RS Vwgh 2005/10/7 2003/17/0280

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/17/0225 B 21. Dezember 2004 RS 1 (2. Satz lautet hier: Die nach der Rechtsbehauptung der antragstellenden Partei vom Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht als NICHT versäumt erachtete Frist für die Stellung eines Vorlageantrages gegen die Berufungsvorentscheidung findet ihre Regelung in § 276 Abs. 2 erster Satz BAO und stellt daher keine solche dar, die im VwGG vorgesehen ist.)

Stammrechtssatz

§ 45 Abs. 1 Z 2 VwGG setzt die irrige Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz, gemeint also im Verwaltungsgerichtshofgesetz, vorgesehenen Frist voraus. Die nach der Rechtsbehauptung der Antragsteller vom Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht als versäumt erachtete Frist für die Stellung eines Vorlageantrages gegen eine Berufungsvorentscheidung findet ihre Regelung in § 206 Abs. 1 NÖ LAO und stellt daher keine solche dar, die im Verwaltungsgerichtshofgesetz vorgesehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003170280.X01

Im RIS seit

09.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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