Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C7 426740-1/2011/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012, FZ. 12 03.413-EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012, FZ. 12 03.413-EAST-Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltung- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 13.04.2011 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I). Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 wurde ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchteil II). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 wurde er in den Herkunftsstaat Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 wurde ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchteil römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 wurde er in den Herkunftsstaat Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil römisch drei).
Der Beschwerdeführer erhob keine Beschwerde und erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.
2. Am 22.03.2012 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt.
Er wurde hierzu am 12.04.2012 und am 08.05.2012 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid vom 08.05.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.03.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.Mit Bescheid vom 08.05.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.03.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 11.05.2012 Beschwerde, welche am 18.05.2012 beim Asylgerichtshof einlangte.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. § 37 Abs. 1 AsylG 2005 lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."1. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Im vorliegenden Fall kann unter Einbeziehung der gesamten nunmehr vorliegenden Aktenlage ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
Der Asylgerichtshof war im Ergebnis somit zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorzugehen.Der Asylgerichtshof war im Ergebnis somit zwingend gehalten, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 vorzugehen.
2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
05.06.2012