Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D1 307323-2/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Peter ZAWODSKY, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2012, Zl. 11 13.895-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Peter ZAWODSKY, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2012, Zl. 11 13.895-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer brachte am 16.08.2005 einen Asylantrag in Österreich ein. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, gemeinsam mit seinem Sohn am 24.07.2005 mit dem Zug von XXXX nach Moskau und dann weiter nach Brest (Weißrussland) gereist zu sein. Entweder über Polen oder die Ukraine seien sie dann in die Slowakei gefahren, wo sie einen Schlepper aufgesucht hätten, der sie letztlich bis zur österreichischen Grenze begleitet habe.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer brachte am 16.08.2005 einen Asylantrag in Österreich ein. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, gemeinsam mit seinem Sohn am 24.07.2005 mit dem Zug von römisch 40 nach Moskau und dann weiter nach Brest (Weißrussland) gereist zu sein. Entweder über Polen oder die Ukraine seien sie dann in die Slowakei gefahren, wo sie einen Schlepper aufgesucht hätten, der sie letztlich bis zur österreichischen Grenze begleitet habe.
Als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer an, dass er sich dort immer verstecken hätte müssen. Es habe nächtliche Überfälle durch maskierte Männer gegeben. Es herrsche Krieg in seiner Heimat.
2. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 09.09.2005 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Heimat deshalb verlassen zu haben, da er vor drei Jahren von maskierten russischen Soldaten verschleppt und einen Monat lang gefangen gehalten und verhört worden sei. In dieser Zeit sei er auch täglich geschlagen worden und hätten seine Verwandten letztlich US-$ 1.000,-- für seine Freilassung bezahlen müssen. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes habe er danach fünf Monate im Krankenhaus verbringen müssen. Vor sechs Monaten sei er dann ein zweites Mal verschleppt worden. Man habe ihn zwei Tage lang festgehalten und gegen ein Lösegeld von US-$ 500,-- wieder frei gelassen. Eigentlicher Grund für ihn nach Österreich zu gehen, sei aber der Umstand gewesen, dass er seinem Sohn eine bessere Zukunft ermöglichen habe wollen. Zudem habe man, nachdem er nicht mehr zu Hause gewohnt habe, gedroht, seinen Sohn XXXX an seiner Stelle zu entführen.2. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 09.09.2005 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Heimat deshalb verlassen zu haben, da er vor drei Jahren von maskierten russischen Soldaten verschleppt und einen Monat lang gefangen gehalten und verhört worden sei. In dieser Zeit sei er auch täglich geschlagen worden und hätten seine Verwandten letztlich US-$ 1.000,-- für seine Freilassung bezahlen müssen. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes habe er danach fünf Monate im Krankenhaus verbringen müssen. Vor sechs Monaten sei er dann ein zweites Mal verschleppt worden. Man habe ihn zwei Tage lang festgehalten und gegen ein Lösegeld von US-$ 500,-- wieder frei gelassen. Eigentlicher Grund für ihn nach Österreich zu gehen, sei aber der Umstand gewesen, dass er seinem Sohn eine bessere Zukunft ermöglichen habe wollen. Zudem habe man, nachdem er nicht mehr zu Hause gewohnt habe, gedroht, seinen Sohn römisch 40 an seiner Stelle zu entführen.
3. Nach Zulassung des Verfahrens und Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am 10.01.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, umfassend zu den Gründen für seine Asylantragstellung einvernommen. Dabei brachte dieser kurz zusammengefasst vor, dass es "viele Gründe" gebe, warum er in seiner Heimat nicht in Ruhe gelassen worden sei. Einmal seien Leute in sein Haus eingedrungen und hätten ihn verschleppt, weil er unter Dudajew bei der Polizei gearbeitet habe. Dann seien "die Russen" gekommen, wobei man ihn aber "nur bis zum Auto gezerrt" habe. Verwandte hätten dann Geld für ihn bezahlt. Die Russen würden so ihre Geschäfte machen, um zu Geld zu kommen. Danach habe er nicht mehr zu Hause übernachtet, da er Angst um sein Leben und auch kein Geld mehr gehabt habe. Befragt, wann konkret er verschleppt worden sei, meinte der Beschwerdeführer, dass es schon schlecht um sein Gedächtnis stehe und dies zwei, drei oder vier Jahre her sei. Schon vor seiner Ausreise habe er immer wieder in andere Bezirke ziehen und sogar im Wald übernachten müssen. Seine Frau und zwei weitere Kinder befänden sich zwar noch zu Hause, dies aber nur, weil er nicht genug Geld für die gemeinsame Ausreise aller Familienmitglieder gehabt habe. Anlässlich seiner ersten Festnahme sei er 15 bis 17 Tage lang an einem feuchten Ort gefangen gehalten und "arg geschlagen" worden. Erst als seine Verwandten Geld bezahlt hätten, sei er frei gekommen. In seiner Heimat würden keine Terroristen oder Rebellen festgenommen, sondern nur Unschuldige, da man Geld mit den Leuten machen wolle.
4. Mit Bescheid vom 30.10.2006, Zl. 05 12.592-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 16.08.2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl I Nr. 101/2003, ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies diesen unter einem gemäß § 8 Absatz 2 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 30.10.2006, Zl. 05 12.592-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 16.08.2005 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diesen unter einem gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).
In ihrer Entscheidungsbegründung ging die belangte Behörde im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringens aus. So habe dieser etwa "immer wieder von einander völlig abweichende bzw. nicht nachvollziehbare Angaben gemacht" und auf die Frage nach seinem Ausreisemotiv in den jeweiligen Einvernahmen "völlig anderwärtige Angaben zu Protokoll" gegeben bzw. sei er überdies bereits als Person unglaubwürdig gewesen. Zusammengefasst müsse daher davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung im Konventionssinn drohe.
5. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 31.10.2006 rechtswirksam zugestellten Bescheid wurde fristgerecht (eine als Berufung bezeichnete) Beschwerde "wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel" erhoben.
6. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst; an seine Stelle trat der Asylgerichtshof.
7. Am 27.09.2011 führte der Asylgerichtshof zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters neuerlich zu den maßgeblichen Fluchtgründen, seinem Familien- und Privatleben sowie allfälligen Aspekten einer Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung entschuldigt nicht.
8. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Nichteinbringungsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.8. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Nichteinbringungsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
9. Mit Erkenntnis vom 17.10.2011, Zl. D1 307323-1/2008/17E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 idF BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet ab.9. Mit Erkenntnis vom 17.10.2011, Zl. D1 307323-1/2008/17E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76, Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet ab.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht nur die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen sondern auch die Angaben zu seinen behaupteten Familienmitgliedern im Ergebnis nicht in Einklang zu bringen bzw. nachweislich unrichtig seien. So ergebe sich etwa aus dem im Zuge der freiwilligen Heimreise seines mit ihm im August 2005 nach Österreich gekommenen behaupteten Sohnes "XXXX" (D7 307322) vorgelegten, am 17.07.2006 im tschetschenischen Rajon XXXX (sic!) ausgestellten Identitätsdokument (russ. Inlandspass), dass dieser in Wirklichkeit XXXX heiße und am XXXX geboren worden sei. Somit stehe aber nicht nur fest, dass der Beschwerdeführer den österreichischen Asylbehörden mehrmals falsche Identitätsangaben hinsichtlich seines (behaupteten) Sohnes bekannt gegeben bzw. dessen wahre Identität bis zuletzt nicht offengelegt habe, sondern sei in Anbetracht des Vatersnamens ("XXXX") überhaupt das behauptete Vater-Sohn-Verhältnis massiv in Zweifel zu ziehen. Zudem sei anzumerken, dass der Inlandspass zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden sei, zu welchem sich der Genannte eigentlich in Österreich befinden hätte müssen, sodass davon auszugehen sei, dass dieser bereits damals zumindest kurzfristig das Bundesgebiet verlassen habe und in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, um sich jenes Dokument ausstellen zu lassen. In Verbindung mit der Tatsache der am 24.02.2011 erfolgten freiwilligen Heimreise des (behaupteten) Sohnes in die Russische Föderation könne somit in weiterer Folge aber auch das vom Beschwerdeführer - unter anderem - genannte Fluchtmotiv, Leute seien in sein Haus in Tschetschenien eingedrungen und hätten sich nach seinem Sohn XXXX erkundigt, den er durch die gemeinsame Ausreise schützen habe wollen, nicht den Tatsachen entsprechen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht nur die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen sondern auch die Angaben zu seinen behaupteten Familienmitgliedern im Ergebnis nicht in Einklang zu bringen bzw. nachweislich unrichtig seien. So ergebe sich etwa aus dem im Zuge der freiwilligen Heimreise seines mit ihm im August 2005 nach Österreich gekommenen behaupteten Sohnes "XXXX" (D7 307322) vorgelegten, am 17.07.2006 im tschetschenischen Rajon römisch 40 (sic!) ausgestellten Identitätsdokument (russ. Inlandspass), dass dieser in Wirklichkeit römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren worden sei. Somit stehe aber nicht nur fest, dass der Beschwerdeführer den österreichischen Asylbehörden mehrmals falsche Identitätsangaben hinsichtlich seines (behaupteten) Sohnes bekannt gegeben bzw. dessen wahre Identität bis zuletzt nicht offengelegt habe, sondern sei in Anbetracht des Vatersnamens ("XXXX") überhaupt das behauptete Vater-Sohn-Verhältnis massiv in Zweifel zu ziehen. Zudem sei anzumerken, dass der Inlandspass zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden sei, zu welchem sich der Genannte eigentlich in Österreich befinden hätte müssen, sodass davon auszugehen sei, dass dieser bereits damals zumindest kurzfristig das Bundesgebiet verlassen habe und in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, um sich jenes Dokument ausstellen zu lassen. In Verbindung mit der Tatsache der am 24.02.2011 erfolgten freiwilligen Heimreise des (behaupteten) Sohnes in die Russische Föderation könne somit in weiterer Folge aber auch das vom Beschwerdeführer - unter anderem - genannte Fluchtmotiv, Leute seien in sein Haus in Tschetschenien eingedrungen und hätten sich nach seinem Sohn römisch 40 erkundigt, den er durch die gemeinsame Ausreise schützen habe wollen, nicht den Tatsachen entsprechen.
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde am 09.09.2005 angegeben, zum ersten Mal "vor drei Jahren" (somit im Jahre 2002) und zum zweiten Mal "vor sechs Monaten" (somit Frühjahr 2005) von russischen Soldaten entführt/verschleppt worden zu sein, wobei er das erste Mal "einen Monat lang" und das zweite Mal "2 Tage lang" festgehalten worden sei. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer dann zwar wiederum von insgesamt zwei Festnahmen gesprochen, wobei er die Anhaltedauer der ersten aber nunmehr mit
"15 - 17 Tagen" bzw. "17 Tagen" festgelegt habe. Hinsichtlich der
zweiten Anhaltung habe der Beschwerdeführer, dem jedes mit ihm vor der belangten Behörde aufgenommene Protokoll in die russische Sprache rückübersetzt worden sei, erstmals im Berufungsschriftsatz angegeben, dass es sich bei der Zeitangabe "2 Tage lang" um einen Übersetzungsfehler gehandelt habe und er damals lediglich zwei Stunden lang angehalten worden sei.
Abgesehen vom Umstand, dass der Beschwerdeführer schon in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.01.2006 die Zeitpunkte seiner Festnahmen nicht einmal mehr annähernd konkret nennen habe können und auf die diesbezügliche Frage, "vor zwei, drei oder vier Jahren" gemeint habe, habe dieser auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht seine früheren Angaben aufrecht zu halten vermocht, sondern ohne weitere nähere Konkretisierung und teilweise im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen lediglich angegeben, dass seine erste Entführung "im Zeitraum von 1998 bis 2000" und seine zweite Mitnahme "nach dem Jahr 2000" stattgefunden habe. Als Motive für die Ausreise, respektive seine Festnahmen, habe der Beschwerdeführer - wie schon vor dem Bundesasylamt - lediglich die Tatsache genannt, dass sich "Leute" nach seinem Sohn XXXX erkundigt hätten und er "unter Dudajew bei der Polizei gearbeitet" habe und man sich deshalb von behördlicher Seite für ihn interessiere. Erst auf dezidierte Nachfrage des vorsitzenden Richters, ob nicht, wie im ergänzenden Schriftsatz vom 08.10.2009 behauptet, die Teilnahme seiner Brüder XXXX am tschetschenischen Widerstand das Hauptmotiv seiner Flucht dargestellt hätte, habe der Beschwerdeführer dies bejaht und auch von ihm angeblich durchgeführte Unterstützungsleistungen geschildert.Abgesehen vom Umstand, dass der Beschwerdeführer schon in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.01.2006 die Zeitpunkte seiner Festnahmen nicht einmal mehr annähernd konkret nennen habe können und auf die diesbezügliche Frage, "vor zwei, drei oder vier Jahren" gemeint habe, habe dieser auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht seine früheren Angaben aufrecht zu halten vermocht, sondern ohne weitere nähere Konkretisierung und teilweise im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen lediglich angegeben, dass seine erste Entführung "im Zeitraum von 1998 bis 2000" und seine zweite Mitnahme "nach dem Jahr 2000" stattgefunden habe. Als Motive für die Ausreise, respektive seine Festnahmen, habe der Beschwerdeführer - wie schon vor dem Bundesasylamt - lediglich die Tatsache genannt, dass sich "Leute" nach seinem Sohn römisch 40 erkundigt hätten und er "unter Dudajew bei der Polizei gearbeitet" habe und man sich deshalb von behördlicher Seite für ihn interessiere. Erst auf dezidierte Nachfrage des vorsitzenden Richters, ob nicht, wie im ergänzenden Schriftsatz vom 08.10.2009 behauptet, die Teilnahme seiner Brüder römisch 40 am tschetschenischen Widerstand das Hauptmotiv seiner Flucht dargestellt hätte, habe der Beschwerdeführer dies bejaht und auch von ihm angeblich durchgeführte Unterstützungsleistungen geschildert.
Doch auch die Behauptung, wegen einer Tätigkeit als einfacher Zollbeamter/Polizist "unter Dudajew" [Anm.: dem im April 1996 getöteten tschetschenischen Präsidenten] im Jahre 2002 von russischen Soldaten entführt worden bzw. sogar noch heute von asylrelevanter Verfolgung bedroht zu sein, sei - auch und insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Länderfeststellungen - absolut nicht plausibel. Überdies habe der Beschwerdeführer etwa angegeben, dass die Bestätigung über einen an seine erste Entführung anschließenden mehrmonatigen Krankenhausaufenthalt im Zuge der Bombardierung und Zerstörung seines Hauses gemeinsam mit anderen Dokumenten vernichtet worden sei, wobei er im Rahmen derselben Einvernahme jedoch schon zuvor angegeben habe, dass eben jener Bombenangriff "während des zweiten Bürgerkrieges im Jahr 1998" stattgefunden habe. Unter Berücksichtigung der ebenfalls im Zuge dieser Einvernahme abgegebenen Aussage, dass seine erste Entführung "vor drei Jahren" (somit im Jahr 2002) stattgefunden habe, könne eine Bestätigung über einen damit in Zusammenhang stehenden anschließenden Krankenhausaufenthalt aber nicht vier Jahre zuvor vernichtet worden sein. Letztendlich spreche neben all den dargestellten Umständen aber auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner legalen Ausreise offenbar problemlos sämtliche Checkpoints und/oder Kontrollen in seiner Heimatrepublik passieren habe können und auch der Grenzübertritt nach Weißrussland mit Hilfe seines originalen Inlandspasses ohne Schwierigkeiten erfolgt sei, dafür, dass dieser weder offiziell noch inoffiziell von den Behörden seines Herkunftsstaates gesucht worden sei und somit insgesamt gegen die Behauptung, im gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation von Verfolgung bedroht zu sein.
Dieses Erkenntnis wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 20.10.2011 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
10. Am 17.11.2011 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zur Zahl 11 13.895-EAST Ost beim Bundesasylamt ein. Im Rahmen der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er im Wesentlichen an, dass er seit seiner ersten Antragstellung das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Einen neuen Antrag habe er deshalb gestellt, weil er bei einer Rückkehr in die Heimat getötet werde. Vor etwa einer Woche habe er im Zuge eines Telefonates mit seiner im Herkunftsstaat aufhältigen Ehefrau erfahren, dass sich sein Sohn XXXX den Widerstandskämpfern in Tschetschenien angeschlossen habe. Seitdem werde auch nach ihm, dem Beschwerdeführer, gesucht.10. Am 17.11.2011 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zur Zahl 11 13.895-EAST Ost beim Bundesasylamt ein. Im Rahmen der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er im Wesentlichen an, dass er seit seiner ersten Antragstellung das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Einen neuen Antrag habe er deshalb gestellt, weil er bei einer Rückkehr in die Heimat getötet werde. Vor etwa einer Woche habe er im Zuge eines Telefonates mit seiner im Herkunftsstaat aufhältigen Ehefrau erfahren, dass sich sein Sohn römisch 40 den Widerstandskämpfern in Tschetschenien angeschlossen habe. Seitdem werde auch nach ihm, dem Beschwerdeführer, gesucht.
11. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 23.11.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Sohn in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. Seine Ehefrau habe ihm während eines Telefonates berichtet, dass sich Polizeibeamte nach dem Sohn erkundigt hätten. Nachdem sie den Beamten mitgeteilt habe, dass ihr dessen Aufenthaltsort unbekannt sei, sei auch nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden. Überdies hätten sich die Beamten erkundigt, ob sich der Sohn "in die Berge begeben" habe. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer zu, dass es sich bei dem von ihm als seinen Sohn Bezeichneten nicht um seinen leiblichen Sohn, sondern den Sohn seines Bruders XXXX, der während des Krieges umgekommen sei, handle. XXXX, der eigentlich XXXX heiße, sei jedoch von ihm aufgezogen worden. Wann genau er von der Rückkehr seines Sohnes in den Herkunftsstaat erfahren habe, könne er nicht angeben. Im Herkunftsstaat werde noch immer nach ihm gesucht. Er habe - wie er von seiner Frau vor drei Wochen erfahren habe - eine Ladung erhalten, die er sich so bald wie möglich schicken lassen werde. Seine Frau habe ihm überdies vor zwei Wochen erzählt, dass Polizeibeamte vor etwa einem Monat nach seinem Sohn XXXX gesucht hätten. Da dessen Aufenthaltsort jedoch unbekannt sei, sei auch nach dem Beschwerdeführer gefragt worden.11. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 23.11.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Sohn in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. Seine Ehefrau habe ihm während eines Telefonates berichtet, dass sich Polizeibeamte nach dem Sohn erkundigt hätten. Nachdem sie den Beamten mitgeteilt habe, dass ihr dessen Aufenthaltsort unbekannt sei, sei auch nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden. Überdies hätten sich die Beamten erkundigt, ob sich der Sohn "in die Berge begeben" habe. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer zu, dass es sich bei dem von ihm als seinen Sohn Bezeichneten nicht um seinen leiblichen Sohn, sondern den Sohn seines Bruders römisch 40 , der während des Krieges umgekommen sei, handle. römisch 40 , der eigentlich römisch 40 heiße, sei jedoch von ihm aufgezogen worden. Wann genau er von der Rückkehr seines Sohnes in den Herkunftsstaat erfahren habe, könne er nicht angeben. Im Herkunftsstaat werde noch immer nach ihm gesucht. Er habe - wie er von seiner Frau vor drei Wochen erfahren habe - eine Ladung erhalten, die er sich so bald wie möglich schicken lassen werde. Seine Frau habe ihm überdies vor zwei Wochen erzählt, dass Polizeibeamte vor etwa einem Monat nach seinem Sohn römisch 40 gesucht hätten. Da dessen Aufenthaltsort jedoch unbekannt sei, sei auch nach dem Beschwerdeführer gefragt worden.
12. Mit Verfahrensanordnung vom 23.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nachweislich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da gegenständlich "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 AVG vorliege.12. Mit Verfahrensanordnung vom 23.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nachweislich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da gegenständlich "entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.
13. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 28.11.2011 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er habe vorige Woche eine Ladung per Internet erhalten und erwarte nunmehr die Zusendung des Originals sowie seines Reisepasses.
14. In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer eine Ladung im Original, wonach er am XXXX um 10:30 Uhr im Amt des Innenministeriums, Milizstation des Rayons XXXX, Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Tschetschenien, bei Operationsinspektor XXXX als Zeuge erscheinen müsse. Überdies legte er ein an ihn adressiertes Originalkuvert mit dem Absender XXXX, Russische Föderation, vor, welches mit 02.12.2011 datiert ist.14. In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer eine Ladung im Original, wonach er am römisch 40 um 10:30 Uhr im Amt des Innenministeriums, Milizstation des Rayons römisch 40 , Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Tschetschenien, bei Operationsinspektor römisch 40 als Zeuge erscheinen müsse. Überdies legte er ein an ihn adressiertes Originalkuvert mit dem Absender römisch 40 , Russische Föderation, vor, welches mit 02.12.2011 datiert ist.
15. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 22.05.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass "Leute" in seine Wohnung im Herkunftsstaat eingedrungen seien und nach ihm gesucht hätten. Seine Frau sei nach Inguschetien geflüchtet und fahre nur gelegentlich nach Hause, um ihre Mutter zu besuchen. Vor einer Woche habe er neuerlich zu Hause angerufen und erfahren, dass erneut nach ihm gesucht worden sei. Seine Verwandten hätten ihm mitgeteilt, dass "diese Leute" auf ihn warten und regelmäßig kontrollieren würden, ob er zu Hause sei. Überdies sei sein Bruder vorige Woche geflüchtet. Er werde gesucht, weil er unter Dudajew (bei der Polizei) gearbeitet habe und sein Sohn "in den Wald geflohen" sei. Überdies könnten XXXX, sein ehemaliger Nachbar, sowie sein im Bundesgebiet als anerkannter Flüchtling lebender Bruder bezeugen, dass er gesucht werde. Die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Umstände habe er am 10.11.2011 erfahren. Weiters erteilte der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Überprüfung seiner Angaben.15. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 22.05.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass "Leute" in seine Wohnung im Herkunftsstaat eingedrungen seien und nach ihm gesucht hätten. Seine Frau sei nach Inguschetien geflüchtet und fahre nur gelegentlich nach Hause, um ihre Mutter zu besuchen. Vor einer Woche habe er neuerlich zu Hause angerufen und erfahren, dass erneut nach ihm gesucht worden sei. Seine Verwandten hätten ihm mitgeteilt, dass "diese Leute" auf ihn warten und regelmäßig kontrollieren würden, ob er zu Hause sei. Überdies sei sein Bruder vorige Woche geflüchtet. Er werde gesucht, weil er unter Dudajew (bei der Polizei) gearbeitet habe und sein Sohn "in den Wald geflohen" sei. Überdies könnten römisch 40 , sein ehemaliger Nachbar, sowie sein im Bundesgebiet als anerkannter Flüchtling lebender Bruder bezeugen, dass er gesucht werde. Die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Umstände habe er am 10.11.2011 erfahren. Weiters erteilte der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Überprüfung seiner Angaben.
16. Mit Schriftsatz vom 24.05.2012 gab der Beschwerdeführer die Adresse des von ihm in der vorhergehenden Einvernahme namhaft gemachten Zeugen bekannt und ersuchte um dessen Ladung und Befragung.
17. Mit Bescheid vom 25.05.2012, Zl. 11 13.895-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.11.2011 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).17. Mit Bescheid vom 25.05.2012, Zl. 11 13.895-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.11.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Die Begründung des neuerlichen Antrages reiche zudem nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Antrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe sich im nunmehrigen Verfahren hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates auf dieselben Beweggründe gestützt, wie im bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren. Indem er weiterhin vorgebracht habe, von russischen Polizeibehörden verfolgt worden zu sein, habe er sich auf einen bereits vorgebrachten Fluchtgrund gestützt, welcher von der Rechtskraft des Erstverfahrens umfasst sei. Sofern der Beschwerdeführer nunmehr "als Neuerung" anführe, dass sein Ziehsohn in die Russische Föderation zurückgekehrt sei und sich den Widerstandskämpfern angeschlossen habe, sei zu berücksichtigen, dass dies nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Person zu werten sei. Hinsichtlich der vorgelegten Ladung der Polizei könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer aus diesem Grund tatsächlich Verfolgung drohe. Seine diesbezüglichen Angaben, also eine Bedrohung und Verfolgung durch russische Behörden, sei nicht zu erkennen und stellten diese Angaben einen unveränderten Sachverhalt dar. Überdies sei festzustellen, dass diese weiterhin bestehenden Gründe auch den Grundanforderungen der Glaubhaftmachung nicht genügen würden. Von einer Befragung der angeführten Zeugen sei abzusehen gewesen, da diese den Angaben des Beschwerdeführers nach ohnehin lediglich zum bereits im Erstverfahren geprüften Sachverhalt Stellung nehmen könnten.
18. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde die Einvernahme der beantragten Zeugen nicht durchgeführt habe. Die den Beschwerdeführer betreffende Verfolgungsgefahr ergebe sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis mit seinem Ziehsohn im Hinblick darauf, dass jedenfalls sämtliche männliche Familienmitglieder eines Widerstandskämpfers in das Blickfeld der russisch-tschetschenischen Sicherheitsbehörden geraten würden. Auch dieser Umstand sei im vorangegangenen Asylverfahren kein Beweisthema gewesen. Zudem habe es das Bundesasylamt verabsäumt, sich mit der vorgelegten Ladung auseinanderzusetzen. Die Darstellung, wonach die Ladung nicht als Nachweis einer Verfolgungsgefahr zu werten sei, beruhe auf reiner Spekulation. Überdies seien ihm die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte nicht zur Kenntnis gebracht worden. Zudem ergebe sich bereits aus einer Gegenüberstellung des nunmehrigen Vorbringens sowie der Angaben im vorangegangenen Verfahren, dass es sich um völlig unterschiedliche Sachverhalte handle.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, das gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.
Auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH v. 21.03.1985, Zl. 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z. B. VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH v. 21.03.1985, Zl. 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z. B. VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH v. 08.09.1977, Zl. 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH v. 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013; VwGH v. 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH v. 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013; VwGH v. 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).
Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH v. 22.05.2001, Zl. 2001/05/0075).
Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH v. 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH v. 24.08.2004; Zl. 2003/01/0431; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH v. 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH v. 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH v. 24.08.2004; Zl. 2003/01/0431; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH v. 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH v. 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH v. 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH v. 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH v. 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
3. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.11.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z. B. VwGH v. 23.01.1997, Zl. 95/09/0189; VwGH v. 06.03.1997, Zl. 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).3. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.11.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind vergleiche z. B. VwGH v. 23.01.1997, Zl. 95/09/0189; VwGH v. 06.03.1997, Zl. 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).
Für den Asylgerichtshof kann Prüfungsmaßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung durch das Bundesasylamt nur jenes Vorbringen sein, das von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden ist.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sowohl in seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt dargelegt, er habe von seiner im Herkunftsstaat aufhältigen Ehefrau telefonisch erfahren, dass sich sein Sohn den Widerstandskämpfern angeschlossen habe und seitdem nach ihm und auch nach dem Beschwerdeführer gesucht werde. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.11.2011 gab der Beschwerdeführer überdies an, dass er im Herkunftsstaat geladen worden sei und legte in weiterer Folge die genannte Ladung, wonach er am XXXX um 10:30 Uhr im Amt des Innenministeriums, Milizstation des Rayons XXXX, Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Tschetschenien, bei Operationsinspektor XXXX als Zeuge erscheinen müsse, samt einem an ihn adressierten Originalkuvert vom 02.12.2011 vor. Darüber hinaus machte er zwei Zeugen zur Untermauerung seines nunmehrigen Vorbringens namhaft. Das Bundesasylamt führte im angefochtenen Bescheid jedoch lediglich aus, es habe kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Das Vorbringen, wonach der Ziehsohn des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zurückgekehrt sei und sich den Widerstandskämpfern angeschlossen habe, wertete das Bundesasylamt - ohne nähere Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er nunmehr ebenfalls gesucht werde - als nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehend und sah von der Einvernahme der genannten Zeugen ohne überzeugende Begründung ab. Das Bundesasylamt hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens aber auch mit den zum Akt genommenen Beweismittel, hinsichtlich der augenscheinlich erkennbar war, dass sie erst nach Abschluss des ersten Antrages entstanden sind, sich auf einen nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens entstandenen Sachverhalt beziehen und somit im ersten Asylverfahren noch gar nicht vorgelegen haben können, nicht in ausreichender Weise auseinander gesetzt, sondern ohne nähere Begründung ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer "aus diesem Grund tatsächlich eine Verfolgung" drohe.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sowohl in seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt dargelegt, er habe von seiner im Herkunftsstaat aufhältigen Ehefrau telefonisch erfahren, dass sich sein Sohn den Widerstandskämpfern angeschlossen habe und seitdem nach ihm und auch nach dem Beschwerdeführer gesucht werde. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.11.2011 gab der Beschwerdeführer überdies an, dass er im Herkunftsstaat geladen worden sei und legte in weiterer Folge die genannte Ladung, wonach er am römisch 40 um 10:30 Uhr im Amt des Innenministeriums, Milizstation des Rayons römisch 40 , Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Tschetschenien, bei Operationsinspektor römisch 40 als Zeuge erscheinen müsse, samt einem an ihn adressierten Originalkuvert vom 02.12.2011 vor. Darüber hinaus machte er zwei Zeugen zur Untermauerung seines nunmehrigen Vorbringens namhaft. Das Bundesasylamt führte im angefochtenen Bescheid jedoch lediglich aus, es habe kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Das Vorbringen, wonach der Ziehsohn des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zurückgekehrt sei und sich den Widerstandskämpfern angeschlossen habe, wertete das Bundesasylamt - ohne nähere Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er nunmehr ebenfalls gesucht werde - als nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehend und sah von der Einvernahme der genannten Zeugen ohne überzeugende Begründung ab. Das Bundesasylamt hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens aber auch mit den zum Akt genommenen Beweismittel, hinsichtlich der augenscheinlich erkennbar war, dass sie erst nach Abschluss des ersten Antrages entstanden sind, sich auf einen nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens entstandenen Sachverhalt beziehen und somit im ersten Asylverfahren noch gar nicht vorgelegen haben können, nicht in ausreichender Weise auseinander gesetzt, sondern ohne nähere Begründung ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer "aus diesem Grund tatsächlich eine Verfolgung" drohe.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war; demgemäß ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Zurückverweisung in Folge des § 43 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 das Bundesasylamt im Falle einer neuerlichen zurückweisenden Entscheidung (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht des Asylgerichtshofes gebunden ist (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 550).Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war; demgemäß ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Zurückverweisung in Folge des Paragraph 43, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 das Bundesasylamt im Falle einer neuerlichen zurückweisenden Entscheidung (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht des Asylgerichtshofes gebunden ist vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 550).
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen im Hinblick auf die nunmehr vorgelegte Ladung anzustellen und dabei insbesondere durch eine neuerliche Befragung des Beschwerdeführers und allenfalls auch durch Befassung eines geeigneten Sachverständigen festzustellen haben, ob der nunmehr vom Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylverfahren vorgelegten Ladung Authentizität zugebilligt werde oder nicht. Darüber hinaus wird die belangte Behörde zur Beurteilung des nunmehrigen Vorbringens auch die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen einzuvernehmen haben.
In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. 2/2008, neu eingefügten Art. 144a B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Artikel 129 c, Ziffer eins, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt 2 aus 2008,, neu eingefügten Artikel 144 a, B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).
Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).
Gegenständliche Beschwerde langte am 06.06.2012 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 genannte Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 06.06.2012 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 genannte Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
06.07.2012