TE AsylGH Beschluss 2012/5/24 A11 221737-3/2012

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Veröffentlicht am 24.05.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 2005 §38 Abs2

Spruch

A11 221.737-3/2012/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzende über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Ungeklärt alias staatenlos alias Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2012, Zahl: 05 10.355-BAW, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzende über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ungeklärt alias staatenlos alias Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2012, Zahl: 05 10.355-BAW, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 38 Absatz 2 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 6 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (II.), der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm. § 8 Abs. 6 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (III.) und mit Spruchpunkt IV. der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 3,6 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (römisch zwei.), der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (römisch drei.) und mit Spruchpunkt römisch vier. der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 3,6 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.

Aus der dem Asylgerichtshof zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention garantierten Rechte bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.Aus der dem Asylgerichtshof zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention garantierten Rechte bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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