Norm
AVG §71 Abs1Spruch
B3 307.566-2/2012/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über den Antrag des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17. Februar 2012 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17. Februar 2012 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Dem Antrag des XXXX vom 17. Februar 2012 wird stattgegeben und gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.Dem Antrag des römisch 40 vom 17. Februar 2012 wird stattgegeben und gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Wiedereinsetzungswerber, ein kosovarischer Staatsbürger und Angehöriger der albanischen Volksgruppe muslimischen Glaubens, brachte am 5. September 2005 einen Asylantrag ein.
2. Mit Bescheid vom 9. November 2006, Zl. 05 14.159-BAL, (Asylbescheid) wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) ab (Spruchteil I.), erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Wiedereinsetzungswerbers "nach Serbien Provinz Kosovo" für zulässig (Spruchteil II.), und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien Provinz Kosovo" aus (Spruchteil III.).2. Mit Bescheid vom 9. November 2006, Zl. 05 14.159-BAL, (Asylbescheid) wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) ab (Spruchteil römisch eins.), erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Wiedereinsetzungswerbers "nach Serbien Provinz Kosovo" für zulässig (Spruchteil römisch zwei.), und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien Provinz Kosovo" aus (Spruchteil römisch drei.).
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Wiedereinsetzungswerber Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, die in Folge als Beschwerde an den Asylgerichtshof zu werten war.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 21. November 2011 (Parteiengehör) übermittelte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Frage der nunmehrigen Staatsangehörigkeit des Wiedereinsetzungswerbers, zur Situation in der Republik Kosovo und in der Republik Serbien sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des Wiedereinsetzungswerbers in Österreich, im Kosovo und in Serbien. Darin ging er davon aus, dass der Wiedereinsetzungswerber serbischer und (nunmehr auch) kosovarischer Staatsangehöriger sei; er stamme aus XXXX, wo weiterhin seine Eltern, zwei seiner Brüder und seine drei Schwestern lebten. In Deutschland halte sich ein weiterer Bruder auf. Es werde davon ausgegangen, dass der Wiedereinsetzungswerber weder an einer schweren Krankheit leide noch längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig sei, bis dato über keine Beschäftigungsbewilligung verfüge, nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung beziehe und in Österreich keine integrativen Schritte gesetzt habe; Gegenteiliges sei durch entsprechende Unterlagen zu bescheinigen.4. Mit Verfahrensanordnung vom 21. November 2011 (Parteiengehör) übermittelte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Frage der nunmehrigen Staatsangehörigkeit des Wiedereinsetzungswerbers, zur Situation in der Republik Kosovo und in der Republik Serbien sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des Wiedereinsetzungswerbers in Österreich, im Kosovo und in Serbien. Darin ging er davon aus, dass der Wiedereinsetzungswerber serbischer und (nunmehr auch) kosovarischer Staatsangehöriger sei; er stamme aus römisch 40 , wo weiterhin seine Eltern, zwei seiner Brüder und seine drei Schwestern lebten. In Deutschland halte sich ein weiterer Bruder auf. Es werde davon ausgegangen, dass der Wiedereinsetzungswerber weder an einer schweren Krankheit leide noch längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig sei, bis dato über keine Beschäftigungsbewilligung verfüge, nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung beziehe und in Österreich keine integrativen Schritte gesetzt habe; Gegenteiliges sei durch entsprechende Unterlagen zu bescheinigen.
5. Laut RSa-Rückschein fand am 25. November 2011 ein erster Versuch statt, diese Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes dem Wiedereinsetzungswerber durch Einlegung in das Hausbrieffach zuzustellen. Am 28. November 2011 wurde sie beim zuständigen Postamt hinterlegt. Am 22. Dezember 2011 wurde der RSa-Brief mit dem Vermerk "nicht behoben" an den Asylgerichtshof zurückgesendet.
6. Mit Erkenntnis vom 7. Februar 2012, Zl. B3 307.566-1/2008/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Wiedereinsetzungswerbers gegen den Asylbescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 und § 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass im Spruchteil II. des Asylbescheides des Bundesasylamtes die Wortfolge "nach Serbien, Provinz Kosovo" durch die Wortfolge "in die Republik Kosovo" ersetzt wird und im Spruchteil III. die Ausweisung "in die Republik Kosovo" ausgesprochen wird.6. Mit Erkenntnis vom 7. Februar 2012, Zl. B3 307.566-1/2008/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Wiedereinsetzungswerbers gegen den Asylbescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass im Spruchteil römisch zwei. des Asylbescheides des Bundesasylamtes die Wortfolge "nach Serbien, Provinz Kosovo" durch die Wortfolge "in die Republik Kosovo" ersetzt wird und im Spruchteil römisch drei. die Ausweisung "in die Republik Kosovo" ausgesprochen wird.
7. Dieses Erkenntnis wurde dem Wiedereinsetzungswerber am 10. Februar 2012 persönlich ausgefolgt, wobei zuvor ein erster Zustellversuch am 9. Februar 2012 so erfolgte, dass eine Verständigung über die Hinterlegung an der Eingangstür des Wiedereinsetzungswerbers angebracht wurde.
8. Mit am 17. Februar 2012 zur Post gegebenem Schriftsatz stellte der Wiedereinsetzungswerber den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Schreiben des Asylgerichtshofes vom 21. November 2011 (siehe oben Punkt 4.) und gab gleichzeitig eine Stellungnahme zu seiner Integration in Österreich ab. Dazu führte der Wiedereinsetzungswerber im Wesentlichen aus, er habe keinerlei Hinterlegungsanzeige oder Hinweis auf eine zu erfolgende Zustellung erhalten. Der Raum, in dem sich die Briefkästen befänden, sei allgemein zugänglich. Jedermann könne zu den Briefkästen kommen und allenfalls Post "herausfischen", da die Briefkästen teilweise kaputt seien. Auch einem Freund des Wiedereinsetzungswerbers passiere es gelegentlich, dass ihm irrtümlich an den Nachbarn adressierte Post in seinem Briefkasten eingelegt werde. Durch die Nichtzustellung bzw. das Abhandenkommen der Hinterlegungsanzeige sei der Wiedereinsetzungswerber durch ein unvorhergesehenes Ereignis daran gehindert worden, seine Rechte im Verfahren wahrzunehmen und die Frist zur Abgabe der Stellungnahme einzuhalten. Zu seiner Integration in Österreich führte der Wiedereinsetzungswerber im Wesentlichen aus, er halte sich seit etwa sechseinhalb Jahren im Bundesgebiet auf. Anfangs habe er beim Fußballklub in XXXX, über Vermittlung eines Landsmannes mitgespielt. Schließlich seien ihm die Anfahrtsstrecken zu weit gewesen. Er spreche "fließend" Deutsch, wobei er dies von 1998 bis 2000 in Deutschland gelernt habe. Der Besuch eines Kurses und die Absolvierung einer Deutschprüfung seien "bislang nicht notwendig" gewesen. Der Wiedereinsetzungswerber helfe gerne seinen Nachbarn und Bekannten, weil er handwerklich geschickt sei. Er verfüge über ein Diplom für das Berufsprofil eines Hochofenmaurers. Eine Firma aus XXXX würde ihn sofort als Dachdecker und Spengler beschäftigen.8. Mit am 17. Februar 2012 zur Post gegebenem Schriftsatz stellte der Wiedereinsetzungswerber den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Schreiben des Asylgerichtshofes vom 21. November 2011 (siehe oben Punkt 4.) und gab gleichzeitig eine Stellungnahme zu seiner Integration in Österreich ab. Dazu führte der Wiedereinsetzungswerber im Wesentlichen aus, er habe keinerlei Hinterlegungsanzeige oder Hinweis auf eine zu erfolgende Zustellung erhalten. Der Raum, in dem sich die Briefkästen befänden, sei allgemein zugänglich. Jedermann könne zu den Briefkästen kommen und allenfalls Post "herausfischen", da die Briefkästen teilweise kaputt seien. Auch einem Freund des Wiedereinsetzungswerbers passiere es gelegentlich, dass ihm irrtümlich an den Nachbarn adressierte Post in seinem Briefkasten eingelegt werde. Durch die Nichtzustellung bzw. das Abhandenkommen der Hinterlegungsanzeige sei der Wiedereinsetzungswerber durch ein unvorhergesehenes Ereignis daran gehindert worden, seine Rechte im Verfahren wahrzunehmen und die Frist zur Abgabe der Stellungnahme einzuhalten. Zu seiner Integration in Österreich führte der Wiedereinsetzungswerber im Wesentlichen aus, er halte sich seit etwa sechseinhalb Jahren im Bundesgebiet auf. Anfangs habe er beim Fußballklub in römisch 40 , über Vermittlung eines Landsmannes mitgespielt. Schließlich seien ihm die Anfahrtsstrecken zu weit gewesen. Er spreche "fließend" Deutsch, wobei er dies von 1998 bis 2000 in Deutschland gelernt habe. Der Besuch eines Kurses und die Absolvierung einer Deutschprüfung seien "bislang nicht notwendig" gewesen. Der Wiedereinsetzungswerber helfe gerne seinen Nachbarn und Bekannten, weil er handwerklich geschickt sei. Er verfüge über ein Diplom für das Berufsprofil eines Hochofenmaurers. Eine Firma aus römisch 40 würde ihn sofort als Dachdecker und Spengler beschäftigen.
9. Mit Beschluss vom 6. März 2012, Zl. B3 307.566-2/2012/2Z, erkannte der Asylgerichtshof dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu.9. Mit Beschluss vom 6. März 2012, Zl. B3 307.566-2/2012/2Z, erkannte der Asylgerichtshof dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zu.
10. Das zum relevanten Zeitraum zuständige Zustellorgan äußerte sich mit Schreiben vom 3. April 2012 zum Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers im Wesentlichen damit, dass eine Zustellung an der Wohnungstür des Wiedereinsetzungswerbers nicht möglich gewesen sei, weil die Glastüre, die zu den Wohnungstüren führe, verschlossen gewesen sei. Daraufhin habe es die Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Der desolate Zustand dieser Abgabeeinrichtung könnte dafür verantwortlich sein, dass sich Mitbewohner Postsendungen von anderen aneignen würden. Da zum Zeitpunkt der Zustellung für das Zustellorgan keine Beschriftung der Abgabeeinrichtung mit dem Namen des Wiedereinsetzungswerbers feststellbar gewesen sei, habe es die Verständigung in jenes offene Fach der Abgabeeinrichtung, in das Postsendungen gegeben würden, welche für diese Adresse einlangen würden, jedoch aufgrund mangelnder Beschriftung der Abgabeeinrichtung nicht zugeordnet werden könnten. Diese Vorgangsweise sei an dieser Abgabestelle üblich.
11. Der Wiedereinsetzungswerber äußerte sich dazu mit Schreiben vom 27. April 2012 im Wesentlichen wie folgt: Ein Hausbriefkasten müsse nach § 34 Postmarktgesetz (PMG) so beschaffen sein, dass jedenfalls die Abgabe von Postsendungen ohne Schwierigkeiten möglich sei und die Postsendungen durch einen geeigneten Eingriffsschutz vor dem Zugriff Dritter geschützt seien. Sei kein geeigneter Hausbriefkasten vorhanden, so wäre der Empfänger über den Ausschluss von der Zustellung vorab zu informieren und es sei ihm Gelegenheit zu geben, die für die Zustellung fehlenden Voraussetzungen zu erfüllen. In einem solchen Fall hätte der Hauseigentümer und Vermieter verständigt werden sollen bzw. sei dieser verpflichtet, einen Hausbriefkasten oder eine Hausbrieffachanlage zur Verfügung zu stellen. Auch habe das Zustellorgan offenbar Postsendungen für alle Hausparteien in denselben Briefkasten gesteckt. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher berechtigt.11. Der Wiedereinsetzungswerber äußerte sich dazu mit Schreiben vom 27. April 2012 im Wesentlichen wie folgt: Ein Hausbriefkasten müsse nach Paragraph 34, Postmarktgesetz (PMG) so beschaffen sein, dass jedenfalls die Abgabe von Postsendungen ohne Schwierigkeiten möglich sei und die Postsendungen durch einen geeigneten Eingriffsschutz vor dem Zugriff Dritter geschützt seien. Sei kein geeigneter Hausbriefkasten vorhanden, so wäre der Empfänger über den Ausschluss von der Zustellung vorab zu informieren und es sei ihm Gelegenheit zu geben, die für die Zustellung fehlenden Voraussetzungen zu erfüllen. In einem solchen Fall hätte der Hauseigentümer und Vermieter verständigt werden sollen bzw. sei dieser verpflichtet, einen Hausbriefkasten oder eine Hausbrieffachanlage zur Verfügung zu stellen. Auch habe das Zustellorgan offenbar Postsendungen für alle Hausparteien in denselben Briefkasten gesteckt. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher berechtigt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung.
1.3. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.1.3. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das d.g. Erkenntnis vom 28.1.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.2.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.2.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das d.g. Erkenntnis vom 28.1.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.2.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.2.2003, 2002/10/0223).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab im Asylverfahren etwa VwGH 26.6.2007, 2005/01/0034; 24.5.2005, 2004/01/0558, oder 21.4.2005, 2005/20/0080).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt vergleiche zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab im Asylverfahren etwa VwGH 26.6.2007, 2005/01/0034; 24.5.2005, 2004/01/0558, oder 21.4.2005, 2005/20/0080).
1.4. Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 PMG hat die Zustellung von Briefsendungen durch Einwurf in eine dafür vorgesehene Einrichtung oder durch persönliche Übergabe an den Empfänger oder Ersatzempfänger zu erfolgen. Der Empfänger hat sicherzustellen, dass eine geeignete und zugängliche Vorrichtung zur Zustellung von Briefsendungen (Hausbriefkasten) vorhanden ist. Der Hausbriefkasten muss so beschaffen sein, dass jedenfalls die Abgabe von Postsendungen, ausgenommen Paketsendungen, durch Zusteller von Postdiensten ohne Schwierigkeiten möglich ist und die Postsendungen durch einen geeigneten Eingriffsschutz vor dem Zugriff Dritter geschützt sind. Nach § 34 Abs. 3 PMG kann der Empfänger von der Zustellung ausgeschlossen werden, wenn kein oder kein geeigneter Hausbriefkasten vorhanden ist. In diesem Fall sind die Postsendungen gegen Entgelt zu hinterlegen und zur Abholung innerhalb einer angemessenen Frist bereitzuhalten. Der Empfänger ist über eine solche Maßnahme vorab zu informieren und es ist ihm Gelegenheit zu geben, die für die Zustellung fehlenden Voraussetzungen zu erfüllen.1.4. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 2 PMG hat die Zustellung von Briefsendungen durch Einwurf in eine dafür vorgesehene Einrichtung oder durch persönliche Übergabe an den Empfänger oder Ersatzempfänger zu erfolgen. Der Empfänger hat sicherzustellen, dass eine geeignete und zugängliche Vorrichtung zur Zustellung von Briefsendungen (Hausbriefkasten) vorhanden ist. Der Hausbriefkasten muss so beschaffen sein, dass jedenfalls die Abgabe von Postsendungen, ausgenommen Paketsendungen, durch Zusteller von Postdiensten ohne Schwierigkeiten möglich ist und die Postsendungen durch einen geeigneten Eingriffsschutz vor dem Zugriff Dritter geschützt sind. Nach Paragraph 34, Absatz 3, PMG kann der Empfänger von der Zustellung ausgeschlossen werden, wenn kein oder kein geeigneter Hausbriefkasten vorhanden ist. In diesem Fall sind die Postsendungen gegen Entgelt zu hinterlegen und zur Abholung innerhalb einer angemessenen Frist bereitzuhalten. Der Empfänger ist über eine solche Maßnahme vorab zu informieren und es ist ihm Gelegenheit zu geben, die für die Zustellung fehlenden Voraussetzungen zu erfüllen.
2.1. Der Wiedereinsetzungswerber konnte glaubhaft dartun, dass ihm die Hinterlegungsanzeige über die Zustellung der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 21. November 2011 (siehe oben Punkt I.4.) aufgrund des desolaten Zustandes der Abgabeeinrichtung nicht zugekommen ist. Auch kann nicht gesagt werden, dass dem Wiedereinsetzungswerber diesbezüglich ein schweres Verschulden anzulasten wäre. Er konnte daher seinem Recht auf Ausübung des Parteiengehörs nicht rechtzeitig nachkommen.2.1. Der Wiedereinsetzungswerber konnte glaubhaft dartun, dass ihm die Hinterlegungsanzeige über die Zustellung der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 21. November 2011 (siehe oben Punkt römisch eins.4.) aufgrund des desolaten Zustandes der Abgabeeinrichtung nicht zugekommen ist. Auch kann nicht gesagt werden, dass dem Wiedereinsetzungswerber diesbezüglich ein schweres Verschulden anzulasten wäre. Er konnte daher seinem Recht auf Ausübung des Parteiengehörs nicht rechtzeitig nachkommen.
Erstmals am 10. Februar 2012 hat er über die Zustellung der Verfahrensanordnung Kenntnis erlangt und daraufhin fristgerecht am 17. Februar 2012 den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag gestellt.
2.2. Daher war die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dadurch tritt gemäß § 72 Abs. 1 AVG das Beschwerdeverfahren über der Asylantrag des Wiedereinsetzungswerbers in die Lage zurück, in dem es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Die danach ergangene Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 7. Februar 2012, Zl. B3 307.566-1/2008/3E tritt rückwirkend von Gesetzes wegen außer Kraft (vgl. VwSlg 12.275 A/1986).2.2. Daher war die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dadurch tritt gemäß Paragraph 72, Absatz eins, AVG das Beschwerdeverfahren über der Asylantrag des Wiedereinsetzungswerbers in die Lage zurück, in dem es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Die danach ergangene Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 7. Februar 2012, Zl. B3 307.566-1/2008/3E tritt rückwirkend von Gesetzes wegen außer Kraft vergleiche VwSlg 12.275 A/1986).
3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu wieder oben Punkt 1.2. bzw. jüngst VfGH 14.3.2012, U 466/11, U 1836/11).3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu wieder oben Punkt 1.2. bzw. jüngst VfGH 14.3.2012, U 466/11, U 1836/11).
Schlagworte
Abgabestelle, Parteiengehör, Wiedereinsetzung, ZustellungZuletzt aktualisiert am
02.08.2012