TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/5 D12 309896-1/2008

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Veröffentlicht am 05.06.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D12 309896-1/2008/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2007, FZ. 06 05.956-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.11.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2007, FZ. 06 05.956-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.11.2011 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin reiste am 05.06.2006 gemeinsam mit ihrem Ehemann illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.06.2006 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dazu wurde sie am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, XXXX zu heißen, Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der russischen Volksgruppe und am XXXX geboren zu sein. Sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, da sie einen Tschetschenen geheiratet habe und deshalb vom FSB aufgesucht und nach ihrem Gatten befragt worden sei. Der FSB habe ihr einmal einen blauen Fleck verpasst. Sie haben sie geschlagen und gefragt, ob die Beschwerdeführerin für sie arbeiten werde. Die Beschwerdeführerin legte einen russischen Inlandsreisepass, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vom Innenministerium XXXX, vor.Die Beschwerdeführerin reiste am 05.06.2006 gemeinsam mit ihrem Ehemann illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.06.2006 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dazu wurde sie am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, römisch 40 zu heißen, Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der russischen Volksgruppe und am römisch 40 geboren zu sein. Sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, da sie einen Tschetschenen geheiratet habe und deshalb vom FSB aufgesucht und nach ihrem Gatten befragt worden sei. Der FSB habe ihr einmal einen blauen Fleck verpasst. Sie haben sie geschlagen und gefragt, ob die Beschwerdeführerin für sie arbeiten werde. Die Beschwerdeführerin legte einen russischen Inlandsreisepass, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom Innenministerium römisch 40 , vor.

Die Beschwerdeführerin wurde am 09.06.2006 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrem Fluchtweg befragt an, sie habe ihren Herkunftsstaat am 30.05.2006 verlassen. Der Bruder ihres Ehemannes habe die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann mit dem PKW nach XXXX gebracht. Von dort seien sie mit dem Zug Richtung KIEW gefahren. In der Nähe von ROSTOV habe sie ein Schlepper - wie vereinbart - aus dem Zug geholt und mit einem Jeep und anschließend mit einem LKW bis nach Österreich gebracht. In der Nähe eines Waldes habe man sie ausgesetzt und mit dem Zug und dem Taxi seien sie nach Traiskirchen gelangt. Die Beschwerdeführerin sei illegal ausgereist. Ihren Auslandsreisepass, welcher im März 2006 - kurz vor ihrer Abreise von XXXX nach XXXX - in XXXX ausgestellt worden sei, haben ihr die Schlepper angenommen und gesagt, dass sie den Pass nach Moskau zum Neffen ihres Mannes schicken werden. Die Beschwerdeführer haben die Ausreise selbst organisiert und finanziert. Die Beschwerdeführerin habe eine Eigentumswohnung gehabt. Diese sei verkauft und damit die Schleppung bezahlt worden.Die Beschwerdeführerin wurde am 09.06.2006 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrem Fluchtweg befragt an, sie habe ihren Herkunftsstaat am 30.05.2006 verlassen. Der Bruder ihres Ehemannes habe die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann mit dem PKW nach römisch 40 gebracht. Von dort seien sie mit dem Zug Richtung KIEW gefahren. In der Nähe von ROSTOV habe sie ein Schlepper - wie vereinbart - aus dem Zug geholt und mit einem Jeep und anschließend mit einem LKW bis nach Österreich gebracht. In der Nähe eines Waldes habe man sie ausgesetzt und mit dem Zug und dem Taxi seien sie nach Traiskirchen gelangt. Die Beschwerdeführerin sei illegal ausgereist. Ihren Auslandsreisepass, welcher im März 2006 - kurz vor ihrer Abreise von römisch 40 nach römisch 40 - in römisch 40 ausgestellt worden sei, haben ihr die Schlepper angenommen und gesagt, dass sie den Pass nach Moskau zum Neffen ihres Mannes schicken werden. Die Beschwerdeführer haben die Ausreise selbst organisiert und finanziert. Die Beschwerdeführerin habe eine Eigentumswohnung gehabt. Diese sei verkauft und damit die Schleppung bezahlt worden.

Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie sei Russin und habe im Jahr 2003 ihren Ehemann, einen Tschetschenen, kennengelernt und am XXXX geheiratet. Seit der Eheschließung haben sie gemeinsam in XXXX gelebt. Weil ihr Ehemann Tschetschene sei, habe die Beschwerdeführerin Probleme mit dem FSB bekommen. Leute vom FSB haben sie bedroht und eine Zusammenarbeit mit dem FSB angeboten. Sie habe die Zusammenarbeit aber abgelehnt und daher sei ihr gesagt worden, dass man ihren Mann ins Gefängnis bringen werde. Man werde ihnen Suchtgift oder Patronen unterschieben bzw. irgendeinen Vorwand finden, um ihn zu verhaften. Aus Angst habe die Beschwerdeführerin ihren Sohn aus einer früheren Beziehung im Frühling 2005 zu seinem leiblichen Vater gebracht. Die Beschwerdeführerin sei als tschetschenische Hure beschimpft worden und manchmal habe man ihr beim Einkaufen ihre Tasche oder Geldbörse einfach weggenommen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben dort einfach nicht mehr leben können und da sie von den Nachrichten gewusst haben, dass in XXXX alles in Ordnung sei, haben sie beschlossen nach XXXX zu gehen. Am 06.05.2006 seien sie in XXXX angekommen. Am 28.05.2006 sei die Beschwerdeführerin zum ersten Mal mit der Schwester ihres Mannes zu einem Basar gegangen. Dort sei sie von vier Männern in Militäruniformen in ein Auto gezerrt und geschlagen worden und man habe ihr den Goldschmuck und Geld weggenommen. Man habe ihr gedroht sie umzubringen, wenn sie dort nochmals auftauche. Man habe ihr auch gesagt, dass russische Soldaten tschetschenische Frauen getötet haben und deshalb würden sie jetzt die Beschwerdeführerin umbringen. Nach diesem Vorfall habe sie ihrem Ehemann gesagt, dass sie dort nicht leben wolle. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, ob ihr Ehemann in XXXX auch Probleme gehabt habe. Er habe ihr nicht alles erzählt. Sie glaube aber, dass er Probleme gehabt habe, da er sich grob verhalten habe.Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie sei Russin und habe im Jahr 2003 ihren Ehemann, einen Tschetschenen, kennengelernt und am römisch 40 geheiratet. Seit der Eheschließung haben sie gemeinsam in römisch 40 gelebt. Weil ihr Ehemann Tschetschene sei, habe die Beschwerdeführerin Probleme mit dem FSB bekommen. Leute vom FSB haben sie bedroht und eine Zusammenarbeit mit dem FSB angeboten. Sie habe die Zusammenarbeit aber abgelehnt und daher sei ihr gesagt worden, dass man ihren Mann ins Gefängnis bringen werde. Man werde ihnen Suchtgift oder Patronen unterschieben bzw. irgendeinen Vorwand finden, um ihn zu verhaften. Aus Angst habe die Beschwerdeführerin ihren Sohn aus einer früheren Beziehung im Frühling 2005 zu seinem leiblichen Vater gebracht. Die Beschwerdeführerin sei als tschetschenische Hure beschimpft worden und manchmal habe man ihr beim Einkaufen ihre Tasche oder Geldbörse einfach weggenommen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben dort einfach nicht mehr leben können und da sie von den Nachrichten gewusst haben, dass in römisch 40 alles in Ordnung sei, haben sie beschlossen nach römisch 40 zu gehen. Am 06.05.2006 seien sie in römisch 40 angekommen. Am 28.05.2006 sei die Beschwerdeführerin zum ersten Mal mit der Schwester ihres Mannes zu einem Basar gegangen. Dort sei sie von vier Männern in Militäruniformen in ein Auto gezerrt und geschlagen worden und man habe ihr den Goldschmuck und Geld weggenommen. Man habe ihr gedroht sie umzubringen, wenn sie dort nochmals auftauche. Man habe ihr auch gesagt, dass russische Soldaten tschetschenische Frauen getötet haben und deshalb würden sie jetzt die Beschwerdeführerin umbringen. Nach diesem Vorfall habe sie ihrem Ehemann gesagt, dass sie dort nicht leben wolle. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, ob ihr Ehemann in römisch 40 auch Probleme gehabt habe. Er habe ihr nicht alles erzählt. Sie glaube aber, dass er Probleme gehabt habe, da er sich grob verhalten habe.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 07.12.2006 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen und erneut zu ihren Fluchtgründen befragt. Die Beschwerdeführerin gab wiederum an, dass sie in der Russischen Föderation Probleme mit dem FSB bekommen habe, da ihr Ehemann Tschetschene sei. Seit 2005 sei die Situation besonders schlimm gewesen. Der FSB habe sie aufgefordert für diesen zu arbeiten. Sie habe das aber abgelehnt. Deshalb haben sie beschlossen nach XXXX zu ziehen. Dort seien sie am 06.05.2006 angekommen. Am 28.05.2006 sei die Beschwerdeführerin am Markt von tschetschenischen Männern in Militäruniform mitgenommen, beraubt und wegen ihrer russischen Herkunft bedroht worden. Über die Probleme ihres Mannes wisse sie nicht viel. Einmal sei er geschlagen worden und mit blauen Flecken heimgekommen. Die Polizei habe ihn geschlagen. Er habe ihr aber erst in Österreich davon erzählt.Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 07.12.2006 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen und erneut zu ihren Fluchtgründen befragt. Die Beschwerdeführerin gab wiederum an, dass sie in der Russischen Föderation Probleme mit dem FSB bekommen habe, da ihr Ehemann Tschetschene sei. Seit 2005 sei die Situation besonders schlimm gewesen. Der FSB habe sie aufgefordert für diesen zu arbeiten. Sie habe das aber abgelehnt. Deshalb haben sie beschlossen nach römisch 40 zu ziehen. Dort seien sie am 06.05.2006 angekommen. Am 28.05.2006 sei die Beschwerdeführerin am Markt von tschetschenischen Männern in Militäruniform mitgenommen, beraubt und wegen ihrer russischen Herkunft bedroht worden. Über die Probleme ihres Mannes wisse sie nicht viel. Einmal sei er geschlagen worden und mit blauen Flecken heimgekommen. Die Polizei habe ihn geschlagen. Er habe ihr aber erst in Österreich davon erzählt.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 01.02.2007, Zl. 06 05.956-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien. In seiner Begründung geht das Bundesasylamt davon aus, dass das Verlassen Tschetscheniens aufgrund der dortigen allgemeinen bürgerkriegsähnlichen Zustände absolut nachvollziehbar und daher auch glaubhaft sei. Glaubhaft sei auch, dass die Beschwerdeführerin als ethnische Russin aufgrund ihrer Ehe mit einem ethnischen Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens diversen Anfeindungen unterlegen sei. Es sei auch völlig verständlich, dass ein weiteres Motiv zum Verlassen des Herkunftsstaates darin gelegen sei, das Familienleben aufrecht zu erhalten. Da jedoch der Ehemann der Beschwerdeführerin keine gegen ihn gerichteten Fluchtgründe glaubhaft zu machen vermocht habe, erscheine es auch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin wegen der angeblichen Probleme ihres Ehegatten habe flüchten müssen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin dem von ihr behaupteten Übergriff in XXXX am 28.05.2006 ausgesetzt gewesen sei. Ein konkreter Zusammenhang mit den Vorkommnissen rund um ihren Mann habe allerdings nicht festgestellt werden können. Die Behörde gehe davon aus, dass hinter dem Übergriff keine Gründe stehen, die auf eine Verfolgungssituation im Sinne der GFK deuten, sondern dass es sich dabei um einen Übergriff allgemein krimineller Natur (Raub) gehandelt habe. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation keinen persönlichen, staatlichen Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, stelle auch der Umstand dar, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge legal und offiziell unter Verwendung ihres Inlandsreisepasses und mit öffentlichen Verkehrsmitteln im April/ Mai 2006 innerhalb der Russischen Föderation gereist sei. Auch die Ausstellung eines Reisepasses kurz vor ihrer Ausreise sprechen gegen das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgung. Unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Beschwerdeführerin gebe es somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe für Verfolgung vorliegen.Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 01.02.2007, Zl. 06 05.956-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien. In seiner Begründung geht das Bundesasylamt davon aus, dass das Verlassen Tschetscheniens aufgrund der dortigen allgemeinen bürgerkriegsähnlichen Zustände absolut nachvollziehbar und daher auch glaubhaft sei. Glaubhaft sei auch, dass die Beschwerdeführerin als ethnische Russin aufgrund ihrer Ehe mit einem ethnischen Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens diversen Anfeindungen unterlegen sei. Es sei auch völlig verständlich, dass ein weiteres Motiv zum Verlassen des Herkunftsstaates darin gelegen sei, das Familienleben aufrecht zu erhalten. Da jedoch der Ehemann der Beschwerdeführerin keine gegen ihn gerichteten Fluchtgründe glaubhaft zu machen vermocht habe, erscheine es auch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin wegen der angeblichen Probleme ihres Ehegatten habe flüchten müssen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin dem von ihr behaupteten Übergriff in römisch 40 am 28.05.2006 ausgesetzt gewesen sei. Ein konkreter Zusammenhang mit den Vorkommnissen rund um ihren Mann habe allerdings nicht festgestellt werden können. Die Behörde gehe davon aus, dass hinter dem Übergriff keine Gründe stehen, die auf eine Verfolgungssituation im Sinne der GFK deuten, sondern dass es sich dabei um einen Übergriff allgemein krimineller Natur (Raub) gehandelt habe. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation keinen persönlichen, staatlichen Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, stelle auch der Umstand dar, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge legal und offiziell unter Verwendung ihres Inlandsreisepasses und mit öffentlichen Verkehrsmitteln im April/ Mai 2006 innerhalb der Russischen Föderation gereist sei. Auch die Ausstellung eines Reisepasses kurz vor ihrer Ausreise sprechen gegen das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgung. Unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Beschwerdeführerin gebe es somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe für Verfolgung vorliegen.

Dagegen wurde mit formularartigem Schriftsatz vom 09.02.2007 fristgerecht Beschwerde (vormals: Berufung) erhoben und dieser ein handschriftlich in russischer Sprache verfasstes Schreiben der Beschwerdeführerin beigelegt. Darin wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und äußerst die Bitte, den Asylantrag positiv zu entscheiden und der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann die Möglichkeit zu geben, in Österreich zu wohnen und zu arbeiten, mindestens so lange, bis es für sie tatsächlich ungefährlich sein werde, zurückzukehren.

Mit Schreiben vom 25.03.2010 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt habe. Dieser brachte ergänzend vor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bisher noch nicht bereit gewesen sei bzw. Angst gehabt habe, alles anzugeben. Von 2001 bis 2003 habe der Ehemann der Beschwerdeführerin in XXXX einen Leibwächter von Shamil BASAJEV gekannt, welcher an der Einnahme des Krankenhauses in der Stadt BUDENOVSK im Jahr 1995 teilgenommen habe. Aufgrund dieser Bekanntschaft sei auch der Ehemann der Beschwerdeführerin von Spezialeinheiten verfolgt und ausspioniert worden, da vermutet worden sei, dass er als Rebelle fungiert haben solle. Im März 2000 seien der Bruder des Ehemannes und dessen mittlerer Sohn bei einem Kontrollposten angehalten worden und seither verschwunden. Der älteste Sohn des Bruders, XXXX, befinde sich zurzeit in Österreich und sei anerkannter Flüchtling. Derzeit gebe es sehr viele Menschen, welche den Ehemann der Beschwerdeführerin seit damals kennen und es auf ihn abgesehen haben und nur warten, bis sie diesen endlich fassen können. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei daher gezwungen gewesen, nach XXXX auszuwandern bzw. zu flüchten und habe dort die Beschwerdeführerin, eine Russin, geheiratet, um sich in die russische Gesellschaft integrieren zu können. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin aber Tschetschene sei, habe die Beschwerdeführerin Probleme wegen ihm bekommen. Nach einiger Zeit sei ihnen mitgeteilt worden, Russland zu verlassen, wenn sie am Leben bleiben wollen. All diese Umstände haben die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann veranlasst, ihr Herkunftsland zu verlassen. Zum Beweis für das gesamte bisherige Vorbringen, insbesondere zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Fall ihrer Rückkehr größter Gefahr ausgesetzt seien, im Herkunftsland unmenschlich behandelt oder sogar getötet zu werden, werden folgende Beweisanträge gestellt: Einvernahme der Beschwerdeführerin und von XXXXs als Zeugen, sowie die Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen. Außerdem werde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Mit Schreiben vom 25.03.2010 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt habe. Dieser brachte ergänzend vor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bisher noch nicht bereit gewesen sei bzw. Angst gehabt habe, alles anzugeben. Von 2001 bis 2003 habe der Ehemann der Beschwerdeführerin in römisch 40 einen Leibwächter von Shamil BASAJEV gekannt, welcher an der Einnahme des Krankenhauses in der Stadt BUDENOVSK im Jahr 1995 teilgenommen habe. Aufgrund dieser Bekanntschaft sei auch der Ehemann der Beschwerdeführerin von Spezialeinheiten verfolgt und ausspioniert worden, da vermutet worden sei, dass er als Rebelle fungiert haben solle. Im März 2000 seien der Bruder des Ehemannes und dessen mittlerer Sohn bei einem Kontrollposten angehalten worden und seither verschwunden. Der älteste Sohn des Bruders, römisch 40 , befinde sich zurzeit in Österreich und sei anerkannter Flüchtling. Derzeit gebe es sehr viele Menschen, welche den Ehemann der Beschwerdeführerin seit damals kennen und es auf ihn abgesehen haben und nur warten, bis sie diesen endlich fassen können. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei daher gezwungen gewesen, nach römisch 40 auszuwandern bzw. zu flüchten und habe dort die Beschwerdeführerin, eine Russin, geheiratet, um sich in die russische Gesellschaft integrieren zu können. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin aber Tschetschene sei, habe die Beschwerdeführerin Probleme wegen ihm bekommen. Nach einiger Zeit sei ihnen mitgeteilt worden, Russland zu verlassen, wenn sie am Leben bleiben wollen. All diese Umstände haben die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann veranlasst, ihr Herkunftsland zu verlassen. Zum Beweis für das gesamte bisherige Vorbringen, insbesondere zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Fall ihrer Rückkehr größter Gefahr ausgesetzt seien, im Herkunftsland unmenschlich behandelt oder sogar getötet zu werden, werden folgende Beweisanträge gestellt: Einvernahme der Beschwerdeführerin und von römisch 40 s als Zeugen, sowie die Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen. Außerdem werde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Am 28.09.2011 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, in Österreich geboren und stellte am 18.10.2011 durch die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz im Familienverfahren.Am 28.09.2011 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , in Österreich geboren und stellte am 18.10.2011 durch die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz im Familienverfahren.

Mit Schreiben vom 06.10.2011 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Weiters gebe sie bekannt, dass die bestehende Vollmacht zum ausgewiesenen Rechtsvertreter aufrecht bleibe.Mit Schreiben vom 06.10.2011 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Weiters gebe sie bekannt, dass die bestehende Vollmacht zum ausgewiesenen Rechtsvertreter aufrecht bleibe.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 11.10.2011, Zl. D12 309896-1/2008/9Z, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater der ARGE- Rechtsberatung zur Seite gestellt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes ist keine Stellungnahme des Rechtsberaters eingelangt.Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 11.10.2011, Zl. D12 309896-1/2008/9Z, wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005 ein Rechtsberater der ARGE- Rechtsberatung zur Seite gestellt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes ist keine Stellungnahme des Rechtsberaters eingelangt.

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:

A) Einsichtnahme in den dem Asylgerichtshof vorliegenden

Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, samt Beschwerdeschrift, Ergänzungen und Beilagen.

B) Der Asylgerichtshof führte am 07.11.2011 im Beisein der Beschwerdeführerin, ihres für die Beschwerdeverhandlung bevollmächtigten Vertreters (eines Mitarbeiters des ROTEN KREUZES) und des Zeugen XXXX eine - mit dem Beschwerdeverfahren ihres Ehemannes gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durch (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 10Z). Das Bundesasylamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen, die Abweisung der Beschwerde wurde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und Einvernahme des genannten Zeugen.B) Der Asylgerichtshof führte am 07.11.2011 im Beisein der Beschwerdeführerin, ihres für die Beschwerdeverhandlung bevollmächtigten Vertreters (eines Mitarbeiters des ROTEN KREUZES) und des Zeugen römisch 40 eine - mit dem Beschwerdeverfahren ihres Ehemannes gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durch (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 10Z). Das Bundesasylamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen, die Abweisung der Beschwerde wurde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und Einvernahme des genannten Zeugen.

Nach der Einvernahme ihres Ehemannes und Befragung des Zeugen wurde die Beschwerdeführerin befragt und gab dabei im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Alles was sie früher erzählt habe, stimme. Ihr Ehemann sei Tschetschene. Sie habe gewusst, dass die russische Bevölkerung die tschetschenische Bevölkerung nicht gerade gemocht habe, aber sie habe ihn trotzdem geheiratet. In XXXX sei sie angesprochen worden, dass sie Informationen über ihren Ehemann an den FSB in Erfahrung bringen soll. Der Verwandte ihres Mannes habe ihnen nicht helfen können. Befragt, was sie über ihren Mann herausfinden habe sollen, sagte die Beschwerdeführerin, die Behörden haben wissen wollen, mit wem er Kontakt gehabt habe, wer seine Freunde gewesen seien usw. Falls sie diese Information nicht geben wolle, dann haben sie ihr gedroht, dass sie ihr Drogen und Waffen unterschieben. Sie habe natürlich keine Informationen weitergeleitet. Sie habe diesen Mann nicht geheiratet um ihn dann zu verraten. Der erste Kontakt zur FSB sei nach ihrer Bekanntschaft gewesen, im Jahr 2003.Alles was sie früher erzählt habe, stimme. Ihr Ehemann sei Tschetschene. Sie habe gewusst, dass die russische Bevölkerung die tschetschenische Bevölkerung nicht gerade gemocht habe, aber sie habe ihn trotzdem geheiratet. In römisch 40 sei sie angesprochen worden, dass sie Informationen über ihren Ehemann an den FSB in Erfahrung bringen soll. Der Verwandte ihres Mannes habe ihnen nicht helfen können. Befragt, was sie über ihren Mann herausfinden habe sollen, sagte die Beschwerdeführerin, die Behörden haben wissen wollen, mit wem er Kontakt gehabt habe, wer seine Freunde gewesen seien usw. Falls sie diese Information nicht geben wolle, dann haben sie ihr gedroht, dass sie ihr Drogen und Waffen unterschieben. Sie habe natürlich keine Informationen weitergeleitet. Sie habe diesen Mann nicht geheiratet um ihn dann zu verraten. Der erste Kontakt zur FSB sei nach ihrer Bekanntschaft gewesen, im Jahr 2003.

Weiters befragt, was ihr Umfeld zu dieser Eheschließung gesagt habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass alle tschetschenischen Behörden und alle Tschetschenen umgebracht werden sollen, sprich ihr Umfeld sei nicht für diese Beziehung gewesen. Sogar ihre beste Freundin, mit welcher sie den Kindergarten besucht habe, sei gegen diese Beziehung eingestellt gewesen.

Sie haben dann gemeinsam den Entschluss gefasst, nach XXXX zu gehen. Sie haben sich beraten und die Entscheidung gemeinsam getroffen. Die Beschwerdeführerin habe keine Verwandten mehr in der Russischen Föderation. Alle Verwandten seien gestorben. Sie sei als Waise aufgewachsen.Sie haben dann gemeinsam den Entschluss gefasst, nach römisch 40 zu gehen. Sie haben sich beraten und die Entscheidung gemeinsam getroffen. Die Beschwerdeführerin habe keine Verwandten mehr in der Russischen Föderation. Alle Verwandten seien gestorben. Sie sei als Waise aufgewachsen.

Auf Vorhalt des vorsitzenden Richters, sie habe beim Bundesasylamt angegeben, dass sie sich Reisepässe in XXXX ausstellen haben lassen, sowohl für sich als auch für ihren Ehemann und befragt wann und warum das gewesen sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dies sei im März oder April gewesen, ca. 1 Monat vor ihrer Abreise nach XXXX. Weiters befragt, ob sie sich damals schon mit Fluchtgedanken befasst haben, sagte sie, das Ziel sei XXXX gewesen, aber falls dort etwas nicht funktionieren sollte und die Situation schwierig wäre, dann wäre es einfacher in Russland das zu bekommen als in Tschetschenien. Es sei als Absicherung gedacht gewesen.Auf Vorhalt des vorsitzenden Richters, sie habe beim Bundesasylamt angegeben, dass sie sich Reisepässe in römisch 40 ausstellen haben lassen, sowohl für sich als auch für ihren Ehemann und befragt wann und warum das gewesen sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dies sei im März oder April gewesen, ca. 1 Monat vor ihrer Abreise nach römisch 40 . Weiters befragt, ob sie sich damals schon mit Fluchtgedanken befasst haben, sagte sie, das Ziel sei römisch 40 gewesen, aber falls dort etwas nicht funktionieren sollte und die Situation schwierig wäre, dann wäre es einfacher in Russland das zu bekommen als in Tschetschenien. Es sei als Absicherung gedacht gewesen.

Weiters befragt, ob sie in XXXX direkten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, antwortete die Beschwerdeführerin, am 28.05.2006 seien sie und die ältere Schwester ihres Mannes auf den Markt gefahren. Als sie aus dem Bus ausgestiegen seien, sei die Beschwerdeführerin sofort von tschetschenischen Uniformierten angegriffen worden. Die Soldaten haben sie festgenommen und ins Auto gebracht. Sie haben sie beschimpft und die Schmuckstücke abgenommen. Sie haben zu ihr gesagt, falls sie sie noch einmal am Markt sehen würden, dann würden sie sie umbringen, denn russische Soldaten töten auch tschetschenische Menschen. Die Beschwerdeführerin könne nicht sagen, woher die Soldaten gewusst haben, dass sie eine Russin sei und keine Tschetschenin. Sie habe in XXXX kein Kopftuch getragen und auch Russisch gesprochen, vielleicht deswegen. In XXXX sprechen zwar fast alle Menschen Russisch, aber ihr Russisch sei anders als das was in Tschetschenien gesprochen werde. Befragt, ob es üblich sei, dass man so viele Goldschmucksachen bei sich trage, wenn man in XXXX auf den Markt gehe, antwortete sie, dass das Tragen des Goldschmucks ein Statussymbol sei. Wenn in Tschetschenien eine Frau keinen Goldschmuck habe, dann gelte es so, dass der Mann kein Geld habe und die Familie in Armut lebe. Die Menschen, welche ihren Schmuck weggenommen haben, seien Militärleute gewesen, sie meine Tschetschenen, aber Papiere haben sie ihr nicht gezeigt.Weiters befragt, ob sie in römisch 40 direkten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, antwortete die Beschwerdeführerin, am 28.05.2006 seien sie und die ältere Schwester ihres Mannes auf den Markt gefahren. Als sie aus dem Bus ausgestiegen seien, sei die Beschwerdeführerin sofort von tschetschenischen Uniformierten angegriffen worden. Die Soldaten haben sie festgenommen und ins Auto gebracht. Sie haben sie beschimpft und die Schmuckstücke abgenommen. Sie haben zu ihr gesagt, falls sie sie noch einmal am Markt sehen würden, dann würden sie sie umbringen, denn russische Soldaten töten auch tschetschenische Menschen. Die Beschwerdeführerin könne nicht sagen, woher die Soldaten gewusst haben, dass sie eine Russin sei und keine Tschetschenin. Sie habe in römisch 40 kein Kopftuch getragen und auch Russisch gesprochen, vielleicht deswegen. In römisch 40 sprechen zwar fast alle Menschen Russisch, aber ihr Russisch sei anders als das was in Tschetschenien gesprochen werde. Befragt, ob es üblich sei, dass man so viele Goldschmucksachen bei sich trage, wenn man in römisch 40 auf den Markt gehe, antwortete sie, dass das Tragen des Goldschmucks ein Statussymbol sei. Wenn in Tschetschenien eine Frau keinen Goldschmuck habe, dann gelte es so, dass der Mann kein Geld habe und die Familie in Armut lebe. Die Menschen, welche ihren Schmuck weggenommen haben, seien Militärleute gewesen, sie meine Tschetschenen, aber Papiere haben sie ihr nicht gezeigt.

Auf Frage des vorsitzenden Richters, ob sie wisse, ob ihr Mann in XXXX verfolgt worden sei, sagte die Beschwerdeführerin, sie wisse nur, dass er bei einer Bushaltestelle festgenommen worden sei. Er habe ihr davon erzählt, als er mit seiner Schwester gesprochen habe.Auf Frage des vorsitzenden Richters, ob sie wisse, ob ihr Mann in römisch 40 verfolgt worden sei, sagte die Beschwerdeführerin, sie wisse nur, dass er bei einer Bushaltestelle festgenommen worden sei. Er habe ihr davon erzählt, als er mit seiner Schwester gesprochen habe.

Die Beschwerdeführerin habe einen Sohn in Russland. Mit dessen Vater sei sie nicht standesamtlich verheiratet gewesen, aber sie haben zusammen gelebt. Ihr Sohn lebe bei seinem Vater.

Befragt ob sie glaube, im Falle einer Rückkehr immer noch verfolgt zu werden, erwiderte die Beschwerdeführerin, in Russland gebe es überall den FSB und sogar in XXXX gebe es eine Abteilung des FSB, außerdem herrsche in Russland ein großer Nationalismus und sie würde, da sie einen tschetschenischen Mann habe, weiterhin Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein. Außerdem habe sie jetzt eine Tochter (Geburtsurkunde in Kopie wird als Anlage 2 zum Akt genommen). Der Vater sei Tschetschene und deshalb hätte sie auch in Kernrussland große Schwierigkeiten, wenn sie mit ihrer Tochter zurückkehren würde.Befragt ob sie glaube, im Falle einer Rückkehr immer noch verfolgt zu werden, erwiderte die Beschwerdeführerin, in Russland gebe es überall den FSB und sogar in römisch 40 gebe es eine Abteilung des FSB, außerdem herrsche in Russland ein großer Nationalismus und sie würde, da sie einen tschetschenischen Mann habe, weiterhin Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein. Außerdem habe sie jetzt eine Tochter (Geburtsurkunde in Kopie wird als Anlage 2 zum Akt genommen). Der Vater sei Tschetschene und deshalb hätte sie auch in Kernrussland große Schwierigkeiten, wenn sie mit ihrer Tochter zurückkehren würde.

Schließlich wurden den Beschwerdeführern Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand Jänner 2011) zur Kenntnis gebracht (Anhang 3). Diesbezüglich legte der Beschwerdeführervertreter eine selbst verfasste Stellungnahme zur heutigen Situation in Tschetschenien vor. Diese wird als Anhang 4 zum Akt genommen. Weites wurde dem Beschwerdeführervertreter eine Frist von 14 Tagen für eine schriftliche Stellungnahme gewährt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den erkennenden Senat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den erkennenden Senat erwogen:

1. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Zur Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) wird Folgendes festgehalten:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt XXXX wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt römisch 40 wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut. Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.

Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von XXXX ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von römisch 40 ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, )

Allgemeine Sicherheitssituation

Präsident Ramzan Kadyrow hat in Tschetschenien ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hatte sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wurde von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben. Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NROs reagierten die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben. Die Entführungszahlen stiegen wieder an: Memorial hat 74 Entführungsfälle für die erste Jahreshälfte 2009 registriert (im Gesamtjahr 2008 waren es im Vergleich 42). Die Entführungen wurden größtenteils den (vor allem republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden (nach Informationen von Memorial) - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet werden. Dadurch konnte die Sicherheitslage in Tschetschenien weitgehend stabilisiert werden. Andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5)

Verfolgungsgefahr

Zivilbevölkerung

Glaubwürdigen Berichten von NROs, internationalen Organisationen und der Presse zufolge haben sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verhängte dasselbe Gericht in der "Sache Ulman" Haftstrafen zwischen neun und 14 Jahren gegen vier Offiziere wegen der Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Ulman und Mittäter waren zuvor zwischen 2002 und 2005 zweimal von Geschworenengerichten freigesprochen worden, bis der russische Verfassungsgerichtshof diese Freisprüche kassierte und eine erneute gerichtliche Prüfung des Falls anordnete. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung von Ex-Oberst Budanow. Er war 2003 zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2000 eine 18-jährige Tschetschenin getötet hatte, und ist im Januar 2009 vorzeitig aus der Haft entlassen worden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

Eine Gefahr für Zivilisten stellen nicht nur die Kämpfe zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften dar, sondern auch die in der Republik verbreiteten Anti-Personenminen. Rund 14.000 Hektar, etwa 1% des gesamten Territoriums sollen weiterhin vermint sein. 2008 starben 39 Personen, zwischen 2005 und 2008 insgesamt 171 Personen durch Anti-Personenminen und Blindgänger. Die Zahl der Todesfälle ging in diesen drei Jahren mit jedem Jahr zurück. Des Problems der Minen ist man sich bewusst, zuletzt sprach sich Präsident Medwedew im August 2010 für weitere Minenräumungen in Tschetschenien aus. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 19-20)

Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Dokku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die Anführer der einzelnen Gruppen ("Dschamaat") nennen sich "Emir". Das traditionelle Rückzugsgebiet in den Wäldern der schwach besiedelten Bergregion im Süden des Landes wird nach wie vor genutzt. Insbesondere die Grenzgebiete zu den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan sind von Bedeutung. Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Dokku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Sowohl bei den Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.

(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14)

Eine weitere Strategie, Rebellen zu bekämpfen, besteht darin, Angehörige vermeintlicher Rebellen unter Druck zu setzen, um diese zur Aufgabe zu bewegen. Nachdem dieses Vorgehen Menschenrechtsorganisationen zufolge in den letzten Jahren zurückgegangen war, wird seit 2008 wieder vermehrt über solche Repressalien berichtet. So etwa dokumentierte die NRO Human Rights Watch zwischen Juli 2008 und Juli 2009 über zwei Dutzend Fälle, bei denen tschetschenische Sicherheitskräfte Häuser von Familien angeblicher Untergrund-kämpfer angezündet haben - als Strafe dafür, dass ein Sohn oder Enkel Widerstandskämpfer sei. Seit Sommer 2009 erhielt Human Rights Watch weitere Berichte über Haus-Niederbrennungen, zuletzt im März 2010 in Schali. Hochrangige lokale Politiker wie Ramzan Kadyrow oder der Bürgermeister von XXXX Muslim Chutschijew sprachen sich explizit für diese Art der kollektiven Bestrafung aus. Des Weiteren gibt es Berichte, denen zufolge Sicherheitskräfte Rebellen zu vergiften versuchen.Eine weitere Strategie, Rebellen zu bekämpfen, besteht darin, Angehörige vermeintlicher Rebellen unter Druck zu setzen, um diese zur Aufgabe zu bewegen. Nachdem dieses Vorgehen Menschenrechtsorganisationen zufolge in den letzten Jahren zurückgegangen war, wird seit 2008 wieder vermehrt über solche Repressalien berichtet. So etwa dokumentierte die NRO Human Rights Watch zwischen Juli 2008 und Juli 2009 über zwei Dutzend Fälle, bei denen tschetschenische Sicherheitskräfte Häuser von Familien angeblicher Untergrund-kämpfer angezündet haben - als Strafe dafür, dass ein Sohn oder Enkel Widerstandskämpfer sei. Seit Sommer 2009 erhielt Human Rights Watch weitere Berichte über Haus-Niederbrennungen, zuletzt im März 2010 in Schali. Hochrangige lokale Politiker wie Ramzan Kadyrow oder der Bürgermeister von römisch 40 Muslim Chutschijew sprachen sich explizit für diese Art der kollektiven Bestrafung aus. Des Weiteren gibt es Berichte, denen zufolge Sicherheitskräfte Rebellen zu vergiften versuchen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 12)

Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Tschetschenische Kämpfer begannen zunehmend auf Terrorakte zu setzen, wie etwa die Geiselnahme im Moskauer Theater Dubrowka 2002, die Geiselnahme an der Schule von Beslan 2004 oder der Angriff auf Naltschik 2005. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. Die kleine Gruppengröße (Berichten zufolge fünf bis zehn Kämpfer pro Gruppe) erleichtert es, flexibel zu bleiben, die Standorte häufig zu wechseln und die Infiltration durch Gegner zu erschweren. Regelmäßig - aus Medienberichten zu schließen mehrmals monatlich - kommt es zu Angriffen gegen staatliche Einrichtungen und Sicherheitskräfte, ebenso wie gegen vermeintliche Gegner der Rebellen. Seit 2008 führt die islamistische Rebellenbewegung im Nordkaukasus wieder vermehrt Selbstmordattentate durch, die insbesondere auf lokale Sicherheitskräfte abzielen, jedoch auch zahlreiche zivile Opfer fordern. Nachdem sich im Jahr 2001 die erste so genannte "Schwarze Witwe" in die Luft gesprengt hatte, kam es nicht zuletzt durch die Gründung des Selbstmordkommandos "Riyadus Salihin" ("Gärten der Tugendhaften") durch Schamil Bassajew regelmäßig zu Selbstmordanschlägen. 2004 riss diese Reihe ab, nach einer ungefähr vierjährigen Pause kam es zu einer Wiederbelebung der Riyadus Salihin durch Said Buryatsky (Alexandr Tichomirow) Ende 2008. Im Jahr 2009 kam es ab dem Sommer in Tschetschenien zu mindestens zehn Selbstmordanschlägen. Danach ging deren Häufigkeit zwar wieder zurück, dennoch kam es auch 2010 zu, je nach Quelle, ein bis zwei Selbstmordanschlägen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

Schwächung der Rebellenbewegung

Im letzen Jahr kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von XXXX", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Dokku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt. 2009 wurden den offiziellen Angaben zufolge 148 Kämpfer "liquidiert", 290 Kämpfer und Unterstützer wurden verhaftet. Jedoch scheint der Zulauf zur Rebellenbewegung weiterhin stabil zu sein.

Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Dabei soll es sich um eine neue Generation vor allem junger Männer handeln, die aufgrund des gewalttätigen Vorgehens der lokalen Sicherheitskräfte gegen vermeintliche Rebellen und ihre Angehörige radikalisiert werden. Aber auch junge Frauen schließen sich vereinzelt der Rebellenbewegung an. Dazu kommen sozioökonomische Gründe: Bei der hohen Arbeitslosenrate fehlt vielen jungen Tschetschenen die Perspektive. Das radikal islamistische Gedankengut spielt bei der Rekrutierung eine untergeordnete Rolle, viele werden erst als Mitglied der Untergrundbewegung indoktriniert.

Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden. Am 1. August 2010 wurde ein Video von Dokku Umarow veröffentlicht, in dem er seinen Rücktritt erklärte. Am nächsten Tag erklärte er in einem weiteren Video, dass ersteres gefälscht gewesen wäre und er nicht zurücktrete. Seitdem ranken sich die Gerüchte über die Gründe für diese widersprüchlichen Aussagen, zum Beispiel wird gemutmaßt, ob es einen Putsch jüngerer Emire gegeben hat, die Umarow zum Rücktritt gezwungen hatten oder ob Umarow unter Druck stand, weil er als schlechter militärischer Stratege betrachtet wird oder ihm die Schuld an der Schwächung des tschetschenischen Flügels des Emirats gegeben wurde.

Anderen Spekulationen zufolge hatten einige Emire der anderen Republiken nach dem Rücktritt Umarows dessen von ihm ernannten Nachfolger Aslanbek Wadalow (Emir Aslanbek) nicht anerkannt, was Umarow zu diesem "Rücktritt vom Rücktritt" zwang. Einer wiederum anderen Interpretation der Ereignisse zufolge handelte es sich um einen von langer Hand geplanten Coup des russischen Föderalen Sicherheitsdienstes (FSB), um Umarows Position als Anführer des Kaukasus Emirats zu unterminieren. Der tschetschenische Emir Aslanbek selbst trat Mitte August als Stellvertreter Umarows (naib), zu dem er erst im Juli 2010 ernannt worden war, zurück. Er und Husein Gakajew, ebenfalls erst im Juli zum Emir des Gebiets Tschetscheniens des Kaukasus Emirats ernannt, erklärten Umarow nunmehr nicht die Treue halten zu können. Dem folgten auch die beiden bekannten, in Tschetschenien aktiven Emire Tarchan und Muchannad, wenngleich sich alle als dem Kaukasus Emirat weiterhin verpflichtet erklärten. Andere Emire des in Kabardino-Balkarien und Karatschajewo-Tscherkessien tätigen Jarmuk Dschamaat und des inguschetischen und des Dagestan Dschamaat hingegen erklärten Umarow weiterhin ihre Loyalität. Diese jüngsten Vorgänge werden vielfach als Spaltung innerhalb der Rebellenbewegung interpretiert.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)

Die Rebellenbewegung erfuhr durch den Verlust hunderter Kämpfer und hochrangiger Kommandeure durch Tod oder Überlaufen eine Schwächung, die sich ab 2003 bemerkbar machte. Dies führte aber aufgrund des nicht abzubrechen scheinenden Zulaufs zur Rebellenbewegung nicht zu einer Ausmerzung dieser, Angriffe auf Sicherheitskräfte werden regelmäßig durchgeführt. Am 29. August 2010 wurde die Heimatstadt Ramzan Kadyrows, Zenteroi, von einer Gruppe von 30 bis 60 islamistischen Kämpfern angegriffen. Überraschend war hier vor allem, dass eine so große Einheit angriff. Der Angriff zeigt aber auch, dass die Rebellen zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind, schließlich gilt Zenteroi als die am besten bewachte Stadt Tschetscheniens.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 18)

Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Klanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in XXXX vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Tschetschenische Parlamentsabgeordnete, die eine Geiselnahme fürchteten, flüchteten in den zweiten Stock. Russische Parlamentarier, die aus der Ural-Region Swerdlowsk angereist waren, wurden evakuiert. Tschetschenische Polizisten verließen mit blutenden Köpfen das Gebäude. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind. Kadyrow, das von Putin eingesetzte Oberhaupt Tschetscheniens, versuchte den Vorfall herunterzuspielen. Seine Sicherheitskräfte hätten nur 20 Minuten gebraucht, um den Angriff auf das Parlament abzuwehren. Doch nach Medienberichten dauerten die Feuergefechte über eine Stunde.Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in römisch 40 vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Tschetschenische Parlamentsabgeordnete, die eine Geiselnahme fürchteten, flüchteten in den zweiten Stock. Russische Parlamentarier, die aus der Ural-Region Swerdlowsk angereist waren, wurden evakuiert. Tschetschenische Polizisten verließen mit blutenden Köpfen das Gebäude. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind. Kadyrow, das von Putin eingesetzte Oberhaupt Tschetscheniens, versuchte den Vorfall herunterzuspielen. Seine Sicherheitskräfte hätten nur 20 Minuten gebraucht, um den Angriff auf das Parlament abzuwehren. Doch nach Medienberichten dauerten die Feuergefechte über eine Stunde.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Der Mord an einer Mitarbeiterin der Menschenrechtsorganisation Memorial im Juli 2009 zeigt, dass geäußerte Bedenken in Hinblick auf Rechte und Sicherheit der NRO Mitarbeiter derzeit nicht unbegründet sind. Am 15. Juli 2009 wurde Natalja Estemirova nach Inguschetien verschleppt und erschossen. Erwähnt sei auch der Mord an der NRO Mitarbeiterin Salema Sadulaeva ("Let¿s Save the Generation") und ihrem Ehemann Alik Dzhabrailov am 11. August 2009. Die beiden waren in einem Vorort von XXXX erschossen aufgefunden worden. Ob ihr Tod aber tatsächlich mit der Tätigkeit Sadulaevas in der NRO zusammenhängt ist unklar, da auch Vermutungen bestehen, dass der Mord aus Rache an ihrem Ehemann passierte. Unabhängig von den Mordmotiven scheint eine Aufklärung der Morde in allen drei Fällen unwahrscheinlich.Der Mord an einer Mitarbeiterin der Menschenrechtsorganisation Memorial im Juli 2009 zeigt, dass geäußerte Bedenken in Hinblick auf Rechte und Sicherheit der NRO Mitarbeiter derzeit nicht unbegründet sind. Am 15. Juli 2009 wurde Natalja Estemirova nach Inguschetien verschleppt und erschossen. Erwähnt sei auch der Mord an der NRO Mitarbeiterin Salema Sadulaeva ("Let¿s Save the Generation") und ihrem Ehemann Alik Dzhabrailov am 11. August 2009. Die beiden waren in einem Vorort von römisch 40 erschossen aufgefunden worden. Ob ihr Tod aber tatsächlich mit der Tätigkeit Sadulaevas in der NRO zusammenhängt ist unklar, da auch Vermutungen bestehen, dass der Mord aus Rache an ihrem Ehemann passierte. Unabhängig von den Mordmotiven scheint eine Aufklärung der Morde in allen drei Fällen unwahrscheinlich.

Bereits im Jänner 2009 waren in Moskau auf offener Straße Stanislav Markelov, ein prominenter Menschenrechtsanwalt der zahlreiche Opfer von Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien vertreten hatte, und Anastasiya Baburova, eine junge Praktikantin für die Zeitung "Novaya Gazeta", für die bereits Anna Politkovskaya bis zu ihrem Tod gearbeitet hatte, erschossen worden. Im August 2008 starb der inguschetische Journalist und Anwalt Magomed Yevloev in einem Polizeiauto, nachdem er für eine Einvernahme festgenommen worden war. Somit kann bei Personen, die sich aktiv für Menschenrechte in Tschetschenien oder das Aufzeigen von dort begangenen Menschenrechtsverletzungen einsetzen, davon ausgegangen werden, dass diese im Allgemeinen einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 6, 12 und 13)

Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in andere Teile der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber sowohl durch Transportprobleme als auch durch fehlende Aufnahmekapazitäten erschwert. Wer dazu die Hilfe russischer Regierungsstellen in Anspruch nehmen muss, kann bürokratischen Hemmnissen und Behördenwillkür begegnen. In großen Städten (z.B. in Moskau und St. Petersburg) wird der Zuzug von Personen restriktiv reguliert. Dies beschränkt im Zusammenhang mit der antikaukasischen Stimmung besonders stark die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. Der Botschaft Moskau sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die gegenüber ihren Vermietern ihre Volkszugehörigkeit verheimlichten und sich stattdessen als Tartaren ausgaben, weil sie sich dadurch weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten, häufig die Registrierung verweigert wird. In seinem Jahresbericht 2008 kritisiert er das noch ungelöste Problem von tschetschenischen Pensionären, deren Arbeitsdokumente während der Tschetschenien-Kriege oder im Rahmen von Terrorbekämpfungsmaßnahmen in Tschetschenien verloren gegangen sind, und die vor allem außerhalb Tschetscheniens daher keine Rentenansprüche nachweisen können.

Es ist darauf hinzuweisen, dass aus den Nordkaukasusrepubliken stammende Personen auch bei Übersiedlung in andere Teile Russlands grundsätzlich weiterhin dem Zugriff der Behörden ihrer Herkunftsregion unterworfen sind. Den regionalen Strafverfolgungsbehörden ist es möglich, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Föderationssubjekten Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Nach glaubhaften Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Memorial wird diese Möglichkeit regelmäßig genutzt; z.B. haben tschetschenische Ermittler am 05.11.2009 in Moskau Arbi Chatschukajew, Leiter der NGO "Prawo" (Recht), in Gewahrsam genommen und zwangsweise zu einer Vernehmung nach XXXX verbracht; am 06.11.2009 wurde er wieder freigelassen. Ihm wurde Nichterscheinen bei einem Vernehmungstermin als Zeuge eines Raubüberfalls vorgeworfen; Menschenrechtsverteidiger sehen hingegen eine Verbindung zu der kurz zuvor erfolgten Tötung seines Bruders als mutmaßlicher Rebell bei einer Milizaktion.Es ist darauf hinzuweisen, dass aus den Nordkaukasusrepubliken stammende Personen auch bei Übersiedlung in andere Teile Russlands grundsätzlich weiterhin dem Zugriff der Behörden ihrer Herkunftsregion unterworfen sind. Den regionalen Strafverfolgungsbehörden ist es möglich, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Föderationssubjekten Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Nach glaubhaften Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Memorial wird diese Möglichkeit regelmäßig genutzt; z.B. haben tschetschenische Ermittler am 05.11.2009 in Moskau Arbi Chatschukajew, Leiter der NGO "Prawo" (Recht), in Gewahrsam genommen und zwangsweise zu einer Vernehmung nach römisch 40 verbracht; am 06.11.2009 wurde er wieder freigelassen. Ihm wurde Nichterscheinen bei einem Vernehmungstermin als Zeuge eines Raubüberfalls vorgeworfen; Menschenrechtsverteidiger sehen hingegen eine Verbindung zu der kurz zuvor erfolgten Tötung seines Bruders als mutmaßlicher Rebell bei einer Milizaktion.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 23 und 24)

Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.

Tschetschenen leben außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens vor allem in den nordkaukasischen Nachbarrepubliken Dagestan und Kabardino-Balkarien sowie in Südrussland (Regionen Krasnodar, Stawropol, Rostow, Astrachan). Dort ist eine Registrierung grundsätzlich leichter möglich als in Moskau, unter anderem weil dort Wohnraum, was eine Registrierungsvoraussetzung darstellt, erheblich billiger ist. Eine Registrierung ist in vielen Landesteilen oft erst nach Intervention von Nichtregierungsorganisationen, Duma- Abgeordneten, anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung möglich. Eine Registrierung als Binnenflüchtling (IDP, internally displaced person) und die damit verbundene Gewährung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen wie Wohnung, Schule, medizinische Fürsorge, Arbeitsmöglichkeit wird in der Russischen Föderation nach glaubhaften Berichten von amnesty international und des UNHCR regelmäßig verwehrt. Es ist für russische Staatsbürger grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel (also ungefähr 25 Cent); für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel (etwa 1,25 - 2,50 Euro).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 31 und 32)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).

Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).

1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Fluchtgründen wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin trägt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der russischen Volksgruppe und am XXXX geboren. Sie reiste am 05.06.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.06.2006 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.Die Beschwerdeführerin trägt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der russischen Volksgruppe und am römisch 40 geboren. Sie reiste am 05.06.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.06.2006 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau von XXXX (Beschwerdeführer zu D12 309893-1/2008) und Mutter der XXXX (Beschwerdeführerin zu D12 426302-1/2012). Sie lebt mit ihrer Familie in Österreich im gemeinsamen Haushalt.Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau von römisch 40 (Beschwerdeführer zu D12 309893-1/2008) und Mutter der römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D12 426302-1/2012). Sie lebt mit ihrer Familie in Österreich im gemeinsamen Haushalt.

Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe für eine Verfolgung in der Russischen Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde.

2. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Identität der Beschwerdeführerin konnte aufgrund ihrer diesbezüglich glaubhaften Angaben und der Vorlage von Identitätsdokumenten (Kopie im Akt einliegend) festgestellt werden. Die Feststellungen zur Zugehörigkeit zur oben angeführten Kernfamilie ergeben sich aus den Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sowie der vorgelegten Geburtsurkunde ihrer Tochter, der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der Beschwerdeverhandlung. Dass die Beschwerdeführerin aus der Russischen Föderation stammt, hat bereits die belangte Behörde festgestellt und es haben sich darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es auch nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegen Gründe für eine Verfolgung in der Russischen Föderation vorliegen. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde kommt daher auch der erkennende Senat zu dem Schluss, dass durchaus glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin dem von ihr behaupteten Übergriff in XXXX am 28.05.2006 ausgesetzt war. Ein konkreter Zusammenhang mit den Vorkommnissen rund um ihren Ehemann konnte aber auch vom Asylgerichtshof nicht festgestellt werden und geht daher auch der erkennende Senat davon aus, dass hinter dem Übergriff keine Gründe stehen, die auf eine Verfolgungssituation im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention deuten, sondern dass es sich dabei um einen Übergriff allgemein krimineller Natur (Raub) gehandelt hat. Die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten konnte daher (lediglich) im Rahmen des Familienverfahrens und nicht wegen eigener Fluchtgründe erfolgen.Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es auch nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegen Gründe für eine Verfolgung in der Russischen Föderation vorliegen. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde kommt daher auch der erkennende Senat zu dem Schluss, dass durchaus glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin dem von ihr behaupteten Übergriff in römisch 40 am 28.05.2006 ausgesetzt war. Ein konkreter Zusammenhang mit den Vorkommnissen rund um ihren Ehemann konnte aber auch vom Asylgerichtshof nicht festgestellt werden und geht daher auch der erkennende Senat davon aus, dass hinter dem Übergriff keine Gründe stehen, die auf eine Verfolgungssituation im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention deuten, sondern dass es sich dabei um einen Übergriff allgemein krimineller Natur (Raub) gehandelt hat. Die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten konnte daher (lediglich) im Rahmen des Familienverfahrens und nicht wegen eigener Fluchtgründe erfolgen.

III. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch drei. Rechtlich ergibt sich daraus:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 06.06.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt. Gemäß § 73 Abs. 8, BGBl. I 100/2005 idgF, treten die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4 Abs. 4 Z 2 und 3, 17 Abs. 3, 34 Abs. 6 Z 2 und 57 Abs. 5, idgF, mit 01. Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 06.06.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt. Gemäß Paragraph 73, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, treten die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 22, 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, 17 Absatz 3, 34, Absatz 6, Ziffer 2 und 57 Absatz 5,, idgF, mit 01. Jänner 2010 in Kraft.

2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

3. Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.3. Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, idgF).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, idgF).

Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005, idgF).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005, idgF).

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (§ 34 Abs. 6 AsylG 2005, idgF).auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005, idgF).

Im vorliegenden Fall war das Verfahren bereits vor dem 01. Jänner 2010 anhängig, weshalb § 34 Abs. 6 AsylG 2005, idgF, nicht anzuwenden ist.Im vorliegenden Fall war das Verfahren bereits vor dem 01. Jänner 2010 anhängig, weshalb Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005, idgF, nicht anzuwenden ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Im vorliegenden Fall wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, idgF, festgestellt, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, und Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, iVm Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, der gleiche Schutzumfang, d.h. nach dem AsylG 2005 nunmehr der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Ehemann in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, vor. Es war daher schon aus diesem Grund spruchgemäß Asyl zu gewähren. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Im vorliegenden Fall wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005, idgF, festgestellt, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, und Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, der gleiche Schutzumfang, d.h. nach dem AsylG 2005 nunmehr der Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Ehemann in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und liegen auch die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, vor. Es war daher schon aus diesem Grund spruchgemäß Asyl zu gewähren. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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