Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
B4 407.942-2/2012/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian Newald als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX (alias XXXX alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX) XXXX (alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX), geboren am XXXX (alias XXXX), algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.4.2012, Zl. 12 03.171-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian Newald als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 ) römisch 40 (alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 (alias römisch 40 ), algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.4.2012, Zl. 12 03.171-EAST Ost, beschlossen:
Gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 16.3.2012 stellte der Beschwerdeführern den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er nunmehr an einer schweren Krebserkrankung leide.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus.
3. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird u.a. vorgebracht, dass die Krebserkrankung des Beschwerdeführers "in Algerien nicht entsprechend behandelbar" sei und er am 21.5.2012 im Krankenhaus der XXXX neuerlich operiert werde. Ohne diese Operation würde sich die Krankheit verschlimmern und der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung "qualvoll zugrunde" gehen.3. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird u.a. vorgebracht, dass die Krebserkrankung des Beschwerdeführers "in Algerien nicht entsprechend behandelbar" sei und er am 21.5.2012 im Krankenhaus der römisch 40 neuerlich operiert werde. Ohne diese Operation würde sich die Krankheit verschlimmern und der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung "qualvoll zugrunde" gehen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.1.1. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
1.2. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.1.2. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.
2.1. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Art. 8 EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu § 37 sowie K7 zu § 38).2.1. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu Paragraph 37, sowie K7 zu Paragraph 38,).
2.2. Im vorliegenden Fall werden in der Beschwerde Eingriffe behauptet, die in den Schutzbereich der Art. 3 und 8 EMRK fallen. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt.2.2. Im vorliegenden Fall werden in der Beschwerde Eingriffe behauptet, die in den Schutzbereich der Artikel 3 und 8 EMRK fallen. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
24.05.2012