RS Vwgh 2005/10/13 2005/18/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2005
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §5 idF 2002/I/126;
FrG 1997 §12 Abs2;
FrG 1997 §14 Abs2 dritter Satz;
FrG 1997 §14 Abs2b idF 2002/I/126;
FrG 1997 §14 idF 2002/I/126;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §34 Abs1;
FrG 1997 §9 idF 2002/I/126;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/18/0179 E 13. Oktober 2005 RS 1(Hier: Die belBeh hat für die Erlassung der Ausweisung zurecht § 33 FrG 1997 herangezogen, weil die letzte gültige Aufenthaltserlaubnis des Fremden ihm bereits im Anschluss an eine "quotenfreie Erstaufenthaltserlaubnis" für eine "befristete Beschäftigung, § 12 Abs. 2 FrG 1997" erteilt worden war, und damit dem am 5. November 2004 gestellten weiteren Verlängerungsantrag diese rechtliche Grenze entgegensteht.)

Stammrechtssatz

Nach den Erläuterungen zur RV 1172 BlgNR 21. GP zu §§ 9 und 14 FrG 1997 idF der FrG-Novelle 2002 kann von dieser Art des Aufenthaltes als befristet beschäftigter Fremder kein Recht auf Familiennachzug abgeleitet werden. Da eine Aufenthaltsverfestigung mit dem Aufenthaltstitel der Niederlassungsbewilligung verknüpft ist, tritt auch keine Aufenthaltsverfestigung ein. § 14 Abs 2b legcit trägt dem Umstand Rechnung, dass befristet beschäftigte Fremde (iSd § 9 legcit) ihren Titel nur einmal im Inland verlängern können, und dies auch nur dann, wenn der nachfolgende Antrag maximal vier Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Beschäftigungsbewilligung gestellt wird. Die maximale Gültigkeitsdauer der jeweils erteilten Aufenthaltserlaubnis beträgt sechs Monate und korrespondiert mit der maximalen Gültigkeitsdauer der Beschäftigungsbewilligung. - An der bisher eingeschränkten Möglichkeit von Saisonarbeitern bzw. befristet beschäftigten Fremden, den Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise zu stellen (§ 14 Abs 2 dritter Satz FrG 1997), hat die FrG-Novelle 2002 inhaltlich nichts geändert. (Hier: Der Fremde ist in Österreich seit dem Jahr 1998 aufgrund von mehreren Aufenthaltserlaubnissen als Saisonier bzw. (auf Grund der letzten aktenkundigen Verlängerung seines Aufenthaltstitels vom 8.7.2003) als befristet beschäftigter Fremder (§ 9 legcit) erwerbstätig. Sachverhaltsbezogen stand daher für ihn die (mit 1.1.2003 geschaffene) Möglichkeit einer Inlandsantragstellung gemäß § 14 Abs 2b legcit für die EINMALIGE Verlängerung seines Aufenthaltstitels (unter der weiteren Voraussetzung, dass der nachfolgende Antrag maximal vier Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Beschäftigungsbewilligung gestellt wurde) nicht (mehr) offen. Für seine weiteren Verlängerungsanträge schließt das Gesetz von vornherein die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels für denselben Aufenthaltszweck als befristet beschäftigter Fremder zwingend aus. Daher findet § 34 Abs 1 FrG 1997 keine Anwendung.)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180049.X01

Im RIS seit

04.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten