TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/13 C20 405495-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C20 405.495-1/2009/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2009, FZ. 08 12.936-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2009, FZ. 08 12.936-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2012 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetzes 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 (AsylG) wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetzes 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 (AsylG) wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste laut eigenen Angaben am 21.12.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am Tag der Antragstellung durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der zu diesem Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Vater Kommandant der Partei Nehzat gewesen sei. In der Zeit zwischen 1998 und 2008 habe er aktiv gegen andere Parteien gekämpft, weshalb er in der Folge mit seiner Familie von 1998 bis 2008 nach Pakistan geflohen sei. Als sie zu Beginn des Jahres 2008 wieder nach Afghanistan zurückgekehrt wären, wäre sein Vater wieder von diesen Leuten verfolgt und getötet worden. Auch der Familie sei gedroht worden, sie zu töten. Über Empfehlung seiner Mutter habe er Afghanistan verlassen.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste laut eigenen Angaben am 21.12.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am Tag der Antragstellung durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der zu diesem Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Vater Kommandant der Partei Nehzat gewesen sei. In der Zeit zwischen 1998 und 2008 habe er aktiv gegen andere Parteien gekämpft, weshalb er in der Folge mit seiner Familie von 1998 bis 2008 nach Pakistan geflohen sei. Als sie zu Beginn des Jahres 2008 wieder nach Afghanistan zurückgekehrt wären, wäre sein Vater wieder von diesen Leuten verfolgt und getötet worden. Auch der Familie sei gedroht worden, sie zu töten. Über Empfehlung seiner Mutter habe er Afghanistan verlassen.

2. Am 29.12.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass sein Vater Kommandant der Nehzat-Partei gewesen sei, die 1998 gestürzt worden wäre. Da den Vater dann niemand mehr beschützen habe können, seien sie nach Pakistan geflüchtet, wo sie bis 2008 gelebt hätten. Bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan sei das Auto angehalten worden und der Vater habe aussteigen müssen. Die Familie sei dann ohne den Vater in ihr Heimatdorf gefahren. Zwei Monate hätten sie sich dann bei Bekannten aufgehalten und auf den Vater gewartet, der jedoch nicht gekommen wäre. Dann seien sie zu ihrem Haus gegangen, wo aber andere Leute gelebt hätten. Diese hätten gesagt, dass das Haus einer Person namens XXXX gehöre, der ein Kommandant der Wahdat-Partei wäre. XXXX habe sie mit dem Umbringen bedroht, wenn sie versuchen würden, ihre Grundstücke, die jetzt ihm gehören würden, zurückzubekommen. In XXXX hätten sie um Hilfe ersucht, die ihnen jedoch nicht gewährt worden wäre, da sie keine entsprechenden Papiere über die Grundstücke vorweisen hätten können. Die Familie sei dann nach Pakistan gereist, wo sie illegal gelebt hätten. Seine Mutter habe ihm gesagt, sie könnten nicht nach Afghanistan gehen, da dort der Vater getötet worden sei. Der Beschwerdeführer befürchte auch, von den Feinden seines Vaters getötet zu werden.2. Am 29.12.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass sein Vater Kommandant der Nehzat-Partei gewesen sei, die 1998 gestürzt worden wäre. Da den Vater dann niemand mehr beschützen habe können, seien sie nach Pakistan geflüchtet, wo sie bis 2008 gelebt hätten. Bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan sei das Auto angehalten worden und der Vater habe aussteigen müssen. Die Familie sei dann ohne den Vater in ihr Heimatdorf gefahren. Zwei Monate hätten sie sich dann bei Bekannten aufgehalten und auf den Vater gewartet, der jedoch nicht gekommen wäre. Dann seien sie zu ihrem Haus gegangen, wo aber andere Leute gelebt hätten. Diese hätten gesagt, dass das Haus einer Person namens römisch 40 gehöre, der ein Kommandant der Wahdat-Partei wäre. römisch 40 habe sie mit dem Umbringen bedroht, wenn sie versuchen würden, ihre Grundstücke, die jetzt ihm gehören würden, zurückzubekommen. In römisch 40 hätten sie um Hilfe ersucht, die ihnen jedoch nicht gewährt worden wäre, da sie keine entsprechenden Papiere über die Grundstücke vorweisen hätten können. Die Familie sei dann nach Pakistan gereist, wo sie illegal gelebt hätten. Seine Mutter habe ihm gesagt, sie könnten nicht nach Afghanistan gehen, da dort der Vater getötet worden sei. Der Beschwerdeführer befürchte auch, von den Feinden seines Vaters getötet zu werden.

3. Bei der am 11.03.2009 erfolgten Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Vater im Jahr 2008 umgebracht worden sei. Seine Mutter und seine fünf Geschwister würden in Pakistan leben. Die Familie habe von 1998 bis 2008 in Pakistan gelebt und sei Anfang 2008 für zwei Monate nach Afghanistan zurückgekehrt, um ihre Häuser und Gründe, die ihnen in Afghanistan gehört hätten, zurückzubekommen. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass seine Mutter ihm gesagt habe, sein Vater wäre umgebracht worden und da er der älteste Sohn sei, wäre es möglich, dass auch er umgebracht werde. Die Leute, die seinen Vater mitgenommen hätten, seien Paschtunen gewesen. Seither sei sein Vater verschwunden. Seine Mutter sei der Meinung, dass er umgebracht worden sei. Es seien auch Grundstücke der Familie beschlagnahmt worden. Die Feinde des Vaters könne er nicht namentlich nennen. Der Beschwerdeführer selbst habe keine Feinde, jedoch seien die Feinde seines Vaters auch seine Feinde.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2009, FZ. 08 12.936-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde. Bei seinem Vorbringen handle es sich um ein bloßes Konstrukt und er habe nicht die wahren Beweggründe für das Verlassen seines Heimatlandes dargelegt. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan und der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers begründet.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2009, FZ. 08 12.936-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde. Bei seinem Vorbringen handle es sich um ein bloßes Konstrukt und er habe nicht die wahren Beweggründe für das Verlassen seines Heimatlandes dargelegt. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan und der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers begründet.

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der gesetzliche Vertreter des damals minderjährigen Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde und bringt vor, dass der Beschwerdeführer der Gruppe der erwachsenen Männer angehöre, an denen erlittenes Unrecht ehrenhaft zu rächen sei. Am Beschwerdeführer seien, als ältestem Sohn seines Vaters, dessen frühere Bluttaten zu rächen. Weiters gehöre der Beschwerdeführer der Gruppe der kampffähigen jungen Männer aus Kriegsprovinzen an, von denen erwartet werde, dass sie sich einer der agierenden Milizen/Parteien anschließen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollten, von allen vertretenen Gruppen als Feind angesehen zu werden und schutzlos zu sein.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der gesetzliche Vertreter des damals minderjährigen Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde und bringt vor, dass der Beschwerdeführer der Gruppe der erwachsenen Männer angehöre, an denen erlittenes Unrecht ehrenhaft zu rächen sei. Am Beschwerdeführer seien, als ältestem Sohn seines Vaters, dessen frühere Bluttaten zu rächen. Weiters gehöre der Beschwerdeführer der Gruppe der kampffähigen jungen Männer aus Kriegsprovinzen an, von denen erwartet werde, dass sie sich einer der agierenden Milizen/Parteien anschließen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollten, von allen vertretenen Gruppen als Feind angesehen zu werden und schutzlos zu sein.

6. In der über seinen rechtsfreundlichen Vertreter erstatteten Beschwerdeergänzung vom 27.04.2012 wird vorgebracht, dass die Mutter des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers nach dem Verschwinden ihres Mannes als alleinstehende Frau mit sechs Kindern in Afghanistan nicht leben habe können. Sie habe auch keine Möglichkeit gehabt, einem Erwerb nachzugehen, um für ihre Familie zu sorgen. Ihre älteste Tochter sei ein westlich geprägtes Mädchen, das in Afghanistan in etwa einem Jahr das heiratsfähige Alter erreiche und dann von Zwangsheirat bedroht sei. Der Beschwerdeführer wäre in seinem Heimatland in Gefahr, für die Taten seines Vaters im Rahmen der Sippenhaft verantwortlich gemacht zu werden. Der zweitälteste Sohn wäre von einer Zwangsrekrutierung durch Hazara-Milizen oder die Taliban bedroht.

7. In der am 15.05.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurden der volljährige Beschwerdeführer sowie seine Mutter zu den Beweggründen für ihre Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er 1998 mit seiner Familie nach Pakistan gegangen sei, weil der Vater Mitglied bei der Partei Nehsat gewesen sei. Es habe viele verschiedene Parteien gegeben, die untereinander gekämpft hätten und auch gegen die Paschtunen Krieg geführt hätten. Daher habe sein Vater viele Feinde gehabt. Von seiner Mutter wisse er, dass der Vater ein Kommandant in der Partei gewesen sei und gekämpft habe. Im Jahr 2008 habe der Beschwerdeführer Pakistan verlassen. Nachdem ihm seine vor dem Bundesasylamt gemachten Angaben, wonach sein Vater getötet worden sei, vorgehalten wurden, relativierte er diese und meinte, dass er nicht genau angeben könne, ob sein Vater tot oder am Leben sei. Seit sein Vater von bewaffneten Leuten mitgenommen worden sei, fehle jede Spur von ihm. Es wäre möglich, dass er getötet worden sei. Sein Vater wäre Anfang 2008 entführt worden. Bei den Kämpfen, an denen sein Vater teilgenommen habe, seien viele Leute gestorben. Familienangehörige der Getöteten hätten sich rächen wollen. Konkrete Namen könne er aber nicht nennen. Seine Mutter habe ihm auch gesagt, dass XXXX nicht wolle, dass sie zurückkehren.7. In der am 15.05.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurden der volljährige Beschwerdeführer sowie seine Mutter zu den Beweggründen für ihre Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er 1998 mit seiner Familie nach Pakistan gegangen sei, weil der Vater Mitglied bei der Partei Nehsat gewesen sei. Es habe viele verschiedene Parteien gegeben, die untereinander gekämpft hätten und auch gegen die Paschtunen Krieg geführt hätten. Daher habe sein Vater viele Feinde gehabt. Von seiner Mutter wisse er, dass der Vater ein Kommandant in der Partei gewesen sei und gekämpft habe. Im Jahr 2008 habe der Beschwerdeführer Pakistan verlassen. Nachdem ihm seine vor dem Bundesasylamt gemachten Angaben, wonach sein Vater getötet worden sei, vorgehalten wurden, relativierte er diese und meinte, dass er nicht genau angeben könne, ob sein Vater tot oder am Leben sei. Seit sein Vater von bewaffneten Leuten mitgenommen worden sei, fehle jede Spur von ihm. Es wäre möglich, dass er getötet worden sei. Sein Vater wäre Anfang 2008 entführt worden. Bei den Kämpfen, an denen sein Vater teilgenommen habe, seien viele Leute gestorben. Familienangehörige der Getöteten hätten sich rächen wollen. Konkrete Namen könne er aber nicht nennen. Seine Mutter habe ihm auch gesagt, dass römisch 40 nicht wolle, dass sie zurückkehren.

Die Mutter des Beschwerdeführers erklärte, dass ihr Ehemann entführt worden sei, als sie auf der Fahrt von Pakistan nach Afghanistan gewesen seien. Die Entführung führte sie auf die Parteimitgliedschaft ihres Mannes zurück. Als sie am folgenden Tag zu ihrem Haus gegangen sei, habe sie bemerkt, dass dort jemand anderes gelebt habe. Es habe sich dabei um XXXX gehandelt, der nicht bereit gewesen sei, das Haus zu verlassen. Da dieser Mann sehr einflussreich gewesen sei, habe sie nichts dagegen unternehmen können. Sie habe sich zwar bei der Distriktsleitung beschwert, jedoch habe man ihr nicht helfen können, da sie keine Besitzurkunde des Hauses vorweisen habe können. Sie habe zwei Monate bei ihren Eltern gelebt und sei dann wieder nach Pakistan gegangen. Ihren ältesten Sohn habe sie vor ihrer eigenen Flucht weggeschickt, da sie Angst gehabt habe, er würde ebenso wie sein Vater mitgenommen werden. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie, so wie sie heute gekleidet sei - hochgeschlossener Mantel, Hose, Kopftuch -, in Afghanistan nicht auf die Straße gehen könnte. In Österreich gehe sie einkaufen und verwalte das Geld, was ihr in Afghanistan nicht gestattet gewesen sei. Sie bestimme, wann sie wohin gehe und müsse niemanden um Erlaubnis bitten.Die Mutter des Beschwerdeführers erklärte, dass ihr Ehemann entführt worden sei, als sie auf der Fahrt von Pakistan nach Afghanistan gewesen seien. Die Entführung führte sie auf die Parteimitgliedschaft ihres Mannes zurück. Als sie am folgenden Tag zu ihrem Haus gegangen sei, habe sie bemerkt, dass dort jemand anderes gelebt habe. Es habe sich dabei um römisch 40 gehandelt, der nicht bereit gewesen sei, das Haus zu verlassen. Da dieser Mann sehr einflussreich gewesen sei, habe sie nichts dagegen unternehmen können. Sie habe sich zwar bei der Distriktsleitung beschwert, jedoch habe man ihr nicht helfen können, da sie keine Besitzurkunde des Hauses vorweisen habe können. Sie habe zwei Monate bei ihren Eltern gelebt und sei dann wieder nach Pakistan gegangen. Ihren ältesten Sohn habe sie vor ihrer eigenen Flucht weggeschickt, da sie Angst gehabt habe, er würde ebenso wie sein Vater mitgenommen werden. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie, so wie sie heute gekleidet sei - hochgeschlossener Mantel, Hose, Kopftuch -, in Afghanistan nicht auf die Straße gehen könnte. In Österreich gehe sie einkaufen und verwalte das Geld, was ihr in Afghanistan nicht gestattet gewesen sei. Sie bestimme, wann sie wohin gehe und müsse niemanden um Erlaubnis bitten.

Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte vor, dass die Mutter mit ihren Kindern in Afghanistan nicht hätte leben können. Besonders die beiden älteren Söhne hätten sich vor der Rache der Feinde des Vaters gefürchtet. Die älteste Tochter könnte, sobald sie das heiratsfähige Alter (in Afghanistan mit 14 Jahren) erreicht hätte, von jedem Mann, der das wolle, zu einer Heirat gezwungen werden. Die Hezb-e Nehsat und die Nasr-Partei seien seit den Taliban-Kriegen traditionell verfeindet, so dass die Furcht vor XXXX, berechtigt gewesen sei. Die gesamte Familie habe daher aus asylrelevanten Gründen Afghanistan verlassen, habe aber nicht in Pakistan bleiben können, weil sie dort in Gefahr gewesen wären, wieder nach Afghanistan zurückgeschickt zu werden bzw. sie sich auch in Reichweite der sie verfolgenden Personen befunden hätten.Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte vor, dass die Mutter mit ihren Kindern in Afghanistan nicht hätte leben können. Besonders die beiden älteren Söhne hätten sich vor der Rache der Feinde des Vaters gefürchtet. Die älteste Tochter könnte, sobald sie das heiratsfähige Alter (in Afghanistan mit 14 Jahren) erreicht hätte, von jedem Mann, der das wolle, zu einer Heirat gezwungen werden. Die Hezb-e Nehsat und die Nasr-Partei seien seit den Taliban-Kriegen traditionell verfeindet, so dass die Furcht vor römisch 40 , berechtigt gewesen sei. Die gesamte Familie habe daher aus asylrelevanten Gründen Afghanistan verlassen, habe aber nicht in Pakistan bleiben können, weil sie dort in Gefahr gewesen wären, wieder nach Afghanistan zurückgeschickt zu werden bzw. sie sich auch in Reichweite der sie verfolgenden Personen befunden hätten.

Die politische und menschenrechtliche Lage in Afghanistan wurde auf Grund der beigeschafften Berichte erörtert.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist der zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz minderjährige und zum Entscheidungszeitpunkt nunmehr volljährige Sohn von XXXX. Seiner Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 422.667-1/2011/11E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Damit kommt ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Es ist nicht ersichtlich, dass dem nicht straffällig gewordenen Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Mutter des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.Der Beschwerdeführer ist der zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz minderjährige und zum Entscheidungszeitpunkt nunmehr volljährige Sohn von römisch 40 . Seiner Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 422.667-1/2011/11E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Damit kommt ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Es ist nicht ersichtlich, dass dem nicht straffällig gewordenen Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Mutter des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Beschwerdeführers und seiner Mutter.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennDie Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 2 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Der Beschwerdeführer ist der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Sohn von XXXX, Zl. C20 422.667-1/2011. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Der Beschwerdeführer ist der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Sohn von römisch 40 , Zl. C20 422.667-1/2011. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.

Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Mutter kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Mutter kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Dem Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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