2 Bgld Raumplanungsgesetz bei Anwendung dieser Bestimmung nicht zum Bauland zählen. Somit kommt es ausschließlich auf die Lage der Grundstücke und deren Widmung im Sinne des Bgld RPG, nicht aber auf deren tatsächliche Nutzung - etwa als landwirtschaftliche Grundflächen - an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003170294.X02

Im RIS seit

25.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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