TE AsylGH Beschluss 2012/6/4 A14 402003-2/2012

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Veröffentlicht am 04.06.2012
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A14 402.003-2/2012/7E

BESCHLUSS

In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012, Zahl: 12 05.145-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin beschlossen:In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012, Zahl: 12 05.145-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 iVm

§ 41a AsylG 2005, BGBl.I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Paragraph 41 a, AsylG 2005, BGBl.I 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste nach eigenen Angaben am 26.07.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage einen (ersten) Asylantrag.

Hiezu wurde er am 26.07.2008 (AS 11 bis 19 BAA-Erstverfahren) von Beamten der PI Traiskirchen und am 30.07.2008 (AS 29 bis 37 BAA-Erstverfahren) in der EAST Ost, sowie am 03.09.2008 in der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Erstbefragung vom 26.07.2008 an, keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben; er sei ledig und habe weder in Österreich noch in der EU Familienangehörigen. In Nigeria habe er in der XXXX, Delta State gelebt.Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Erstbefragung vom 26.07.2008 an, keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben; er sei ledig und habe weder in Österreich noch in der EU Familienangehörigen. In Nigeria habe er in der römisch 40 , Delta State gelebt.

Er habe seine Heimat mit einem Frachtschiff vom Hafen in Warri aus verlassen. Nach Ankunft an einem unbekannten Ort, habe ihn ein LKW-Fahrer mitgenommen, der ihm schließlich auch den Weg zum Lager erklärt hätte. Die Heimat habe er verlassen, weil er und zwei weitere Jugendliche bei einem Aufruhr von der Polizei festgenommen worden seien. Seine Mutter habe daraufhin Lösegeld für ihn bezahlt und so sei er wieder freigekommen. Danach habe er das Land verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

Im Zuge der Einvernahme vom 30.07.2008 vor dem Bundesasylamt, EAST-Ost gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Heimat als Automechaniker gearbeitet hätte und davon gut hätte leben können. Er sei Mitglied einer politischen Jugendgruppe. Diese erhalte Unterstützung von der Regierung. Im Zuge einer Demonstration gegen die Regierung sei er verhaftet worden. Er sei aber nicht ins Gefängnis gekommen. Nachdem seine Mutter Lösegeld bezahlt hätte, sei er freigelassen worden. Dann sei er aber wieder verhaftet worden und seine Mutter hätte wieder bezahlt. Wie viel sie bezahlt habe, wisse er nicht; sie hätte ihm dann gesagt, er solle das Land verlassen.

In der Einvernahme vom 03.09.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt gab der Beschwerdeführer weiters an, er habe in Österreich weder Verwandte noch private Bindungen und sei gesund. Sein Land habe er verlassen, weil er und zwei andere etwa Ende Jänner 2008 in XXXX bei einer Demonstration gegen die Regierung, die ihr Wahlversprechen nicht eingehalten hätte, von der Polizei festgenommen worden wäre. Nachdem er eine Woche in der Zelle zugebracht hätte, habe seine Mutter ihn freigekauft. Eine Woche nach seiner Entlassung sei er aber wieder verhaftet worden und in die Zelle gesteckt worden, wobei er auch geschlagen worden wäre. Nach einer Woche habe ihn seine Mutter wieder freigekauft. Diese habe ihm auch erzählt, dass er das Land verlassen müsse. Wie viel seine Mutter bezahlt hätte, wisse er nicht.In der Einvernahme vom 03.09.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt gab der Beschwerdeführer weiters an, er habe in Österreich weder Verwandte noch private Bindungen und sei gesund. Sein Land habe er verlassen, weil er und zwei andere etwa Ende Jänner 2008 in römisch 40 bei einer Demonstration gegen die Regierung, die ihr Wahlversprechen nicht eingehalten hätte, von der Polizei festgenommen worden wäre. Nachdem er eine Woche in der Zelle zugebracht hätte, habe seine Mutter ihn freigekauft. Eine Woche nach seiner Entlassung sei er aber wieder verhaftet worden und in die Zelle gesteckt worden, wobei er auch geschlagen worden wäre. Nach einer Woche habe ihn seine Mutter wieder freigekauft. Diese habe ihm auch erzählt, dass er das Land verlassen müsse. Wie viel seine Mutter bezahlt hätte, wisse er nicht.

2. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 29.09.2008, Zl. 08 06.527-BAE ab, erkannte dem Genannten in Spruchpunkt II. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zu und wies diesen in Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus, und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben aufgrund widersprüchlicher Aussagen.2. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 29.09.2008, Zl. 08 06.527-BAE ab, erkannte dem Genannten in Spruchpunkt römisch zwei. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zu und wies diesen in Spruchpunkt römisch drei. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus, und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben aufgrund widersprüchlicher Aussagen.

Zu Spruchpunkt I. führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass mangels Vorbringens eines glaubhaften Fluchtgrundes die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen gewesen wäre.Zu Spruchpunkt römisch eins. führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass mangels Vorbringens eines glaubhaften Fluchtgrundes die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen gewesen wäre.

Zu Spruchpunkt II. wurde angeführt, dass mangels außergewöhnlicher exzeptioneller Umstände nicht von einer Gefährdungssituation auszugehen sei, sodass die Zuerkennung des Status eines Subsidiärschutzberechtigten ausgeschlossen wäre. Zudem wäre keine speziell den Beschwerdeführer betreffende glaubhafte Gefährdung dargebracht worden.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde angeführt, dass mangels außergewöhnlicher exzeptioneller Umstände nicht von einer Gefährdungssituation auszugehen sei, sodass die Zuerkennung des Status eines Subsidiärschutzberechtigten ausgeschlossen wäre. Zudem wäre keine speziell den Beschwerdeführer betreffende glaubhafte Gefährdung dargebracht worden.

Zu Spruchpunkt III. führte der angefochtene Bescheid an, dass die Ausweisung mangels Familienangehöriger bzw. mangels Vorliegen sonstiger Integrationstatbestände in Österreich keinen Eingriff bzw. keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens des Beschwerdeführers darstelle.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte der angefochtene Bescheid an, dass die Ausweisung mangels Familienangehöriger bzw. mangels Vorliegen sonstiger Integrationstatbestände in Österreich keinen Eingriff bzw. keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens des Beschwerdeführers darstelle.

3. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.2010, Zl. A14 402.003-1/2008/4E, mangels Glaubwürdigkeit gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 abgewiesen.3. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.2010, Zl. A14 402.003-1/2008/4E, mangels Glaubwürdigkeit gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.04.2010 eigenhändig zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.

4. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge am 24.03.2012 einen Asylantrag in Ungarn und wurde von Ungarn am 24.04.2012 nach Österreich zurückgeschoben.

5. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge aus dem Stande der Schubhaft am 26.04.2012 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des Polizeianhaltezentrums Eisenstadt am 27.04.2012 (AS 7 bis 13 BAA) gab der Beschwerdeführer an, er habe Österreich nach der negativen Entscheidung seines Asylantrages verlassen und habe sich in Ungarn aufgehalten. Er habe eine Freundin in Budapest und habe sich in deren Wohnung aufgehalten, die Wohnadresse sei ihm nicht bekannt. Befragt nach den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung gab der Beschwerdeführer an, es habe sich nichts geändert, die Gründe für den neuerlichen Asylantrag seien die gleichen, wie beim ersten Asylantrag. Er habe keine neuen Gründe. Befragt, was er bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte, gab er an, er sei katholisch. Dort, wo er wohne, seien viele Muslime angesiedelt. Die muslimische Terroristengruppe Boku Haram verfolge Christen und lege Bomben in der Kirche. Wenn er zurückkehre, habe er Angst, umgebracht zu werden. Er möchte in Österreich bleiben.

Mit Mitteilung vom 03.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Mit Mitteilung vom 03.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 08.05.2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Er habe im Verfahren bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Er habe Diabetes und leide an Bluthochdruck. Er habe auch brennende Schmerzen an seinem linken Oberschenkel, manchmal fühle er auch nichts an der rechten Hand. Er bekomme Medikamente, die der Arzt hier verschrieben hätte. In Ungarn wollte er seine Freundin treffen, diese heiße XXXX, er wisse aber nicht, ob er das richtig geschrieben habe. Sie sei ungarische Staatsbürgerin, am XXXX geboren und lebe in Budapest. Er kenne sie aus dem Internet und seien sie seit beinahe einem Jahr ein Paar. Befragt, ob er mit dieser Frau jemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, gab der Beschwerdeführer an: "Ja. Sie kam zunächst nach Graz, wo ich wohnte. Dort haben wir einen Monat lang zusammengelebt, bevor sie nach Ungarn zurückgegangen ist. Ich begab mich dann immer wieder zu ihr. Es waren immer wieder Kurzbesuche." Er gab weiters an, er habe Österreich zuletzt irgendwann letztes Jahr, ungefähr Juni 2011 verlassen. Dabei sei er ca. zehn Tage in Ungarn gewesen und dann zurückgekommen. Als er einen Asylantrag in Ungarn gestellt hätte, wäre er ca. einen Monat in Ungarn aufhältig gewesen, bevor er festgenommen worden wäre. Insgesamt mit der Haft wäre er ca. drei Monate in Ungarn gewesen. In Österreich habe er gemeinsam mit einem Freund Zeitungen zugestellt, er habe dies ungefähr zwei Jahre gemacht. Er habe auf der Straße Deutsch gelernt und aus einem Buch. Kurse habe er keine besucht.In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 08.05.2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Er habe im Verfahren bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Er habe Diabetes und leide an Bluthochdruck. Er habe auch brennende Schmerzen an seinem linken Oberschenkel, manchmal fühle er auch nichts an der rechten Hand. Er bekomme Medikamente, die der Arzt hier verschrieben hätte. In Ungarn wollte er seine Freundin treffen, diese heiße römisch 40 , er wisse aber nicht, ob er das richtig geschrieben habe. Sie sei ungarische Staatsbürgerin, am römisch 40 geboren und lebe in Budapest. Er kenne sie aus dem Internet und seien sie seit beinahe einem Jahr ein Paar. Befragt, ob er mit dieser Frau jemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, gab der Beschwerdeführer an: "Ja. Sie kam zunächst nach Graz, wo ich wohnte. Dort haben wir einen Monat lang zusammengelebt, bevor sie nach Ungarn zurückgegangen ist. Ich begab mich dann immer wieder zu ihr. Es waren immer wieder Kurzbesuche." Er gab weiters an, er habe Österreich zuletzt irgendwann letztes Jahr, ungefähr Juni 2011 verlassen. Dabei sei er ca. zehn Tage in Ungarn gewesen und dann zurückgekommen. Als er einen Asylantrag in Ungarn gestellt hätte, wäre er ca. einen Monat in Ungarn aufhältig gewesen, bevor er festgenommen worden wäre. Insgesamt mit der Haft wäre er ca. drei Monate in Ungarn gewesen. In Österreich habe er gemeinsam mit einem Freund Zeitungen zugestellt, er habe dies ungefähr zwei Jahre gemacht. Er habe auf der Straße Deutsch gelernt und aus einem Buch. Kurse habe er keine besucht.

Neuerlich nach seinen Gründen zur zweiten Antragstellung befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei ein Christ. In Nigeria würden die Moslems gegen die Christen kämpfen. Es gäbe Terroristen, die "Boku Haram". Diese würden in Kirchen Bomben legen, wenn sie dort Leute beten sehen. Sie würden alle töten, von denen sie glauben, dass sie Christen seien. Vor kurzem, hätten sie den Bruder seines Vaters in XXXX angegriffen. Sie hätten ihn attackiert, er habe aber flüchten können und sei weggerannt. Dies sei der Grund, warum er nicht nach Nigeria zurückkehren wolle. Er könnte von diesen Leuten getötet werden. Diese würden planen, alle Christen in Nigeria zu töten, um aus Nigeria ein islamisches Land machen zu können. Er sei Mitglied der PDP, die an der Macht sei. Die "Boku Haram" wolle aber alle PDP-Mitglieder entfernen und töten. Über Vorhalt, dass die "Boku Haram" mehrheitlich im Norden tätig sei, gab der Beschwerdeführer an: "Ja, aber sie sind trotzdem tätig. Man weiß nie, wann sie kommen. Der Bruder meines Vaters lebt in XXXX, das ist im Norden. Das ist mein zweites zu Hause." Die Probleme, auf die er seine Fluchtgründe im Erstverfahren gestützt hätte, seien nach wie vor aufrecht. Zusammengefasst stimme es, dass er seinen jetzigen Antrag auf seine bereits im ersten Verfahren dargestellten Fluchtgründe beziehe und diese Gründe nun damit ergänze, dass er auch durch die "Boku Haram" gefährdet sei.Neuerlich nach seinen Gründen zur zweiten Antragstellung befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei ein Christ. In Nigeria würden die Moslems gegen die Christen kämpfen. Es gäbe Terroristen, die "Boku Haram". Diese würden in Kirchen Bomben legen, wenn sie dort Leute beten sehen. Sie würden alle töten, von denen sie glauben, dass sie Christen seien. Vor kurzem, hätten sie den Bruder seines Vaters in römisch 40 angegriffen. Sie hätten ihn attackiert, er habe aber flüchten können und sei weggerannt. Dies sei der Grund, warum er nicht nach Nigeria zurückkehren wolle. Er könnte von diesen Leuten getötet werden. Diese würden planen, alle Christen in Nigeria zu töten, um aus Nigeria ein islamisches Land machen zu können. Er sei Mitglied der PDP, die an der Macht sei. Die "Boku Haram" wolle aber alle PDP-Mitglieder entfernen und töten. Über Vorhalt, dass die "Boku Haram" mehrheitlich im Norden tätig sei, gab der Beschwerdeführer an: "Ja, aber sie sind trotzdem tätig. Man weiß nie, wann sie kommen. Der Bruder meines Vaters lebt in römisch 40 , das ist im Norden. Das ist mein zweites zu Hause." Die Probleme, auf die er seine Fluchtgründe im Erstverfahren gestützt hätte, seien nach wie vor aufrecht. Zusammengefasst stimme es, dass er seinen jetzigen Antrag auf seine bereits im ersten Verfahren dargestellten Fluchtgründe beziehe und diese Gründe nun damit ergänze, dass er auch durch die "Boku Haram" gefährdet sei.

5. Mit dem gegenständlichen einer Überprüfung zu unterziehenden am 08.05.2012, mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12 a Abs. 2 AsylG aufgehoben.5. Mit dem gegenständlichen einer Überprüfung zu unterziehenden am 08.05.2012, mündlich verkündeten Bescheid gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 idgF in Anwendung des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG aufgehoben.

Das Bundesasylamt stellte in dieser Entscheidung fest, dass eine aufrechte Ausweisung im gegenständlichen Verfahren bestehe, dass der Beschwerdeführer über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung verfüge und dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert hätte. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne nicht festgestellt werden.

Aufgrund der unglaubwürdigen Angaben und aufgrund des fehlenden Zusammenhanges zwischen den ursprünglichen Fluchtgründen und der nun behaupteten Verfolgung durch die "Boku Haram" könne kein neuer Sachverhalt festgestellt werden. der Beschwerdeführer habe als Grund seines Erstantrages im Wesentlichen ausgeführt, dass er Nigeria verlassen hätte, da er von der Polizei nach der Teilnahme an einer Demonstration festgenommen worden wäre. Als Grund seines gegenständlichen Antrages habe er ausgeführt, dass derzeit in Nigeria Anschläge durch die muslimische Sekte "Boku Haram" verübt werden würden und er als Mitglied der PDP und auch als Christ von dieser Sekte bedroht werde. Zu der angeführten Situation in Nigeria und der dargestellten Verfolgung durch die "Boku Haram" sei anzuführen, dass hiebei kein Zusammenhang zwischen seiner Person und dieser Sekte festgestellt werden könne. Auch könne ein Zusammenhang zwischen den ursprünglichen Fluchtgründen und den zuletzt stattfindenden Anschläge durch die "Boku Haram" nicht erkannt werden. Eine gezielt gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung sei nicht glaubhaft. Es sei daher zusammenfassend festzuhalten, dass eine konkret gegen den Beschwerdeführer vorliegende Bedrohung durch die Sekte "Boku Haram" nicht festgestellt werden könne. Dieser habe in keinster Weise glaubhaft machen können, warum nun gerade er nach vierjähriger Abwesenheit von Nigeria speziell Probleme mit Boku Haram haben sollte. Die Angaben im gegenständlichen Verfahren wären eine Steigerung des bisherigen Vorbringens und sei nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin auch kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Es lägen auch keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen vor. Zu der angegebenen Lebensgefährtin in Ungarn sei anzuführen, dass diese nicht im Bundesgebiet aufhältig sei und durch eine Ausweisung der Person des Beschwerdeführers nach Nigeria deshalb auch kein Eingriff in Art. 8 EMRK festgestellt werden könne. Ferner sei anzuführen, dass dieser mit seiner Freundin oder Lebensgefährtin auch niemals über einen längeren Zeitraum in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe und sich der Kontakt zu dieser Lebensgefährtin lediglich über kurze (maximal ein Monat) andauernde Besuche erstreckt habe. Die Lage in Nigeria habe sich seit dem letzten Asylverfahren nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert.Aufgrund der unglaubwürdigen Angaben und aufgrund des fehlenden Zusammenhanges zwischen den ursprünglichen Fluchtgründen und der nun behaupteten Verfolgung durch die "Boku Haram" könne kein neuer Sachverhalt festgestellt werden. der Beschwerdeführer habe als Grund seines Erstantrages im Wesentlichen ausgeführt, dass er Nigeria verlassen hätte, da er von der Polizei nach der Teilnahme an einer Demonstration festgenommen worden wäre. Als Grund seines gegenständlichen Antrages habe er ausgeführt, dass derzeit in Nigeria Anschläge durch die muslimische Sekte "Boku Haram" verübt werden würden und er als Mitglied der PDP und auch als Christ von dieser Sekte bedroht werde. Zu der angeführten Situation in Nigeria und der dargestellten Verfolgung durch die "Boku Haram" sei anzuführen, dass hiebei kein Zusammenhang zwischen seiner Person und dieser Sekte festgestellt werden könne. Auch könne ein Zusammenhang zwischen den ursprünglichen Fluchtgründen und den zuletzt stattfindenden Anschläge durch die "Boku Haram" nicht erkannt werden. Eine gezielt gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung sei nicht glaubhaft. Es sei daher zusammenfassend festzuhalten, dass eine konkret gegen den Beschwerdeführer vorliegende Bedrohung durch die Sekte "Boku Haram" nicht festgestellt werden könne. Dieser habe in keinster Weise glaubhaft machen können, warum nun gerade er nach vierjähriger Abwesenheit von Nigeria speziell Probleme mit Boku Haram haben sollte. Die Angaben im gegenständlichen Verfahren wären eine Steigerung des bisherigen Vorbringens und sei nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin auch kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Es lägen auch keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen vor. Zu der angegebenen Lebensgefährtin in Ungarn sei anzuführen, dass diese nicht im Bundesgebiet aufhältig sei und durch eine Ausweisung der Person des Beschwerdeführers nach Nigeria deshalb auch kein Eingriff in Artikel 8, EMRK festgestellt werden könne. Ferner sei anzuführen, dass dieser mit seiner Freundin oder Lebensgefährtin auch niemals über einen längeren Zeitraum in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe und sich der Kontakt zu dieser Lebensgefährtin lediglich über kurze (maximal ein Monat) andauernde Besuche erstreckt habe. Die Lage in Nigeria habe sich seit dem letzten Asylverfahren nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert.

6. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 14.05.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A14 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.6. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 14.05.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A14 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

7. In der Folge wurde im Namen des Beschwerdeführers ein in ungarischer Sprache verfasstes Dokument des Amtes für Einwanderung und Staatsbürgerschaft, adressiert an XXXX, vom 18.04.2012 vorgelegt, in welchem folgende Auskunft erteilt wird:7. In der Folge wurde im Namen des Beschwerdeführers ein in ungarischer Sprache verfasstes Dokument des Amtes für Einwanderung und Staatsbürgerschaft, adressiert an römisch 40 , vom 18.04.2012 vorgelegt, in welchem folgende Auskunft erteilt wird:

"Im Hinblick darauf, dass der Genannte im Zuge des Verfahrens seine Anerkennung als Flüchtling begehre, erfolgte die Durchführung eines Dublin-verfahrens gemäß § 49 des Gesetzes LXXX aus dem Jahr 2007 über das Asylrecht zur Bestimmung des zur Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaates.die österreichischen Asylbehörden haben den Antrag positiv beantwortet; der Genannte wird zur Durchführung des Asylverfahrens den österreichischen Behörden übergeben. Im Hinblick darauf, dass der Genannte zur Durchführung des Asylverfahrens an Österreich übergeben wird, wurde der Bescheid über die fremdenrechtiche Ausweisung Nr. XXXX unter Berücksichtigung von § 48A des Gesetzes II aus dem Jahr 2007 über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zurückgezogen.""Im Hinblick darauf, dass der Genannte im Zuge des Verfahrens seine Anerkennung als Flüchtling begehre, erfolgte die Durchführung eines Dublin-verfahrens gemäß Paragraph 49, des Gesetzes LXXX aus dem Jahr 2007 über das Asylrecht zur Bestimmung des zur Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaates.die österreichischen Asylbehörden haben den Antrag positiv beantwortet; der Genannte wird zur Durchführung des Asylverfahrens den österreichischen Behörden übergeben. Im Hinblick darauf, dass der Genannte zur Durchführung des Asylverfahrens an Österreich übergeben wird, wurde der Bescheid über die fremdenrechtiche Ausweisung Nr. römisch 40 unter Berücksichtigung von Paragraph 48 A, des Gesetzes römisch zwei aus dem Jahr 2007 über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zurückgezogen."

In der Folge wurden noch weitere, nicht übersetzte Schriftstücke in ungarischer Sprache vorgelegt und hiezu vorgebracht, aus diesen Unterlage gehe hervor, dass die Hochzeit des Einschreiters mit seiner ungarischen Lebensgefährtin unmittelbar bevor stehe. Der Einschreiter führe, amtsbekannt, mit eine ungarischen Staatsbürgerin eine Beziehung, es sei eine Hochzeit geplant. Darüber hinaus leide die Lebensgefährtin an Epilepsie, er habe sie bisher gepflegt. Sie bedürfe auch der weiteren Pflege ihres Partners. Es ergehe sohin der Antrag dem Einschreiter den vom BAA aberkannten faktischen Abschiebeschutz im gegenständlichen Fall aufgrund massiver humanitärer Gründe zuzuerkennen.

8. Am 23.05.2012 erfolgte die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Rechtslage:

1.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.2. Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.1.2. Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).

1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 10 und § 41a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.

2. Zum Verfahren des Beschwerdeführers:

2.1. Der vorliegende Folgeantrag wurde am 26.04.2012 gestellt; die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind daher anwendbar.

2.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005:2.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005:

2.2.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - nicht weiter angefochtenen - Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 18.03.2010, Zl. A14 402.003-1/2008/4E, eine aufrechte Ausweisung.

2.2.2 Res iudicata:

Der Beschwerdeführer hat im zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe in Bezug auf Ereignisse in Nigeria geltend gemacht. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Antragstellung befragt nach neuen Gründen zur Stellung seines Asylantrages explizit an: "Es hat sich nichts geändert. Die Gründe für den neuerlichen Asylantrag sind die gleichen wie beim ersten Asylantrag. Ich habe keine neuen Gründe."

Bei seiner Einvernahme am 08.05.2012 sprach er ganz allgemein davon, das neue Problem beziehe sich auf die "Boku Haram". Er könne deswegen nicht nach Nigeria zurückkehren, da er Angst habe, von der "Boku Haram" getötet zu werden.

Dieses "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt begründen und ist dementsprechend nicht als "novum productum" zu bewerten, welches zu einer anderen Sachentscheidung führen könnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde schon bisher für unglaubwürdig erachtet und ist auch dieses neue Vorbringen, welches von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend als nicht glaubwürdiges, gesteigertes Vorbringen angesehen wurde, und für welche der Beschwerdeführer ebenso wenig wie für sein bisheriges Vorbringen keinerlei Beweismittel nennen konnte, nicht glaubwürdig.

Somit ist eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2.3. Verletzungen der EMRK:

Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat iS. dieser Bestimmungen spricht. Der Beschwerdeführer ist jung, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Er leidet auch an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch nicht mit jemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Zu der angegebenen Freundin/Lebensgefährtin in Ungarn ist anzuführen, dass diese Beziehung selbst bei Zugrundelegung der hiezu getätigten Angaben des Beschwerdeführers bislang nie einer Lebensgemeinschaft im engeren juristischen Sinn entsprochen hat. Es gibt auch keine gemeinsamen Kinder und ist darauf hinzuweisen, dass er diese Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als bereits eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung gegen ihn vorlag.

Auch für den EGMRK ist maßgeblich, ob das Familienleiben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Zusammenleben im Gastland vertraut werden durfte. Ein tatsächlich bestehendes Familienleben ergibt sich aus tatsächlichen Anhaltspunkten wie gemeinsamen Wohnen, Art und Länge der Beziehung sowie Interesse und Bindung der Partner zueinander wie etwa gemeinsame Kinder bzw. wechselseitige Unterhaltsgewährung (siehe Chvosta, "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK", ÖJZ 2007, S. 860). Im Falle des Beschwerdeführers ist weder ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Freundin gegeben, noch liegen sonstige intensive Anhaltspunkte wie bspw. gemeinsame Kinder bzw. eine wechselseitige Unterhaltsgewährung vor, womit im Ergebnis das Vorliegen eines in Österreich entstandenen Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu verneinen ist. Darüber hinaus wohnt die angegebene Freundin in Ungarn.Auch für den EGMRK ist maßgeblich, ob das Familienleiben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Zusammenleben im Gastland vertraut werden durfte. Ein tatsächlich bestehendes Familienleben ergibt sich aus tatsächlichen Anhaltspunkten wie gemeinsamen Wohnen, Art und Länge der Beziehung sowie Interesse und Bindung der Partner zueinander wie etwa gemeinsame Kinder bzw. wechselseitige Unterhaltsgewährung (siehe Chvosta, "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK", ÖJZ 2007, S. 860). Im Falle des Beschwerdeführers ist weder ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Freundin gegeben, noch liegen sonstige intensive Anhaltspunkte wie bspw. gemeinsame Kinder bzw. eine wechselseitige Unterhaltsgewährung vor, womit im Ergebnis das Vorliegen eines in Österreich entstandenen Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu verneinen ist. Darüber hinaus wohnt die angegebene Freundin in Ungarn.

Zu dem vorgelegten Dokument, das angeblich "die Möglichkeit der Durchführung des Asyl- oder auch Aufenthaltsverfahrens für Herrn XXXX, in der Republik Ungarn" bescheiden solle, ist auszuführen, dass sich solches aus dem Schreiben nicht ablesen lässt, sondern dieses lediglich bestätigt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer nach Durchführung eines Dublin-Verfahrens in Ungarn an die österreichischen Asylbehörden übergeben wurde und zur Durchführung des Asylverfahrens der Bescheid über die fremdenrechtliche Ausweisung, unter Berücksichtigung eines zitierten Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zurückgezogen wurde.Zu dem vorgelegten Dokument, das angeblich "die Möglichkeit der Durchführung des Asyl- oder auch Aufenthaltsverfahrens für Herrn römisch 40 , in der Republik Ungarn" bescheiden solle, ist auszuführen, dass sich solches aus dem Schreiben nicht ablesen lässt, sondern dieses lediglich bestätigt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer nach Durchführung eines Dublin-Verfahrens in Ungarn an die österreichischen Asylbehörden übergeben wurde und zur Durchführung des Asylverfahrens der Bescheid über die fremdenrechtliche Ausweisung, unter Berücksichtigung eines zitierten Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zurückgezogen wurde.

Auch das Vorbringen zu einer angeblich bevorstehenden Eheschließung, die offenbar gar nicht in Österreich geplant ist - sonst wären hiefür entsprechende Unterlagen österreichischer Behörden vorgelegt worden - ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer solches bei Erlass des zu prüfenden Bescheides nicht vorgebracht hat, er weder im Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Bescheides, noch aktuell aufrecht verheiratet ist und diesbezüglich den oben dargelegten Argumenten des hier zu prüfenden erstinstanzlichen Bescheides gefolgt wird.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012 rechtmäßig.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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