TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/12 E13 319281-2/2012

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Veröffentlicht am 12.06.2012
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Norm

AVG §69 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E13 319.281-2/2012-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Friedrich Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Mag. Auner, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.12.2011, Zl. C7 319.281-1/2008/5E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Friedrich Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Mag. Auner, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.12.2011, Zl. C7 319.281-1/2008/5E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Der Wiederaufnahmewerber reiste am 23.11.2007 in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und brachte am 28.11.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 28.4.2008, Zahl: 07 11.051-BAG, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 28.4.2008, Zahl: 07 11.051-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

1.3. Gegen den abweislichen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 9.5.2008 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

1.4. Mit Erkenntnis des AsylG vom 7.12.2011, GZ. C7 319.281-1/2008/5E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

1.4. Mit Eingabe vom 15.5.2012 brachte der rechtsfreundlich vertretene BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69(1) Z. 2 AVG ein, brachte ein Schreiben des XXXX, wonach die Angaben des BF bestätigt werden, dass dieser die von ihm dargelegten Probleme zu vergegenwärtigen hat, einen Bankauszug, eine Bestätigung der XXXXund die Bankkarte sowie die Briefsendung an den Wiederaufnahmewerber in Vorlage und begründete den Antrag wie folgt:1.4. Mit Eingabe vom 15.5.2012 brachte der rechtsfreundlich vertretene BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69 (, eins,) Ziffer 2, AVG ein, brachte ein Schreiben des römisch 40 , wonach die Angaben des BF bestätigt werden, dass dieser die von ihm dargelegten Probleme zu vergegenwärtigen hat, einen Bankauszug, eine Bestätigung der XXXXund die Bankkarte sowie die Briefsendung an den Wiederaufnahmewerber in Vorlage und begründete den Antrag wie folgt:

Die vorgelegten Urkunden belegen, dass der Wiederaufnahmewerber nicht, wie aus dem Erkenntnis des AsylGH hervorgehend bzw. von der Österreichischen Botschaft in Islamabad festgestellt, bei Dr. XXXX als Operation Manager & IT beschäftigt gewesen ist.Die vorgelegten Urkunden belegen, dass der Wiederaufnahmewerber nicht, wie aus dem Erkenntnis des AsylGH hervorgehend bzw. von der Österreichischen Botschaft in Islamabad festgestellt, bei Dr. römisch 40 als Operation Manager & IT beschäftigt gewesen ist.

Vielmehr sei der BF bei der oben bezeichneten Bank tätig gewesen.

Der Antragsteller habe erst am 14.5.2012 vom Wiederaufnahmegrund bzw. den Unterlagen Kenntnis erlangt, weshalb der gegenständliche Antrag rechtzeitig iSd im Antrag zitierten gesetzlichen Bestimmung ist.

1.5. Der AsylGH stellt darüber hinaus fest:

Die Kopie des Bestätigungsschreibens der Anwaltskanzlei, welche eigenen Ausführungen zur Folge die Familie des Antragstellers in mehreren Fällen vertrat, wurde mit 2.5.2012 zu Nr. 1589/SZ/2012 datiert.

Die am 1.5.2007 ausgestellte Berechtigungskarte der vom BF bezeichneten Bank bestätigt ein Arbeitsverhältnis seit 4.5.2005.

2. Beweiswürdigung

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zuständigkeit

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:

...

Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.

2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 69 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF lautet:Paragraph 69, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. 1 der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. 2 neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. 3 der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. 3 der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass in Ansehung des Abs. 2 des § 69 AVG der Antragsteller die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergib, glaubhaft zu machen hat. Wenn der Wiederaufnahmewerber eingangs des Wiederaufnahmeantrages mitteilt, dass er die Urkunden am 14.5.2012 erhalten hat und folglich begründend vermeint, dass er an diesem Tag vom Wiederaufnahmegrund bzw. den Unterlagen Kenntnis erlangt hat, so dies zu oben dargelegten Glaubhaftmachung nicht reicht, zumal der BF es unterlassen hat, substantiiert und durch geeignete Bescheinigungsmittel untermauert darzulegen, woher die, die Familie des Antragstellers seit 1999 in mehreren Fällen vertretende, Anwaltsgemeinschaft die nunmehr in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel erlangte, wann sie diese erlangte, seit wann der Antragsteller davon in Kenntnis ist und inwieweit ihm eine frühere Kenntnisnahme bzw. ein früheres in Vorlage bringen nicht möglich war. Vielmehr ist in Anbetracht der Datierung der Rechtsanwaltsgemeinschaft - nämlich mit 2.5.2012 - zu ersehen, dass zumindest dieses Schreiben für das gegenständliche Verfahren angefertigt wurde und sohin keinesfalls die Voraussetzung des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, dass nämlich ein Beweismittel hervorgekommen ist, welches zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden hat, aber nicht bekannt war und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht "geltend gemacht" werden konnte (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar 4. Teilband: §§ 68-82a, Rz. 28ff, sowie VwGH vom 25.1.1972, Zl. 1567/71, vom 28.3.1995, Zl. 94/19/0139 uva). Hinsichtlich des Schreibens der Executive Director der Bank vom 22.5.2008, aus welchem hervorgeht, dass der BF vom 4.5.2005 bis 3.1.2008 in der von ihm bezeichneten Bank gearbeitet habe, wird festgestellt, dass dieses Bescheinigungsmittel bereits im Vorverfahren in Vorlage gebracht wurde und bereits in diesem Verfahren einer Beurteilung zugeführt wurde.Im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass in Ansehung des Absatz 2, des Paragraph 69, AVG der Antragsteller die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergib, glaubhaft zu machen hat. Wenn der Wiederaufnahmewerber eingangs des Wiederaufnahmeantrages mitteilt, dass er die Urkunden am 14.5.2012 erhalten hat und folglich begründend vermeint, dass er an diesem Tag vom Wiederaufnahmegrund bzw. den Unterlagen Kenntnis erlangt hat, so dies zu oben dargelegten Glaubhaftmachung nicht reicht, zumal der BF es unterlassen hat, substantiiert und durch geeignete Bescheinigungsmittel untermauert darzulegen, woher die, die Familie des Antragstellers seit 1999 in mehreren Fällen vertretende, Anwaltsgemeinschaft die nunmehr in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel erlangte, wann sie diese erlangte, seit wann der Antragsteller davon in Kenntnis ist und inwieweit ihm eine frühere Kenntnisnahme bzw. ein früheres in Vorlage bringen nicht möglich war. Vielmehr ist in Anbetracht der Datierung der Rechtsanwaltsgemeinschaft - nämlich mit 2.5.2012 - zu ersehen, dass zumindest dieses Schreiben für das gegenständliche Verfahren angefertigt wurde und sohin keinesfalls die Voraussetzung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, dass nämlich ein Beweismittel hervorgekommen ist, welches zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden hat, aber nicht bekannt war und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht "geltend gemacht" werden konnte (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar 4. Teilband: Paragraphen 68 -, 82 a,, Rz. 28ff, sowie VwGH vom 25.1.1972, Zl. 1567/71, vom 28.3.1995, Zl. 94/19/0139 uva). Hinsichtlich des Schreibens der Executive Director der Bank vom 22.5.2008, aus welchem hervorgeht, dass der BF vom 4.5.2005 bis 3.1.2008 in der von ihm bezeichneten Bank gearbeitet habe, wird festgestellt, dass dieses Bescheinigungsmittel bereits im Vorverfahren in Vorlage gebracht wurde und bereits in diesem Verfahren einer Beurteilung zugeführt wurde.

Insoweit der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens auch durch die Vorlage einer Berechtigungskarte der Bank, ausgestellt am 1.5.2007, wonach die Berechtigung bereits seit 4.5.2005 bestanden habe, vermochte der Antragsteller nicht plausibel und glaubwürdig dartun, weshalb ihm die Vorlage der Urkunde erst jetzt möglich war, bzw. seit wann dieser Kenntnis von dieser Bankkarte hatte. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vermochte der Antragsteller letzten Endes nicht glaubhaft zu machen.

Nach setzt § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhandene, neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise "ohne Verschulden der Partei unbekannt geblieben sind und daher von ihr im Verfahren nicht geltend gemacht bzw. von der Behörde nicht berücksichtigt werden konnten (VwGH 28.7.1994, Zl. 94/07/0097).Nach setzt Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhandene, neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise "ohne Verschulden der Partei unbekannt geblieben sind und daher von ihr im Verfahren nicht geltend gemacht bzw. von der Behörde nicht berücksichtigt werden konnten (VwGH 28.7.1994, Zl. 94/07/0097).

Unter Verschulden idS ist nach der st. Rsp des VwGH das Verschulden iSd § 1294 AGBG zu verstehen (VwGH 30.4.1991, Zl. 89/08/0188). Es kommt nicht auf den Grad des Verschuldens an -auch leichte Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.3.1003, Zl. 2000/08/0105) und es ist ohne Belang, ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft (VwGH 30.4.1991, Zl. 89/08/0188).Unter Verschulden idS ist nach der st. Rsp des VwGH das Verschulden iSd Paragraph 1294, AGBG zu verstehen (VwGH 30.4.1991, Zl. 89/08/0188). Es kommt nicht auf den Grad des Verschuldens an -auch leichte Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.3.1003, Zl. 2000/08/0105) und es ist ohne Belang, ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft (VwGH 30.4.1991, Zl. 89/08/0188).

Schließlich ist es Sache des Wiederaufnahmewerbers darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verwaltungsverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten (VwGH 23.3.1977, Zl 1341/75).

Zwar zitiert der Beschwerdeführer die rechtliche Grundlage der Wiederaufnahme im Rahmen des von ihm eingebrachten Antrages, vermochte jedoch - ungeachtet des Umstandes, dass der Wiederaufnahmewerber das Schreiben der Bank vom 22.5.2008 bereits im Vorverfahren zur Vorlage brachte und dieses Bescheinigungsmittel der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt wurde sowie das Schreiben der Anwaltssozietät erst am 2.5.2012 erstellt wurde und demzufolge kein dem Regime des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG unterliegendes Bescheinigungsmittel ist - der BF nicht plausibel darzutun, dass ihn hinsichtlich der Bankkarte kein oben dargelegtes Verschulden trifft.Zwar zitiert der Beschwerdeführer die rechtliche Grundlage der Wiederaufnahme im Rahmen des von ihm eingebrachten Antrages, vermochte jedoch - ungeachtet des Umstandes, dass der Wiederaufnahmewerber das Schreiben der Bank vom 22.5.2008 bereits im Vorverfahren zur Vorlage brachte und dieses Bescheinigungsmittel der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt wurde sowie das Schreiben der Anwaltssozietät erst am 2.5.2012 erstellt wurde und demzufolge kein dem Regime des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG unterliegendes Bescheinigungsmittel ist - der BF nicht plausibel darzutun, dass ihn hinsichtlich der Bankkarte kein oben dargelegtes Verschulden trifft.

Schließlich war - ohne die Authentizität bzw. Beweiskraft der beigebrachten Bescheinigungsmittel einer Beurteilung zu unterziehen - festzustellen, dass diese die plausible und schlüssig nachvollziehbare Beweiswürdigung des ho. Erkenntnisses nicht dermaßen zu erschüttern im Stande war, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Ein Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 7 AsylG unterblieben.Ein Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterblieben.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Verschulden, Vertretungsverhältnis, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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