Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D19 421654-2/2012/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005), und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 22.02.2012 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.02.2012, GZ. D19 421654-1/2011/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005), und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 22.02.2012 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.02.2012, GZ. D19 421654-1/2011/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens von XXXX wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht stattgegeben.Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens von römisch 40 wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht stattgegeben.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.05.2011 ebenfalls am 16.05.2011in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.05.2011 gab der Antragsteller bezüglich der Gründe für die Antragstellung an, die tschetschenischen Behörden würden mit den Russen kollaborieren. Er sei aus ihm unerklärlichen Gründen von "der tschetschenischen Behörde" mehrmals (insgesamt mindestens fünf Mal seit dem Jahr 2009) festgenommen und angehalten worden. Während der Anhaltungen sei er immer stark geschlagen und bedroht worden, er sei über ihm unbekannte Leute ausgefragt worden. Weil er keine Angaben dazu habe machen können, sei er geschlagen worden. Das letzte Mal sei er am 10.01.2011 festgenommen und drei Tage angehalten worden. Er sei beim letzten Mal mit dem Auftrag freigelassen worden, dass er sich nach den gesuchten Leuten umhören und der Behörde davon erzählen solle. Nachdem er wieder freigelassen worden sei, hätten ihm seine Eltern nahegelegt, dass er in ein sicheres Land der Europäischen Union flüchten solle und hätten ihm dafür auch ca. Euro 3.000,- gegeben. Sein Vater habe gemeint, dass er nach Österreich fahren solle, weil dies ein sicheres, demokratisches Land mit guten Gesetzen sei. Dies seien alle seine Fluchtgründe, andere oder weitere habe er nicht - er habe die Wahrheit gesagt. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, zu Hause entweder mit den regierungstreuen Leuten zusammenarbeiten zu müssen, widrigenfalls sie ihn bedrohen oder auch umbringen könnten. In Tschetschenien würden täglich Personen verschwinden und würden auch ermordet werden.
Am 11.07.2011 wurde der Antragsteller durch das Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin der tschetschenischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich in den wesentlichen Teilen wie folgt:
"LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
AW: Ja.
LA: Haben Sie für Ihr Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?
A: Nein.
LA: Geben Sie bitte nochmals Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum an.
AW: Mein Name XXXX ich bin am XXXX geboren.AW: Mein Name römisch 40 ich bin am römisch 40 geboren.
LA: Welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie?
AW: Ich habe die russische Staatsangehörigkeit.
LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
AW: Ich bin Tschetschene.
LA: Wurde Ihnen die Niederschrift vom 16.05.2011 rückübersetzt und korrekt protokolliert?
AW: Ja, es war alles korrekt.
LA: Zunächst zu Ihrem Leben hier in Ö.:
LA: Wo und wie leben Sie derzeit?
AW: Ich lebe in einer Pension in XXXX und werde dort versorgt.AW: Ich lebe in einer Pension in römisch 40 und werde dort versorgt.
LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?
AW: Nein.
LA: Sonstige familienähnliche Beziehungen?
AW: Nein.
LA: Sind Sie verheiratet?
AW: Nein.
LA: Haben Sie Kinder?
AW: Nein.
LA: Machen Sie Kurse oder Ausbildungen?
AW: Nein, zurzeit nicht.
LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, einer Moschee oder einer Organisation hier in Ö.?
AW: Nein.
LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem verkehren Sie?
AW: Ich halte mich in der Pension auf, gehe spazieren oder habe Kontakt mit anderen Leuten die in der Pension wohnen.
LA: Sind Sie gesund?
AW: Ja. Aber manchmal habe ich Schmerzen im Kopf zwischen den Augen, bis jetzt war ich aber noch nicht beim Arzt. Im Heimatland war ich nicht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung. Ich nehme manchmal Nasentropfen.
LA: Verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin einwandfrei?
AW: Ja.
LA: Zu Ihrem Heimatland:
LA: Besitzen Sie irgendwelche Dokumente? (Reisepass? Personalausweis? Führerschein?)
AW: Ich habe bereits einen Inlandspass vorgelegt. Heute lege ich noch ein Schulabschlusszeugnis vor. Sonst habe ich keine weiteren Dokumente mehr.
LA: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
AW: Ich bin am 05.05.2011 ausgereist.
LA: Wo haben Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten?
AW: Ich war in XXXX, dort habe ich gelebt.AW: Ich war in römisch 40 , dort habe ich gelebt.
LA: Mit wem haben zuletzt im gemeinsamen Haushalt zusammen gelebt?
AW: Mit meinen Eltern.
LA: Haben Sie Geschwister?
AW: Ja, ich habe eine Schwester. Sie lebt ebenfalls in XXXX.AW: Ja, ich habe eine Schwester. Sie lebt ebenfalls in römisch 40 .
LA: Geben Sie bitte alle Adressen von Geburt an.
AW: Ich wohnte eigentlich immer in XXXX, aber als gerade Krieg war in Tschetschenien, wohnte ich manchmal im Dorf XXXX. Ich habe immer mit meinen Eltern zusammen gewohnt. Zuletzt seit ca. 6 oder 7 Jahren wohne ich nun in XXXX in der XXXX mit meinen Eltern.AW: Ich wohnte eigentlich immer in römisch 40 , aber als gerade Krieg war in Tschetschenien, wohnte ich manchmal im Dorf römisch 40 . Ich habe immer mit meinen Eltern zusammen gewohnt. Zuletzt seit ca. 6 oder 7 Jahren wohne ich nun in römisch 40 in der römisch 40 mit meinen Eltern.
LA: Wovon haben Sie im Heimatland gelebt? Haben Sie gearbeitet?
AW: Mein Vater und ich haben gelegentlich auf Baustellen gearbeitet.
LA: Haben Sie auch bis kurz vor Ihrer Ausreise gearbeitet?
AW: Vor der Ausreise habe ich nicht fix gearbeitet, aber wenn es Arbeit gab habe ich gelegentlich mit meinem Vater auf verschiedenen Baustellen gearbeitet. Ich war Hilfsarbeiter am Bau.
LA: Wie war Ihre finanzielle Situation?
AW: Sie war mittelmäßig.
LA: Welche Schulbildung haben Sie?
AW: Ich habe die 11. Klasse beendet. Vor 5 oder 6 Jahren habe ich bereits die Schule beendet.
LA: Welche Verwandten leben derzeit in der Russischen Föderation?
AW: Meine Eltern, meine Schwester, viele Onkel und Tanten. Ich habe noch eine Großmutter, sie wohnt im Dorf XXXX. Meine Onkel und Tanten wohnen alle eigentlich im Dorf XXXX, aber es kann auch sein, dass manche auch in XXXX wohnen.AW: Meine Eltern, meine Schwester, viele Onkel und Tanten. Ich habe noch eine Großmutter, sie wohnt im Dorf römisch 40 . Meine Onkel und Tanten wohnen alle eigentlich im Dorf römisch 40 , aber es kann auch sein, dass manche auch in römisch 40 wohnen.
LA: Beschreiben Sie Ihren Tagesablauf im Heimatland?
AW: Wenn es Arbeit gab, habe ich gearbeitet. Wenn ich frei hatte, habe ich Verwandte besucht oder mich mit Freunden getroffen.
LA: Schildern Sie bitte konkret und detailliert, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre Ausreise waren?
AW: Ich wurde politisch verfolgt.
LA: Können Sie etwas detaillierter schildern?
AW: Ich wurde einmal verhaftet als ich gerade zu Hause war. Ich und meine Freunde haben gerade Auto gewaschen und davon habe ich mit dem Handy Aufnahmen gemacht. Hinter dem Auto konnte man Leute von der Behörde sehen. Ich habe also meinen Freund fotografiert, aber es waren auch die Leute von der Behörde darauf. Diese Leute dachten, dass ich sie fotografiere und dass ich etwas Ungesetzliches machen wollte. Sie kamen dann zu uns nach Hause. Sie haben mir mein Handy weggenommen und ich wurde verhaftet und zur Polizei gebracht. Sie haben mir Fragen gestellt, wozu ich diese Aufnahmen gemacht habe und wozu ich diese verwenden möchte. Ich habe gesagt, dass ich lediglich meinen Freund fotografiert habe. Aber sie haben mich bedroht und gemeint, dass ich etwas Ungesetzliches machen möchte. Sie meinten, sie werden herausfinden, was ich mit diesen Aufnahmen vorhätte.
Sie meinten, dass ich sie nicht ohne Grund gefilmt hätte, sie wollten von mir immer, dass ich etwas erzähle, aber ich wusste ja nicht, was ich denen sagen sollte. Alle meine Daten wurden aufgeschrieben und nach diesem Vorfall hat es begonnen. Ich wurde mehrmals ungefähr 5 Mal wegen diesen Aufnahmen verhaftet.
Das letzte Mal war am 10.01.2011, ich war zu Mittag zu Hause und habe mich vorbereitet zur Moschee zum Beten zu gehen. Da kamen sie zu mir nach Hause und wollten mich einfach verhaften, während ich noch unter der Dusche stand. Als ich fragte warum, meinten sie nur, dass werde ich erfahren wenn wir dort wären. Meine Eltern waren auch zu Hause. Meine Eltern und die Nachbarn haben dann Panik gemacht, sie haben mich alle geschützt und gemeint, dass sie mich kennen und ich nichts ungesetzliches machen würde, es war eine große Schreierei. Deshalb haben sie mich nicht mitgenommen. Aber dann ungefähr um 4 oder 5 Uhr in der Früh sind sie wieder gekommen und haben mich dann doch verhaftet. Mein Vater wollte etwas dagegen tun, aber sie haben auf niemanden gehört. Sie haben mir einen Sack über meinen Kopf gestülpt, sie haben mich ins Auto geworfen und mich mit ihren Füßen getreten. Ich lag am Boden. Dann wurde ich in einen Raum gebracht, aber ich weiß nicht wo dieser war, der Sack war immer noch auf meinem Kopf aber der Raum war dunkel. Diese Leute sind einzeln zu mir gekommen und haben mich gefragt ob ich wüsste warum ich hier sei. Sie haben verschiedene Namen genannt und mich gefragt ob ich diese Leute kennen würde, aber ich habe natürlich gesagt, dass ich diese nicht kenne. Dann haben sie gemeint, wie es sein könnte, dass ich diese Leute nicht kennen würde, wenn diese Leute gesagt hätten, dass sie mich kennen. Wenn ich gesagt habe, dass ich diese Leute nicht kenne, haben sie mich geschlagen. Ich habe dort 3 Nächte verbracht. In der 2. Nacht wurden mir Fotos gezeigt und ich befragt ob ich diese Leute kenne. Manche auf diesen Fotos waren sogar unsere Nachbarn. Ich habe geantwortet, dass ich manche davon kenne, aber nicht wüsste zu welcher Gruppe sie gehören. Sie fragten immer, wie es sein könnte, dass ich diese Leute nicht kenne und nicht wisse was sie tun.
Sie wollten, dass ich ihnen verschiedene Informationen von diesen Leuten sammle. Ich sollte mich jede zweite Woche melden und ihnen Informationen geben. Ich wurde dann am dritten Tag freigelassen. Meine Verwandten wussten nicht wo ich in dieser Zeit war. Ich wurde dann freigelassen mit der Bedingung, dass ich mich alle zwei Wochen melden sollte und Informationen über diese Leute, die mir auf den Fotos gezeigt wurden beschaffe. Damals habe ich zugestimmt für sie zu arbeiten, das war am 10.01.2011 und die nächsten 3 Monate bin ich immer heimlich zu Verwandten gereist und habe mich vor diesen Leuten versteckt. Dann habe ich gedacht, dass ich Tschetschenien verlassen muss. Das ist der Grund warum ich meine Heimat verlassen habe, ich konnte nicht für diese Leute arbeiten, ich bin nicht so ein Mensch, dass ich über andere Leute Informationen sammle.
LA: Wann haben Sie diese Aufnahmen von Ihrem Freund gemacht?
AW: Ich weiß das Datum nicht, aber es war noch warm. Es war ungefähr im Sommer 2010.
In Tschetschenien ist es so, wenn die eigenen Daten einmal vermerkt sind, wird man immer kontrolliert, wenn etwas Ungesetzliches passiert. Ich wurde immer geschlagen, als ich verhaftet wurde.
LA: Was genau konnte man auf diesen Fotos am Handy sehen?
AW: Ich saß im Auto und habe ihm vom Auto aus fotografiert, es war einfach eine Aufnahme, ich habe einfach nicht nachgedacht, dass dies ein Problem sein könnte. Ich habe ihn gefilmt und habe dabei gesehen, dass die Behörde in meine Richtung kommt, dann habe ich aufgehört zu filmen. Ich dachte, vielleicht ist etwas passiert und sie kommen deshalb in meine Richtung.
LA: Welche Personen und wie viele sind auf Sie zugekommen?
AW: Es waren Beamte von den tschetschenischen Behörden. Ich weiß nicht genau von welcher Behörde sie waren. Sie waren ungefähr zu zehnt. Sie haben sich nicht langsam bewegt, sondern sind auf mich zu gerannt und haben mir gleich mein Handy weggenommen und das Auto durchsucht. Im Auto haben sie nichts gefunden.
LA: Sie haben vorhin angegeben, dass Ihnen Ihr Handy erst zu Hause weggenommen wurde, warum geben Sie nun an, dass dieses im Haus weggenommen wurde?
AW: Ich wohne ja dort, wir standen gegenüber von unserem Haus. Diese Leute beobachten alle. Sie dachten, dass ich sie filme.
LA: Wissen Sie, warum 10 Beamte der tschetschenischen Behörden vor Ihrem Haus gestanden sind?
AW: Ich weiß nicht genau warum, aber in der Nähe ist eine Schule und sie beschützen und beobachten diese Schule. Ich glaube, dass diese Behörden sogar manchmal in der Schule übernachten und dort feiern.
LA: Wurden Sie am selben Tag der Aufnahmen verhaftet?
AW: Ja. Ich glaube, sie wollten einfach meine Daten aufschreiben um nachher behaupten zu können, dass wenn etwas Ungesetzliches passiert, dass ich dabei war.
LA: Schildern Sie bitte genau, als Sie das erste Mal festgenommen wurden.
AW: Also ich habe diese Aufnahmen gemacht und dann kamen sie bereits auf mich zu. Sie haben mich mit Waffen bedroht. Ich habe ihnen mein Handy gezeigt, das haben sie mir gleich weggenommen. Dann haben sie mich und das Auto durchsucht. Sie dachten vielleicht, dass sich im Auto Waffen befinden würden. Sie sagten zu mir, dass ich den hinteren Teil meines Autos ausräumen sollte. Sie haben mich dann festgenommen und in ein Auto geworfen. Dann wurde ich zu ihrer Stelle gebracht.
LA: Wohin wurden Sie gebracht?
AW: Ich wurde zuerst zur Schule gebracht, dort wurde wieder zuerst mein Handy durchsucht. Und ich wurde gefragt, warum ich diese Aufnahmen gemacht hätte. Danach brachten sie mich zu einer Stelle der Beamten, dort wurde ich das erste Mal geschlagen.
LA: Zu welcher Schule wurden Sie gebracht?
AW: Es war die Schule XXXX.AW: Es war die Schule römisch 40 .
LA: Wie wurden Sie dort hingebracht?
AW: Ich wurde festgenommen, die Schule befindet sich nicht so weit von dort entfernt. Wir sind zu Fuß zur Schule gegangen, die Schule befindet sich hinter meinem Haus. Sie haben meine Hände festgehalten und wir gingen dann zu Fuß zu dieser Schule.
LA: Was passierte dann, als Sie in der Schule ankamen?
AW: Es befanden sich viele Beamten in der Schule, ich wurde in ein Klassenzimmer gebracht.
LA: Was passierte dann in diesem Klassenzimmer?
AW: Sie haben mich gefragt, was ich mit diesen Aufnahmen machen möchte. Ich sollte etwas erzählen, aber ich wusste nicht was. Ich sagte, dass ich einfach aus Spaß Aufnahmen von meinem Freund machen wollte. Sie sagten, warum dieser Freund gerade auf dieser Seite stand und somit hätte ich auch sie gefilmt. Ich sagte dauernd, dass ich einfach meinen Freund gefilmt hätte. Sie meinten dann, dass sie herausfinden werden, was ich mit dieser Aufnahme machen hätte wollen.
LA: Wie viele Beamte befanden sich mit Ihnen im Klassenzimmer?
AW: Ungefähr 10 Personen. Während dieser Einvernahme, sind aber immer wieder Leute rein und wieder hinausgegangen.
LA: Wie lange waren Sie in dieser Schule?
AW: Ich war ca. eine halbe Stunde in der Schule.
LA: Wie ist es dann weiter gegangen?
AW: Sie haben mir Handschellen angelegt und ich wurde in ein Auto geworfen. Sie brachten mich dann zu einer Polizeistation.
LA: Auf welche Polizeistation wurden Sie gebracht?
AW: Ich weiß nicht genau wie die Stelle heißt, aber sie ist sehr bekannt. Sie befindet sich im XXXX. Alle sagen nur Beamtenstelle zu dieser Stelle.AW: Ich weiß nicht genau wie die Stelle heißt, aber sie ist sehr bekannt. Sie befindet sich im römisch 40 . Alle sagen nur Beamtenstelle zu dieser Stelle.
LA: Welche Beamten arbeiten auf dieser Stelle? Zu welcher Behörde gehören diese Beamten?
AW: Ich weiß es nicht, sie sind verantwortlich für den Schutz der Leute. Wenn irgendwo etwas passiert, sind sie verantwortlich. Es war die Miliz. §3neg8negAusw AsylG05-2011 Seite 8 von 39
LA: Welche Uniformen trugen diese Beamten?
AW: Auf der Schulter hatten Sie ein Abzeichen dort stand MWD Russland. Sie trugen Camouflage-Uniformen.
LA: Was ist dann auf dieser Beamtenstelle passiert?
AW: Dort haben sie mir wieder die gleichen Fragen gestellt, aber dort wurde ich dann auch geschlagen. Ich wurde auf den Rücken, auf den Füßen und am Kopf geschlagen. Sie wollten, dass ich ihnen erzähle, was ich mit den Aufnahmen machen wollte.
LA: Wie wurden Sie geschlagen?
AW: Sie haben mich mit den Füßen und mit den Händen oder auch mit den Telefonen die sie in der Hand hatten geschlagen.
LA: Wie wurden Sie von der Schule zur Beamtenstelle gebracht?
AW: Nachdem ich befragt wurde haben sie mir Handschellen angelegt und wir sind mit einem Auto dorthin gefahren. Es war ein Beamtenauto, diese heißen Uasik und sie sind manchmal grau und manchmal dunkelgrün.
LA: Wie viele Personen sind mit Ihnen im Auto gesessen?
AW: Ich weiß nicht genau, auf meinem Kopf war ein Sack, ich konnte es nicht sehen.
LA: Warum geben Sie nun an, dass Ihnen ein Sack über den Kopf gezogen wurde, vorhin erwähnten Sie dies nicht?
AW: Es war kein Sack über meinem Kopf aber ich habe immer nach unten gesehen, daher weiß ich nicht wie viele Personen im Auto waren.
LA: Wie viele Sitzplätze gibt es in so einem Beamtenauto?
AW: Ich weiß es nicht genau, wir fuhren mit einem längeren Uasik-Modell.
LA: Es ist nicht nachvollziehbar, auch wenn Sie während der gesamten Fahr nach unten sehen, Sie nicht angeben können, wie viele Leute mit Ihnen im Auto gesessen haben.
AW: Sie saßen rundherum, ich weiß nicht mehr wie viele. Es waren nicht nur 1 oder 2 Leute, es waren mehr.
LA: Wie lange waren Sie in diesem Auto unterwegs?
AW: Ca. eine halbe Stunde.
LA: Was ist dann weiter passiert auf dieser Beamtenstelle?
AW: Es gab diese ständigen Bedrohungen, aber die wussten ja dass ich unschuldig war und eigentlich nichts gemacht habe. Es gibt dort viele Zimmer auf dieser Beamtenstelle, ich wurde auf mehrere Zimmer gebracht. Im zweiten Zimmer war ich eigentlich alleine, aber dazwischen ist auch manchmal jemand hineingekommen und hat beobachtet was ich tue.
Es wurden noch meine Daten aufgenommen und danach wurde ich freigelassen. Sie haben mich in der Nacht aus dem Auto geworfen und mich bedroht, wenn ich das Auto ansehe, bevor sie weggefahren sind, werden sie mich töten. Sie sind dann weggefahren und ich bin aufgestanden und nach Hause gegangen. Es war ungefähr 11 oder 12 Uhr in der Nacht.
LA: Was haben Sie unternommen, als Sie zu Hause ankamen?
AW: Ich habe nichts gemacht, ich habe mich nur erholt, weil ich so müde war. Ich habe mich ins Bett gelegt.
LA: Wo hat man Sie aus dem Auto geworfen?
AW: Es war nicht weit von meinem Haus entfernt. Befragt gebe ich an, dass dort Häuser in der Nähe waren, es war am Straßenrand nicht weit von meinem Haus entfernt.
LA: Warum haben Sie Ihren Eltern nicht davon erzählt, als Sie nach Hause kamen?
AW: Ich habe ihnen das erzählt.
LA: Warum geben Sie jetzt an, dass Sie Ihre Eltern informiert haben, wenn Sie gerade eben angegeben haben gleich schlafen gegangen zu sein?
AW: Natürlich habe ich meinen Eltern alles erzählt, ich habe nur allgemein gemeint, dass ich dann schlafen gegangen bin.
LA: Was haben Sie dann mit Ihren Eltern besprochen?
AW: Ich habe ihnen alles erzählt, was passiert ist, dass sie mir Fragen gestellt haben. Den Grund warum ich verhaftet wurde. Meine Mutter hat sehr geweint. Nachdem ich alles erzählt habe, bin ich schlafen gegangen.
LA: Von welchem Freund haben Sie Aufnahmen mit Ihrem Handy gemacht?
AW: Es ist eigentlich mein Nachbar. Er heißt XXXX, den Nachnahmen weiß ich nicht. Ich habe mich nicht dafür interessiert, er war mein Nachbar.AW: Es ist eigentlich mein Nachbar. Er heißt römisch 40 , den Nachnahmen weiß ich nicht. Ich habe mich nicht dafür interessiert, er war mein Nachbar.
LA: Warum sind Sie nun bei Ihrem Nachbar im Auto gesessen und haben diesen gefilmt, wenn Sie sich nicht für ihn interessieren?
AW: Wir wohnten nebeneinander, wir sind zusammen aufgewachsen. Bei uns fragt man nicht nach solchen Details. Wir hatten Spaß und haben geplaudert. Ich kenne ihn bereits seit dem Jahr 2000.
LA: Was haben die Beamten mit Ihrem Nachbar gemacht, als man Sie festgenommen hat?
AW: Sie haben sich für ihn nicht interessiert, sie fragten nur mich. Als XXXX etwas sagen wollte, meinte sie nur, er solle seinen Mund halten.AW: Sie haben sich für ihn nicht interessiert, sie fragten nur mich. Als römisch 40 etwas sagen wollte, meinte sie nur, er solle seinen Mund halten.
LA: Warum haben die Beamten Sie festgenommen und Ihren Nachbarn nicht?
AW: Weil ich diese Aufnahmen gemacht habe und nicht er. Ich habe ja ihn gefilmt.
LA: Welche Vorfälle gab es danach noch?
AW: Am Morgen bin ich dann aufgestanden. Alle meine Verwandten haben bereits gewusst, dass ich festgenommen wurde, ich wurde von vielen Verwandten besucht. Sie wollten wissen was passiert sei und ich habe allen erzählt, was passiert ist. Ich wusste, wenn irgendwo etwas Ungesetzliches passieren würde, wäre ich ebenfalls Mitglied dieser Gruppe. Bei den späteren Festnahmen haben Sie mir auch immer vorgeworfen, dass ich zu einer Gruppe gehöre.
LA: Wann wurden Sie danach erneut festgenommen und wie ist dies abgelaufen?
AW: Ich ging neben einem Fluss und dort wurde ich das zweite Mal festgenommen.
LA: Schildern Sie diese zweite Festnahme.
AW: Es war ungefähr zwei Monate nach der ersten Festnahme, sie haben nicht lange gewartet. Ich ging neben einem Fluss, da kamen die Beamten. Damals haben die Beamten gerade einen Fall untersucht, weil irgendwo in der Nähe ein Vorfall war. Ich ging gerade spazieren, da kamen Beamte mit dem Auto zu mir. Sie nannten meinen Namen, ob ich XXXX sei. Sie sagten zu mir, dass ich mit ihnen zur Beamtenstelle mitfahren solle. Ich bin in das Auto gestiegen und wir fuhren wieder zur selben Beamtenstelle. Dann haben sie mir Fragen gestellt, was ich am Vortag gemacht hätte, mit wem ich unterwegs gewesen wäre. Sie haben mir dauernd Fragen gestellt. Ich weiß nicht, was sie von mir herausfinden wollten, aber ich konnte nichts angeben, weil ich ja nichts gemacht habe. Ich wurde auch geschlagen wie beim ersten Mal. Sie stellen einen viele Fragen und schlagen einen gleich. Sie meinten ständig, dass ich ihnen etwas erzählen sollte. Danach wurde ich wieder freigelassen. Ich bin einfach aus dieser Beamtenstelle hinausgegangen. Die können das entscheiden wie man die Beamtenstelle verlässt. Ob man mit dem Auto wohin gebracht wird oder ob man einfach gehen kann. Ich bin dann wieder nach Hause gegangen und meine Eltern waren geschockt.AW: Es war ungefähr zwei Monate nach der ersten Festnahme, sie haben nicht lange gewartet. Ich ging neben einem Fluss, da kamen die Beamten. Damals haben die Beamten gerade einen Fall untersucht, weil irgendwo in der Nähe ein Vorfall war. Ich ging gerade spazieren, da kamen Beamte mit dem Auto zu mir. Sie nannten meinen Namen, ob ich römisch 40 sei. Sie sagten zu mir, dass ich mit ihnen zur Beamtenstelle mitfahren solle. Ich bin in das Auto gestiegen und wir fuhren wieder zur selben Beamtenstelle. Dann haben sie mir Fragen gestellt, was ich am Vortag gemacht hätte, mit wem ich unterwegs gewesen wäre. Sie haben mir dauernd Fragen gestellt. Ich weiß nicht, was sie von mir herausfinden wollten, aber ich konnte nichts angeben, weil ich ja nichts gemacht habe. Ich wurde auch geschlagen wie beim ersten Mal. Sie stellen einen viele Fragen und schlagen einen gleich. Sie meinten ständig, dass ich ihnen etwas erzählen sollte. Danach wurde ich wieder freigelassen. Ich bin einfach aus dieser Beamtenstelle hinausgegangen. Die können das entscheiden wie man die Beamtenstelle verlässt. Ob man mit dem Auto wohin gebracht wird oder ob man einfach gehen kann. Ich bin dann wieder nach Hause gegangen und meine Eltern waren geschockt.
LA: Wie lange waren Sie beim zweiten Mal auf der Beamtenstelle?
AW: Ich war ca. 3 Stunden dort.
LA: Wie haben Sie danach weiter gelebt?
AW: Ich war dann ständig unter Angst, ich bin sogar mit der Kleidung schlafen gegangen, weil ich Angst hatte, dass sie mich festnehmen. Meine Eltern hatten auch Angst, es war ein großer Druck für uns. Ich habe aber schon noch gearbeitet mit meinem Vater. Als ich das letzte Mal am 10.01.2011 festgenommen wurde, habe ich festgestellt, dass ich nicht mehr so weiter leben kann und habe meine Heimat verlassen.
LA: Wann wurden Sie wieder festgenommen?
AW: Die dritte und vierte Festnahme war genau gleich wie die vorigen Festnahmen. Sie haben mir Fragen gestellt und mich wieder frei gelassen. Aber dann wurde es ein Problem für mich, ich konnte nicht so weiter leben, immer festgenommen zu werden.
LA: Beim dritten und vierten Vorfall, wo hat man Sie festgenommen?
AW: Auf der Straße als ich unterwegs war.
LA: Wo genau waren Sie unterwegs?
AW: Es war immer gleich wie bei den vorigen Festnahmen.
LA: Wo befanden Sie sich als Sie das dritte und vierte Mal festgenommen wurden?
AW: Ich befand mich bei uns im Hof. Es gibt dort mehrstöckige Häuser dort befand ich mich.
LA: Wo haben Sie sich nun befunden? Auf der Straße, in Ihrem Hof oder in einem anderen Hof?
AW: Ich war nicht in unserem Hof, ich war in einem anderen Hof von anderen Häusern.
LA: Was haben Sie gerade gemacht, als Sie festgenommen wurden?
AW: Ich habe nichts Besonderes gemacht, ich war alleine im Hof. Ich bin einfach dort gesessen, bin spaziert und habe mich erholt. Es haben aber sicher Leute gesehen, dass ich festgenommen wurden, es ist ein offener Hof.
LA: Von wie vielen Leuten wurden Sie festgenommen?
AW: Ich weiß es nicht genau.
LA: Wie viele Leute waren es, als Sie geraden neben dem Fluss gingen?
AW: Ich kann das nicht genau sagen, es war ein Uasik, es waren viele, ich kann es nicht in Zahlen angeben.
LA: Wann wurden Ihnen zum ersten Mal Fotos gezeigt?
AW: Das war bei der letzten Festnahme, also bei der fünften Festnahme am 10.01.2011.
LA: Schildern Sie die Festnahme am 10.01.2011 genau.
AW: Es war ein Freitag, ich habe mich für die Moschee vorbereitet. Ich habe gefrühstückt und danach geduscht. Meine Eltern waren auch zu Hause. Ich war gerade unter der Dusche, als diese Leute ins Haus kamen. Sie wussten wahrscheinlich dass ich freitags bestimmt zu Hause sei. Sie fragten zuerst meine Eltern, dass ich in der Badewanne sei. Als ich gerade von der Badewanne heraus kam habe ich eine Waffe auf meinen Rippen gespürt. Ich fragte, warum sie mich schon wieder festnehmen. Ich fragte noch, ob ich etwas anziehen könne, doch sie sagten nein. Meine Mutter war dann in Panik, aber sie haben mir nichts mehr erlaubt. Ich hatte eine leichtes T-Shirt und eine leichte Hose an. Meine Mutter hat um Hilfe geschrieen und deshalb sind einige Nachbarn herausgekommen. Sie versuchten mich zu schützen und meinten, dass ich unschuldig sei. Die Frauen haben geschrieen und geweint. Die älteren Leute, so wie mein Vater haben dann mit den Beamten geredet. Wenn so etwas passiert, versuchen die älteren einen zu schützen und das hat auch funktioniert. Aber am gleichen Tag, also in der Nacht wurde ich dann trotzdem festgenommen. Sie kamen in der Früh um 4 oder 5 Uhr.
LA: Schildern Sie, als diese Beamten in der Früh zu Ihnen kamen?
AW: Ich habe gerade geschlafen. Zuerst waren meine Eltern wach, sie haben meinen Vater zur Seite gestoßen und mich haben Sie dann aus dem Bett heraus festgenommen. Sie stülpten einen Sack über meinen Kopf und sie haben mir Handschellen auf dem Rücken angelegt. Sie warfen mich in das Auto auf den Boden. Ich wurde bei diesem Mal auf eine andere Beamtenstelle gebracht, ich kannte diesen Ort nicht.
LA: Wie viele Personen sind bei diesem Mal ins Haus gekommen?
AW: Wieder in Zahlen kann ich es nicht angeben, es waren viele. Sie waren überall, also zu Hause auf der Straße. Ich glaube es waren ca. 20 Leute aber genau kann ich es nicht sagen.
LA: Ist es üblich, dass bei einer Festnahme gleich 20 oder mehr Beamte kommen?
AW: Es kommen immer so viele Leute, sie kommen nie nur zu zweit oder zu dritt. Sie tragen immer Waffen und kommen in große Gruppen.
LA: Was ist dann weiter auf dieser Beamtenstelle passiert?
AW: Sie haben sofort begonnen mich zu schlagen, sie haben mich heftig geschlagen. Sie zeigten mir dann Fotos gezeigt und wollten Informationen von diesen Leuten. Die meisten von diesen Leuten waren Nachbarn, also sie haben alle in der Nähe gewohnt. Ich habe sie schon alle gekannt. Ich habe gesagt, dass ich diese Leute nicht kenne und nicht wüsste, was diese Leute tun und welcher Gruppe sie angehören. Sie meinte, wenn ich es nicht heute wüsste, würde ich es bestimmt morgen wissen. Es ging dann weiter und sie haben mich in diesen 3 Tagen dauernd geschlagen. Ich habe immer geantwortet, dass ich diese Leute nicht kennen würde, aber sie wollten irgendwelche Informationen. Für diese Leute ist es nichts, wenn sie einen Menschen töten, sie könnten das ganz einfach tun. Sie haben mir dann gesagt, dass ich mich alle zwei Wochen melden sollte und Informationen über diese Leute bringen sollte. Sollte ich mich nicht melden, werde ich große Probleme haben. Das war eine ernste Bedrohung. Ich wurde dann einfach freigelassen.
LA: Wie wurden Sie freigelassen?
AW: Ich habe zugestimmt, dass ich mich immer melden werde und dann haben Sie mich freigelassen. Ich bin einfach nach Hause gegangen, mein Kopf und mein ganzer Körper war geschwollen. Danach war ich nicht mehr bei mir zu Hause, weil ich Angst hatte, dass sie wieder kommen. Meine Eltern haben sich große Sorgen gemacht.
LA: Auf welcher Beamtenstelle haben Sie sich befunden?
AW: Das ist im Zentrum der Stadt. Das ist die bekannteste Beamtenstelle von Tschetschenien. Sie heißt XXXX, aber reden über diese Stelle, weil sie so schrecklich ist. Sie befindet sich irgendwo in der Stadt XXXX, aber ich weiß nicht wo.AW: Das ist im Zentrum der Stadt. Das ist die bekannteste Beamtenstelle von Tschetschenien. Sie heißt römisch 40 , aber reden über diese Stelle, weil sie so schrecklich ist. Sie befindet sich irgendwo in der Stadt römisch 40 , aber ich weiß nicht wo.
LA: Wie sind Sie von dieser Beamtenstelle nach Hause gelangt?
AW: Ich fuhr mit dem Taxi nach Hause. Als ich nach Hause kam, haben meine Eltern das Taxi bezahlt.
LA: Wieso haben Sie nicht versucht, sich an die Polizei oder an eine andere Organisation zu wenden, wenn Sie unschuldig sind?
AW: Es ist unnötig, die gehören ja alle zusammen. Bei uns gibt es keine Vereine, die Menschen helfen. Niemand kann etwas gegen diese Beamten tun.
LA: Welche Beamten waren dies?
AW: Es waren tschetschenische Beamte, aber die arbeiten auch mit russischen Beamten zusammen. Es waren auch Russen. Es sind alle Beamten von Kadyrov, sie sind alle gleich.
LA: Wo hätten Sie sich alle zwei Wochen melden sollen?
AW: Ich sollte alle zwei Wochen zu der XXXX gehen und mich melden.AW: Ich sollte alle zwei Wochen zu der römisch 40 gehen und mich melden.
LA: Sie hätten sich alle zwei Wochen dorthin begeben solle, wissen jedoch nicht wo sich diese Stelle befindet?
AW: Ich weiß nicht genau, wo sie sich befindet, aber ich hätte schon hingefunden.
LA: Wie haben Sie diese 3 Tage Gefangenschaft verbracht?
AW: Es war nur ein leerer Raum in dem sich ein Stuhl befand. Dort habe ich geschlafen. Am zweiten und dritten Tag haben sie mir eine Decke gebracht.
LA: In welchem Zimmer wurden Sie befragt?
AW: Wenn ich befragt wurde, haben sie mich in ein anderes Zimmer gebracht und danach wieder in mein Zimmer.
LA: Wie hat das Zimmer ausgesehen, in dem Sie befragt wurden?
AW: Es gab einen Tisch und einen Stuhl, so wie das Einvernahmezimmer. Ich durfte mich nie hinsetzen, ich musste stehen. Auf dem Stuhl saß eine Person, die mir Fragen stellte, und meistens waren noch zwei oder drei Personen im Raum. Sie wollte immer, dass ich alle zugebe, damit sie sagen können, sie haben ein Mitglied einer Gruppe verhaftet.
LA: Wie haben Sie dann nach der letzten Festnahme gelebt?
AW: Ich habe mich immer heimlich versteckt überall. Ich bin zu meinem Verwandten gereist, dort habe ich fast nie das Zimmer verlassen.
LA: Das heißt, Sie haben sich von Jänner an bis zu Ihrer Ausreise nur mehr versteckt und nichts gearbeitet?
AW: Ja, das stimmt.
LA: Haben Sie sich in dieser Zeit auch noch zu Hause aufgehalten?
AW: Nein, zu Hause war ich dann nicht mehr. Ich habe meine Eltern immer nur wo getroffen. Ich war kein einziges Mal mehr zu Hause.
LA: Wo haben Sie Ihre Eltern dann gelegentlich getroffen?
AW: Sie kamen zu mir, als ich bei meinen Verwandten war.
LA: Was haben Sie in diesen 4 Monaten vor der Ausreise gemacht?
AW: Nichts.
LA: Schildern Sie, wie Sie in diesen 4 Monaten gelebt haben?
AW: Ich war bei verschiedenen Verwandten. Einmal war ich wo 2 Nächte, dann wieder wo 3 Nächte. Ich habe mich halt immer versteckt.
LA: Bei welchen Verwandten haben Sie sich die letzten 4 Monate aufgehalten?
AW: Z.B. die Schwester von meinem Vater, sie wohnt im Dorf XXXX. Und auch bei anderen Verwandten im Dorf XXXX.AW: Z.B. die Schwester von meinem Vater, sie wohnt im Dorf römisch 40 . Und auch bei anderen Verwandten im Dorf römisch 40 .
LA: Was haben Sie gleich nach der Freilassung beim letzten Mal unternommen? Gingen Sie zu Ihren Eltern?
AW: Bei der letzten Freilassung ging ich direkt zu meinen Eltern. Aber dann war ich nicht mehr zu Hause.
LA: Was haben Sie unternommen, nachdem Sie von der Gefangenschaft nach Hause kamen?
AW: Ich habe ihnen alles erzählt, was in diesen Tagen passiert ist. Ich war müde. Meine Eltern haben auch gemeint, dass ich das Land verlassen sollte, weil es kein Ende geben würde. Es könnte passieren, dass sie mich für immer festhalten würden. Sie wollten, dass ich das Land verlasse, weil es nicht mehr sicher für mich war.
Ich habe dann nicht mehr zu Hause übernachtet. Ich habe mit meinen Eltern geredet. Ich bin noch am selben Tag weggefahren.
LA: Wo sind Sie hingefahren?
AW: Ich fuhr zuerst ins Dorf XXXX, zu meinen Verwandten.AW: Ich fuhr zuerst ins Dorf römisch 40 , zu meinen Verwandten.
LA: Zu wem genau sind Sie gefahren?
AW: Es leben dort verschiedene Verwandten in dem Dorf, aber alle sind von der Seite meines Vaters. Befragt gebe ich an, dass ich zuerst zum Cousin meines Vaters fuhr, dort habe ich übernachtet, dann war ich wo anders.
LA: Wo sind Sie dann hingegangen?
AW: Im Dorf XXXX war ich eine lange Zeit. Dann war ich auch im Dorf XXXX, ich war halb dort, halb dort. So genau kann ich das nicht sagen, ich war ja nicht ich selbst.AW: Im Dorf römisch 40 war ich eine lange Zeit. Dann war ich auch im Dorf römisch 40 , ich war halb dort, halb dort. So genau kann ich das nicht sagen, ich war ja nicht ich selbst.
LA: Wie haben Sie Ihre Ausreise organisiert?
AW: Ein Freund von mir fuhr nach Moskau, mit ihm bin ich mitgefahren. Und von Moskau dann in die Ukraine und von dort nach Österreich.
LA: Wie haben Sie mit diesem Freund Kontakt aufgenommen?
AW: Mir wurde bekannt, dass er nach Moskau fahren wird. Deshalb hat mein Vater mit ihm Kontakt aufgenommen, er hat ihn gefragt ob er mich mitnehmen könnte.
LA: Wo haben Sie sich mit diesem Freund getroffen?
AW: In XXXX.AW: In römisch 40 .
LA: Wie lange haben Sie sich in XXXX noch aufgehalten?LA: Wie lange haben Sie sich in römisch 40 noch aufgehalten?
AW: Es war nur kurz, wir haben uns nur dort getroffen und sind weiter gefahren.
LA: Gab es danach noch irgendwelche Vorfälle?
AW: Nein, es gab sonst keine Vorfälle. Aber diese letzte und erste Festnahme haben eine große Rolle in meinem Leben gespielt.
LA: Haben diese Beamten Sie nicht zu Hause aufgesucht?
AW: Wahrscheinlich schon.
LA: Waren die Beamten bei Ihnen zu Hause, nachdem Sie sich nicht gemeldet haben?
AW: Ja, sie waren bei uns zu Hause dann. Sie haben meine Eltern dann befragt, wo ich sei. Aber ich war damals im Dorf und wusste nichts. Als ich meine Eltern dann getroffen habe, habe sie mir das erzählt. Ich weiß nicht, wie oft die Beamten bei uns zu Hause waren, meine Eltern sagten nur, dass sie da gewesen wären aber nicht wie oft. Aber sie haben mich sicher gesucht.
LA: Hatten Sie mittlerweile Kontakt zu Ihren Eltern, seit Sie sich in Österreich befinden?
AW: Nein, ich habe noch keinen Kontakt aufgenommen.
LA: Warum haben Sie keinen Kontakt aufgenommen?
AW: Ich wollte nicht, dass meine Eltern wegen mir Probleme bekommen. Umso weniger sie wissen, umso sicherer leben sie dort.
LA: Was denken Sie, würde Ihnen passieren wenn Sie zurückkehren würden?
AW: Entweder würden sie mich für immer festhalten oder ich müsste für sie arbeiten und für sie Informationen einholen.
LA: Warum haben Sie nicht versucht, sich in einem anderen Teil Russland niederzulassen und dort eine eigene Existenz aufzubauen?
AW: Ich glaube, ich könnte dort nicht so richtig einen Wohnort finden, weil meine Eltern mir auch immer gesagt haben, dass ich nach Österreich fahren solle, weil es hier eine demokratische Republik sei und man einen hier schützen würde.
LA: Warum haben Sie bei der Erstbefragung angegeben, bereits im Jahr 2009 festgenommen worden zu sein?
AW: Es gab immer wieder Fälle in denen ich festgenommen wurde. In Tschetschenien wird man öfters einfach so befragt ich habe nur die 5 wichtigsten genannt.
LA: Das heißt, Sie wurden auch im Jahr 2009 festgenommen?
AW: Ja, es gab solche Fälle auch im Jahr 2009.
LA: Weshalb wurden Sie im Jahr 2009 festgenommen?
AW: Es war damals noch Kriegszeit und wenn man in der Nacht noch unterwegs ist oder etwas tut, dann nehmen die einen sofort fest. Sie haben mich dann gefragt, weshalb ich um diese Zeit noch unterwegs bin und solche Sachen.
LA: Warum sprechen Sie eigentlich kein Russisch?
AW: Ich kann das nicht so gut. Es gibt Menschen, die die Sprache leicht lernen und manche die es schwer lernen, aber ich verstehe russisch schon.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
AW: Ich will ein geschütztes Leben führen, ich will mich sicher fühlen und ruhig schlafen können. Ich will eine Familie gründen und ein sicheres Leben führen.
LA: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?
AW: Ja.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
AW: Nein."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, Zl. 11 04.763-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers vom 16.05.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, Zl. 11 04.763-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers vom 16.05.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien und gelangte in Bezug auf das individuelle Vorbringen des Antragstellers zu dem Schluss, dass diesem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zukommt.
Gegen diesen Bescheid, dem Antragsteller zugestellt am 19.09.2011, wurde mit Schriftsatz vom 03.10.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben. Da diese Beschwerde weder vom Antragsteller selbst noch von dem in der der Beschwerde beigelegten Vollmacht angeführten Rechtsvertreter unterfertigt war, erging mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 07.10.2011 ein Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs. 4 AVG an den angeführten Rechtsvertreter mit der Aufforderung, den Beschwerdeschriftsatz binnen zwei Wochen mit einer eigenhändigen und urschriftlichen Unterschrift zu versehen und wieder an den Asylgerichtshof zu retournieren.Gegen diesen Bescheid, dem Antragsteller zugestellt am 19.09.2011, wurde mit Schriftsatz vom 03.10.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben. Da diese Beschwerde weder vom Antragsteller selbst noch von dem in der der Beschwerde beigelegten Vollmacht angeführten Rechtsvertreter unterfertigt war, erging mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 07.10.2011 ein Verbesserungsauftrag gem. Paragraph 13, Absatz 4, AVG an den angeführten Rechtsvertreter mit der Aufforderung, den Beschwerdeschriftsatz binnen zwei Wochen mit einer eigenhändigen und urschriftlichen Unterschrift zu versehen und wieder an den Asylgerichtshof zu retournieren.
Am 24.10.2011 wurde die Beschwerde neuerlich vorgelegt, dies nunmehr versehen mit einer eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers selbst.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes mit 02.02.2012, Zl. D19 421654-1/2011/5E, wurde die Beschwerde des Antragstellers vom 03.10.2011 hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes mit 02.02.2012, Zl. D19 421654-1/2011/5E, wurde die Beschwerde des Antragstellers vom 03.10.2011 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Ausgeführt wurde in diesem Erkenntnis des Asylgerichtshofes in umfassender Beweiswürdigung, dass das Vorbringen des Antragstellers in Bezug auf die von ihm behauptete Verfolgungsgefahr nicht den Tatsachen entspricht.
Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer selbst am 06.02.2012, seinem Rechtsvertreter ebenfalls am 06.02.2012 zugestellt. Es erwuchs daher am 06.02.2012 in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 22.02.2012, beim Bundesasylamt eingelangt am 23.02.2012, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG in Bezug auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren folgenden Inhaltes:Mit Schreiben vom 22.02.2012, beim Bundesasylamt eingelangt am 23.02.2012, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG in Bezug auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren folgenden Inhaltes:
"Unter Vorlage von Unterlagen, die ich erst jetzt aus Tschetschenien erhalten konnte, weil sich die in Österreich aufhältigen Mitglieder meiner Familie, nämlich, mein Onkel, meine Tante und deren Kinder darum bemüht haben (Liste Blg./1 angeschlossen) stelle ich den
Antrag
auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens
und lege vor in beglaubigter Übersetzung
a)
einige Aufforderungen zum Erscheinen bei der Polizeibehörde, wobei die 7 oder 8 Aufforderungen, die zu mehrtätigen Inhaftierungen mit Folterungen geführt haben mir regelmäßig anlässlich der Inhaftierung abgenommen wurden.
Lediglich einmal habe ich
b)
eine Bestätigung über die Haft erhalten
c)
Bestätigung von Bekannten, über mehrere Inhaftierungen mit "Entführung" was Folterung heißt, doch haben die Bekannten Angst derartiges zu bestätigen, da sonst die Gefahr besteht, selbst in gröbste Schwierigkeiten zu kommen."
Diesem mit 22.02.2012 datierten Wiederaufnahmeantrag sind - in Kopien in russischer Sprache sowie in der jeweiligen Übersetzung in die deutsche Sprache - folgende Beilagen beigefügt:
Undatierter Einberufungsbefehl des Chefs der Abteilung des Militärkommissariats der Stadt XXXX über die Verpflichtung, am XXXX gegen 10.00 Uhr in der Abteilung des Militärkommissariats der Tschetschenischen Republik zu erscheinen.Undatierter Einberufungsbefehl des Chefs der Abteilung des Militärkommissariats der Stadt römisch 40 über die Verpflichtung, am römisch 40 gegen 10.00 Uhr in der Abteilung des Militärkommissariats der Tschetschenischen Republik zu erscheinen.
Mit XXXX datierte Bestätigung der Staatsanwaltschaft der Russischen Föderation, Staatsanwaltschaft der Tschetschenischen Republik, wonach der Beschwerdeführer verhaftet worden sei und sich vom XXXX bis XXXX in vorläufiger Verwahrungshaft (Isolierzelle) der XXXX befunden habe.Mit römisch 40 datierte Bestätigung der Staatsanwaltschaft der Russischen Föderation, Staatsanwaltschaft der Tschetschenischen Republik, wonach der Beschwerdeführer verhaftet worden sei und sich vom römisch 40 bis römisch 40 in vorläufiger Verwahrungshaft (Isolierzelle) der römisch 40 befunden habe.
Undatierte Bestätigung näher genannter Privatpersonen, wonach der Beschwerdeführer am XXXX "von den Rechtschutzorganen" aus unbekannten Gründen verhaftet und entführt worden sei und sich nach den Worten der Eltern dort 3 Tage befunden habe.Undatierte Bestätigung näher genannter Privatpersonen, wonach der Beschwerdeführer am römisch 40 "von den Rechtschutzorganen" aus unbekannten Gründen verhaftet und entführt worden sei und sich nach den Worten der Eltern dort 3 Tage befunden habe.
Aufforderung der Staatanwaltschaft der Tschetschenischen Republik vom XXXX, wonach der Beschwerdeführer am XXXX gegen 15 Uhr bei der Staatsanwaltschaft eines näher genannten Rayons der Stadt XXXX beim stellvertretenden Staatsanwalt des Rayons zu erscheinen habe und im Falle des Nichterscheinens zwangsweise vorgeführt werde.Aufforderung der Staatanwaltschaft der Tschetschenischen Republik vom römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer am römisch 40 gegen 15 Uhr bei der Staatsanwaltschaft eines näher genannten Rayons der Stadt römisch 40 beim stellvertretenden Staatsanwalt des Rayons zu erscheinen habe und im Falle des Nichterscheinens zwangsweise vorgeführt werde.
Aufforderung der Staatanwaltschaft der Tschetschenischen Republik ebenfalls vom XXXX, wonach der Beschwerdeführer am XXXX bei der Staatsanwaltschaft des näher genannten Rayons der Stadt XXXX gegen 10 Uhr beim stellvertretenden Staatsanwalt des Rayons zu erscheinen habe und im Falle des Nichterscheinens zwangsweise vorgeführt werde.Aufforderung der Staatanwaltschaft der Tschetschenischen Republik ebenfalls vom römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer am römisch 40 bei der Staatsanwaltschaft des näher genannten Rayons der Stadt römisch 40 gegen 10 Uhr beim stellvertretenden Staatsanwalt des Rayons zu erscheinen habe und im Falle des Nichterscheinens zwangsweise vorgeführt werde.
Aufforderung der Staatanwaltschaft der Tschetschenischen Republik vom XXXX, wonach der Beschwerdeführer am XXXX gegen 11 Uhr bei der Staatsanwaltschaft des näher genannten Rayons der Stadt XXXX beim stellvertretenden Staatsanwalt des Rayons zu erscheinen habe.Aufforderung der Staatanwaltschaft der Tschetschenischen Republik vom römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer am römisch 40 gegen 11 Uhr bei der Staatsanwaltschaft des näher genannten Rayons der Stadt römisch 40 beim stellvertretenden Staatsanwalt des Rayons zu erscheinen habe.
Aufforderung der Staatanwaltschaft der Tschetschenischen Republik vom XXXX, wonach der Beschwerdeführer am XXXX gegen 11 Uhr bei der Staatsanwaltschaft des näher genannten Rayons der Stadt XXXX beim stellvertretenden Staatsanwalt des Rayons zu erscheinen habe und im Falle des Nichterscheinens zwangsweise vorgeführt werde.Aufforderung der Staatanwaltschaft der Tschetschenischen Republik vom römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer am römisch 40 gegen 11 Uhr bei der Staatsanwaltschaft des näher genannten Rayons der Stadt römisch 40 beim stellvertretenden Staatsanwalt des Rayons zu erscheinen habe und im Falle des Nichterscheinens zwangsweise vorgeführt werde.
Der Asylgerichtshof hat über den mit 22.02.2012 datierten Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welcher sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welcher sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Wie bereits erwähnt, wurde über den Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers vom 16.05.2011 im Beschwerdewege mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.02.2012, Zl. D19 421654-1/2011/5E, sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem Rechtsvertreter zugestellt am 06.02.2012, rechtskräftig negativ abgesprochen; seit 06.02.2012 ist das Asylverfahren des Antragstellers daher rechtskräftig negativ abgeschlossen.
Im mit 22.02.2012 datierten, oben wörtlich wiedergegebenen Wiederaufnahmeantrag legt der Beschwerdeführer die oben genannten Beilagen vor, die er seinem Vorbringen zufolge "erst jetzt" aus Tschetschenien erhalten habe können, weil sich die in Österreich aufhältigen Mitglieder seiner Familie, nämlich sein Onkel, seine Tante und deren Kinder, darum bemüht hätten. Aus dem Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag lässt sich erschließen, dass diese Unterlagen offenbar das im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren erstattete und als unglaubwürdig erkannte Vorbringen des Antragstellers bestätigen sollten.
Dem Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers ist allerdings - selbst unter der hypothetischen Annahme, dass es sich bei den von ihm nunmehr vorgelegten Unterlagen um echte und inhaltlich richtige Dokumente handeln würde - kein Erfolg beschieden, dies - ganz unabhängig von der Frage der Fristgerechtheit dieses Antrages im Sinne des § 69 Abs. 2 AVG - aus folgenden Gründen:Dem Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers ist allerdings - selbst unter der hypothetischen Annahme, dass es sich bei den von ihm nunmehr vorgelegten Unterlagen um echte und inhaltlich richtige Dokumente handeln würde - kein Erfolg beschieden, dies - ganz unabhängig von der Frage der Fristgerechtheit dieses Antrages im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, AVG - aus folgenden Gründen:
Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom Wiederaufnahmswerber aus eigenem Antrieb in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verfahrens zu sanieren. Die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt - wie bereits oben ausgeführt - voraus, dass Tatsachen (Beweismittel) hervorkommen, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides/Erkenntnisses bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind. Es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung der Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus.Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom Wiederaufnahmswerber aus eigenem Antrieb in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verfahrens zu sanieren. Die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt - wie bereits oben ausgeführt - voraus, dass Tatsachen (Beweismittel) hervorkommen, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides/Erkenntnisses bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind. Es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung der Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus.
Was nun zunächst den vom Beschwerdeführer nunmehr vorgelegten - undatierten - Einberufungsbefehl, wonach der Beschwerdeführer am XXXX in der Abteilung des Militärkommissariats der Tschetschenischen Republik für die Stadt XXXX zu erscheinen habe, betrifft, so wird im Zusammenhang mit diesem Einberufungsbefehl keinerlei verfolgungsrelevantes Vorbringen erstattet (ein solches wurde auch im abgeschlossenen Verfahren nicht erstattet) und ist die Vorlage dieses Beweismittel - selbst unter hypothetischer Zugrundelegung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit - schon aus diesem Grunde nicht geeignet, einen tauglichen Wiederaufnahmegrund zu bilden, weil der Umstand des Vorliegens eines Einberufungsbefehls allein noch nicht zu einer vorrausichtlichen anderen Entscheidung führen könnte.Was nun zunächst den vom Beschwerdeführer nunmehr vorgelegten - undatierten - Einberufungsbefehl, wonach der Beschwerdeführer am römisch 40 in der Abteilung des Militärkommissariats der Tschetschenischen Republik für die Stadt römisch 40 zu erscheinen habe, betrifft, so wird im Zusammenhang mit diesem Einberufungsbefehl keinerlei verfolgungsrelevantes Vorbringen erstattet (ein solches wurde auch im abgeschlossenen Verfahren nicht erstattet) und ist die Vorlage dieses Beweismittel - selbst unter hypothetischer Zugrundelegung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit - schon aus diesem Grunde nicht geeignet, einen tauglichen Wiederaufnahmegrund zu bilden, weil der Umstand des Vorliegens eines Einberufungsbefehls allein noch nicht zu einer vorrausichtlichen anderen Entscheidung führen könnte.
Was nun darüber hinaus dieses Dokument sowie die übrigen oben angeführten Beilagen betrifft, so wird im Wiederaufnahmeantrag in keiner Weise konkret und substantiiert ausgeführt, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, diese Unterlagen bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorzulegen, insbesondere wird in diesem Zusammenhang nicht dargetan, weshalb sich die im Wiederaufnahmeantrag genannten Verwandten nicht bereits früher, also während des mit Zustellung am 06.02.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, um die Erlangung dieser Unterlagen bemühen hätten können bzw. warum es dem Beschwerdeführer allenfalls nicht möglich gewesen wäre, die Existenz und spätere Vorlage solcher Dokumente dem Asylgerichtshof während dieses letzten Asylverfahrens wenigstens anzukündigen, wenn der Beschwerdeführer selbst noch nicht im Besitz dieser Dokumente gewesen sein sollte. Auch wird im Wiederaufnahmeantrag nicht ausgeführt, wie denn nun die genannten Verwandten selbst in Besitz dieser Unterlagen gekommen seien.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darzutun, weshalb die von ihm nunmehr ins Treffen geführten Beweismittel nicht bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht werden hätten können, und ist ein solches mangelndes Verschulden auch von Amts wegen nicht ersichtlich.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darzutun, weshalb die von ihm nunmehr ins Treffen geführten Beweismittel nicht bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht werden hätten können, und ist ein solches mangelndes Verschulden auch von Amts wegen nicht ersichtlich.
Da das mangelnde Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht ausreichend konkret dargetan wurde und daher nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG erfüllt sind und ein anderer Tatbestand der Wiederaufnahme nicht in Betracht kommt, war dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.02.2012, Zl. D19 421654-1/2011/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht stattzugeben.Da das mangelnde Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht ausreichend konkret dargetan wurde und daher nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG erfüllt sind und ein anderer Tatbestand der Wiederaufnahme nicht in Betracht kommt, war dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.02.2012, Zl. D19 421654-1/2011/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht stattzugeben.
Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich letztlich auch ein Eingehen auf die Frage, ob der Antrag auf Wiederaufnahme fristgerecht im Sinne der Bestimmung des § 69 Abs. 2 AVG - der mit 22.02.2012 datierte Wiederaufnahmeantrag wurde nicht binnen 2 Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 06.02.2012 eingebracht - gestellt wurde, sofern als Wiederaufnahmegrund die Überraschung durch Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes anzusehen wäre. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang lediglich der Vollständigkeit halber, dass durch die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages anstelle der gebotenen Zurückweisung und durch das Eingehen der Behörde in der Begründung des Bescheides/des Erkenntnisses auf die Ausführungen zum Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes die Rechtsposition des Wiederaufnahmewerbers in keiner Weise verschlechtert wird.Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich letztlich auch ein Eingehen auf die Frage, ob der Antrag auf Wiederaufnahme fristgerecht im Sinne der Bestimmung des Paragraph 69, Absatz 2, AVG - der mit 22.02.2012 datierte Wiederaufnahmeantrag wurde nicht binnen 2 Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 06.02.2012 eingebracht - gestellt wurde, sofern als Wiederaufnahmegrund die Überraschung durch Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes anzusehen wäre. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang lediglich der Vollständigkeit halber, dass durch die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages anstelle der gebotenen Zurückweisung und durch das Eingehen der Behörde in der Begründung des Bescheides/des Erkenntnisses auf die Ausführungen zum Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes die Rechtsposition des Wiederaufnahmewerbers in keiner Weise verschlechtert wird.
Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Glaubwürdigkeit, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
19.07.2012