Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A1 410.754-1/2009/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009, FZ. 07 10.791-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009, FZ. 07 10.791-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 21.11.2007 internationalen Schutz. Am 22.11.2007 wurde er unter Zuziehung eines Dolmetschers für Kurdisch von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Bei dieser Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit zu sein.
Der Beschwerdeführer wurde weiters noch am 28.11.2007, am 13.06.2008, am 17.12.2008, am 14.09.2009 und am 04.12.2009 jeweils von einem Organwalter des Bundesasylamtes, unter Zuziehung eines Dolmetschers für Kurdisch niederschriftlich einvernommen.
Hinsichtlich seiner politischen Aktivitäten in Österreich legte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 13.06.2008 drei Fotos einer im Frühjahr 2008 stattgefunden habenden Demonstration in Wien vor und brachte vor, regelmäßig an Demonstrationen teilzunehmen.
Bei der Einvernahme am 14.09.2009 führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus, dreimal an Demonstrationen in Österreich teilgenommen zu haben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 07 10.791-BAT vom 09.12.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.11.2007 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 8 AsylG 2005 kein subsidiärer Schutz in Bezug auf Syrien zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus Österreich nach Syrien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 07 10.791-BAT vom 09.12.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.11.2007 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 kein subsidiärer Schutz in Bezug auf Syrien zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus Österreich nach Syrien ausgewiesen.
Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest, sprach diesem jedoch die Glaubwürdigkeit hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates ab.
In Bezug auf die politische Betätigung des Beschwerdeführers in Österreich stellte das Bundesasylamt fest:
"Sie haben seit Ihrer Einreise in Österreich einige Male an Veranstaltungen und Demonstrationen des Vereins der Kurden aus Syrien in Österreich teilgenommen. Weitere Aktivitäten haben Sie nicht gesetzt."
Zur Situation in Syrien, stellte das Bundesasylamt folgenden Sachverhalt fest:
"Folter ist sowohl durch die Verfassung, als auch strafrechtlich
verboten. ... Gleichwohl wenden Polizei, Justizvollzugsorgane und
Geheimdienste systematisch Gewalt gegen Gefangene an. Bereits im gewöhnlichen Polizeigewahrsam sind körperliche Misshandlungen an der Tagesordnung. Insbesondere bei Fällen mit politischem Bezug wird physische und psychische Gewalt in erheblichem Ausmaß eingesetzt. Die Misshandlungen sollen der Abschreckung dienen, sowie dazu, die Inhaftierten gefügig zu machen, Geständnisse oder die Nennung von Kontaktpersonen zu erzwingen. In den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste ist die Gefahr körperlicher und seelischer
Misshandlung noch größer... Syriens Diskriminierung der kurdischen
Minderheit zeigt sich deutlich im viel toleranten Umgang mit anderen kleineren ethnischen Minderheiten. Den Kurden ist es nicht gestattet, eigene Schulen zu eröffnen, ihre Sprache zu unterrichten und kulturelle Vereine zur Wahrung ihrer Identität zu gründen. ...
Die Überwachung, Bespitzelung durch die Sicherheitsdienste gilt
besonders in den von Kurden bewohnten Gebieten als groß.... Da alle
Versammlungen, Fest, Konzerte, etc. die der Traditionspflege dienen,
überwacht werden, bleibt für das Einschreiten der Sicherheitsdienste
ein weiter Bereich staatlichen Ermessens... Während früher klar war,
was vom Staat toleriert wird, herrscht heute große Willkür.
Verschiedene Auskunftspersonen, vor allem Menschenrechtsaktivisten
und politisch aktive Kurden, beschreiben die enorme Willkür bei
Verhaftungen. So könne z.B. ein Kurde, der ein politisches Flugblatt
liest, verhaftet werden, während derjenige, der es publiziert hat,
nicht belangt wird. Unisono wurde erläutert, dass es kein Muster für
Verhaftungen gebe und es sei nicht voraussehbar, wer für welche
Aktivitäten belangt wird. Auch bezüglich der Aktivitäten der Kurden
ist nicht klar, wo die roten Linien sind. Verschiedene Informanten
berichten, dass es keine Muster gäbe, wer für welche Tatbestände
verhaftet würde. Da es keine klaren Kriterien gibt, geht es in
erster Linie darum, eine generelle Unsicherheit zu schüren und auf
diese Weise jegliche Art von Opposition zu unterbinden. Die
Regierung geht immer wieder mit großer Härte gegen von Kurden
organisierte Anlässe vor. ... Die Ein- und Ausreisekontrollen sind
in Syrien effizient. Syrien verfügt über ein Ministerium für im
Ausland lebende Staatsangehörige. Rückgeführte Personen werden bei
dieser Einreise zunächst durch die Geheimdienste über ihren
Auslandaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt; ... Eine
vorherige Asylantragstellung oder längerfristiger Auslandsaufenthalt
sind für sich allein kein Grund für Verhaftung oder Repressalien.
Erst wenn das Vorbringen und die Vorwürfe des Asylantragstellers
einer breiten Öffentlichkeit bekannt und an entsprechender Stelle
zur Kenntnis genommen werden, können sie als Schädigung der
syrischen Interessen angesehen und zur Grundlage von Verhaftung und
Repression gemacht werden. Vereinzelt gibt es Fälle, in denen aus
Deutschland abgeschobene abgelehnte Asylwerber bei der Einreise
wegen politischer Aktivitäten verhaftet, und in mindestens einem
Fall auch anschließend von einem Militärgericht an absentia zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Den syrischen Behörden bekannt
gewordene Aktivitäten in Deutschland können nach der Rückkehr zu
staatlichen Repressionen führen. Insbesondere die Straftatbestände
der "Verbreitung falscher oder übertriebener Informationen im
Ausland" und der "Beschädigung des Ansehens Syriens im Ausland"
kommen hier zur Anwendung. Die Überwachung soll auch nicht an den
Landesgrenzen halt machen, die Geheimdienste behalten syrische
Oppositionelle im Auge und infiltrieren Exilgruppierungen. ... Auch
für das Jahr 2007 wird von verschiedener Seite berichtet, dass
Verhaftungen von Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, häufig
sind. ... Aktuelle Hinweise gibt es insofern, als nach Syrien
abgeschobene Asylwerber und Flüchtlinge, sowie zu Besuch in Syrien aufhältige (ehemalige) syrische Staatsangehörige kurdischer Herkunft, regelmäßig von den verschiedenen Geheimdiensten hinsichtlich exilpolitisch aktiver Kurden befragt werden."
Das Bundesasylamt führte zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers aus: "genauso wenig ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Umstand einer bloßen Teilnahme an Demonstrationen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den syrischen Behörden zur Kenntnis gelangt, und Sie deshalb mit Repressalien bei der Wiedereinreise nach Syrien zu rechnen hätten".
Das Bundesasylamt ging lediglich von der Bescheinigung der Teilnahme an einer Demonstration aufgrund der vorgelegten Fotos aus, wobei es festhielt, dass der Beschwerdeführer auf einem der Bilder ein Transparent mit einem anderen Antragsteller trage, der zusammen mit dem Beschwerdeführer nach Österreich eingereist sei.
Der Beschwerdeführer erhob innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid Beschwerde, wandte sich gegen die Annahme der Unglaubwürdigkeit hinsichtlich seiner vorgebrachten Vorverfolgung und führte zu seiner exilpolitischen Tätigkeit aus:
Die Verwaltungsbehörde würde zu Unrecht festgestellt haben, dass er sich nicht in asylrelevanter Weise "exilpolitisch" betätigt habe, da er "lediglich" die Teilnahme an einer Demonstration nachgewiesen hätte. Wie den Länderberichten der Verwaltungsbehörde zu entnehmen sei, verfüge Syrien über ein eigenes Ministerium für im Ausland lebende Syrer und mache die Überwachung nicht an den Landesgrenzen halt, sondern würden die Geheimdienste syrische Oppositionelle im Auge behalten und Exilgruppierungen infiltrieren. Den syrischen Behörden bekannt gewordene Aktivitäten im Ausland könnten nach der Rückkehr zu staatlichen Repressionen wegen Beschädigung des Ansehens Syriens im Ausland führen. Diese Länderausführungen würden im Gegensatz zu der von der Behörde auf Seite 60 manifestierten Vermutung, es sei nicht davon auszugehen, dass die Teilnahme an Demonstrationen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den syrischen Behörden zur Kenntnis gelangt, bzw. mit Repressalien bei der Wiedereinreise zu rechnen sei, stehen. Es liege somit zumindest ein objektiver wie subjektiver Nachfluchtgrund vor, was von der Behörde in keinster Weise näher erörtert worden wäre und in der Folge auch verkannt würde, obwohl dieses Faktum für sich alleine gesehen bereits asyltauglich wäre.
Mit Schreiben vom 16.05.2011 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er an weiteren Demonstrationen in Österreich teilgenommen habe und dass seinem Bruder zwischenzeitig in Norwegen Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte exilpolitische Betätigung in Österreich sind dem Bundesasylamt mehrere wesentliche Verfahrensmängel unterlaufen, welche die Durchführung/Wiederholung einer Verhandlung/Einvernahme notwendig erscheinen lassen:
Zunächst hält die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer lediglich die Teilnahme an einer Demonstration durch Vorlage von Fotos bescheinigt habe, vor dem Hintergrund des § 46 AVG einer nachprüfenden Kontrolle nicht stand:Zunächst hält die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer lediglich die Teilnahme an einer Demonstration durch Vorlage von Fotos bescheinigt habe, vor dem Hintergrund des Paragraph 46, AVG einer nachprüfenden Kontrolle nicht stand:
Gemäß dieser Bestimmung kommt als "Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Einzelfalles zweckdienlich ist."
Der Beschwerdeführer hat bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14.09.2009 von der Teilnahme an mehreren Demonstrationen gesprochen und hat es das Bundesasylamt unterlassen darzulegen, warum es diesem Vorbringen keinen Glauben schenkt. Der in § 46 AVG normierte Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel lässt sohin die Annahme der Bescheinigung der Teilnahme an nur einer Demonstration, ausschließlich basierend auf der Vorlage von Fotos, als rechtswidrig erscheinen.Der Beschwerdeführer hat bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14.09.2009 von der Teilnahme an mehreren Demonstrationen gesprochen und hat es das Bundesasylamt unterlassen darzulegen, warum es diesem Vorbringen keinen Glauben schenkt. Der in Paragraph 46, AVG normierte Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel lässt sohin die Annahme der Bescheinigung der Teilnahme an nur einer Demonstration, ausschließlich basierend auf der Vorlage von Fotos, als rechtswidrig erscheinen.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt selbst getroffenen Feststellungen zur Rückkehrsituation - siehe Darstellung im Verfahrensgang - hat es die Verwaltungsbehörde unterlassen, und dies belastet den angefochtenen Bescheid mit einem weiteren wesentlichen Verfahrensmangel, den Beschwerdeführer eingehend darüber zu befragen, in welcher Eigenschaft er an den Demonstrationen in Österreich teilgenommen hat.
Die Beantwortung dieser offenen Frage ist gerade insofern unabdingbar, als das Bundesasylamt den entsprechenden Maßstab in den Länderfeststellungen zur Rückkehrsituation - siehe obige Zitierungen im Rahmen des Verfahrensganges - statuierte.
Im zweiten Rechtsgang hat sich daher das Bundesasylamt umfassend mit der exilpolitischen Betätigung des Beschwerdeführers und dem Problem eines möglichen Nachfluchtgrundes auseinander zu setzen.
Dabei ist jedoch auch das aktuell erstattete Vorbringen in die Erwägungen aufzunehmen, wonach behauptetermaßen zwischenzeitlich ein Bruder des Beschwerdeführers in Norwegen Flüchtlingsstatus zuerkannt erhalten habe.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Demonstration, Ermittlungspflicht, exilpolitische Aktivität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Nachfluchtgründe, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
13.06.2012