Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C4 414.004-1/2010/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2010, FZ. 10 04.138-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2010, FZ. 10 04.138-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsangehöriger. Er stellte am 14.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab er dort im Wesentlichen Folgendes an:
In seiner Druckerei habe er im März 2010 im Vorfeld der Expo Shanghai für die in China verbotene Sekte Falun Gong Flugblätter gedruckt. Er sei angezeigt worden und die Polizei habe daraufhin seine Druckerei geschlossen. Die Polizei hätte ihn auch festnehmen wollen, aber er sei schneller gewesen. Im Falle einer Rückkehr habe er eine hohe Gefängnisstrafe zu erwarten. Der Beschwerdeführer sei mit dem Zug am 07.05.2010 von XXXX nach Peking gefahren, dort habe er ein Flugzeug bestiegen und sei weiter nach Paris gereist, wo er am 09.05.2010 angekommen sei. Anschließend habe er den nächsten Flug nach Wien - Schwechat genommen. Die Ausreise habe ein Schlepper namens XXXX organisiert, die Schlepperkosten hätten 60.000 RMB betragen. Als Kontaktperson habe ein Freund namens XXXX fungiert. Im Zuge der Datenaufnahme gab er an, dass seine Eltern, seine Ehefrau sowie sein volljähriger Sohn sich in China aufhielten.In seiner Druckerei habe er im März 2010 im Vorfeld der Expo Shanghai für die in China verbotene Sekte Falun Gong Flugblätter gedruckt. Er sei angezeigt worden und die Polizei habe daraufhin seine Druckerei geschlossen. Die Polizei hätte ihn auch festnehmen wollen, aber er sei schneller gewesen. Im Falle einer Rückkehr habe er eine hohe Gefängnisstrafe zu erwarten. Der Beschwerdeführer sei mit dem Zug am 07.05.2010 von römisch 40 nach Peking gefahren, dort habe er ein Flugzeug bestiegen und sei weiter nach Paris gereist, wo er am 09.05.2010 angekommen sei. Anschließend habe er den nächsten Flug nach Wien - Schwechat genommen. Die Ausreise habe ein Schlepper namens römisch 40 organisiert, die Schlepperkosten hätten 60.000 RMB betragen. Als Kontaktperson habe ein Freund namens römisch 40 fungiert. Im Zuge der Datenaufnahme gab er an, dass seine Eltern, seine Ehefrau sowie sein volljähriger Sohn sich in China aufhielten.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 10.06.2010 gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Der Beschwerdeführer habe nie einen eigenen Reisepass besessen, für die Ausreise hätten ihm die Schlepper einen Reisepass beschafft, für diesen habe er bezahlt. Nachgefragt gab er an, dass er bemerkt habe, dass der Pass auf seinen Namen gelautet habe und auch sein Bild drinnen gewesen sei. Er wüsste nicht, was er hinsichtlich der im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben anders sagen oder verbessern sollte. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, er habe in seiner Heimat Falun Gong praktiziert. Dies sei nicht erlaubt. Seit dem offiziellen Verbot durch die Zentralregierung werde Falun Gong grausam unterdrückt. Er selber sei im Jahr 2007 von seinem Arbeitgeber entlassen worden. Das habe ausschließlich mit seinem Engagement für Falun Gong zu tun gehabt. Er habe für eine Reparaturwerft in der Stadt XXXX gearbeitet. Nach seiner Entlassung habe er eine private Druckerei betrieben. Er habe natürlich keine Bücher gedruckt, dafür hätten die Kapazitäten nicht ausgereicht. Es habe sich nur um leicht herzustellende Drucksorten wie Flugblätter, kommerzielle Werbung etc. gehandelt. Im Mai dieses Jahres sei in Shanghai die Weltausstellung eröffnet worden. Aus diesem Anlass habe ihm die Falun Gong Bewegung den Auftrag erteilt, ein spezielles Flugblatt zu drucken, das auf der Weltausstellung verteilt hätte werden sollen. Er habe diesen Auftrag angenommen und ca. 10.000 Exemplare dieses Flugblattes gedruckt. Kurz darauf habe ihn jemand bei der Polizei angezeigt. Diese habe ihn verhaften wollen, weshalb er geflüchtet sei. Wenn ihn die Polizei geschnappt hätte, dann wäre er zwar nicht hingerichtet worden, aber er sei sich sicher, dass er das Gefängnis nie wieder verlassen hätte. Nachgefragt gab er an, dass er die Druckerei nicht gegründet habe, sondern eine bereits bestehende Druckerei übernommen habe. Er habe einen Partner gehabt. Er glaube, dass die Übernahme der Druckerei im Sommer 2007 erfolgt sei, genau könne er es nicht sagen. Vor dem erwähnten Auftrag habe er nie Flugblätter für Falun Gong gedruckt. Der Auftrag sei ihm im April dieses Jahres erteilt worden. Wer ihn bei den Behörden angezeigt habe, wisse er nicht. Er habe einen Bekannten innerhalb des Polizeiapparates, dieser Mann habe ihn aus Freundschaft gewarnt. Das hätte er dienstlich natürlich nicht tun dürfen. Der Beschwerdeführer betreibe selbst Falun Gong. Aufgefordert, Falun Gong näher zu erläutern, gab er an, Falun Gong habe mit dem Buddhismus zu tun. Es gebe die drei Hauptbegriffe, nämlich Toleranz, Wahrheit und Güte. Im Buddhismus drehe sich alles um die ewige Wiederkehr. Falun Gong habe auch den Vorteil, dass man damit Krankheiten heilen könne. Durch eine Abfolge von geregelten Körperbewegungen könne man alle schädlichen Substanzen, die sich im Körper angesammelt hätten, loswerden. Der Beschwerdeführer sei 1999 erstmals mit Falun Gong in Berührung gekommen. Seit 2002 habe er es ernsthaft praktiziert. Die Druckerei sei geschlossen worden. Sein Partner habe polizeilicherseits aber keine Probleme gehabt, da er mit dem Falun Gong Auftrag nichts zu tun gehabt habe. Bei der Reparaturwerft habe es sich um einen staatlichen Betrieb gehandelt. Über Vorhalt, dass Personen, die des Praktizierens von Falun Gong verdächtigt würden, nicht nur gekündigt sondern auch verhaftet würden, gab er an, er habe als Falun Gong Anhänger die Behörden nicht öffentlich brüskiert, sondern Falun Gong nur im privaten Rahmen bzw. im engsten Kreis betrieben. In so einem Fall habe die Polizei keine Handhabe für seine Verhaftung gehabt. Die Entlassung sei schlimm genug gewesen. Er glaube, dass Falun Gong 1998 oder 1999 verboten worden sei. Über Nachfrage gab er an, er sei deswegen im Jahre 2007 nicht verhaftet worden, weil er damals in keiner Weise Propaganda für Falun Gong betrieben habe. Anderenfalls hätte er sicher verhaftet werden müssen. Man dürfe nicht übersehen, dass seine Entlassung aus dem Staatsdienst eine furchtbare Strafe sei. Er sei damals plötzlich ohne Einkommen dagestanden. Aufgefordert, den Namen des Polizeibeamten, von dem er erfahren habe, dass er verhaftet werden sollte, zu nennen, gab er nach Überlegen an, er habe mit Familiennamen XXXX geheißen, er sei ca. 60 Jahre alt gewesen, deshalb habe er ihn immer nur Onkel XXXX genannt. Er kenne Herrn XXXX schon mehr als 10 Jahre. Befragt, wann er erfahren habe, dass er verhaftet werden sollte, gab er an, dass das einen Tag vor der geplanten Festnahme und Schließung der Druckerei gewesen sei. Aufgefordert, ein Datum zu nennen, gab er an, dass sei im ersten Aprildrittel gewesen, genau wisse er es nicht. Nachdem er erfahren hätte, dass er hätte verhaftet werden sollen, habe er sich sofort in Sicherheit gebracht. Ihm sei klar gewesen, dass die Situation für ihn sehr gefährlich gewesen sei. Er habe sich zuerst in die Stadt XXXX geflüchtet. Der erste Kontakt mit dem Schlepper habe im April dieses Jahres in der Halle eines Hotels in XXXX stattgefunden. Der Schlepper habe mit Familiennamen XXXX geheißen, den Kontakt habe ein Falun Gong Kollege namens XXXX vermittelt. Dieses Treffen in XXXX habe nach seiner Flucht nach XXXX stattgefunden. Wann genau dieses erste Treffen mit dem Schlepper stattgefunden habe, habe er sich nicht gemerkt. Der Beschwerdeführer sei der wahre Eigentümer der Druckerei gewesen. Sein Partner habe da nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Der Beschwerdeführer sei auch der Manager gewesen. Das Geld für die Druckerei habe er sich ausborgen müssen. Das Falun Gong Flugblatt habe lediglich aus einem Text bestanden, er könne sich nur an zwei Sätze erinnern. Es sei um die Vorzüge von Falun Gong gegangen, schließlich habe man ja mit dem Flugblatt Propaganda betreiben wollen. Der Gründer von Falun Gong sei Li Hongzhi. Aufgefordert, das Emblem der Falun Gong Bewegung aufzuzeichnen, gab er an, er könne das nicht aufzeichnen, es sei zu kompliziert. Es handle sich um eine Darstellung des sitzenden Buddhas Sakyamuni. Befragt nach Behördenwegen hinsichtlich der Eröffnung der Druckerei, gab er an, theoretisch hätte er eine Betriebsgenehmigung gebraucht, die habe er sich aber schenken können, da er einfach die bereits existierende Genehmigung der Vorbesitzer übernommen habe. Das heiße, dass er der Gewerbebehörde seiner Heimatstadt keine Mitteilung von der Neueröffnung der Druckerei gemacht habe. Es gebe in China mittlerweile derart viele Kleinunternehmen, dass sich niemand mehr die Mühe mache, die Behörde davon in Kenntnis zu setzen. Nachgefragt hinsichtlich der Druckmaschine gab er an, dass er einen primitiven Kasten von seinem Vorbesitzer übernommen habe. Das sei so ein Ding gewesen, das höllisch Lärm gemacht habe und immer kurz vor dem Zusammenbruch gestanden sei. Für die Druckerei habe der Beschwerdeführer 30.000 RMB, sein Partner 20.000 RMB bezahlt. Das erkläre auch, warum sein Partner im Betrieb weniger zu sagen gehabt habe, als er. In dieser Druckerei habe sich nur diese eine Maschine befunden. Wie man die Maschine bediene, könne er nicht erklären. Für das Technische sei sein Partner zuständig gewesen, der Beschwerdeführer sei derjenige gewesen, der die Druckaufträge an Land gezogen habe. Über Vorhalt, wenn der Partner für das Drucktechnische verantwortlich gewesen sei, dann sei unverständlich, warum er nach dem Druck des Falun Gong Flugblattes nicht auch verhaftet hätte werden sollen, gab er an, für die Polizei sei ausschlaggebend gewesen, dass der Beschwerdeführer den Auftrag organisiert hätte. Außerdem sei ja der Beschwerdeführer der eigentliche Chef gewesen.Der Beschwerdeführer habe nie einen eigenen Reisepass besessen, für die Ausreise hätten ihm die Schlepper einen Reisepass beschafft, für diesen habe er bezahlt. Nachgefragt gab er an, dass er bemerkt habe, dass der Pass auf seinen Namen gelautet habe und auch sein Bild drinnen gewesen sei. Er wüsste nicht, was er hinsichtlich der im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben anders sagen oder verbessern sollte. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, er habe in seiner Heimat Falun Gong praktiziert. Dies sei nicht erlaubt. Seit dem offiziellen Verbot durch die Zentralregierung werde Falun Gong grausam unterdrückt. Er selber sei im Jahr 2007 von seinem Arbeitgeber entlassen worden. Das habe ausschließlich mit seinem Engagement für Falun Gong zu tun gehabt. Er habe für eine Reparaturwerft in der Stadt römisch 40 gearbeitet. Nach seiner Entlassung habe er eine private Druckerei betrieben. Er habe natürlich keine Bücher gedruckt, dafür hätten die Kapazitäten nicht ausgereicht. Es habe sich nur um leicht herzustellende Drucksorten wie Flugblätter, kommerzielle Werbung etc. gehandelt. Im Mai dieses Jahres sei in Shanghai die Weltausstellung eröffnet worden. Aus diesem Anlass habe ihm die Falun Gong Bewegung den Auftrag erteilt, ein spezielles Flugblatt zu drucken, das auf der Weltausstellung verteilt hätte werden sollen. Er habe diesen Auftrag angenommen und ca. 10.000 Exemplare dieses Flugblattes gedruckt. Kurz darauf habe ihn jemand bei der Polizei angezeigt. Diese habe ihn verhaften wollen, weshalb er geflüchtet sei. Wenn ihn die Polizei geschnappt hätte, dann wäre er zwar nicht hingerichtet worden, aber er sei sich sicher, dass er das Gefängnis nie wieder verlassen hätte. Nachgefragt gab er an, dass er die Druckerei nicht gegründet habe, sondern eine bereits bestehende Druckerei übernommen habe. Er habe einen Partner gehabt. Er glaube, dass die Übernahme der Druckerei im Sommer 2007 erfolgt sei, genau könne er es nicht sagen. Vor dem erwähnten Auftrag habe er nie Flugblätter für Falun Gong gedruckt. Der Auftrag sei ihm im April dieses Jahres erteilt worden. Wer ihn bei den Behörden angezeigt habe, wisse er nicht. Er habe einen Bekannten innerhalb des Polizeiapparates, dieser Mann habe ihn aus Freundschaft gewarnt. Das hätte er dienstlich natürlich nicht tun dürfen. Der Beschwerdeführer betreibe selbst Falun Gong. Aufgefordert, Falun Gong näher zu erläutern, gab er an, Falun Gong habe mit dem Buddhismus zu tun. Es gebe die drei Hauptbegriffe, nämlich Toleranz, Wahrheit und Güte. Im Buddhismus drehe sich alles um die ewige Wiederkehr. Falun Gong habe auch den Vorteil, dass man damit Krankheiten heilen könne. Durch eine Abfolge von geregelten Körperbewegungen könne man alle schädlichen Substanzen, die sich im Körper angesammelt hätten, loswerden. Der Beschwerdeführer sei 1999 erstmals mit Falun Gong in Berührung gekommen. Seit 2002 habe er es ernsthaft praktiziert. Die Druckerei sei geschlossen worden. Sein Partner habe polizeilicherseits aber keine Probleme gehabt, da er mit dem Falun Gong Auftrag nichts zu tun gehabt habe. Bei der Reparaturwerft habe es sich um einen staatlichen Betrieb gehandelt. Über Vorhalt, dass Personen, die des Praktizierens von Falun Gong verdächtigt würden, nicht nur gekündigt sondern auch verhaftet würden, gab er an, er habe als Falun Gong Anhänger die Behörden nicht öffentlich brüskiert, sondern Falun Gong nur im privaten Rahmen bzw. im engsten Kreis betrieben. In so einem Fall habe die Polizei keine Handhabe für seine Verhaftung gehabt. Die Entlassung sei schlimm genug gewesen. Er glaube, dass Falun Gong 1998 oder 1999 verboten worden sei. Über Nachfrage gab er an, er sei deswegen im Jahre 2007 nicht verhaftet worden, weil er damals in keiner Weise Propaganda für Falun Gong betrieben habe. Anderenfalls hätte er sicher verhaftet werden müssen. Man dürfe nicht übersehen, dass seine Entlassung aus dem Staatsdienst eine furchtbare Strafe sei. Er sei damals plötzlich ohne Einkommen dagestanden. Aufgefordert, den Namen des Polizeibeamten, von dem er erfahren habe, dass er verhaftet werden sollte, zu nennen, gab er nach Überlegen an, er habe mit Familiennamen römisch 40 geheißen, er sei ca. 60 Jahre alt gewesen, deshalb habe er ihn immer nur Onkel römisch 40 genannt. Er kenne Herrn römisch 40 schon mehr als 10 Jahre. Befragt, wann er erfahren habe, dass er verhaftet werden sollte, gab er an, dass das einen Tag vor der geplanten Festnahme und Schließung der Druckerei gewesen sei. Aufgefordert, ein Datum zu nennen, gab er an, dass sei im ersten Aprildrittel gewesen, genau wisse er es nicht. Nachdem er erfahren hätte, dass er hätte verhaftet werden sollen, habe er sich sofort in Sicherheit gebracht. Ihm sei klar gewesen, dass die Situation für ihn sehr gefährlich gewesen sei. Er habe sich zuerst in die Stadt römisch 40 geflüchtet. Der erste Kontakt mit dem Schlepper habe im April dieses Jahres in der Halle eines Hotels in römisch 40 stattgefunden. Der Schlepper habe mit Familiennamen römisch 40 geheißen, den Kontakt habe ein Falun Gong Kollege namens römisch 40 vermittelt. Dieses Treffen in römisch 40 habe nach seiner Flucht nach römisch 40 stattgefunden. Wann genau dieses erste Treffen mit dem Schlepper stattgefunden habe, habe er sich nicht gemerkt. Der Beschwerdeführer sei der wahre Eigentümer der Druckerei gewesen. Sein Partner habe da nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Der Beschwerdeführer sei auch der Manager gewesen. Das Geld für die Druckerei habe er sich ausborgen müssen. Das Falun Gong Flugblatt habe lediglich aus einem Text bestanden, er könne sich nur an zwei Sätze erinnern. Es sei um die Vorzüge von Falun Gong gegangen, schließlich habe man ja mit dem Flugblatt Propaganda betreiben wollen. Der Gründer von Falun Gong sei Li Hongzhi. Aufgefordert, das Emblem der Falun Gong Bewegung aufzuzeichnen, gab er an, er könne das nicht aufzeichnen, es sei zu kompliziert. Es handle sich um eine Darstellung des sitzenden Buddhas Sakyamuni. Befragt nach Behördenwegen hinsichtlich der Eröffnung der Druckerei, gab er an, theoretisch hätte er eine Betriebsgenehmigung gebraucht, die habe er sich aber schenken können, da er einfach die bereits existierende Genehmigung der Vorbesitzer übernommen habe. Das heiße, dass er der Gewerbebehörde seiner Heimatstadt keine Mitteilung von der Neueröffnung der Druckerei gemacht habe. Es gebe in China mittlerweile derart viele Kleinunternehmen, dass sich niemand mehr die Mühe mache, die Behörde davon in Kenntnis zu setzen. Nachgefragt hinsichtlich der Druckmaschine gab er an, dass er einen primitiven Kasten von seinem Vorbesitzer übernommen habe. Das sei so ein Ding gewesen, das höllisch Lärm gemacht habe und immer kurz vor dem Zusammenbruch gestanden sei. Für die Druckerei habe der Beschwerdeführer 30.000 RMB, sein Partner 20.000 RMB bezahlt. Das erkläre auch, warum sein Partner im Betrieb weniger zu sagen gehabt habe, als er. In dieser Druckerei habe sich nur diese eine Maschine befunden. Wie man die Maschine bediene, könne er nicht erklären. Für das Technische sei sein Partner zuständig gewesen, der Beschwerdeführer sei derjenige gewesen, der die Druckaufträge an Land gezogen habe. Über Vorhalt, wenn der Partner für das Drucktechnische verantwortlich gewesen sei, dann sei unverständlich, warum er nach dem Druck des Falun Gong Flugblattes nicht auch verhaftet hätte werden sollen, gab er an, für die Polizei sei ausschlaggebend gewesen, dass der Beschwerdeführer den Auftrag organisiert hätte. Außerdem sei ja der Beschwerdeführer der eigentliche Chef gewesen.
Am 15.06.2010 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes neuerlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er im Jahre 2007 die Druckerei übernommen habe, konkret wann, könne er nicht sagen. Befragt, wann er hätte festgenommen werden sollen, gab er an, nachdem er die Sachen vervielfältigt hätte, habe ihn jemand verraten. An diesem Tag hätte er festgenommen werden sollen. Über Wiederholung der Frage gab er an, das sei Anfang April 2010 gewesen, konkret an welchem Tag, könne er nicht sagen. Im Falle einer Rückkehr würde er von der Polizei festgenommen werden. Ob er aus der Haft jemals lebend raus kommen würde, wisse er nicht.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16.06.2010, FZ. 10 04.138-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) sowie wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16.06.2010, FZ. 10 04.138-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig gewesen seien. Nicht der Wahrheit entsprechen könne, dass er bis zum Jahr 2007 für einen staatlichen Betrieb gearbeitet habe, aufgrund seines Engagements für Falun Gong entlassen worden sei, ohne dass ihm weitere Konsequenzen gedroht hätten. Zumal es sich um einen staatlichen Betrieb gehandelt habe, hätte in weiterer Folge die chinesische Regierung davon erfahren. Auch dass es ihm möglich gewesen sei, mehr als drei Jahre lang eine Druckerei zu betreiben, ohne das die zuständigen Behörden davon erfahren hätten, könne nicht der Wahrheit entsprechen. Weiters habe er absolut keine Kenntnisse über Druckermaschinen. So habe er nachgefragt angegeben, dass es sich bei der Druckermaschine um einen primitiven Kasten handeln würde. Nachgefragt habe er keinerlei weitere Beschreibung dazu geben können. Nachgefragt, wie der genaue Ablauf der Maschine vor sich gegangen sei, habe er dies nicht angeben können, obwohl er die Druckerei mit seinem Partner drei Jahre lang betrieben hätte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er wenigstens ungefähr eine Ahnung vom Aussehen bzw. Betrieb dieser Maschine habe. Er habe dazu jedoch angegeben, dass sein Partner für das Technische zuständig gewesen sei. Auch dass der Geschäftspartner nur eine untergeordnete Rolle in der Druckerei gespielt habe, könne nicht den Tatsachen entsprechen. So habe er fast genauso viel Geld für den Kauf der Druckerei aufgebracht wie der Beschwerdeführer. Nicht nachvollziehbar sei weiters, dass dem Geschäftspartner keine Konsequenzen bezüglich des Druckens der Falun Gong Flugblätter drohten. So hätten diese Flugblätter ohne den Geschäftspartner gar nicht gedruckt werden können, hätte diesem zumindest die Mitschuld getroffen und hätten ihm aus dieser Sicht ebenfalls Konsequenzen drohen müssen. Dass er den gesamten Namen des Polizeibeamten nicht nennen könne, obwohl er diesen bereits mehr als 10 Jahre kenne, könne ebenfalls nicht der Wahrheit entsprechen. Er sei mit diesem doch anscheinend so gut befreundet gewesen, dass er ihn Onkel XXXX genannt habe. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über ein gewisses Grundwissen betreffend Falun Gong, jedoch habe er einfache Fragen nicht richtig beantworten können. Er habe sich nach seinen Angaben angeblich seit gut 8 Jahren mit Falun Gong beschäftigt, habe aber nicht genau angeben können, wann Falun Gong verboten worden sei. Auch dass er nach 8 Jahren nicht einmal das Emblem beschreiben könne bzw. dieses absolut falsch beschreibe, sei ein Indiz dafür, dass er sich mit Falun Gong nie ernsthaft beschäftigt habe.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig gewesen seien. Nicht der Wahrheit entsprechen könne, dass er bis zum Jahr 2007 für einen staatlichen Betrieb gearbeitet habe, aufgrund seines Engagements für Falun Gong entlassen worden sei, ohne dass ihm weitere Konsequenzen gedroht hätten. Zumal es sich um einen staatlichen Betrieb gehandelt habe, hätte in weiterer Folge die chinesische Regierung davon erfahren. Auch dass es ihm möglich gewesen sei, mehr als drei Jahre lang eine Druckerei zu betreiben, ohne das die zuständigen Behörden davon erfahren hätten, könne nicht der Wahrheit entsprechen. Weiters habe er absolut keine Kenntnisse über Druckermaschinen. So habe er nachgefragt angegeben, dass es sich bei der Druckermaschine um einen primitiven Kasten handeln würde. Nachgefragt habe er keinerlei weitere Beschreibung dazu geben können. Nachgefragt, wie der genaue Ablauf der Maschine vor sich gegangen sei, habe er dies nicht angeben können, obwohl er die Druckerei mit seinem Partner drei Jahre lang betrieben hätte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er wenigstens ungefähr eine Ahnung vom Aussehen bzw. Betrieb dieser Maschine habe. Er habe dazu jedoch angegeben, dass sein Partner für das Technische zuständig gewesen sei. Auch dass der Geschäftspartner nur eine untergeordnete Rolle in der Druckerei gespielt habe, könne nicht den Tatsachen entsprechen. So habe er fast genauso viel Geld für den Kauf der Druckerei aufgebracht wie der Beschwerdeführer. Nicht nachvollziehbar sei weiters, dass dem Geschäftspartner keine Konsequenzen bezüglich des Druckens der Falun Gong Flugblätter drohten. So hätten diese Flugblätter ohne den Geschäftspartner gar nicht gedruckt werden können, hätte diesem zumindest die Mitschuld getroffen und hätten ihm aus dieser Sicht ebenfalls Konsequenzen drohen müssen. Dass er den gesamten Namen des Polizeibeamten nicht nennen könne, obwohl er diesen bereits mehr als 10 Jahre kenne, könne ebenfalls nicht der Wahrheit entsprechen. Er sei mit diesem doch anscheinend so gut befreundet gewesen, dass er ihn Onkel römisch 40 genannt habe. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über ein gewisses Grundwissen betreffend Falun Gong, jedoch habe er einfache Fragen nicht richtig beantworten können. Er habe sich nach seinen Angaben angeblich seit gut 8 Jahren mit Falun Gong beschäftigt, habe aber nicht genau angeben können, wann Falun Gong verboten worden sei. Auch dass er nach 8 Jahren nicht einmal das Emblem beschreiben könne bzw. dieses absolut falsch beschreibe, sei ein Indiz dafür, dass er sich mit Falun Gong nie ernsthaft beschäftigt habe.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft vorgebracht habe und seien die Ungereimtheiten sowie Wiedersprüche klar dargelegt worden, womit bereits aus diesem Grund die Asylgewährung ausgeschlossen gewesen sei. Zu Spruchunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation zu seiner Person bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland ergebe sich eine solche Gefährdung nicht. Es lägen keine individuellen Umstände vor, die dafür sprächen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der Volksrepublik China eine nichtsanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass kein Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vorliege. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfaltet und erfüllen könne. Es sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen gewesen.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft vorgebracht habe und seien die Ungereimtheiten sowie Wiedersprüche klar dargelegt worden, womit bereits aus diesem Grund die Asylgewährung ausgeschlossen gewesen sei. Zu Spruchunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation zu seiner Person bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland ergebe sich eine solche Gefährdung nicht. Es lägen keine individuellen Umstände vor, die dafür sprächen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der Volksrepublik China eine nichtsanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesasylamt aus, dass kein Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vorliege. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfaltet und erfüllen könne. Es sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Die angeblich mangelhaften Kenntnisse über die Druckerei habe er schlüssig in der Einvernahme erklärt. Sein Geschäftspartner und er hätten in dieser Druckerei unterschiedliche Aufgaben gehabt. Der Beschwerdeführer habe sich vorwiegend um die Beschaffung von Aufträgen, das Organisatorische und Buchhalterische gekümmert, während der Partner in erster Linie die Druckaufträge ausgeführt habe. Nachdem der Beschwerdeführer also den Druckauftrag an Land gezogen hätte, also der Druck der Flugblätter in erster Linie von seinem Willen abhängig gewesen sei, während sein Geschäftspartner sozusagen den Auftrag nur exekutiert habe, noch dazu wo den Behörden schon bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer der Falun Gong angehöre, sei es logisch, dass der Beschwerdeführer verfolgt werde und nicht sein Geschäftspartner, der ja mit Falun Gong nichts zu tun gehabt habe. Um den Partner von der Begehung weiterer Taten abzuhalten, genüge es, den Beschwerdeführer von ihm fern zu halten und die Druckerei zu schließen. Wenn die Behörde unbedingt hätte wissen wollen, wie die Druckereimaschine aussehe, hätte sie ihn ja auffordern können, sie zu zeichnen. Er habe eben die Maschine beschrieben und es sei schlicht ein großer Kasten, der großen Lärm gemacht habe, gewesen. Dass der Beschwerdeführer kein besonders großes Bedürfnis gehabt habe, den Namen seines Fluchthelfers zu nennen, der ihm verraten habe, dass er hätte verhaftet werden sollen, sei menschlich nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer wolle natürlich nicht, dass er daran Schaden nehme, dass er ihm geholfen habe. Diesen Schaden habe er aber ernsthaft zu befürchten, nachdem seine Hilfe natürlich rechtswidrig gewesen sei. Dass das Emblem falsch sein solle, sei ihm im Zuge der Einvernahme nie vorgehalten worden, anderenfalls hätte er mit Sicherheit alles aufklären können und so die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens wieder herstellen können. Jedenfalls seien die von ihm berichteten Handlungen des Staates jedenfalls vom Ausmaß als auch von der Art her als asylrelevant einzustufen. So habe der Beschwerdeführer erst seinen Arbeitsplatz verloren und später habe er seinen Betrieb verloren und hätte verhaftet werden sollen. Die Behandlung in Haft sei jedenfalls als asylrelevant zu beurteilen, wie auch schon die Tatsache an sich, dass er wegen seiner religiös-politischen Überzeugung derartigen Sanktionen ausgesetzt sei. Die ihm drohende Haft sei aufgrund der Gründe für die Haft, aber auch der ihm dort drohenden Behandlung als Verstoß gegen Artikel 2, 3 EMRK zu betrachten. Zudem sei auch seine weitere Versorgung keineswegs gesichert, sodass er aus wirtschaftlichen Gründen in eine Art. 3 EMRK widerstreitende Situation zu kommen drohe. Sowohl werde es ihm unmöglich sein, wieder in einem staatlichen Betrieb zu arbeiten, als auch sei es ihm mangels finanzieller Ressourcen nicht möglich, wieder selbst einen Betrieb zu eröffnen. Aus diesen Gründen sei ihm zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen.Die angeblich mangelhaften Kenntnisse über die Druckerei habe er schlüssig in der Einvernahme erklärt. Sein Geschäftspartner und er hätten in dieser Druckerei unterschiedliche Aufgaben gehabt. Der Beschwerdeführer habe sich vorwiegend um die Beschaffung von Aufträgen, das Organisatorische und Buchhalterische gekümmert, während der Partner in erster Linie die Druckaufträge ausgeführt habe. Nachdem der Beschwerdeführer also den Druckauftrag an Land gezogen hätte, also der Druck der Flugblätter in erster Linie von seinem Willen abhängig gewesen sei, während sein Geschäftspartner sozusagen den Auftrag nur exekutiert habe, noch dazu wo den Behörden schon bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer der Falun Gong angehöre, sei es logisch, dass der Beschwerdeführer verfolgt werde und nicht sein Geschäftspartner, der ja mit Falun Gong nichts zu tun gehabt habe. Um den Partner von der Begehung weiterer Taten abzuhalten, genüge es, den Beschwerdeführer von ihm fern zu halten und die Druckerei zu schließen. Wenn die Behörde unbedingt hätte wissen wollen, wie die Druckereimaschine aussehe, hätte sie ihn ja auffordern können, sie zu zeichnen. Er habe eben die Maschine beschrieben und es sei schlicht ein großer Kasten, der großen Lärm gemacht habe, gewesen. Dass der Beschwerdeführer kein besonders großes Bedürfnis gehabt habe, den Namen seines Fluchthelfers zu nennen, der ihm verraten habe, dass er hätte verhaftet werden sollen, sei menschlich nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer wolle natürlich nicht, dass er daran Schaden nehme, dass er ihm geholfen habe. Diesen Schaden habe er aber ernsthaft zu befürchten, nachdem seine Hilfe natürlich rechtswidrig gewesen sei. Dass das Emblem falsch sein solle, sei ihm im Zuge der Einvernahme nie vorgehalten worden, anderenfalls hätte er mit Sicherheit alles aufklären können und so die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens wieder herstellen können. Jedenfalls seien die von ihm berichteten Handlungen des Staates jedenfalls vom Ausmaß als auch von der Art her als asylrelevant einzustufen. So habe der Beschwerdeführer erst seinen Arbeitsplatz verloren und später habe er seinen Betrieb verloren und hätte verhaftet werden sollen. Die Behandlung in Haft sei jedenfalls als asylrelevant zu beurteilen, wie auch schon die Tatsache an sich, dass er wegen seiner religiös-politischen Überzeugung derartigen Sanktionen ausgesetzt sei. Die ihm drohende Haft sei aufgrund der Gründe für die Haft, aber auch der ihm dort drohenden Behandlung als Verstoß gegen Artikel 2, 3 EMRK zu betrachten. Zudem sei auch seine weitere Versorgung keineswegs gesichert, sodass er aus wirtschaftlichen Gründen in eine Artikel 3, EMRK widerstreitende Situation zu kommen drohe. Sowohl werde es ihm unmöglich sein, wieder in einem staatlichen Betrieb zu arbeiten, als auch sei es ihm mangels finanzieller Ressourcen nicht möglich, wieder selbst einen Betrieb zu eröffnen. Aus diesen Gründen sei ihm zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
Am 06.06.2012 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von China.
Der Beschwerdeführer hat am 14.5.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In seiner Heimat halten sich seine Eltern, seine Ehefrau sowie sein volljähriger Sohn auf.
Zu China:
China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Seit November 2002 ist Hu Jintao Generalsekretär und seit März 2003 auch Staatspräsident. Hu Jintao setzt bislang die von Deng Xiaoping begründete und von Jiang Zemin energisch vorangetriebene Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der KPCh fort. Er wird hierbei von Ministerpräsidenten Wen Jiabao unterstützt.
Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.
Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie Aktivitäten unternehmen, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der Regierung kommt es vor allem auf die Gefährlichkeit oder Unbequemlichkeit der einzelnen Person für die Regierung bzw. den Machtanspruch der Kommunistischen Partei an. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr
aus.
Zahlreiche Dissidenten, darunter viele der nicht im Exil lebenden Aktivisten der Demokratiebewegung von 1989, sind weiterhin in Haft oder wurden erneut festgenommen und zu teilweise langjährigen Haftstrafen verurteilt. Vorzeitige Haftentlassungen von Dissidenten erfolgen - auch wenn sie nach chinesischem Recht aus medizinischen Gründen möglich sind - grundsätzlich nach Gesichtspunkten politischer Opportunität.
Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Art. 35) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Artikel 35,) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.
Bekannte Dissidenten werden regelmäßig im zeitlichen Umfeld politisch "brisanter" Daten (Jahrestag der "Tiananmen-Ereignisse", Tagungen von Partei und Parlament) kurzzeitig festgesetzt. Im April und Mai 2006 standen mehrere chinesische Internetautoren wegen schwerwiegender Subversions- und anderer Vorwürfe vor Gericht. Zhang Jianhong, Begründer und bis zu ihrem Verbot Chefredakteur der Literatur-Website aiqinhai.org., wurde im September 2006 im Zusammenhang mit seinen im Internet veröffentlichten Essays festgenommen und im März 2007 wegen "Aufstachelung zum Sturz der Staatsgewalt" zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und anschließendem Entzug der politischen Rechte für ein Jahr verurteilt.
Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen.
Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Ein Gesetz zur Überprüfung aller Todesurteile durch den Obersten Volksgerichtshof ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Zwar werden weiterhin keine offiziellen Zahlen veröffentlicht, doch gehen auch Menschenrechtsorganisationen davon aus, dass im Zuge dieser Reform die Zahl der Hinrichtungen deutlich zurückgegangen ist und weiter zurückgehen wird.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.
Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.
Seit dem 22. Juli 1999 ist die synkretistische Falun Gong-Bewegung des in den USA lebenden Gründers Li Hongzhi verboten. Sie vereinigt buddhistische und taoistische Elemente mit der in China verbreiteten meditativen Atemtechnik des Qigong. Das Verbot betrifft nicht Qigong. Nach dem "International Religious Freedom"-Bericht 2007 des USAußenministeriums praktizieren nach zuverlässigen Schätzungen zufolge auch heute noch Hunderttausende im privaten Rahmen Falun Gong.
Die Führung empfindet es als Bedrohung, dass diese Bewegung innerhalb kurzer Zeit und außerhalb staatlicher Kontrolle Menschenmassen mobilisieren kann. Nach den im Juni 2001 in Kraft getretenen "Richtlinien des Obersten Gerichts und der Obersten Staatsanwaltschaft zum gesetzlichen Vorgehen gegen Sekten und ketzerische Organisationen" gilt die Verbreitung von Flugblättern mit Falun Gong-Inhalten als "staatsfeindliches Verbrechen".
Wer Falun Gong öffentlich oder auch in Gruppen Gleichgesinnter praktiziert, kann in der VR China festgenommen und, sofern er sich nicht - aus Sicht der chinesischen Sicherheitsbehörden - glaubwürdig von der Bewegung distanziert, ohne Gerichtsverfahren in ein Umerziehungslager überstellt werden. Der Gruppierung wird eine große Zahl staatsgefährdender Delikte sowie anderer Straftaten vorgeworfen. Teilweise werden auch lediglich praktizierende einfache Anhänger diesen Maßnahmen unterworfen. In Fällen "glaubwürdiger Reue und Einsicht" kann nach einem Aufenthalt in einem Umerziehungslager der "Umerziehungserfolg" festgestellt werden. Die betreffenden Personen werden dann in das Privatleben entlassen. Eine fortgesetzte Beobachtung durch die Sicherheitsbehörden ist jedoch zu unterstellen. Gelegentlich werden von den Sicherheitsbehörden auch Beweise der neuen Gesinnung, wie öffentliche Reuebekundungen in den Medien, verlangt. Allerdings fallen die Maßnahmen der Sicherheitsbehörden regional unterschiedlich aus. Bedienstete des öffentlichen Dienstes und dem Staat nahe stehender sog. Arbeitseinheiten bzw. Unternehmen müssen von ihren Mitarbeitern eine Erklärung verlangen, dass sie keine Anhänger der Falun Gong-Bewegung sind.
Bisher kam es zu Festnahmen von über tausend Falun Gong-Anhängern. Zahlreiche ihrer Führer wurden landesweit zu Haftstrafen verurteilt. Auch über Verhaftungen ohne Verurteilung oder Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten wurde von Menschenrechtsorganisationen berichtet. Einzelne Todesfälle wurden von den Provinzbehörden zum Teil bestätigt, Vorwürfe von Folter und Misshandlungen, die zum Tode geführt hätten, aber zurückgewiesen. Wiederholt wurden Selbstmord, Verweigerung der medizinischen Behandlung oder Unfälle als Erklärung herangezogen.
(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Die spirituelle Bewegung Falun Gong bzw. Falun Dafa wurde 1992 von Li Hongzhi begründet und macht geltend, einige Millionen Anhänger in China zu haben. Im Jahr 1999 verbot die chinesische Regierung Falun Gong als "ketzerischen Kult". Tausende Praktizierende wurden seitdem inhaftiert, von denen wiederum etliche ihr Leben nach Folterungen verloren.
Li Hongzhi lehrt Aufrichtigkeit, Barmherzigkeit und Nachsicht. Mit spirituellen Wurzeln im Buddhismus, Daoismus und im Qigong bietet Falun Gong den Jüngern von Li Hongzhi Übungen zur Kultivierung der Persönlichkeit mit der Wirkung an, die eigene Gesundheit zu verbessern.
Obwohl Falun Gong keine politische Bewegung sein möchte, reagierte sie auf die Verfolgung mit Protesten, berichtete über die Verfolgung und errichtete eine Medienstruktur. Nachdem die Neun Kommentare über die Kommunistische Partei publiziert wurden, in denen die Kommunistische Partei Chinas zahlreicher Verbrechen seit ihrer Gründung beschuldigt wurde, startete Falun Gong die Tui Dang-("Partei verlassen")-Aktion.
Das spirituelle Wesen der Falun Gong-Bewegung drückt sich in der Bezeichnung, der Symbolik, in den Werken Li Hongzhis, seinen Lehrinhalten und schließlich in seinen Übungen aus.
Die Publikationen "Zhuan Falun" aus dem Jahr 1995 und "Falun Gong" aus dem Jahr 1998 sind die einzigen umfassenden Arbeiten von Li Hongzhi. Hinzu kommt jedoch eine Vielzahl von Aufsätzen.
Um die von Li Hongzhi erwähnten Ziele zu erreichen, bietet er Qigong-Übungen an. Im Buch Falun Gong wird Li Hongzhi selbst als Praktizierender bei fünf Grundübungen dargestellt.
Das Emblem von Falun Gong ist das Gebotsrad ¿falun', das sich aus fünf goldenen Swastika-sowie je zwei schwarz-roten und blau-roten Taiji-Symbolen zusammensetzt.
Der Öffnung der Energiekanäle dient die erste Übung "Buddha streckt Tausende von Händen aus". Hierdurch soll beim Praktizierenden ein Wärmegefühl erzeugt und dieser in ein Energiefeld versetzt werden.
In der zweiten Übung Falun Zhuang Fa, der Falun-Pfahlstellung, sollen Weisheit und Kultivierungsenergie gefördert werden. Die Methode, um kosmische Energie mit der körperlichen Energie zu vermischen und sie durchströmen zu lassen, um den Körper zu reinigen, wird in der dritten Übung angewandt, welche Guan Tong Liang Ji Fa (Die beiden kosmischen Pole verbinden) lautet. Mit der vierten Übung Falun Zhoutian Fa (Falun-Himmelskreis) soll die Energie des menschlichen Körpers großflächig zum Fließen gebracht werden. Die letzte Meditationsübung schließlich, Shentong Jiachi Fa (Verstärkung des Shentong), soll die göttliche Energie verstärken.
(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Die 1992 formell gegründete FLG-Bewegung, die im Sommer 1999 vom kommunistischen Regime verboten und in den darauffolgenden Jahren rigoros bekämpft und verfolgt wurde, ist weder in soziologischer noch religionsphänomenologischer Hinsicht eindeutig zu definieren; ihre sich aus allen Bevölkerungsschichten rekrutierenden Sympathisanten und Aktivisten (eine formelle "Mitgliedschaft" im Sinne einer verbindlichen Registrierung scheint es nicht zu geben) sind dazu angehalten, regelmäßig meditative und gymnastische Praktiken zu vollziehen, die sich auf den ersten Blick überhaupt nicht erkennbar von den zahllosen anderen Praktiken unterscheiden, welche unter dem Sammelbegriff "qigong" (= meditative Gymnastik, die bestrebt ist, das energetische Fluidum "qi" durch gezielte Bewegungsabläufe zu kanalisieren) zusammengefasst werden und eine wichtige Rolle in der chinesischen Medizin spielen. (FLG gehörte zwischen 1993 und 1996 der im Dezember 1985 gegründeten "Wissenschaftlichen Qigong-Forschungsgesellschaft Chinas" an).
Dass FLG überhaupt ein Politikum werden konnte, hat damit zu tun, dass diese spezielle "Qigong"-Variante (ganz im Gegensatz zu den übrigen "harmlosen" Heilgymnastiken) über eine regelrechte ideologische Basis verfügt, die sich einerseits von den religiösen Traditionen Chinas (insbesondere vom Buddhismus), andererseits aber auch von den in der chinesischen Geschichte mit fast zyklischer Regelmäßigkeit auftauchenden Geheimgesellschaften chiliastisch-messianischen Zuschnitts herleitet (zudem sind spirituelle Affinitäten zur welt-weiten "New Age"-Bewegung unverkennbar). Die vom FLG-Gründer LI Hongzhi in seinen programmatischen Schriften "Falun Dafa" und "Zhuan Falun" verkündete Lehre läuft im Grunde darauf hinaus, daß der einzelne Praktizierende durch regelmäßiges Absolvieren der vorgeschriebenen Übungen sowie durch innige spirituelle Verbundenheit mit dem "Meister" (LI Hongzhi) einen transzendenten Zustand der Vollkommenheit erreichen kann, der allein ihn dazu befähigt, jenes endzeitliche, quasi-apokalyptische Stadium zu überstehen, in welchem sich, LI zufolge, die Welt derzeit befindet (ein Anklang an die für den Buddhismus typische Zyklen-Theorie der einander ablösenden Weltalter). Die massive ideologische bzw. religiöse Befrachtung der FLG-Doktrin hat schon kurz nach der Gründung der Bewegung für Irritation unter den übrigen Qigong-Schulen geführt, welche sich aber nicht nur über den in ihren Augen anstößigen weltanschaulichen Hintergrund der Bewegung empörten, sondern mindestens ebenso über den quasi-religiösen Personenkult, in dessen Mittelpunkt LI Hongzhi stand. 1996 (also in jenem Jahr, in welchem die FLG-Mitgliedschaft in der nationalen Qigong-Forschungsgesellschaft aufgelöst wurde) sprach die staatliche Kontrollbehörde für das Presse- und Verlagswesen ein Verbot diverser FLG-Publikationen aus, ohne daß allerdings die Bewegung als solche stärker unter Druck geraten wäre. 1997 oder 1998 (diesbezüglich gibt es verschiedene Darstellungen) ließ sich LI Hongzhi dauerhaft in den Vereinigten Staaten, deren Behörden ihn als politischen Flüchtling anerkannt hatten, nieder und lenkte nunmehr die inzwischen auf unzählige Millionen Sympathisanten und Aktivisten (inner- und außerhalb Chinas) angewachsene Bewegung aus seinem amerikanischen Exil, was dank der von FLG virtuos eingesetzten elektronischen Datenübertragungsmedien sehr effektiv gelang. Die mangelnde "physische Greifbarkeit" einer Massenbewegung, die sich für ihre interne Kommunikation bzw. für die Propagierung ihrer Lehre mit zunehmender Ausschließlichkeit auf das Internet stützte, trug erheblich zur Nervosität der chinesischen Behörden bei und erklärt auch die rabiate Intensität, mit der FLG in den ersten zwei Jahren nach dem offiziellen Verbot im Sommer 1999 verfolgt wurde: Sobald dem Regime anlässlich einer von weit mehr als zehntausend FLG-Anhängern direkt vor dem Regierungssitz Zhongnanhai in Peking abgehaltenen Sitzblockade (25.April 1999) auf handfeste Art und Weise ein in der Geschichte der VR China absolut präzedenzloses Maß an Massenmobilisierbarkeit (abseits der Parteistrukturen!) vor Augen geführt worden war, begann ein sich buchstäblich aller Mittel bedienender (propagandistischer wie physischer) Vernichtungsfeldzug gegen die "Irrlehre", in dessen Verlauf (auf Grund der gerade angesprochenen strategischen Orientierungslosigkeit der chinesischen Sicherheitsbehörden) Abertausende tatsächliche und vermeintliche Aktivisten, Sympathisanten und Mitläufer wahllos verhaftet, häufig unter unwürdigen Bedingungen festgehalten und in nicht-öffentlichen Gerichtsverfahren zu drakonischen Gefängnisstrafen verurteilt wurden (die Intensität dieser ersten Verfolgungsphase ging in den folgenden Jahren merklich zurück, dazu weiter unten mehr).
Es ist heute zwar nach wie vor so, dass die Bewegung als solche verboten ist und das Aufspüren bzw. Dingfestmachen von sogenannten hardcore-Aktivisten zu den Befugnissen der chinesischen Sicherheitsbehörden gehört, doch lässt sich die aktuelle Situation bei weitem nicht mit jenem hysterischen Kesseltreiben vergleichen, wie es für die allererste Zeit nach der Verbotsverhängung zu beobachten war (die Intensität, mit der damals auch gegen durchaus harmlose Mitläufer vorgegangen wurde, entsprach der Unsicherheit eines Regimes, das völlig unvorbereitet mit der Notwendigkeit konfrontiert war, einer Massenbewegung Herr zu werden, die sich weitgehend durch elektronischen Datenaustausch konstituiert hatte, mithin nicht wirklich greifbar war, was zu desto heftigeren Anwürfen und Unterstellungen seitens der Behörden führte). Mehr als neun Jahre nach der Ächtung durch die Zentralregierung ist FLG dem Regime zwar immer noch ein Dorn im Auge, es stellt aber keine unbekannte Größe mehr dar, die Behörden haben gelernt, Gegenstrategien (auch elektronischer Art; die wahre "Abwehrschlacht" findet heute im Internet statt) zu entwickeln, und sind nicht länger gezwungen, mangels differenzierten "Feindprofils" blindlings dreinzuschlagen.
(Beilage C zum Verhandlungsprotokoll)
Die zunächst langsame, dann immer rascher und energischer sich vollziehende Durchdringung der zuvor jahrzehntelang streng regulierten und vom Weltmarkt abgeschotteten chinesischen Volkswirtschaft mit unternehmerfreundlichen, also marktwirtschaftlichen Prinzipien erlaubte Privatpersonen schon Mitte/Ende der 80er Jahre die Gründung von Klein- und Kleinstunternehmen, welche, unter der Bezeichnung "geti gongshanghu" (?????) zusammengefasst, einerseits die Verbesserung der generell schlechten Versorgung (etwa auf dem Lebensmittel- und Dienstleistungssektor), andererseits die Reduzierung der besorgniserregend hohen Arbeitslosenzahl sicherstellen sollten.
Der für die einschlägige Materie ausschlaggebende Gesetzestext, nämlich die "Vorläufigen Bestimmungen für die Verwaltung von privaten Kleinbetrieben in der Stadt und auf dem Land" (?????????????), wurde am 05. 08.1987 vom Staatsrat veröffentlicht und am 05.09.1987 durch eine "Detaillierte Durchführungsbestimmung" (????) ergänzt. Die "Bestimmungen" sind ungeachtet des im Titel enthaltenen Adjektivs "vorläufig" im Wesentlichen bis heute in Kraft geblieben.
Wie aus Punkt 11 der "Vorläufigen Bestimmungen" eindeutig hervorgeht, wird den auf der Ebene von "geti gongshang-hu" wirtschaftenden Inhabern von Gewerbelizenzen die Auflage erteilt, jährlich bis Ende März eine amtliche Überprüfung bzw. Bestätigung der Lizenz vornehmen zu lassen; aus dieser sich alljährlich ergebenden Notwendigkeit, die zur Berufsausübung berechtigende Gewerbezulassung zu aktualisieren, ergibt sich also, dass derartige Lizenzen, wenn überhaupt, eine "Laufzeit" von einem Jahr, keinesfalls aber von zehn Jahren, haben.
Punkt 7 der "Vorläufigen Bestimmungen" enthält die Vorschrift, dass im Zuge des Lizenzerwerbs für bestimmte Gewerbe, darunter das Druckereigewerbe, die Genehmigung der örtlichen Sicherheitsbehörde (???????) einzuholen ist. Diese Vorschrift, die der Gründung von Privatdruckereien faktisch unüberwindbare Schwierigkeiten in den Weg legt, hat natürlich damit zu tun, dass es in China seit der Machtübernahme durch das kommunistische Regime ein von der KPCh eifersüchtig und unnachgiebig verteidigtes Monopol im Druckerei- und Verlagswesen gibt, welches 1987, als die "Vorläufigen Bestimmungen"
erlassen wurden, genauso galt wie 1997, ... (an dieser Situation hat
sich auch in der Zeit nach 1997 wenig geändert, wenngleich die Publikationsmöglichkeiten, welche das Internet mittlerweile auch chinesischen Durchschnittsverbrauchern bietet, das Monopol bis zu einem gewissen Grad unterlaufen).
(Beilage D zum Verhandlungsprotokoll)
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus der angeführten Quelle, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde. Beilage A zum Verhandlungsprotokoll stellt zudem eine umfassende und objektive Lagebeurteilung dar, da der Bericht eine Vielzahl verschiedenster namhafter Quellen verarbeitet und sich auf diese Weise ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in China bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:
So ist schon das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, auf die diesbezüglichen oben zusammengefassten Ausführungen des Bundesasylamtes wird hingewiesen. In der Beschwerde wird zwar dieser Beweiswürdigung entgegen getreten, und wurde dem Beschwerdeführer auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nochmal die Möglichkeit geboten, sein Vorbringen dennoch glaubhaft darzulegen, doch hat er diese Möglichkeit durch sein Nichterscheinen bei der Verhandlung nicht wahr genommen, sodass letztlich die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers bestehen bleibt, zumal der Umstand, dass er zur Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht erschienen ist, ebenfalls darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer nicht das nötige Interesse am Asylverfahren hat. Es kann aber nicht angenommen werden, dass eine Person, die tatsächlich in ihrer Heimat verfolgt wird, ihr Verfahren nicht ordentlich betreibt. Wie schon vom Bundesasylamt ausgeführt, ist es nicht plausibel, dass einerseits der Beschwerdeführer aufgrund des Praktizierens von Falun Gong aus einem Staatsbetrieb entlassen worden sei, er aber andererseits keine weiteren Konsequenzen zu gewärtigen hatte, er nach seinen Angaben viel mehr im Druckereigewerbe weiterhin tätig sein konnte. Ebenso wenig plausibel ist es, dass der Beschwerdeführer wegen des Druckes von Falun Gong Flugblättern verfolgt werden würde, wogegen sein Partner unbehelligt sich in China aufhalten könnte. Die diesbezügliche Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass er für die Aufträge verantwortlich gewesen sei und der Partner nur für den Druck an sich, er den Auftrag so zu sagen nur exekutiert habe, vermag dies nicht zu entkräften, da nicht angenommen werden kann, dass die chinesischen Behörden diesbezüglich bereits a priori Unterschiede machen würden und kann auch nicht angenommen werden, dass der Druck von Falun Gong Blättern an sich nicht bereits seitens der chinesischen Behörden geahndet würde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Druckmaschine nicht konkret beschreiben konnte, und sich die Ausführungen hinsichtlich der Ausübung des Druckgewerbes sich nicht mit den Feststellungen in Einklang bringen lässt, wonach es hiefür einer Gewerbelizenz bedarf, die jährlich bis Ende März einer amtlichen Überprüfung bzw. Bestätigung zu unterziehen ist. Für das Druckereigewerbe ist zudem die Genehmigung der örtlichen Sicherheitsbehörde einzuholen. Der Beschwerdeführer hat aber nach seinen Angaben bloß die Lizenz seitens des Vorbesitzers übernommen, sich niemand mehr die Mühe mache, die Behörde von der Neueröffnung von Kleinunternehmen in Kenntnis zu setzen, deckt sich mit den Feststellungen nicht. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat das Bundesasylamt auch zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer das Emblem der Falun Gong Bewegung , wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, nicht richtig dargestellt hat, wenn er ausführt, dass es sich um eine Darstellung des sitzenden Buddhas Sakyamuni handle, wogegen sich das Emblem aus fünf goldenen Swastika Symbolen sowie je zwei schwarz roten und blau roten Taiji Symbolen zusammensetzt. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Behörde ihn hätte dazu auffordern können, die Druckermaschine zu zeichnen, wenn sie unbedingt hätte wissen wollen, wie diese aussehe, so ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht erschienen ist und sich eine Zeichnung in der Beschwerde ebenfalls nicht findet.
Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers unplausibel, mit den allgemeinen Feststellungen zu China nicht in Einklang zu bringen und wies der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten kein ausreichendes Wissen betreffend Falun Gong sowie das Druckereigewerbe in China auf, sodass letztlich feststeht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 50, FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG erkannt werden kann.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Zudem verfügt er in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, nach seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt seine Frau, seinen volljährigen Sohn sowie seine Eltern, sodass auch von daher nicht erkannt werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Zudem verfügt er in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, nach seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt seine Frau, seinen volljährigen Sohn sowie seine Eltern, sodass auch von daher nicht erkannt werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gem. § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gem. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.
Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit ca. 2 Jahren im Bundesgebiet auf, doch fällt dieser relativ kurze Aufenthalt im Bundesgebiet insoferne nicht ins Gewicht, als sich dieser bloß auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützte. Zudem besteht kein Anhaltspunkt, dass seitens des Beschwerdeführers eine Integration vorliege, dass er etwa Deutsch spreche, er einer geregelten Arbeit nachgehe oder sonst in irgendeiner Weise im Bundesgebiet integriert wäre. Nach seinen Angaben beim Bundesasylamt verfügt er auch über keine Familienangehörige im Bundesgebiet, vielmehr halten sich diese allesamt in der Volkrepublik China auf.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher mangels ausreichender Bindungen im Bundesgebiet wie oben ausgeführt nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb auch bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
26.07.2012