RS Vwgh 2005/10/11 AW 2005/13/0040

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Veröffentlicht am 11.10.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1175;
BAO §273;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Abgabenrechtes - Soweit die beschwerdeführende Personengemeinschaft (Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) aus dem Abspruch des angefochtenen Bescheides einen von ihr als unverhältnismäßig angesehenen Nachteil für die Personen ableitet, aus denen sie sich zusammensetzt, wird mit dem Vorbringen, die Verpflichtung zur Zahlung des Abgabenrückstandes in der näher dargestellten Höhe sei "wirtschaftlich nicht tragbar", dem geforderten Konkretisierungsgebot nicht entsprochen. Hinzu kommt, dass jener Anteil des Abgabenrückstandes, der nach dem Antragsvorbringen auf den Abspruch des angefochtenen Bescheides zurückgeht (rund 3.600 EUR zu Lasten der beschwerdeführenden Personengemeinschaft), zum behaupteten Abgabenrückstand zu Lasten des angesprochenen Gemeinschaftsmitgliedes im Ausmaß von über 187.000 EUR in einem solchen zahlenmäßigen Verhältnis steht, welches die Annahme ausschließt, dass aus der durch den Abspruch des angefochtenen Bescheides ausgelösten Erhöhung des Abgabenrückstandes für das betroffene Mitglied der Personengemeinschaft noch ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen könnte.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005130040.A01

Im RIS seit

13.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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