TE Vfgh Beschluss 1982/6/14 KI-2/81

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Veröffentlicht am 14.06.1982
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
VfGG §42 Abs1

Leitsatz

Art138 Abs1 B-VG; kein bejahender Kompetenzkonflikt zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1.1. In ihrem auf Art138 Abs1 lita B-VG (§42 VerfGG 1953) gestützten Antrag begehrte die Oö. Landesregierung, der VfGH wolle einen zwischen dem Kreisgericht Wels und dem Magistrat der Stadt Wels entstandenen (bejahenden) Kompetenzkonflikt entscheiden.

1.1.2. Begründend wurde ua. wörtlich ausgeführt: "Der Kompetenzkonflikt ergibt sich insofern, als einerseits über die Benützung des Luftraumes über dem Grundstück Nr. 2124, KG W., das Kreisgericht Wels auf Grund der Klage vom 14. 7. 1981 der Ehegatten Dkfm. H. uns T. R., H-gasse 4, 4600 Wels, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Gütlbauer, Kaiser-Josef-Platz 12, 4600 Wels, die 'Einstweilige Verfügung' vom 26. 8. 1981 zu 1 Cg 344/81, andererseits aber der Magistrat der Stadt Wels als Baubehörde I. Instanz auf Grund des Antrages der ARGE Traunpark Wels den Bescheid vom 8. 9. 1981, MA 11 BauR-1408-1980 Li/Ke, nach §16 Oö. Bauordnung erlassen haben."

1.2. Aus den vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt sich folgender Sachverhalt:

1.2.1. Der Magistrat der Stadt Wels als Baubehörde erster Instanz erließ auf Antrag der - aus der Geschäftsführerin U. Hoch- und Tiefbau AG, der Ing. W. G. GesmbH., der Ing. H. W. GesmbH. und K. und J. W. bestehenden bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft ARGE Traunpark Wels vom 9. Juli 1981 einen mit 8. September 1981 datierten Bescheid, der die Eheleute Dkfm. H. und T. R. als Nachbarn - der Eigentümer des Baugrundstücks Nr. 2118 der KG W. - gemäß §16 Oö. Bauordnung, LGBl. 35/1976 igF, - unter Vorschreibung bestimmter Auflagen an die Antragsteller - verpflichtete, die vorübergehende Benutzung des Luftraums über ihrem Grundstück Nr. 2124 durch die auf dem benachbarten Bauplatz Grundstück Nr. 2118 aufgestellten Turmdrehkräne zu dulden. Gegen diesen Bescheid ergriffen die Eheleute R. das Rechtsmittel der Berufung, über welches noch nicht entschieden wurde.

1.2.2. Am 14. Juli 1981 brachten die Eheleute R. beim Kreisgericht Wels eine Klage sowohl gegen den Bauherrn Firma B., B-E GesmbH & Co. KG, als auch gegen die bauausführende U. Hoch- und Tiefbau AG ein. Darin wurde unter Berufung auf eine Vereinbarung mit der erstbeklagten Partei die Fällung des Urteils begehrt, die beklagten Parteien seien schuldig, die Benützung des Luftraums über dem im Eigentum der klagenden Parteien stehenden Grundstück Nr. 2124 der KG W. zu unterlassen. In dieser Rechtssache fand vor dem Kreisgericht Wels bereits die erste Tagsatzung statt.

Verbunden mit der Klage beantragten die Eheleute R. die Erlassung einer - inhaltlich dem Klagebegehren entsprechenden - einstweiligen Verfügung. Das Kreisgericht Wels gab diesem Antrag Folge und trug zugleich den gefährdeten Parteien eine Sicherheitsleistung auf, wogegen Rechtsmittel ergriffen wurden.

2. Über den Antrag wurde erwogen:

2.1. Ein bejahender Kompetenzkonflikt zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde, zu dessen Entscheidung nach Art138 Abs1 lita B-VG der VfGH berufen ist, kann gemäß §42 Abs1 VerfGG 1953 nur dann entstehen, wenn beide Behörden, also Gericht und Verwaltungsbehörde, die Entscheidung derselben Sache für sich in Anspruch nehmen.

Für die Identität der Sache ist aber nicht der meritorische Inhalt der zu gewärtigenden oder ergangenen Entscheidung maßgebend, sondern nur die formalrechtliche Frage der Zuständigkeit: Ein bejahender Kompetenzkonflikt kann infolgedessen nur gegeben sein, wenn eine der beiden angerufenen Stellen zu Unrecht ihre Zuständigkeit (in derselben Sache) in Anspruch nimmt (vgl. VfSlg. 1341/1930, 1351/1930, 1720/1948).

2.2. Nun hat das Kreisgericht Wels im dg. Verfahren AZ 1 Cg 344/81 über die Auswirkungen einer - die Nichtbenützung des Luftraums über der Parzelle Nr. 2124 der KG W. betreffenden - Vereinbarung zwischen den Streitteilen, mithin über einen aus einer vertraglichen Vereinbarung abgeleiteten privatrechtlichen Anspruch und damit in einer Frage zu entscheiden, die jedenfalls zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört. Auf denselben Rechtsgrund wird auch die eingangs zitierte einstweilige Verfügung gestützt. Demgegenüber ist in dem beim Magistrat der Stadt Wels geführten Verwaltungsverfahren darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für Maßnahmen nach der Oö. Bauordnung vorliegen, wozu wieder diese Verwaltungsbehörde zuständig ist. Es handelt sich also hier um Angelegenheiten, die von jeder der angerufenen Behörden nach anderen Rechtsnormen zu prüfen sind, was aber die Identität des Streitgegenstandes ausschließt (s. VfSlg. 1720/1948).

2.3.1. Schon daraus folgt, daß ein bejahender Kompetenzkonflikt nicht besteht. Das Fehlen eines Kompetenzkonfliktes bewirkt jedoch die Unzuständigkeit des VfGH (ebenso bereits VfSlg. 3858/1960, 5407/1966, 6434/1971).

2.3.2. Der Antrag war demgemäß ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 idF BGBl. 353/1981).

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:KI2.1981

Dokumentnummer

JFT_10179386_81KI0002_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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