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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Es steht im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über eine Vorfrage im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. Ist die Vorfrage nicht bereits Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde und wird ein solches Verfahren auch nicht gleichzeitig anhängig gemacht, so besteht die Pflicht, die Vorfrage selbst zu beurteilen.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004180221.X08Im RIS seit
14.11.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008