TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/14 D3 414753-1/2010

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Veröffentlicht am 14.05.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D3 414753-1/2010/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2010, Zl. 09 11.609-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2010, Zl. 09 11.609-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 100/2005 Asyl gewährt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 23.09.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zusammengefasst an, das Leben in Tschetschenien sei gefährlich, sie sei nach Österreich gekommen, da ihr Gatte, den sie am XXXX in XXXX in Weißrussland geheiratet habe, ebenfalls in Österreich lebe und sie wolle bei diesem bleiben. Sie brachte ihren Personalausweis, ausgestellt am XXXX, sowie ihre Heiratsurkunde, ausgestellt vom Standesamt XXXX am XXXX, in Vorlage.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 23.09.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zusammengefasst an, das Leben in Tschetschenien sei gefährlich, sie sei nach Österreich gekommen, da ihr Gatte, den sie am römisch 40 in römisch 40 in Weißrussland geheiratet habe, ebenfalls in Österreich lebe und sie wolle bei diesem bleiben. Sie brachte ihren Personalausweis, ausgestellt am römisch 40 , sowie ihre Heiratsurkunde, ausgestellt vom Standesamt römisch 40 am römisch 40 , in Vorlage.

Am 29.09.2009 erfolgte eine weitere Einvernahme in der Erstaufnahmestelle Ost, anlässlich der die Beschwerdeführerin eine Kopie des Inlandsreisepasses vorlegte und zusammengefasst angab, dass ihr Ehemann in Österreich lebe. Sein Name laute XXXX und sie würde mit ihm in XXXX leben. Sie kenne ihren Ehemann seit ihrem 14. Lebensjahr. Sie habe ihn in XXXX kennengelernt und er hätte bereits Ende 2003, als er 15 gewesen wäre, den Herkunftsstaat verlassen. Sie hätte ihren Ehemann am XXXX in XXXX geheiratet, da er nicht in den Herkunftsstaat zurückkommen hätte können. Als ihr jetziger Ehemann nach Österreich ausgereist sei, hätte sie nicht mitfahren können, da sie damals noch jung gewesen wäre und bei ihren Eltern gelebt hätte. Sie habe wegen ihres Ehemannes die Heimat verlassen und werde im Herkunftsstaat von keinerlei Gefahr bedroht. Ihr Ehemann habe einen fixen Job seit drei Jahren und behaupte, dass auch die Beschwerdeführerin mit dem Geld, das er verdiene, ruhig und gut leben könne.Am 29.09.2009 erfolgte eine weitere Einvernahme in der Erstaufnahmestelle Ost, anlässlich der die Beschwerdeführerin eine Kopie des Inlandsreisepasses vorlegte und zusammengefasst angab, dass ihr Ehemann in Österreich lebe. Sein Name laute römisch 40 und sie würde mit ihm in römisch 40 leben. Sie kenne ihren Ehemann seit ihrem 14. Lebensjahr. Sie habe ihn in römisch 40 kennengelernt und er hätte bereits Ende 2003, als er 15 gewesen wäre, den Herkunftsstaat verlassen. Sie hätte ihren Ehemann am römisch 40 in römisch 40 geheiratet, da er nicht in den Herkunftsstaat zurückkommen hätte können. Als ihr jetziger Ehemann nach Österreich ausgereist sei, hätte sie nicht mitfahren können, da sie damals noch jung gewesen wäre und bei ihren Eltern gelebt hätte. Sie habe wegen ihres Ehemannes die Heimat verlassen und werde im Herkunftsstaat von keinerlei Gefahr bedroht. Ihr Ehemann habe einen fixen Job seit drei Jahren und behaupte, dass auch die Beschwerdeführerin mit dem Geld, das er verdiene, ruhig und gut leben könne.

Nach Zulassung des Verfahrens gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.07.2010 vor einem Organwalter des Bundesasylamtes im Wesentlichen an, sie lebe mit ihrem Gatten XXXX, (AIS: 04 11.829), hier in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX. Sie sei momentan im sechsten Monat schwanger. Ihre Schwangerschaft verlaufe normal und auch die Familie ihres Ehemannes lebe im Bundesgebiet. Sie habe Tschetschenien verlassen, weil sie mit ihrem Ehemann zusammen leben wolle, sie selbst habe keine Probleme in Tschetschenien. In ihrer Heimat habe sie nichts zu befürchten und habe den Herkunftsstaat nur wegen ihres Ehemannes verlassen. Sie verneinte zudem die Frage, ob ihr im Falle der Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde.Nach Zulassung des Verfahrens gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.07.2010 vor einem Organwalter des Bundesasylamtes im Wesentlichen an, sie lebe mit ihrem Gatten römisch 40 , (AIS: 04 11.829), hier in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Sie sei momentan im sechsten Monat schwanger. Ihre Schwangerschaft verlaufe normal und auch die Familie ihres Ehemannes lebe im Bundesgebiet. Sie habe Tschetschenien verlassen, weil sie mit ihrem Ehemann zusammen leben wolle, sie selbst habe keine Probleme in Tschetschenien. In ihrer Heimat habe sie nichts zu befürchten und habe den Herkunftsstaat nur wegen ihres Ehemannes verlassen. Sie verneinte zudem die Frage, ob ihr im Falle der Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde.

Nach Erörterung der Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass die Situation im Herkunftsstaat fast den Länderfeststellungen entspreche. Familien der Rebellen würden jedoch gequält werden. Wenn jemand zu den Rebellen gehe, dann würden dessen Brüder und die ganze Familie nicht mehr in Ruhe gelassen. Es werde wegen einer Person die ganze Familie vernichtet.

Mit Bescheid vom 22.07.2010, Zl. 09 11.609-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäßMit Bescheid vom 22.07.2010, Zl. 09 11.609-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß

§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine aktuelle Bedrohungssituation in der Russischen Föderation, Tschetschenien, nicht plausibel hätte machen können. Die belangte Behörde sei nach rechtlicher Würdigung zum Schluss gelangt, dass ihr in der Russischen Föderation keine Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Es lasse sich auch den individuellen Verhältnissen (Schwangerschaft im sechsten Monat) keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ableiten. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zulassen würden, dass durch eine Ausweisung der Beschwerdeführerin auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine aktuelle Bedrohungssituation in der Russischen Föderation, Tschetschenien, nicht plausibel hätte machen können. Die belangte Behörde sei nach rechtlicher Würdigung zum Schluss gelangt, dass ihr in der Russischen Föderation keine Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Es lasse sich auch den individuellen Verhältnissen (Schwangerschaft im sechsten Monat) keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ableiten. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zulassen würden, dass durch eine Ausweisung der Beschwerdeführerin auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin im siebten Monat schwanger sei und als Frau ohne Ausbildung und ohne ihren Ehemann sei sie keineswegs in der Lage sich und ihr Kind, das bald zur Welt komme, zu ernähren. Zudem habe sich die politische Lage, die Sicherheitslage als auch die Lage in puncto der Menschenrechte rapide verschlechtert. Es wurde darauf verwiesen, dass sie ihre Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, weshalb sie Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei. Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen, anhand der aktuellen Länderberichte oder Gutachten ihre Lage als arme, alleinerziehende Frau (soziale Gruppe) und ihre Gefährdung zu eruieren. Es wurde zudem darauf verwiesen, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin in Österreich und ihr Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK seit Einbringung ihres Asylantrages am 23.09.2009 insofern verändert habe, als sie im siebten Monat schwanger wäre und ihr Geburtstermin für 06.11.2010 feststehe. Der Kindesvater XXXX sei bereits anerkannter Flüchtling und sei ihr die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich. Es sei gegen den zukünftigen Vater ihres ungeborenen Kindes, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, kein Aberkennungsverfahren anhängig. In der Beschwerde wurden auszugsweise Berichte über die Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zitiert sowie eine Accord-Anfragebeantwortung aus 2006 über die Situation von traumatisierten, allein erziehenden Müttern in Tschetschenien und anderen Teilen Russlands beigelegt.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin im siebten Monat schwanger sei und als Frau ohne Ausbildung und ohne ihren Ehemann sei sie keineswegs in der Lage sich und ihr Kind, das bald zur Welt komme, zu ernähren. Zudem habe sich die politische Lage, die Sicherheitslage als auch die Lage in puncto der Menschenrechte rapide verschlechtert. Es wurde darauf verwiesen, dass sie ihre Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, weshalb sie Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei. Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen, anhand der aktuellen Länderberichte oder Gutachten ihre Lage als arme, alleinerziehende Frau (soziale Gruppe) und ihre Gefährdung zu eruieren. Es wurde zudem darauf verwiesen, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin in Österreich und ihr Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK seit Einbringung ihres Asylantrages am 23.09.2009 insofern verändert habe, als sie im siebten Monat schwanger wäre und ihr Geburtstermin für 06.11.2010 feststehe. Der Kindesvater römisch 40 sei bereits anerkannter Flüchtling und sei ihr die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich. Es sei gegen den zukünftigen Vater ihres ungeborenen Kindes, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, kein Aberkennungsverfahren anhängig. In der Beschwerde wurden auszugsweise Berichte über die Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zitiert sowie eine Accord-Anfragebeantwortung aus 2006 über die Situation von traumatisierten, allein erziehenden Müttern in Tschetschenien und anderen Teilen Russlands beigelegt.

Mit Schriftsatz vom 12.05.2011 brachte die Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof zur Kenntnis, dass sich seit ihrem Asylantrag vom 23.09.2009 und der Entscheidung des Bundesasylamtes ihre Situation in Österreich und ihr Privat- und Famlienleben gemäß Art. 8 EMRK insofern verändert habe, als ihrer am XXXX geborenen Tochter XXXX (Zl. 10 10.613-BAG) Asyl zuerkannt worden wäre. Der Kindesvater sei XXXX, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der bereits seit vier Jahren anerkannter Konventionsflüchtling sei (Bescheid vom 31.03.2008, Zahl: 255.509/0/4E-I/02/04). Auch ihrer Tochter sei Asyl gewährt worden (Bescheid vom 04.02.2011 zur Zahl 10 10.613-BAG) und es sei der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit den Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich. Gegen den Fremden (der mj. Tochter), der der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, sei kein Aberkennungsverfahren anhängig. Die Beschwerdeführerin stellte daher den Antrag auf Gewährung desselben Schutzes im Rahmen des Familienverfahrens (in Bezug auf ihre mj. Tochter XXXX) und übermittelte überdies hinsichtlich ihrer mj. Tochter XXXX die Geburtsurkunde, deren E-Card, den Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe für ihre Tochter sowie den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2011, mit dem der mj. Tochter der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war.Mit Schriftsatz vom 12.05.2011 brachte die Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof zur Kenntnis, dass sich seit ihrem Asylantrag vom 23.09.2009 und der Entscheidung des Bundesasylamtes ihre Situation in Österreich und ihr Privat- und Famlienleben gemäß Artikel 8, EMRK insofern verändert habe, als ihrer am römisch 40 geborenen Tochter römisch 40 (Zl. 10 10.613-BAG) Asyl zuerkannt worden wäre. Der Kindesvater sei römisch 40 , ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der bereits seit vier Jahren anerkannter Konventionsflüchtling sei (Bescheid vom 31.03.2008, Zahl: 255.509/0/4E-I/02/04). Auch ihrer Tochter sei Asyl gewährt worden (Bescheid vom 04.02.2011 zur Zahl 10 10.613-BAG) und es sei der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit den Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich. Gegen den Fremden (der mj. Tochter), der der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, sei kein Aberkennungsverfahren anhängig. Die Beschwerdeführerin stellte daher den Antrag auf Gewährung desselben Schutzes im Rahmen des Familienverfahrens (in Bezug auf ihre mj. Tochter römisch 40 ) und übermittelte überdies hinsichtlich ihrer mj. Tochter römisch 40 die Geburtsurkunde, deren E-Card, den Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe für ihre Tochter sowie den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2011, mit dem der mj. Tochter der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war.

Am 26.03.2012 wurde dem Asylgerichtshof hinsichtlich des am XXXX geborenen Sohnes der Beschwerdeführerin XXXX ein ZMR-Auszug, dessen Geburtsurkunde sowie der Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 05.01.2011 (offenbar 2012), Zahl 11 11.436-BAG, übermittelt, mit welchem dem mj. Sohn der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.Am 26.03.2012 wurde dem Asylgerichtshof hinsichtlich des am römisch 40 geborenen Sohnes der Beschwerdeführerin römisch 40 ein ZMR-Auszug, dessen Geburtsurkunde sowie der Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 05.01.2011 (offenbar 2012), Zahl 11 11.436-BAG, übermittelt, mit welchem dem mj. Sohn der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.

Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Senat wie folgt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist (seit der standesamtlichen Hochzeit am XXXX in XXXX in Weißrussland) die Ehefrau von XXXX, der bereits 2003 den Herkunftsstaat verlassen hatte, bereits seit vier Jahren anerkannter Konventionsflüchtling ist (Bescheid vom 31.03.2008, Zahl: 255.509/0/4E-I/02/04) und der auch der Vater ihrer Kinder ist.Die Beschwerdeführerin ist (seit der standesamtlichen Hochzeit am römisch 40 in römisch 40 in Weißrussland) die Ehefrau von römisch 40 , der bereits 2003 den Herkunftsstaat verlassen hatte, bereits seit vier Jahren anerkannter Konventionsflüchtling ist (Bescheid vom 31.03.2008, Zahl: 255.509/0/4E-I/02/04) und der auch der Vater ihrer Kinder ist.

Sie ist zudem die Mutter von XXXX (Zl. 10 10.613-BAG), geb. am XXXX und von XXXX (Zl. 11 11.436-BAG). Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist russische Staatsangehörige, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, wurde am XXXX in der Russischen Föderation geboren, gelangte am 23.09.2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am selben Tag ihren Antrag auf internationalen Schutz.Sie ist zudem die Mutter von römisch 40 (Zl. 10 10.613-BAG), geb. am römisch 40 und von römisch 40 (Zl. 11 11.436-BAG). Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist russische Staatsangehörige, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, wurde am römisch 40 in der Russischen Föderation geboren, gelangte am 23.09.2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am selben Tag ihren Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 04.02.2011, Zl. 10 10.613-BAG, hat das Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, dem Antrag auf internationalen Schutz ihrer Tochter XXXX stattgegeben und ihr den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuerkannt sowie gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid vom 04.02.2011, Zl. 10 10.613-BAG, hat das Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, dem Antrag auf internationalen Schutz ihrer Tochter römisch 40 stattgegeben und ihr den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuerkannt sowie gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Bescheid vom 05.01.2011 (offenbar 2012), Zl. 11 11.436-BAG, hat das Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, dem Antrag auf internationalen Schutz ihres Sohnes XXXX stattgegeben und ihm den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuerkannt sowie gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid vom 05.01.2011 (offenbar 2012), Zl. 11 11.436-BAG, hat das Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, dem Antrag auf internationalen Schutz ihres Sohnes römisch 40 stattgegeben und ihm den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuerkannt sowie gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Asylgewährung ihrer beiden Kinder im Rahmen des Familienverfahrens wurde damit begründet, dass der Kindesvater und Ehemann der Beschwerdeführerin XXXX bereits seit vier Jahren anerkannter Konventionsflüchtling sei (Bescheid vom 31.03.2008, Zahl: 255.509/0/4E-I/02/04).Die Asylgewährung ihrer beiden Kinder im Rahmen des Familienverfahrens wurde damit begründet, dass der Kindesvater und Ehemann der Beschwerdeführerin römisch 40 bereits seit vier Jahren anerkannter Konventionsflüchtling sei (Bescheid vom 31.03.2008, Zahl: 255.509/0/4E-I/02/04).

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin und aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen hinsichtlich ihres Ehemannes sowie ihrer minderjährigen Kinder.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag am 23.09.2009 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag am 23.09.2009 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und sie sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und sie sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Die Beschwerdeführerin hat ihr ursprünglich als "originären" Asylantrag (§ 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005) eingebrachtes Ersuchen um Gewährung von Asyl aufgrund ihrer eigenen Fluchtgründe, auf einen Asylantrag im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 leg. cit. abgeändert.Die Beschwerdeführerin hat ihr ursprünglich als "originären" Asylantrag (Paragraph 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) eingebrachtes Ersuchen um Gewährung von Asyl aufgrund ihrer eigenen Fluchtgründe, auf einen Asylantrag im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, leg. cit. abgeändert.

Als Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens ist die Gewährung von Asyl - hier gemäß § 3 AsylG 2005 - anzusehen. Allein auf dieses Ziel ist der Asylantrag seinem "Wesen" nach gerichtet. Die Partei muss im verfahrenseinleitenden Antrag nur "zu erkennen geben, in Österreich Schutz vor Verfolgung zu suchen" (in diesem Sinne auch VwGH vom 06.03.2001, Zl. 2000/01/0402). Auch wenn diesem Erkenntnis eine andere Fallkonstellation zu Grunde gelegen ist, trifft der Verwaltungsgerichtshof zur "Wesensänderung" im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG wohl eine grundsätzliche Aussage. Somit kann eine Abänderung eines "originären" Asylantrages in einen Asylantrag im Rahmen eines Familienverfahrens keine derartige "Wesensänderung" bewirken, dass die Abänderung während des Beschwerdeverfahrens nicht zulässig wäre, da die Beschwerdeführerin bei beiden Antragskonstellationen das Ziel der Asylgewährung gemäß § 3 AsylG 2005 verfolgt. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Asylinstanzen wird dadurch auch nicht berührt.Als Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens ist die Gewährung von Asyl - hier gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 - anzusehen. Allein auf dieses Ziel ist der Asylantrag seinem "Wesen" nach gerichtet. Die Partei muss im verfahrenseinleitenden Antrag nur "zu erkennen geben, in Österreich Schutz vor Verfolgung zu suchen" (in diesem Sinne auch VwGH vom 06.03.2001, Zl. 2000/01/0402). Auch wenn diesem Erkenntnis eine andere Fallkonstellation zu Grunde gelegen ist, trifft der Verwaltungsgerichtshof zur "Wesensänderung" im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG wohl eine grundsätzliche Aussage. Somit kann eine Abänderung eines "originären" Asylantrages in einen Asylantrag im Rahmen eines Familienverfahrens keine derartige "Wesensänderung" bewirken, dass die Abänderung während des Beschwerdeverfahrens nicht zulässig wäre, da die Beschwerdeführerin bei beiden Antragskonstellationen das Ziel der Asylgewährung gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 verfolgt. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Asylinstanzen wird dadurch auch nicht berührt.

Die Abänderung des auf eigenen Fluchtgründen beruhenden "originären" Asylantrages in einen Asylantrag im Rahmen des Familienverfahrens durch die Beschwerdeführerin ist somit zulässig.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);diese nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);diese nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Da den minderjährigen Kindern der Beschwerdeführerin durch die oben genannte Asylgewährung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 das stärkste Recht gewährt wurde, hat die Beschwerdeführerin als deren Familienangehörige gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.Da den minderjährigen Kindern der Beschwerdeführerin durch die oben genannte Asylgewährung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 das stärkste Recht gewährt wurde, hat die Beschwerdeführerin als deren Familienangehörige gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Es liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vor.Es liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG vor.

Mit Bescheid vom 04.02.2011, Zl. 10 10.613-BAG, hat das Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, den Antrag auf internationalen Schutz der Tochter der Beschwerdeführerin XXXX stattgegeben und ihr den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34Mit Bescheid vom 04.02.2011, Zl. 10 10.613-BAG, hat das Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, den Antrag auf internationalen Schutz der Tochter der Beschwerdeführerin römisch 40 stattgegeben und ihr den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34

Abs. 2 AsylG 2005 zuerkannt sowie gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Absatz 2, AsylG 2005 zuerkannt sowie gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Bescheid vom 05.01.2011, Zl. 11 11.436-BAG, hat das Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, dem Antrag auf internationalen Schutz ihres Sohnes XXXX stattgegeben und ihm den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuerkannt sowie gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid vom 05.01.2011, Zl. 11 11.436-BAG, hat das Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, dem Antrag auf internationalen Schutz ihres Sohnes römisch 40 stattgegeben und ihm den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuerkannt sowie gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin der Kernfamilie der XXXX, des XXXX und des XXXX angehört. Eltern und Kinder führen ipso iure ein Familienleben. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass auch der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 100/2005 Asyl im Zuge eines Familienverfahrens zu gewähren war.Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin der Kernfamilie der römisch 40 , des römisch 40 und des römisch 40 angehört. Eltern und Kinder führen ipso iure ein Familienleben. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass auch der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, Asyl im Zuge eines Familienverfahrens zu gewähren war.

Lediglich am Rande wird hier angemerkt, dass § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. keine Anwendung findet, da das Asylverfahren der Beschwerdeführerin bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen ist.Lediglich am Rande wird hier angemerkt, dass Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. keine Anwendung findet, da das Asylverfahren der Beschwerdeführerin bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen ist.

Überdies haben sich im Verfahren der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Überdies haben sich im Verfahren der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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