RS Vwgh 2005/10/7 2001/17/0153

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Veröffentlicht am 07.10.2005
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1;
BAO §19;
BAO §224;
BAO §248;
LAO Stmk 1963 §12 Abs1;
LAO Stmk 1963 §17;
LAO Stmk 1963 §172;
LAO Stmk 1963 §193;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach § 172 Stmk LAO sind die in den Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung eines Haftungsbescheides geltend zu machen. Der Haftende kann gemäß § 193 Stmk LAO nicht nur den Haftungsbescheid mit Berufung bekämpfen, sondern auch die der Haftung zu Grunde liegende Abgabenschuld. Eine Bindung an den dem Primärschuldner gegenüber erlassenen (und allenfalls rechtskräftig gewordenen) Bescheid besteht somit nicht. Darüber hinaus kommt die Haftung gemäß § 12 Abs. 1 Stmk LAO bei Übereignung eines Unternehmens nur für Abgaben in Betracht, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen. Es ist somit keine Beschwerdelegitimation einer allenfalls als Haftungspflichtige heranzuziehenden (juristischen) Person, auf welche ein Unternehmen übergegangen ist, ohne dass Gesamtrechtsnachfolge eingetreten wäre, gegen einen an den primären Abgabenschuldner ergangenen Bescheid gegeben (Hinweis E 28. November 2001, 98/17/0172; B 2. August 2000, 2000/13/0093).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001170153.X01

Im RIS seit

24.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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