TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/22 C1 412823-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §36 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 36 heute
  2. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.10.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 36 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 36 gültig von 12.06.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  5. AsylG 2005 § 36 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  6. AsylG 2005 § 36 gültig von 21.05.2016 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C1 412823-1/2010/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vom 16.04.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2010, Zl. 08 04.377-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 16.04.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2010, Zl. 08 04.377-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 19.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 23.05.2008, 18.09.2008 und am 08.04.2010 brachte der zu diesem Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, sein Vater sei vor der Herrschaft der Taliban ein Kommandant der Hezb-e Islami gewesen und habe einen Kommandanten der Jamiat-e Islami namens XXXX getötet. Dessen Familienangehörige hätten daraufhin den Vater des Beschwerdeführers getötet. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien dann aus dem Dorf geflohen und hätten sich in der Folge mehrere Jahre in Pakistan aufgehalten. Nach ihrer vorübergehenden Rückkehr nach Afghanistan seien sie schließlich wieder nach Pakistan ausgereist. Die Familienangehörigen des XXXX bzw. die Angehörigen der Jamiat-e Islami hätten den Beschwerdeführer und seine Familie sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan verfolgt und den älteren Bruder des Beschwerdeführers entführt. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer in Lebensgefahr.Im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 23.05.2008, 18.09.2008 und am 08.04.2010 brachte der zu diesem Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, sein Vater sei vor der Herrschaft der Taliban ein Kommandant der Hezb-e Islami gewesen und habe einen Kommandanten der Jamiat-e Islami namens römisch 40 getötet. Dessen Familienangehörige hätten daraufhin den Vater des Beschwerdeführers getötet. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien dann aus dem Dorf geflohen und hätten sich in der Folge mehrere Jahre in Pakistan aufgehalten. Nach ihrer vorübergehenden Rückkehr nach Afghanistan seien sie schließlich wieder nach Pakistan ausgereist. Die Familienangehörigen des römisch 40 bzw. die Angehörigen der Jamiat-e Islami hätten den Beschwerdeführer und seine Familie sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan verfolgt und den älteren Bruder des Beschwerdeführers entführt. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer in Lebensgefahr.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Jugendwohlfahrtsträger Wien mit der Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer betraut.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Jugendwohlfahrtsträger Wien mit der Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer betraut.

Am 10.10.2008 wurde der in Österreich aufhältige Onkel des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen. Er gab zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers an, dessen Vater sei wegen "politischer Probleme" ermordet worden und auch der Beschwerdeführer sei wegen dieser "politischen Probleme" nach Österreich gekommen. Auch ein Bruder des Beschwerdeführers sei "verschollen". Der Beschwerdeführer würde verfolgt, weil er die einzige männliche Person sei, die für die Familie sorgen könne.

Über Ersuchen des Bundesasylamtes um Überprüfung der Echtheit eines vom Beschwerdeführer vorgelegten Parteiausweises seines Vaters übermittelte das Bundeskriminalamt mit Schreiben vom 20.01.2009 seinen Untersuchungsbericht mit der Beurteilung, dass es sich bei dem Ausweis "wahrscheinlich um eine Reproduktion des Originaldokumentes" handle.

Am 07.09.2009 langte beim Bundesasylamt betreffend Fragen über die "Jamiat-Partei", einen Kommandanten namens "XXXX", eine gewalttätige Auseinandersetzung der "Jamiat-Partei" mit der Hezb-e Islami sowie betreffend Blutrache an minderjährigen Söhnen eines Täters eine Anfragebeantwortung der ebenfalls beim Bundesasylamt eingerichteten Staatendokumentation ein.

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.04.2011 erteilt (Spruchteil III.).Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.04.2011 erteilt (Spruchteil römisch drei.).

In der Begründung des Bescheides gab das Bundesasylamt die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und stellte fest, dass der Antragsteller Staatsangehöriger von Afghanistan und illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Die Person des Beschwerdeführers stehe nicht fest und die vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan stellte die belangte Behörde fest, dass im Entscheidungszeitpunkt seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Das Bundesasylamt traf aktuelle Feststellungen zur Lage in Afghanistan - insbesondere auch zur Blutrache in Afghanistan sowie betreffend die Partei Jamiat-e Islami und deren Konflikt mit der Hezb-e Islami - und führte im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu den Gründen des Beschwerdeführers für das Verlassen des Herkunftslandes Folgendes aus:

"Die von Ihnen gemachten Angaben vermochten den Voraussetzungen für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens aber schon deshalb nicht zu entsprechen, zumal dieses schon grundsätzlich nicht nachvollziehbar ist. Zwar verkennt die Behörde keineswegs, dass es in Afghanistan, insbesondere in der Volksgruppe der Paschtunen, der Sie auch angehören, zu Blutrache kommen kann, jedoch haben Sie selbst angegeben, dass der Cousin jener Person, die Ihr Vater getötet hat, aus Rache bereits Ihren Vater getötet hat. Die Rache wurde demnach bereits ausgeübt und ist daher wohl kein Grund mehr gegeben, sich auch noch an den restlichen Familienmitgliedern zu rächen - noch dazu, weil ja angeblich auch Ihr Bruder verschwunden sein soll und Ihre Verfolger angeblich dafür verantwortlich sind. Dagegen, dass es sich tatsächlich um einen Fall von Blutrache handelt spricht aber auch, dass es schlicht nicht den Gegebenheiten entspricht, dass derartige Fälle nur durch gegenseitiges Töten zu lösen sind, sondern es sehr wohl auch weitere Konfliktschlichtungsmöglichkeiten gibt. Natürlich würde dies Vermittlungsversuche sowie vor allem den Willen der betreffenden Familien voraussetzen, doch wäre von Ihnen zu erwarten gewesen, dass Sie, sofern Sie bzw. auch weitere Familienangehörige tatsächlich in eine derartige Problematik verwickelt waren, dann auch über die erwähnten Konfliktschlichtungsmöglichkeiten Auskunft erteilen könnten.

Der Vollständigkeit halber ist dazu auch anzuführen, dass sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergibt, dass es zwar zu Fällen von Rache unter den politischen Gruppierungen kommt - dabei aber nur die Rede davon ist, dass Mitglieder der jeweils anderen Gruppierung getötet werden sollen - und nicht Familienmitglieder.

Ungeachtet dessen, also selbst wenn sich ein Rachefall, wie auch in den Feststellungen angegeben, über mehrere Jahre erstrecken und mehrere Familienmitglieder betreffen sollte, weist Ihr Vorbringen aber auch noch dahingehende Widersprüche auf, indem Sie bei der Erstbefragung in der EAST Ost noch angeben konnten, dass Sie Afghanistan etwa sechs Monate vor Ihrer Einreise in Österreich verlassen und Sie sich dann etwa zwei Monate lang in Pakistan aufgehalten haben, während Sie bei der zweiten Einvernahme in der Außenstelle Wien zu Ihren Aufenthalten in Afghanistan und Pakistan keine näheren Angaben mehr machen konnten, außer, dass Sie im Alter von drei Jahren erstmals nach Pakistan gereist wären und sich dann mit Ihrer Familie dort - nachdem Ihr Vater in Afghanistan getötet worden war - für längere Zeit aufgehalten hätten.

Bei der Einvernahme in der EAST Ost haben Sie hingegen angeben, dass Sie sich nachdem Karzai an die Macht kam, fünf Jahre lang in Pakistan aufgehalten hätten, Sie dann für 20 Tage nach Afghanistan zurückgekehrt wären um schließlich wieder nach Pakistan und nach einem zehntägigen Aufenthalt in Pakistan nach Österreich zu reisen.

Bei der ersten Einvernahme in der Außenstelle Wien sprachen Sie hingegen davon, dass Sie im Alter von 10 Jahren erstmals nach Pakistan gereist und einige Zeit dort geblieben wären. Anschließend hätten Sie sich neun Monate lang in Afghanistan aufgehalten. Über die Dauer Ihres zweiten Aufenthaltes in Pakistan konnten Sie nun keine Angaben mehr machen.

Abgesehen von diesen Widersprüchen ist in Ihrem Vorbringen aber auch keineswegs nachvollziehbar, warum es überhaupt möglich gewesen sein sollte, dass ¿die Dorfbewohner' Sie sowohl in Pakistan, als auch in Afghanistan, davor schützen konnten, dass eine angeblich einflussreiche Person - als welche Sie den Cousin des von Ihrem Vater getöteten beschrieben haben - an Ihnen Blutrache übt.

Ebenso wenig plausibel ist auch, wie es möglich sein sollte, Ihre Familie in Pakistan zu finden - aber auch, welchen Sinn es dann machen soll, dass sich Ihre weiteren Brüder zu Hause verstecken (¿nicht hinausgehen können')- wenn Ihre Verfolger doch angeblich ohnehin wissen, wo sich diese aufhalten - also wohl kein Grund dafür vorliegen würde, vor dem Ziel zurückzuschrecken.

Dagegen, dass das von Ihnen behauptete Problem tatsächlich existent ist spricht aber auch, dass Sie von den angeblich gegen Sie gerichteten Verfolgungshandlungen weder bei der Erstbefragung, noch bei der ersten Einvernahme in der EAST Ost etwas erwähnten, während Sie bei der Einvernahme in der Außenstelle Wien dazu angaben, dass Ihre Verfolger ¿mindestens 15 Mal' bei Ihnen gewesen wären und diese Sie ¿ein paar mal töten' wollten - Sie sich aber immer mithilfe der ¿Dorfbewohner' retten konnten.

Nun wäre aber zu erwarten, dass Sie - sofern Sie die behaupteten Ereignisse tatsächlich erlebt haben - gerade darüber, nämlich über die konkret gegen Sie gerichteten Verfolgungshandlungen schon bei der Erstbefragung sowie bei der ersten Einvernahme, vor allem aber auch aus freien Stücken berichtet hätten - was jedoch nicht der Fall war.

Gegen ein tatsächliches Erleben der geschilderten Ereignisse spricht aber vor allem auch Ihre äußerst vage Schilderung derselben, die sich lediglich in einigen Sätzen manifestiert, obwohl es sich dabei immerhin um einen Vorfall bzw. um Vorfälle gehandelt hat, die wohl zweifelsohne einen gravierenden Einschnitt in Ihrem Leben dargestellt haben. Immerhin sprechen Sie davon, dass etwa vier Personen gekommen wären, um Sie zu suchen und diese nur durch Intervention der Dorfbewohner und durch Schreie davon abgehalten werden konnten.

Was nun die von Ihrem gesetzlichen Vertreter vorgelegte Accord-Anfrage betrifft, so deckt sich deren Inhalt mit dem Ergebnis der Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation. Jedoch geht daraus lediglich hervor, dass es zu Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen politischen Gruppierungen kam bzw. kommt, jedoch kann unter Berücksichtigung Ihrer Angaben daraus nicht abgeleitet werden, dass Ihr Vater tatsächlich in derartige Auseinandersetzungen verwickelt war und vor allem nicht, dass Sie deshalb nun noch immer einer aktuellen, gegen Sie gerichteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein sollten.

Auch aus dem vorgelegten Parteiausweis sowie der in Kopie vorgelegten Übersetzung der Bestätigung über die Ableistung des Militärdienstes geht lediglich hervor, dass eine Person mit dem darauf angeführten Namen den Militärdienst abgeleistet hat und zumindest im Jahr 1980 offenbar Mitglied einer politischen Gruppierung war. Dass es sich nun dabei tatsächlich um Ihren Vater handelt, aber vor allem auch, welche Funktion dieser nun tatsächlich innehatte und wie lange er diese innehatte, lässt sich aus den vorgelegten Schreiben keineswegs ableiten und sind diese daher nicht geeignet, Ihrem Vorbringen mehr Glaubwürdigkeit zu bescheinigen.

Auch aus der angeführten Zeugenaussage ergeben sich keine Hinweise auf die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens, insbesondere auf die behaupteten politischen Probleme Ihres Vaters, zumal auch der Asylantrag des Zeugen, der ebenfalls politische Probleme behauptete - in beiden Instanzen negativ beschieden wurde.

Zusammenfassend gelangt die erkennende Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere aber aufgrund der angeführten Widersprüche zu dem Schluss kommt, dass der maßgebliche, Ihr Fluchtvorbringen betreffende Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht und Ihr Vorbringen daher unglaubwürdig ist."

Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid hinsichtlich des Spruchteiles I. angefochten. Der gesetzliche Vertreter wiederholte im Wesentlichen das bereits vor dem Bundesasylamt erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der drohenden Verfolgung aufgrund von Blutrache, machte Ausführungen zur Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan und trat der Beweiswürdigung der belangten Behörde teilweise entgegen.Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. angefochten. Der gesetzliche Vertreter wiederholte im Wesentlichen das bereits vor dem Bundesasylamt erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der drohenden Verfolgung aufgrund von Blutrache, machte Ausführungen zur Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan und trat der Beweiswürdigung der belangten Behörde teilweise entgegen.

Mit Schreiben vom 11.10.2011, hg. eingelangt am 12.10.2011, beantragte der Beschwerdeführer die amtswegige Beigebung eines Rechtsberaters.

Mit hg. Verfahrensanordnung vom 13.10.2011, Zl. C1 412823-1/2010/3Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Der Rechtsberater ist bis dato nicht eingeschritten.Mit hg. Verfahrensanordnung vom 13.10.2011, Zl. C1 412823-1/2010/3Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Der Rechtsberater ist bis dato nicht eingeschritten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 31.01.2012, zu welcher das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Vertrauensperson nach Angabe seiner persönlichen Daten Folgendes zu Protokoll:

"VR: Geben Sie Ihren Familienstand, Volksgruppe und Religion an!

BF: Ich bin ledig. Ich habe keine Kinder. Ich bin Paschtune und Sunnit.

VR: Wo befinden sich Ihre Mutter und Ihre Geschwister derzeit?

BF: Alle sind in Pakistan, in XXXX. Einer meiner Schwestern ist in Afghanistan verheiratet.BF: Alle sind in Pakistan, in römisch 40 . Einer meiner Schwestern ist in Afghanistan verheiratet.

VR: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.

BF: Ich kann mich an die Daten nicht mehr genau erinnern. Ich bin in Kabul geboren, als ich ca. 3 Jahre alt war, ist mein Vater gestorben. Meine Familie ist daraufhin nach XXXX gegangen, weil meine Mutter von dort ist. Danach sind wir nach XXXX gegangen, wir sind dann wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, als mein Bruder XXXX verschwunden ist, sind wir wieder nach Pakistan gegangen.BF: Ich kann mich an die Daten nicht mehr genau erinnern. Ich bin in Kabul geboren, als ich ca. 3 Jahre alt war, ist mein Vater gestorben. Meine Familie ist daraufhin nach römisch 40 gegangen, weil meine Mutter von dort ist. Danach sind wir nach römisch 40 gegangen, wir sind dann wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, als mein Bruder römisch 40 verschwunden ist, sind wir wieder nach Pakistan gegangen.

BF wird aufgefordert, anhand von einschneidenden Punkten in seinem Leben, nähere Details zu den Aufenthaltsdauern anzugeben.

BF: Ich glaube, ich war ca. 9 Jahre alt, als wir nach Pakistan gingen, weil ich mit 10 Jahren zum 1. Mal in die Schule gegangen bin. Das war in Pakistan. Ich bin dann 5 Jahre dort in die Schule gegangen. Dann kamen wir zurück nach Afghanistan. Ich glaube, dass wir 1 oder 2 Monate dort verbracht haben, denn als mein Bruder verschwunden ist, sind wir nach Pakistan zurückgegangen. Ich hielt mich dort ca. 8 Monate auf, dann reiste ich aus.

VR: Können Sie sagen, wann Sie endgültig Afghanistan verlassen haben?

BF: Nein, das kann ich nicht sagen, ich weiß nicht, in welchem Jahr das war. Es war relativ kalt, in Pakistan war es aber noch warm.

VR: Können Sie sagen, unter Nennung von Verkehrsmitteln, wie Sie von Pakistan nach Österreich gekommen sind?

BF: Ich bin von Pakistan abwechselnd mit dem Auto und einem Autobus nach Teheran gereist, verbrachte ca. 8 bis 9 Tage dort und kam dann zu Fuß und in verschiedenen Autos in die Türkei. Aus der Türkei bin ich mit verschiedenen Autos und einem Schlauchboot und schließlich mit einem Zug bis Österreich gekommen. Ich weiß nicht, über welche Länder ich gereist bin.

BR: Sind Sie irgendwo während der Reise länger angehalten worden oder waren Sie irgendwo länger aufhältig?Bundesrat:, Sind Sie irgendwo während der Reise länger angehalten worden oder waren Sie irgendwo länger aufhältig?

BF: Ich habe lange Zeit in einem Keller in der Türkei verbracht. Ich kann aber nicht sagen, wie viele Tage es waren.

BR: Nachdem Sie das Schlauchboot benutzt haben, sind Sie dann nur mehr mit dem Zug gefahren?Bundesrat:, Nachdem Sie das Schlauchboot benutzt haben, sind Sie dann nur mehr mit dem Zug gefahren?

BF: Nein, wir sind dann eine lange Strecke zu Fuß gegangen und mit verschiedenen Autos gefahren. Ich meine, mit LKWs.

BR: Ab wann war die Reise schlepperunterstützt, von Afghanistan oder von Teheran aus?Bundesrat:, Ab wann war die Reise schlepperunterstützt, von Afghanistan oder von Teheran aus?

BF: Von Pakistan aus. Bis Pakistan bin ich zusammen mit meiner Familie gekommen, dort hat mein Bruder namens XXXX einen Schlepper organisiert, die sich aber auf dem Weg hierher immer abgewechselt haben. Ich habe 6.000 Dollar bezahlt.BF: Von Pakistan aus. Bis Pakistan bin ich zusammen mit meiner Familie gekommen, dort hat mein Bruder namens römisch 40 einen Schlepper organisiert, die sich aber auf dem Weg hierher immer abgewechselt haben. Ich habe 6.000 Dollar bezahlt.

VR: Woher hatten Sie diese 6.000 Dollar?

BF: Wir hatten in Kabul ein Grundstück, das wir verkauft haben.

VR: Wie Sie von Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt sind, wohin nach Afghanistan sind Sie zurückgekehrt?

BF: XXXX. Ich war auch die 2 Monate dort aufhältig.BF: römisch 40 . Ich war auch die 2 Monate dort aufhältig.

VR: Wieso haben Sie vor dem BAA XXXX angegeben?VR: Wieso haben Sie vor dem BAA römisch 40 angegeben?

BF: Weil XXXX zu XXXX gehört. Es ist ein Dorf.BF: Weil römisch 40 zu römisch 40 gehört. Es ist ein Dorf.

VR: Warum ist Ihre Familie, als Sie 9 Jahre alt waren, von Afghanistan nach Pakistan gezogen?

BF: Dort bestand Gefahr für uns, deshalb sind wir ausgereist. Mein Vater war ein Kommandant der Hezb-e Islami. In einer kriegerischen Auseinandersetzung mit der Jamiat-e Islami erschoss mein Vater einen Kommandanten namens XXXX. Daraufhin tötete der Cousin des XXXX namens XXXX meinen Vater. Sie sind dann einige Male zu uns nach Hause gekommen. Deshalb sind wir dann nach Pakistan geflüchtet. Auch in Pakistan wurden wir des Öfteren von bewaffneten Personen aufgesucht.BF: Dort bestand Gefahr für uns, deshalb sind wir ausgereist. Mein Vater war ein Kommandant der Hezb-e Islami. In einer kriegerischen Auseinandersetzung mit der Jamiat-e Islami erschoss mein Vater einen Kommandanten namens römisch 40 . Daraufhin tötete der Cousin des römisch 40 namens römisch 40 meinen Vater. Sie sind dann einige Male zu uns nach Hause gekommen. Deshalb sind wir dann nach Pakistan geflüchtet. Auch in Pakistan wurden wir des Öfteren von bewaffneten Personen aufgesucht.

VR: Wer ist "sie"?

BF: Die Familie des XXXX hat andere Personen dafür bezahlt, zu uns nach Hause zu kommen.BF: Die Familie des römisch 40 hat andere Personen dafür bezahlt, zu uns nach Hause zu kommen.

VR: Wie alt waren Sie, als Ihr Vater gestorben ist?

BF: 3 Jahre.

VR: Wissen Sie, was diese Leute, die zu Ihnen nach Hause gekommen sind, gesagt oder getan haben?

BF: Sie wollten uns umbringen. Einmal haben sie mich am Markt getroffen und ich bin weggelaufen und habe geschrien, sodass mir andere Menschen dort geholfen haben.

VR: Wo war der Markt?

BF: In Pakistan, in XXXX, wo wir gelebt haben.BF: In Pakistan, in römisch 40 , wo wir gelebt haben.

VR: Ich meinte, als Sie noch in Afghanistan waren.

BF: Sie sind zu uns nach Hause gekommen, haben an die Tür geklopft und haben uns so Angst gemacht. Meine Mutter wollte nicht mehr dort bleiben, weil sie Angst hatte, dass man ihre Söhne ebenfalls töten würde.

VR: Woher haben diese Leute gewusst, wo Sie sich aufhalten?

BF: Sie haben andere Leute dafür bezahlt, um herauszufinden, wo wir uns aufhalten.

VR: Es ist ziemlich viel Aufwand betrieben worden, um herauszufinden, wo Sie sich aufhalten, zumal der Tod von XXXX durch den Tod Ihres Vaters schon gerächt wurde.VR: Es ist ziemlich viel Aufwand betrieben worden, um herauszufinden, wo Sie sich aufhalten, zumal der Tod von römisch 40 durch den Tod Ihres Vaters schon gerächt wurde.

BF: Bei uns endet eine Feindschaft nie. Es wird die ganze Familie vernichtet.

BR: Die Entführungs- und Tötungsversuche waren in Pakistan oder auch in Afghanistan?Bundesrat:, Die Entführungs- und Tötungsversuche waren in Pakistan oder auch in Afghanistan?

BF: Sowohl in Afghanistan, als auch in Pakistan.

VR: Schildern Sie die Vorfälle in Afghanistan genauer.

BF: Mein älterer Bruder XXXX ist in Afghanistan entführt worden. Die Menschen dort haben uns erzählt, dass es die Feinde meines Vaters waren, die meinen Bruder entführt haben.BF: Mein älterer Bruder römisch 40 ist in Afghanistan entführt worden. Die Menschen dort haben uns erzählt, dass es die Feinde meines Vaters waren, die meinen Bruder entführt haben.

BR: Nach Ihrer Rückkehr aus Pakistan, gab es gegen Sie gerichtete Verfolgungshandlungen in Afghanistan?Bundesrat:, Nach Ihrer Rückkehr aus Pakistan, gab es gegen Sie gerichtete Verfolgungshandlungen in Afghanistan?

BF: Ja, es sind auch oft Leute zu uns nach Hause gekommen. Ich kann mich erinnern, dass ich einmal einkaufen war und verfolgt wurde. Als ich das bemerkt habe, bin ich schnell nach Hause gegangen und habe meiner Mutter davon erzählt.

VR: D.h. vor Ihrer 1. Ausreise nach Pakistan, gab es da Entführungs- und Tötungsversuche?

BF: Daran kann ich mich nicht erinnern.

VR: Sie waren zum Zeitpunkt des Todes Ihres Vaters 3 Jahre alt. Sie haben vor dem BAA angegeben, dass Sie Details von Ihrer Schwester wissen. Wissen Sie, ob der Tod des XXXX durch Ihren Vater aufgrund einer persönlichen Auseinandersetzung war oder im Zuge der damals herrschenden kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Parteien?VR: Sie waren zum Zeitpunkt des Todes Ihres Vaters 3 Jahre alt. Sie haben vor dem BAA angegeben, dass Sie Details von Ihrer Schwester wissen. Wissen Sie, ob der Tod des römisch 40 durch Ihren Vater aufgrund einer persönlichen Auseinandersetzung war oder im Zuge der damals herrschenden kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Parteien?

BF: Nein, es gab nichts Persönliches zwischen den beiden.

VR: Bei den Kämpfen zwischen den beiden Parteien gab es etwa 30.000 Tote und mehr als 100.000 Verletzte. Wenn kein persönlicher Grund hinter einem Tötungsdelikt besteht, ist nicht davon auszugehen, dass sich eine Blutrache über Generationen hinweg erstreckt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass in Ihrem Fall durch die Familie des XXXX weiterhin versucht wurde, Blutrache an der gesamten Familie auszuüben.VR: Bei den Kämpfen zwischen den beiden Parteien gab es etwa 30.000 Tote und mehr als 100.000 Verletzte. Wenn kein persönlicher Grund hinter einem Tötungsdelikt besteht, ist nicht davon auszugehen, dass sich eine Blutrache über Generationen hinweg erstreckt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass in Ihrem Fall durch die Familie des römisch 40 weiterhin versucht wurde, Blutrache an der gesamten Familie auszuüben.

BF: Der Streit zwischen den 2 Parteien wurde ausgelöst, weil die Jamiat-e Islami über dieses Gebiet herrschen wollte und die Hezb-e Islami und mein Vater sich dagegen gestellt hat.

VR: Wie wurde Ihr Bruder entführt, schildern Sie Details.

BF: Meine Mutter hat ihn einkaufen geschickt. Er ist bis am Abend nicht nach Hause gekommen. Meine Mutter hat sich große Sorgen gemacht und hat auch viel geweint.

VR: Das ist alles, was Sie über die Entführung sagen können?

BF: Die Leute haben uns nur erzählt, dass die Feinde meines Vaters ihn entführt haben. Dass es Leute waren, die mit XXXX und XXXX zu tun haben.BF: Die Leute haben uns nur erzählt, dass die Feinde meines Vaters ihn entführt haben. Dass es Leute waren, die mit römisch 40 und römisch 40 zu tun haben.

VR: Haben Sie mit diesen Leuten gesprochen, die Ihnen das erzählt haben?

BF: Ja.

VR: Und haben Sie nicht gefragt, wer das war und wie diese Leute geheißen haben?

BF: Nein.

VR: Warum nicht?

BF: Die Leute haben gesagt, dass sie sie nicht erkannt haben, weil ihre Gesichter verdeckt waren. Sie hätten meinen Bruder in einem Auto mitgenommen.

VR: Wenn ihre Gesichter verdeckt waren, warum wusste man dann, dass es Leute von XXXX und XXXX waren?VR: Wenn ihre Gesichter verdeckt waren, warum wusste man dann, dass es Leute von römisch 40 und römisch 40 waren?

BF: Weil XXXX und XXXX andere Leute dafür bezahlen.BF: Weil römisch 40 und römisch 40 andere Leute dafür bezahlen.

VR: Woher wissen Sie das?

BF: Weil einige Male Leute zu uns nach Pakistan gekommen sind, daraus schließe ich, dass sie von der Familie des XXXX waren.BF: Weil einige Male Leute zu uns nach Pakistan gekommen sind, daraus schließe ich, dass sie von der Familie des römisch 40 waren.

VR: D.h. es können auch andere Kriminelle gewesen sein?

BF: Wir hatten sonst mit niemandem Probleme dort. Es war nur die Familie des XXXX.BF: Wir hatten sonst mit niemandem Probleme dort. Es war nur die Familie des römisch 40 .

VR: Es ist glaubhaft, dass Ihr Vater im Zuge kriegerischer Auseinandersetzungen ums Leben gekommen ist. Die von Ihnen geschilderten nachfolgenden Fluchtgründe, die versuchten Verfolgungshandlungen durch die Familie des XXXX stellen sich jedoch als nicht glaubwürdig dar, zumal sich diese auch nur auf Vermutungen Ihrerseits beziehen. Es ist eher davon auszugehen, dass Ihre Familie nach Pakistan gegangen ist, nachdem das Flüchtlingslager geschlossen wurde, Ihre Familie nach Afghanistan zurückgekehrt ist, dort aufgrund der allgemeinen Lage wieder nach Pakistan zurückgekehrt ist und Sie einfach die Chance, nach Europa zu kommen, genutzt haben, ohne dass es zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlung gegen Ihre Person bzw. Ihre Familie gekommen ist.VR: Es ist glaubhaft, dass Ihr Vater im Zuge kriegerischer Auseinandersetzungen ums Leben gekommen ist. Die von Ihnen geschilderten nachfolgenden Fluchtgründe, die versuchten Verfolgungshandlungen durch die Familie des römisch 40 stellen sich jedoch als nicht glaubwürdig dar, zumal sich diese auch nur auf Vermutungen Ihrerseits beziehen. Es ist eher davon auszugehen, dass Ihre Familie nach Pakistan gegangen ist, nachdem das Flüchtlingslager geschlossen wurde, Ihre Familie nach Afghanistan zurückgekehrt ist, dort aufgrund der allgemeinen Lage wieder nach Pakistan zurückgekehrt ist und Sie einfach die Chance, nach Europa zu kommen, genutzt haben, ohne dass es zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlung gegen Ihre Person bzw. Ihre Familie gekommen ist.

BF: Wenn jemand dort keine Probleme hat, geht er nicht nach Europa. Man verlässt seine Familie und sein Land nicht grundlos.

BR: Bei wem haben Sie nach der Rückkehr aus Pakistan gewohnt?Bundesrat:, Bei wem haben Sie nach der Rückkehr aus Pakistan gewohnt?

BF: Wir haben im eigenen Haus gelebt, dort war sonst niemand.

BR: Ihre Mutter, Ihre Brüder und Sie?Bundesrat:, Ihre Mutter, Ihre Brüder und Sie?

BF: Ja.

BR: Können Sie sich erklären, warum Ihre Feinde dann nicht einfach in der Nacht gekommen sind und die Familie getötet haben?Bundesrat:, Können Sie sich erklären, warum Ihre Feinde dann nicht einfach in der Nacht gekommen sind und die Familie getötet haben?

BF: Wir waren von Nachbarn umgeben, es war nicht möglich, in das Haus einzudringen.

BR: Wo wohnt die in Afghanistan verheiratete Schwester?Bundesrat:, Wo wohnt die in Afghanistan verheiratete Schwester?

BF: In XXXX."BF: In römisch 40 ."

Dem Beschwerdeführer wurde die im Akt aufliegende Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in seinem Herkunftsstaat unter Berücksichtigung seines Vorbringens auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Beurteilung eingeräumt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine diesbezügliche Stellungnahme.

Folgende Länderberichte wurden in das Verfahren eingebracht:

UK Home Office, Country of Origin Information Report, Afghanistan, 11.10.2011;

US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 08.04.2011;

Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012;

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 17.12.2010.

Im Zuge des Asylverfahrens des Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen (teilweise in Kopie) vorgelegt:

Parteiausweis der Afghanischen Islamischen Partei Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX auf den Namen des Vaters des Beschwerdeführers;Parteiausweis der Afghanischen Islamischen Partei Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 auf den Namen des Vaters des Beschwerdeführers;

Bestätigung über die Ableistung des Militärdienstes vom XXXX betreffend den Vater des Beschwerdeführers;Bestätigung über die Ableistung des Militärdienstes vom römisch 40 betreffend den Vater des Beschwerdeführers;

zwei Lichtbilder, auf denen der Vater bzw. ein Bruder des Beschwerdeführers abgebildet seien;

ACCORD-Anfragebeantwortung XXXX vom XXXX betreffend eine Auseinandersetzung zwischen der Hezb-e Islami und der Jamiat-e Islami (ca. 1995);ACCORD-Anfragebeantwortung römisch 40 vom römisch 40 betreffend eine Auseinandersetzung zwischen der Hezb-e Islami und der Jamiat-e Islami (ca. 1995);

Schreiben der Patin des Beschwerdeführers vom 25.02.2010;

Konvolut von Kursbestätigungen und Zeugnissen.

Einsicht wurde genommen in den AIS-Auszug zur Zahl XXXX, den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.12.2007, Zl. 250.944/0/13E-XIV/16/04, und das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.06.2009, Zl. C18 250944-1/2009, jeweils betreffend den in Österreich aufhältigen Onkel des Beschwerdeführers.Einsicht wurde genommen in den AIS-Auszug zur Zahl römisch 40 , den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.12.2007, Zl. 250.944/0/13E-XIV/16/04, und das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.06.2009, Zl. C18 250944-1/2009, jeweils betreffend den in Österreich aufhältigen Onkel des Beschwerdeführers.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an und hat am 19.05.2008 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer ist volljährig und in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, seinen Sprach- und Landeskenntnissen sowie aus dem Akteninhalt. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Bereits das Bundesasylamt qualifizierte das asylbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchen als unglaubhaft. Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verstärkte sich im Rechtsmittelverfahren noch, da im Rahmen der mündlichen Verhandlung weitere Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen ergaben, welche der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären vermochte.

Während der Beschwerdeführer am 23.05.2008 angegeben hat, seine Familie sei nach dem Tode seines Vaters zum Großvater nach XXXX gezogen, habe sich in der Folge 5 Jahre in Pakistan aufgehalten und sei schließlich für etwa 20 Tage nach Afghanistan zurückgekehrt, behauptete er am 18.09.2008, er sei 10 Jahre alt gewesen, als seine Familie von XXXX nach Pakistan gezogen sei, wo sie sich 5 Jahre aufgehalten hätten und dann für 9 Monate nach Afghanistan zurückgekehrt seien. In der Einvernahme am 08.04.2010 gab der Beschwerdeführer hingegen an, er sei mit seiner Familie ("wir") erstmals im Alter von 3 Jahren ausgereist, dann aber wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Nachdem sein Bruder "verschwunden" sei, sei die Familie wieder nach Pakistan gereist.Während der Beschwerdeführer am 23.05.2008 angegeben hat, seine Familie sei nach dem Tode seines Vaters zum Großvater nach römisch 40 gezogen, habe sich in der Folge 5 Jahre in Pakistan aufgehalten und sei schließlich für etwa 20 Tage nach Afghanistan zurückgekehrt, behauptete er am 18.09.2008, er sei 10 Jahre alt gewesen, als seine Familie von römisch 40 nach Pakistan gezogen sei, wo sie sich 5 Jahre aufgehalten hätten und dann für 9 Monate nach Afghanistan zurückgekehrt seien. In der Einvernahme am 08.04.2010 gab der Beschwerdeführer hingegen an, er sei mit seiner Familie ("wir") erstmals im Alter von 3 Jahren ausgereist, dann aber wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Nachdem sein Bruder "verschwunden" sei, sei die Familie wieder nach Pakistan gereist.

Die beschwerdeführende Partei ist der sich auf diese Widersprüche beziehenden Beweiswürdigung der belangten Behörde in ihrer Beschwerde entgegengetreten, indem die mangelhafte Schulbildung des zum Zeitpunkt der Einvernahmen minderjährigen Beschwerdeführers, der lange seither verstrichene Zeitraum (13 Jahre seit der Flucht aus Kabul) sowie das damals geringe Alter des Beschwerdeführers (3 Jahre bei der Ermordung des Vaters) releviert wurden, hat dabei allerdings eingeräumt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten in Pakistan und Afghanistan "nicht immer widerspruchsfrei" gewesen seien. Der Erklärung des damaligen Beschwerdeführervertreters ist entgegenzuhalten, dass auch von einem fünfzehn- (Einvernahmen vom 23.05.2008 und 18.09.2008) bzw. siebzehnjährigen (Einvernahme vom 08.04.2010) Jugendlichen erwartet werden kann, zu unterscheiden, ob er seine Heimat zum ersten Mal mit 3 oder mit 10 Jahren verlassen hat. Auch die Differenz bezüglich des letzten Aufenthaltes in Afghanistan zwischen 20 Tagen (23.05.2008) und 9 Monaten (18.09.2008) ist nicht mit dem Alter oder der Bildung des Beschwerdeführers erklärbar, zumal sich dieser Aufenthalt erst relativ kurze Zeit vor Beginn der Reise des Beschwerdeführers nach Europa ereignet hat.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur genauen Dauer seines Aufenthaltes in Pakistan vor seiner "Flucht" nach Österreich ebenfalls massiv divergieren und von 10 Tagen (23.05.2008) bis zu 8 Monaten (31.01.2012) reichen.

Sowohl im angefochtenen Bescheid als auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass ihm aufgrund der Tötung eines Kommandanten einer gegnerischen Partei durch seinen Vater von der Familie des Verstorbenen sogar nach der Tötung seines Vaters - sowie allenfalls der Entführung seines Bruders - weiterhin Verfolgung drohen sollte. Soweit der Beschwerdeführervertreter der Würdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid in gegenständlicher Rechtsmittelschrift entgegengehalten hat, dass sich die Blutrache auf die gesamte Familie erstrecken könne, wird auf den - auch vom Beschwerdeführervertreter zitierten - Länderbericht von ACCORD und UNHCR aus dem November 2007 hingewiesen, demzufolge bei Tötung einer Person der Jamiat-e Islami durch die Hezb-e Islami die Jamiat-e Islami nach Rache trachten und eine, zwei oder drei Personen der anderen Fraktion töten würde. Da vom Beschwerdeführer wiederholt - zuletzt auch vor dem Asylgerichtshof - angegeben wurde, sein Vater habe den gegnerischen Kommandanten im Rahmen kriegerischer Auseinadersetzungen getötet ("Nein, es gab nichts Persönliches zwischen den beiden.") - bei denen laut Länderberichten tausende Menschen ums Leben gekommen sind -, ist eine nicht gegen die politische Fraktion sondern gegen die Familie eines Täters gerichtete, sich über mehrere Generationen erstreckende Blutrache nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (vgl. hiezu auch den Bericht von Landinfo vom 01.11.2011, "Afghanistan: Blood feuds, traditional law (pashtunwali) and traditional conflict resolution", sowie Thomas Barfield, "Afghan Customary Law and Its Relationship to Formal Judicial Institutions", vom 26.06.2003; beiden Länderberichten zufolge legitimieren Tötungen im Rahmen kriegerischer Auseinandersetzungen grundsätzlich keine persönliche - d. h. nicht gegen die gegnerische Fraktion sondern gegen die Person gerichtete - Blutrache).Sowohl im angefochtenen Bescheid als auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass ihm aufgrund der Tötung eines Kommandanten einer gegnerischen Partei durch seinen Vater von der Familie des Verstorbenen sogar nach der Tötung seines Vaters - sowie allenfalls der Entführung seines Bruders - weiterhin Verfolgung drohen sollte. Soweit der Beschwerdeführervertreter der Würdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid in gegenständlicher Rechtsmittelschrift entgegengehalten hat, dass sich die Blutrache auf die gesamte Familie erstrecken könne, wird auf den - auch vom Beschwerdeführervertreter zitierten - Länderbericht von ACCORD und UNHCR aus dem November 2007 hingewiesen, demzufolge bei Tötung einer Person der Jamiat-e Islami durch die Hezb-e Islami die Jamiat-e Islami nach Rache trachten und eine, zwei oder drei Personen der anderen Fraktion töten würde. Da vom Beschwerdeführer wiederholt - zuletzt auch vor dem Asylgerichtshof - angegeben wurde, sein Vater habe den gegnerischen Kommandanten im Rahmen kriegerischer Auseinadersetzungen getötet ("Nein, es gab nichts Persönliches zwischen den beiden.") - bei denen laut Länderberichten tausende Menschen ums Leben gekommen sind -, ist eine nicht gegen die politische Fraktion sondern gegen die Familie eines Täters gerichtete, sich über mehrere Generationen erstreckende Blutrache nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten vergleiche hiezu auch den Bericht von Landinfo vom 01.11.2011, "Afghanistan: Blood feuds, traditional law (pashtunwali) and traditional conflict resolution", sowie Thomas Barfield, "Afghan Customary Law and Its Relationship to Formal Judicial Institutions", vom 26.06.2003; beiden Länderberichten zufolge legitimieren Tötungen im Rahmen kriegerischer Auseinandersetzungen grundsätzlich keine persönliche - d. h. nicht gegen die gegnerische Fraktion sondern gegen die Person gerichtete - Blutrache).

Dem ist weder der Beschwerdeführervertreter substantiiert entgegengetreten, zumal er bei seinen Ausführungen die spezifischen Besonderheiten des vom Beschwerdeführer behaupteten Konflikts außer Acht gelassen hat, noch hat der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung über pauschale, lediglich in den Raum gestellte Behauptungen hinausgehendes Vorbringen erstattet ("Bei uns endet eine Feindschaft nie. Es wird die ganze Familie vernichtet."). Auch die über Vorhalt geäußerte Erklärung des Beschwerdeführers, der Streit zwischen den beiden Parteien sei dadurch ausgelöst worden, dass die Jamiat-e Islami über ein bestimmtes Gebiet habe herrschen wollen und die Hezb-e Islami und der Vater des Beschwerdeführers sich dagegen gestellt hätten, ist nicht geeignet, den genannten Widerspruch plausibel zu erklären, zumal es sich auch nach dieser Erklärung um einen politischen und nicht um einen privaten Konflikt gehandelt hätte.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu den Gründen der angeblich bestehenden Blutfehde keineswegs gleichbleibendes Vorbringen erstattet hat. Während er am 23.05.2008 angegeben hat, sein Vater habe XXXX im Zuge der Kämpfe zwischen der Hezb-e Islami und der Jamiat-e Islami erschossen, gab er am 18.09.2008 an, seine ältere Schwester habe ihm betreffend die Todesumstände seines Vaters erzählt, es hätte einen Streit zwischen der Hezb-e Islami und der Jamiat-e Islami gegeben, bei dem der Vater des Beschwerdeführers ebenso wie eine Person aus der Jamiat-e Islami "Führer des Lagers" hätte werden wollen und hätte der Vater des Beschwerdeführers deswegen XXXX getötet. Bei der Einvernahme vom 08.04.2010 machte der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zu den damaligen Geschehnissen, führte in der Rechtsmittelschrift aber aus, der Vater des Beschwerdeführers habe beim Kampf zwischen verschiedenen Gruppierungen der Mujaheddin um die Vorherrschaft in Kabul einen Kommandanten der Jamiat-e Islami namens XXXX getötet. Auch vor dem Asylgerichtshof bestätigte der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinen Angaben vom 18.09.2008 sinngemäß, dass sein Vater den genannten gegnerischen Kommandanten im Zuge kriegerischer Auseinandersetzungen getötet habe.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu den Gründen der angeblich bestehenden Blutfehde keineswegs gleichbleibendes Vorbringen erstattet hat. Während er am 23.05.2008 angegeben hat, sein Vater habe römisch 40 im Zuge der Kämpfe zwischen der Hezb-e Islami und der Jamiat-e Islami erschossen, gab er am 18.09.2008 an, seine ältere Schwester habe ihm betreffend die Todesumstände seines Vaters erzählt, es hätte einen Streit zwischen der Hezb-e Islami und der Jamiat-e Islami gegeben, bei dem der Vater des Beschwerdeführers ebenso wie eine Person aus der Jamiat-e Islami "Führer des Lagers" hätte werden wollen und hätte der Vater des Beschwerdeführers deswegen römisch 40 getötet. Bei der Einvernahme vom 08.04.2010 machte der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zu den damaligen Geschehnissen, führte in der Rechtsmittelschrift aber aus, der Vater des Beschwerdeführers habe beim Kampf zwischen verschiedenen Gruppierungen der Mujaheddin um die Vorherrschaft in Kabul einen Kommandanten der Jamiat-e Islami namens römisch 40 getötet. Auch vor dem Asylgerichtshof bestätigte der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinen Angaben vom 18.09.2008 sinngemäß, dass sein Vater den genannten gegnerischen Kommandanten im Zuge kriegerischer Auseinandersetzungen getötet habe.

Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den konkret gegen ihn bzw. seinen Bruder gerichteten Verfolgungshandlungen mangelt es an Glaubhaftigkeit. Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 19.05.2008 lediglich behauptet hat, "ständig bedroht" worden zu sein, und in der Einvernahme am 23.05.2008 keinerlei konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen vorgebracht hat, gab er am 18.09.2008 an, "sie" hätten ihn "ein paar Mal" töten wollen bzw. seien diese Leute "öfter als fünfzehnmal" zu ihm gekommen. Diesen Widerspruch kann auch der Hinweis der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Beschwerde auf die bei der Erstbefragung angegebene Bedrohungen nicht entkräften, zumal auch für einen ungebildeten, fünfzehnjährigen Asylwerber die Bedeutung des Unterschiedes zwischen pauschal umschriebenen, nicht näher konkretisierten Bedrohungen und zahlreichen Mordversuchen offenkundig sein muss.

Bezüglich der angeblichen Entführung seines Bruders hat der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof zunächst behauptet, "die Leute" hätten ihm und seiner Familie ("uns") erzählt, dass die Entführer mit XXXX und (dessen Cousin) XXXX zu tun gehabt hätten. Über Befragen, was der Beschwerdeführer von "diesen Leuten" über die Entführung erfahren habe, gab er hingegen an, "diese Leute" hätten ihm gesagt, sie hätten die Entführer nicht erkannt, weil deren Gesichter verdeckt gewesen wären. Über Vorhalt des Widerspruchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es könne sich bei den Tätern nur um die Familie des XXXX gehandelt haben, da sie sonst mit niemandem dort Probleme gehabt hätten. Aus dieser wenig plausiblen Erklärung ergibt sich jedenfalls, dass das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers auf Mutmaßungen basiert und steht die Erklärung im Übrigen im Widerspruch zu dessen Angaben vom 23.05.2008, er werde von "Personen aus der Jamiat Partei" und den "Cousins des XXXX" verfolgt.Bezüglich der angeblichen Entführung seines Bruders hat der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof zunächst behauptet, "die Leute" hätten ihm und seiner Familie ("uns") erzählt, dass die Entführer mit römisch 40 und (dessen Cousin) römisch 40 zu tun gehabt hätten. Über Befragen, was der Beschwerdeführer von "diesen Leuten" über die Entführung erfahren habe, gab er hingegen an, "diese Leute" hätten ihm gesagt, sie hätten die Entführer nicht erkannt, weil deren Gesichter verdeckt gewesen wären. Über Vorhalt des Widerspruchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es könne sich bei den Tätern nur um die Familie des römisch 40 gehandelt haben, da sie sonst mit niemandem dort Probleme gehabt hätten. Aus dieser wenig plausiblen Erklärung ergibt sich jedenfalls, dass das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers auf Mutmaßungen basiert und steht die Erklärung im Übrigen im Widerspruch zu dessen Angaben vom 23.05.2008, er werde von "Personen aus der Jamiat Partei" und den "Cousins des XXXX" verfolgt.

Wenngleich insbesondere bezüglich der Ereignisse, die zum Tode des Vaters des Beschwerdeführers geführt haben, zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt noch ein Kleinkind war, so kann dies dennoch nicht erklären, warum der Beschwerdeführer bei den verschiedenen Einvernahmen so deutlich abweichendes Vorbringen erstattet hat. Auch wenn der Beschwerdeführer naturgemäß nicht auf eigene Erinnerungen zurückgreifen kann, so wäre doch auch in Anbetracht des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers bei den Einvernahmen (15 bzw. 17 Jahre) und seines geringen Bildungsniveaus davon auszugehen, dass er die ihm - laut eigenen Angaben von seiner älteren Schwester - erzählte Geschichte in den Kernaussagen gleichbleibend wiedergeben könnte. Dies umso mehr, als es sich um Ereignisse gehandelt hat, die seinen Angaben zufolge nahezu sein gesamtes Leben geprägt haben.

Die beschwerdeführende Partei ist der Würdigung des Bundesasylamtes bezüglich des vorgelegten Parteiausweises und des Schreibens über den abgeleisteten Militärdienst des Vaters des Beschwerdeführers sowie bezüglich der zur Vorlage gebrachten ACCORD-Anfragebeantwortung in gegenständlicher Rechtsmittelschrift nicht entgegengetreten und hat auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof keinerlei diesbezügliches Vorbringen erstattet. Da aus keinem der genannten Beweismittel eine Tötung eines gegnerischen Kommandanten durch den Vater des Beschwerdeführers oder ein sonstiger Hinweis auf eine Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund von Blutrache zu entnehmen ist, sind die genannten Unterlagen nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit des asylbezogenen Vorbringens des Beschwerdeführers zu stützen und ist (bezüglich der erstgenannten Dokumente) lediglich der Vollständigkeit halber auf die Ausführungen des deutschen Auswärtigen Amtes im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 09.02.2011 zur Echtheit afghanischer Dokumente hinzuweisen:

"Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. [...] Unter den soeben genannten Gesichtspunkten besteht kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Nach Erkenntnissen des Dokumentenberaters am Flughafen Kabul werden durch die hohe Prüfqualität der Kontrollbeamten immer weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt."

Auch den Ausführungen der belangten Behörde zur mangelnden inhaltlichen Eignung der Zeugenaussage des Onkels des Beschwerdeführers, die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu stärken, ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Asylantrag des Onkels des Beschwerdeführers mangels glaubwürdigen Vorbringens in zweiter Instanz rechtskräftig gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und diesem lediglich aufgrund der allgemeinem Lage in Afghanistan subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.Auch den Ausführungen der belangten Behörde zur mangelnden inhaltlichen Eignung der Zeugenaussage des Onkels des Beschwerdeführers, die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu stärken, ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Asylantrag des Onkels des Beschwerdeführers mangels glaubwürdigen Vorbringens in zweiter Instanz rechtskräftig gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen und diesem lediglich aufgrund der allgemeinem Lage in Afghanistan subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.

Im Gesamtzusammenhang betrachtet weist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sohin eklatante Widersprüche und Ungereimtheiten auf, welche der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu klären vermochte. Im Zuge des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof hat sich der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, und war daher sein gesamtes asylbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH).

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den Ländeberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 11.10.2011, S. 122 ff und 132 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.01.2012, S. 16). Auch hat sich weder aus den Länderberichten (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff) noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung war sohin nicht erkennbar.Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den Ländeberichten ergeben vergleiche etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 11.10.2011, S. 122 ff und 132 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.01.2012, S. 16). Auch hat sich weder aus den Länderberichten vergleiche Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff) noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung war sohin nicht erkennbar.

Die Feststellungen zur Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Der Asylgerichtshof bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Wie oben ausgeführt war den Angaben des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchen in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen und erübrigt sich deshalb auch eine Prüfung der Asylrelevanz seines Vorbringens. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.

Soweit der Beschwerdeführervertreter in der Rechtsmittelschrift unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614, ins Treffen geführt hat, dass auch wirtschaftliche Benachteiligungen asylrelevant seien, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen würden, ist darauf hinzuweisen, dass in dem zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnis die mögliche Asylrelevanz wirtschaftlicher Benachteiligungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatliche Fluchtalternative releviert wurde. Auch der an genannter Stelle enthaltene Hinweis auf die Entscheidung vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, vermag die Rechtsansicht des (damaligen) gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers in dieser Allgemeinheit nicht zu stützen, zumal in der Entscheidung festgehalten wird, dass wirtschaftliche Benachteiligung einer ethnischen oder sozialen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, grundsätzlich asylrelevant sein kann.

Da die beschwerdeführende Partei nicht einmal behauptet hat, dass ihr im Falle einer Rückkehr im Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre, und sich auch aufgrund der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte keine diesbezüglichen Hinweise ergeben haben, vermag auch dieses Vorbringen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Im Zusammenhang mit dem im Rahmen der Beschwerde ins Treffen geführten besonderen Schutz Minderjähriger in dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes ist festzuhalten, dass aus keiner der Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention eine Verpflichtung Asyl zu gewähren abzuleiten ist. Einer möglichen Gefährdung des (nunmehr volljährigen) Beschwerdeführers aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan bzw. durch das Fehlen einer hinreichenden Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr wurde bereits durch die Gewährung subsidiären Schutzes ausreichend Rechnung getragen.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Zu Spruchpunkt II:

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung "gemäß § 36 Abs. 1 AsylG 2005" war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Verfahren im Sinne des § 36 Abs. 1 AsylG handelt und gemäß § 36 Abs. 2 AsylG einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt und kommt der Beschwerde daher bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung "gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005" war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Verfahren im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, AsylG handelt und gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt und kommt der Beschwerde daher bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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