Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D9 424480-1/2012/3E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D9 424482-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Jänner 2012, FZ. 11 04.597-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Jänner 2012, FZ. 11 04.597-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer reiste zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern am 16. Oktober 2010 aus Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet und brachte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers für diesen am 11. Mai 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Gleichzeitig wurde eine auf den Beschwerdeführer lautende ukrainische Geburtsurkunde vorgelegt.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer reiste zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern am 16. Oktober 2010 aus Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet und brachte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers für diesen am 11. Mai 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Gleichzeitig wurde eine auf den Beschwerdeführer lautende ukrainische Geburtsurkunde vorgelegt.
Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag wurde von der Mutter des Beschwerdeführers vorgebracht, der Beschwerdeführer führe die im Spruch genannten Personalien, sei am XXXX in der Ukraine geboren und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Zum Fluchtweg befragt, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, sie seien am 15. Oktober 2010 mit einem PKW nach Polen und dann weiter nach Österreich gereist. Zu den Fluchtgründen befragt, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern sich dem Verfahren als nachgeborenes Kind anschließt.Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag wurde von der Mutter des Beschwerdeführers vorgebracht, der Beschwerdeführer führe die im Spruch genannten Personalien, sei am römisch 40 in der Ukraine geboren und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Zum Fluchtweg befragt, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, sie seien am 15. Oktober 2010 mit einem PKW nach Polen und dann weiter nach Österreich gereist. Zu den Fluchtgründen befragt, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern sich dem Verfahren als nachgeborenes Kind anschließt.
Nachdem sich die anlässlich der Antragstellung in Vorlage gebrachte ukrainische (!) Geburtsurkunde des Beschwerdeführers im Zuge einer kriminaltechnischen Untersuchung als Totalfälschungen herausgestellt hatte, wurden die Eltern des Beschwerdeführers am 10. Juni 2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gaben diese kurz zusammengefasst an, die letzten Jahre in der Ukraine verbracht zu haben und erst im Oktober 2010 wieder nach Österreich zurückgekehrt zu sein.
Nach Durchführung eines vom Bundesasylamt angeregten DNA-Tests, der die leibliche Elternschaft der Eltern des Beschwerdeführers bezüglich des Beschwerdeführers bestätigte, wurden die Eltern des Beschwerdeführers am 16. November 2011 bzw. 9. Jänner 2012 ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen. Dabei bekräftigten diese, die letzten Jahre in der Ukraine verbracht zu haben. Ihren österreichischen Konventionsreisepass hätten sie verloren und hätten sie deshalb auch nicht nach Österreich zurückkehren können. Auf Vorhalt, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, der Vater des Beschwerdeführers habe die letzten Jahre in seinem Herkunftsstaat verbracht, gab der Vater des Beschwerdeführers an, dass dem nicht so sei, da er dort gesucht werde und es gefährlich für ihn wäre, dort zu leben.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Jänner 2012, FZ. 11 04.597-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2011 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Jänner 2012, FZ. 11 04.597-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gegen diesen der Mutter des Beschwerdeführers mit 26. Jänner 2012 zugestellten Bescheid wurde am 7. Februar 2012 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.
2. Der Vater des Beschwerdeführers stellte bereits am 30. November 2003 einen Asylantrag in Österreich, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war.
Im Zuge von niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gab der Vater des Beschwerdeführers zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen an, dass er im XXXX von russischen Soldaten zu Hause festgenommen und anschließend drei Tage lang angehalten worden sei. Den Grund hierfür wisse er nicht, er nehme aber an, dass ihn jemand wegen seiner tschetschenischen Widerstandskämpfern geleisteten Hilfe verraten habe. Nach drei Tagen Gefangenschaft im Lager "XXXX", wo man ihn mehrmals täglich verhört und geschlagen habe, sei er aufgrund einer Lösegeldzahlung seines Vaters freigekommen. Ab diesem Zeitpunkt habe er dann bis zur Ausreise bei diversen Verwandten gelebt.Im Zuge von niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gab der Vater des Beschwerdeführers zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen an, dass er im römisch 40 von russischen Soldaten zu Hause festgenommen und anschließend drei Tage lang angehalten worden sei. Den Grund hierfür wisse er nicht, er nehme aber an, dass ihn jemand wegen seiner tschetschenischen Widerstandskämpfern geleisteten Hilfe verraten habe. Nach drei Tagen Gefangenschaft im Lager "XXXX", wo man ihn mehrmals täglich verhört und geschlagen habe, sei er aufgrund einer Lösegeldzahlung seines Vaters freigekommen. Ab diesem Zeitpunkt habe er dann bis zur Ausreise bei diversen Verwandten gelebt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. November 2004, Zl. 03 36.757-BAT, wurde dem Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 idF BGBl I Nr. 126/2002 (AsylG), stattgegeben und dem Vater des Beschwerdeführers Asyl gewährt. Unter einem wurde festgestellt, dass dem Vater des Beschwerdeführers kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. November 2004, Zl. 03 36.757-BAT, wurde dem Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG), stattgegeben und dem Vater des Beschwerdeführers Asyl gewährt. Unter einem wurde festgestellt, dass dem Vater des Beschwerdeführers kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt aufgrund des amtswegigen Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gelange, dass im gegenständlichen Fall alle Voraussetzungen für eine Asylgewährung vorlägen. Eine nähere Begründung könne gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen.In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt aufgrund des amtswegigen Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gelange, dass im gegenständlichen Fall alle Voraussetzungen für eine Asylgewährung vorlägen. Eine nähere Begründung könne gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfallen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 2012, Zl. 03 36.757-BAT, wurde gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. 51/1991, idgF die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. November 2004, Zl. 03 36.757-BAT, abgeschlossenen Verfahrens verfügt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 2012, Zl. 03 36.757-BAT, wurde gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, idgF die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. November 2004, Zl. 03 36.757-BAT, abgeschlossenen Verfahrens verfügt.
Begründend wurde angeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht glaubhaft machen habe können, sich nach seiner Asylzuerkennung - wie behauptet - in die Ukraine begeben und dort insgesamt fünf Jahre verbracht zu haben. Weiters sei es völlig unglaubwürdig, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht mehr nach Österreich zurückkehren habe können, da er sämtliche Dokumente in der Ukraine verloren hätte. Da grundsätzlich auch kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich sei, einen allfälligen Aufenthalt in einem anderen Land verschleiern oder geheim halten zu müssen, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers sich die ganze Zeit über in seiner Heimat Tschetschenien aufgehalten habe, wo auch der Beschwerdeführer und seine Schwester XXXX zur Welt gekommen seien. In weiterer Folge sei somit aber auch davon auszugehen, dass die im einstigen Asylverfahren behaupteten Gründe für die Flucht aus der Russischen Föderation nicht den Tatsachen entsprochen haben können, andernfalls der Vater des Beschwerdeführers sonst nicht "relativ zeitnah" zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in seine Heimat zurückgekehrt wäre und dort mehrere Jahre verbracht hätte. Der positive Asylbescheid vom 11. November 2004 sei somit auf der Grundlage falscher Angaben erlassen worden und sehe die belangte Behörde damit den Tatbestand des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG, wonach der Bescheid erschlichen worden sei, verwirklicht.Begründend wurde angeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht glaubhaft machen habe können, sich nach seiner Asylzuerkennung - wie behauptet - in die Ukraine begeben und dort insgesamt fünf Jahre verbracht zu haben. Weiters sei es völlig unglaubwürdig, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht mehr nach Österreich zurückkehren habe können, da er sämtliche Dokumente in der Ukraine verloren hätte. Da grundsätzlich auch kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich sei, einen allfälligen Aufenthalt in einem anderen Land verschleiern oder geheim halten zu müssen, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers sich die ganze Zeit über in seiner Heimat Tschetschenien aufgehalten habe, wo auch der Beschwerdeführer und seine Schwester römisch 40 zur Welt gekommen seien. In weiterer Folge sei somit aber auch davon auszugehen, dass die im einstigen Asylverfahren behaupteten Gründe für die Flucht aus der Russischen Föderation nicht den Tatsachen entsprochen haben können, andernfalls der Vater des Beschwerdeführers sonst nicht "relativ zeitnah" zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in seine Heimat zurückgekehrt wäre und dort mehrere Jahre verbracht hätte. Der positive Asylbescheid vom 11. November 2004 sei somit auf der Grundlage falscher Angaben erlassen worden und sehe die belangte Behörde damit den Tatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, wonach der Bescheid erschlichen worden sei, verwirklicht.
Dieser Bescheid wurde dem Vater des Beschwerdeführers am 20. Jänner 2012 durch Hinterlegung zugestellt.
Mit Bescheid vom 24. Jänner 2012, Zl. 03 36.757-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers vom 30. November 2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.) und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde der Vater des Beschwerdeführers gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 24. Jänner 2012, Zl. 03 36.757-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers vom 30. November 2003 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde der Vater des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass den behaupteten Fluchtgründen des Vaters des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden könne, da dieser offensichtlich die letzten Jahre - etwa 2005 bis 2010 - in seiner Heimat Tschetschenien gelebt habe. Dies ergebe sich daraus, dass seine beiden in den Jahren XXXX und XXXX geborenen Kinder nachweislich nicht in Österreich zur Welt gekommen seien und sich die beiden ukrainischen Geburtsurkunden im Zuge einer kriminaltechnischen Untersuchung als Totalfälschungen herausgestellt hätten. Auch sonst hätten die Eltern des Beschwerdeführers den behaupteten Aufenthalt in der Ukraine nicht glaubhaft machen können. Da grundsätzlich auch kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich sei, einen allfälligen Aufenthalt in einem anderen Land verschleiern oder geheim halten zu müssen, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers sich die ganze Zeit über in seiner Heimat Tschetschenien aufgehalten habe, wo auch der Beschwerdeführer und seine Schwester XXXX geboren worden seien. Dafür sprächen auch die Indizien, dass sowohl sein Vater als auch sein Bruder XXXX jahrelang nicht in Österreich aufrecht gemeldet und unbekannten Aufenthalts gewesen seien und sein Bruder XXXX seit XXXX wieder in XXXX lebe, obwohl allen drei Personen in Österreich Asyl gewährt worden sei. Wenn jemand aber relativ bald nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in seine Heimat zurückkehre und dort mehrere Jahre verbringe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er dort verfolgt werde. Andere bzw. neue Asylgründe seien nicht hervorgekommen, der Rückkehr des Vaters des Beschwerdeführers in seine Heimat stünden auch Überlegungen hinsichtlich Art. 3 EMRK nicht im Wege. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde nach Durchführung einer Interessenabwägung für zulässig erachtet.Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass den behaupteten Fluchtgründen des Vaters des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden könne, da dieser offensichtlich die letzten Jahre - etwa 2005 bis 2010 - in seiner Heimat Tschetschenien gelebt habe. Dies ergebe sich daraus, dass seine beiden in den Jahren römisch 40 und römisch 40 geborenen Kinder nachweislich nicht in Österreich zur Welt gekommen seien und sich die beiden ukrainischen Geburtsurkunden im Zuge einer kriminaltechnischen Untersuchung als Totalfälschungen herausgestellt hätten. Auch sonst hätten die Eltern des Beschwerdeführers den behaupteten Aufenthalt in der Ukraine nicht glaubhaft machen können. Da grundsätzlich auch kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich sei, einen allfälligen Aufenthalt in einem anderen Land verschleiern oder geheim halten zu müssen, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers sich die ganze Zeit über in seiner Heimat Tschetschenien aufgehalten habe, wo auch der Beschwerdeführer und seine Schwester römisch 40 geboren worden seien. Dafür sprächen auch die Indizien, dass sowohl sein Vater als auch sein Bruder römisch 40 jahrelang nicht in Österreich aufrecht gemeldet und unbekannten Aufenthalts gewesen seien und sein Bruder römisch 40 seit römisch 40 wieder in römisch 40 lebe, obwohl allen drei Personen in Österreich Asyl gewährt worden sei. Wenn jemand aber relativ bald nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in seine Heimat zurückkehre und dort mehrere Jahre verbringe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er dort verfolgt werde. Andere bzw. neue Asylgründe seien nicht hervorgekommen, der Rückkehr des Vaters des Beschwerdeführers in seine Heimat stünden auch Überlegungen hinsichtlich Artikel 3, EMRK nicht im Wege. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde nach Durchführung einer Interessenabwägung für zulässig erachtet.
Gegen diesen dem Vater des Beschwerdeführers am 27. Jänner 2012 zugestellten Bescheid wurde am 7. Februar 2012 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
Der Asylgerichtshof hat in Erledigung der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 17. Jänner 2012, Zl. 03 36.757-BAT, und 24. Jänner 2012, Zl. 03 36.757-BAT, mit Erkenntnis vom 1. Juni 2012, Zl. D9 424476-1/2012/5E, die bekämpften Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, ersatzlos behoben.Der Asylgerichtshof hat in Erledigung der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 17. Jänner 2012, Zl. 03 36.757-BAT, und 24. Jänner 2012, Zl. 03 36.757-BAT, mit Erkenntnis vom 1. Juni 2012, Zl. D9 424476-1/2012/5E, die bekämpften Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ersatzlos behoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den im Akt einliegenden Dokumenten wird seitens des Asylgerichtshofes folgender für gegenständliches Verfahren relevanter Sachverhalt festgestellt:
Die Identität des minderjährigen Beschwerdeführers konnte mangels Vorliegen eines identitätsbezeugenden Dokumentes nicht festgestellt werden. Nach Durchführung eines DNA-Tests gilt als erwiesen, dass der Beschwerdeführer der Sohn des XXXX, Zl. D9 424476-1/2012, ist, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. November 2004, Zl. 03 36.757-BAT, Asyl gewährt wurde.Die Identität des minderjährigen Beschwerdeführers konnte mangels Vorliegen eines identitätsbezeugenden Dokumentes nicht festgestellt werden. Nach Durchführung eines DNA-Tests gilt als erwiesen, dass der Beschwerdeführer der Sohn des römisch 40 , Zl. D9 424476-1/2012, ist, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. November 2004, Zl. 03 36.757-BAT, Asyl gewährt wurde.
2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere des DNA-Tests der XXXX vom 13. Juli 2011, und den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den Vater des Beschwerdeführers vom 11. November 2004, Zl. 03 36.757-BAT.2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere des DNA-Tests der römisch 40 vom 13. Juli 2011, und den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den Vater des Beschwerdeführers vom 11. November 2004, Zl. 03 36.757-BAT.
Rechtlich folgt daraus:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 11. Mai 2011 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 11. Mai 2011 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 9 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist u.a. § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist u.a. Paragraph 34, Absatz 6, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
2. 1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. 1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. 2. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2. 2. Gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. 3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/ Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2. 3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/ Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gelten die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
2. 4. Im konkreten Fall sind diese genannten Voraussetzungen erfüllt.
Wie festgestellt, wurde dem Vater des Beschwerdeführers Asyl gewährt und in einem festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da im gegenständlichen Asylverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass dem Beschwerdeführer mit seiner Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre, der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, und hinsichtlich des Vaters des Beschwerdeführers (derzeit) kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig ist, war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung, mit der einem/ einer Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem/dieser Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung, mit der einem/ einer Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem/dieser Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100, Abstand genommen werden.3. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, Abstand genommen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
19.06.2012