RS Vwgh 2005/10/13 2004/18/0221

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Veröffentlicht am 13.10.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Es steht im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über eine Vorfrage im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. Ist die Vorfrage nicht bereits Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde und wird ein solches Verfahren auch nicht gleichzeitig anhängig gemacht, so besteht die Pflicht, die Vorfrage selbst zu beurteilen.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004180221.X08

Im RIS seit

14.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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