Norm
AVG §68 Abs2Spruch
B1 264.075-2/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzerin in der Beschwerdesache des XXXX, StA.: Republik Kosovo, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzerin in der Beschwerdesache des römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.12.2011, Zl B7 264.075-0/2008/4E, wird gemäß § 68 Abs 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ersatzlos behoben.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.12.2011, Zl B7 264.075-0/2008/4E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1.1. Mit dem im Spruch genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde die Beschwerden des Staatsangehörigen der Republik Kosovo XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem sein Asylantrag gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen und er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden war, gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen, wobei die Ausweisung zielstaatsbezogen in den Herkunftsstaat Republik Kosovo erfolgte.1.1. Mit dem im Spruch genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde die Beschwerden des Staatsangehörigen der Republik Kosovo römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem sein Asylantrag gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen und er gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden war, gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen, wobei die Ausweisung zielstaatsbezogen in den Herkunftsstaat Republik Kosovo erfolgte.
Im Ermittlungsverfahren des Asylgerichtshofes war dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 03.11.2011 gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis einer Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat, zu seiner nunmehrigen Staatsangehörigkeit und seinen persönlichen Bindungen zur Republik Österreich und zum Herkunftsstaat gegeben worden. In der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 05.12.2010 wurde festgestellt, dass eine solche Stellungnahme beim Asylgerichtshof nicht eingelangt sei.Im Ermittlungsverfahren des Asylgerichtshofes war dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 03.11.2011 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis einer Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat, zu seiner nunmehrigen Staatsangehörigkeit und seinen persönlichen Bindungen zur Republik Österreich und zum Herkunftsstaat gegeben worden. In der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 05.12.2010 wurde festgestellt, dass eine solche Stellungnahme beim Asylgerichtshof nicht eingelangt sei.
1.2. Mit Eingabe seines nunmehrigen Rechtsvertreters vom 23.04.2012 teilte der seinerzeitige Beschwerdeführer mit, dass sein damaliger Rechtsvertreter, dem die Verfahrensanordnung vom 03.11.2012 und das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 05.12.2011 zugestellt wurden, sich zum Zeitpunkt der erfolgten Zustellungen bereits im Ruhestand befunden habe und die Schriftstücke nicht dem seinerzeitigen Beschwerdeführer weitergeleitet habe. Erst in der Vorwoche (15. Kalenderwoche) sei der nunmehrige Rechtsvertreter durch die zuständige Fremdenpolizeibehörde darüber informiert worden, dass bereits eine Entscheidung des Asylgerichtshofs vorliege.
Auf Anfrage des Asylgerichtshofs wurde durch die zuständige Rechtsanwaltskammer bestätigt, dass der damalige Rechtsvertreter des seinerzeitigen Beschwerdeführers sich seit 31.10.2006 im Ruhestand befindet.
II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemand ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemand ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Dem Beschwerdeführer selbst sind aus dem Erkenntnis vom 05.12.2011 keine Rechte erwachsen, da damit seine Beschwerde abgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus dieser Entscheidung keine Rechte (iSd § 68 Abs. 2 AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen; und es kann eine Behebung nach § 68 Abs. 2 AVG erfolgen.Dem Beschwerdeführer selbst sind aus dem Erkenntnis vom 05.12.2011 keine Rechte erwachsen, da damit seine Beschwerde abgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus dieser Entscheidung keine Rechte (iSd Paragraph 68, Absatz 2, AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen; und es kann eine Behebung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG erfolgen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Vertretungsverhältnis, ZustellmangelZuletzt aktualisiert am
17.07.2012