Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B1 427.199-1/2012/3Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012, Zl. 10 06.893-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012, Zl. 10 06.893-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, stellte am 04.08.2010 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag behauptete er, staatenlos zu sein und aus Palästina (Gazastreifen) zu stammen und seit 1989 in Ägypten gelebt zu haben. Er behauptete, wegen der Führung einer homosexuellen Beziehung im Herkunftsstaat durch sunnitische Geistliche und die Polizei verfolgt zu werden.
Es wurde vom Bundesasylamt am 26.08.2010 das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.Es wurde vom Bundesasylamt am 26.08.2010 das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.
Nach Stellung eines Fortsetzungsantrages mit Eingabe vom 26.01.2012 wurde der Beschwerdeführer am 01.03.2012 vom Bundesasylamt einvernommen. Er gab an, dass er im Verfahren bisher falsche Angaben getätigt habe, weil er Angst vor einer Abschiebung nach Ägypten gehabt hätte. Der Beschwerdeführer stamme nicht aus Gaza und sei ägyptischer Staatangehöriger. Der Beschwerdeführer habe sich erstmalig gedanklich mit einer Ausreise aus Ägypten befasst, als er "die Probleme wegen einem Mädchen bekommen habe"; dies sei so etwa im Jahr 2006 gewesen.
Er habe im Herkunftsstaat ein Tourismusdiplom erworben und als Koch auf einem Kreuzfahrtschiff gearbeitet. Seine Mutter und Geschwister würden im Herkunftsstaat leben. Durch die Nachreichung eines ägyptischen Personalausweises belegte der Beschwerdeführer die nunmehrigen Angaben zu seiner Identität und Berufsausbildung.
Der Beschwerdeführer sei aus Ägypten gegen Jahresende 2009 über Libyen und Italien nach Österreich gereist.
Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er von in der Nachbarschaft lebenden Familienangehörigen eines Mädchens bedroht werde, mit dem er etwa einen Monat lang eine sexuelle Beziehung unterhalten habe. Er sei einmal persönlich bedroht und attackiert worden und sei geflüchtet und habe über den Vorfall Anzeige erstattet. Auf Nachfrage führte er aus, dass er sich nicht daran erinnern könne, wo und wann der behauptete Angriff stattgefunden habe. Er wisse auch nicht mehr, wo und wann er die Anzeige erstattet habe.
In Österreich lebe der Beschwerdeführer seit März 2011 mit einer aus eine ägyptischen Familie stammenden österreichischen Staatsbürgerin in einer Lebensgemeinschaft. Er werde von dieser und von ägyptischen Freunden unterstützt und übe Gelegenheitsarbeiten aus.
1.2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Z Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde wurde gemäß § 38 Abs.1 Z 3, 4 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).1.2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Z Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, 4, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer vor der nicht glaubhaft behaupteten Bedrohung durch private Personen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen könne.
Zu Spruchpunkt IV enthält der angefochtene Bescheid nach der Wiedergabe des Wortlauts von § 38 Abs. 1 AsylG die Begründung, dass der Beschwerdeführer den Asylantrag unter Verwendung einer wissentlich falschen Identität und Herkunft eingebracht habe. Er habe daher die Behörde über die wahre Herkunft und Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht.Zu Spruchpunkt römisch vier enthält der angefochtene Bescheid nach der Wiedergabe des Wortlauts von Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die Begründung, dass der Beschwerdeführer den Asylantrag unter Verwendung einer wissentlich falschen Identität und Herkunft eingebracht habe. Er habe daher die Behörde über die wahre Herkunft und Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht.
Damit sei sein Vorbringen und die Bestimmungen des § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG zu subsumieren. Zugleich habe der Beschwerdeführer im Verfahren auch "keine (glaubhaften) Verfolgungsgründe im Sinne der GFK geltend gemacht", wodurch auch die Voraussetzungen einer Entscheidung gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 vorliegen würden.Damit sei sein Vorbringen und die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu subsumieren. Zugleich habe der Beschwerdeführer im Verfahren auch "keine (glaubhaften) Verfolgungsgründe im Sinne der GFK geltend gemacht", wodurch auch die Voraussetzungen einer Entscheidung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, vorliegen würden.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.05.2012 laut vorliegender Übernahmebestätigung persönlich ausgefolgt.
1.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamts wurde mit Eingabe vom 24.05.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.
1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.2.1. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
Gemäß den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Bestimmungen des § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
3. der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat oder 4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.
2.2. Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt2.2. Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt
("kann ... aberkennen"), anders zu üben gewesen wäre.
3. Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - wie oben ersichtlich - einerseits damit begründet, dass der Beschwerdeführer durch seine zunächst erstatteten falschen Angaben über seine Identität und Herkunft die Behörde über seine Identität und Staatsangehörigkeit trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht habe. Der Beschwerdeführer hat allerdings im vorliegenden Fall anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.03.2012 aus eigenem seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit dargetan und durch den vorgelegten ägyptischen Personalausweis auch belegt. Er hat somit seine ursprünglich getätigten unzutreffenden Angaben noch vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung richtig gestellt und die Behörde in die Lage gesetzt, ihre Entscheidung auf Grundlage seiner letztlich als zutreffend zugrunde gelegten Angaben über seine Identität und Staatsangehörigkeit zu treffen. Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG liegen daher nicht vor.3. Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - wie oben ersichtlich - einerseits damit begründet, dass der Beschwerdeführer durch seine zunächst erstatteten falschen Angaben über seine Identität und Herkunft die Behörde über seine Identität und Staatsangehörigkeit trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht habe. Der Beschwerdeführer hat allerdings im vorliegenden Fall anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.03.2012 aus eigenem seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit dargetan und durch den vorgelegten ägyptischen Personalausweis auch belegt. Er hat somit seine ursprünglich getätigten unzutreffenden Angaben noch vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung richtig gestellt und die Behörde in die Lage gesetzt, ihre Entscheidung auf Grundlage seiner letztlich als zutreffend zugrunde gelegten Angaben über seine Identität und Staatsangehörigkeit zu treffen. Die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG liegen daher nicht vor.
Im bekämpften Bescheid wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung andererseits auch auf den Tatbestand des § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG gestützt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "keine (glaubhaften) Verfolgungsgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht" habe. Diese Beurteilung lässt die Angaben des Beschwerdeführers außer Acht, wonach er befürchte, einer Bedrohung durch Familienangehörige eines Mädchens, mit dem er im Herkunftsort eine sexuelle Beziehung unterhalten habe, ausgesetzt zu sein. Angesichts des klaren auf ein schlichtes derartiges Vorbringen gerichteten Wortlautes von § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG ("vorgebracht hat") kommt es auf die Glaubhaftigkeit bzw. die Eintrittsgefahr der behaupteten Verfolgung nicht an. Da das Bundesasylamt allerdings seine diesbezügliche Entscheidung mit der fehlenden Glaubhaftigkeit von Verfolgungsgründen begründet hat, wurde mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen auch § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht zu Recht herangezogen.Im bekämpften Bescheid wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung andererseits auch auf den Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gestützt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "keine (glaubhaften) Verfolgungsgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht" habe. Diese Beurteilung lässt die Angaben des Beschwerdeführers außer Acht, wonach er befürchte, einer Bedrohung durch Familienangehörige eines Mädchens, mit dem er im Herkunftsort eine sexuelle Beziehung unterhalten habe, ausgesetzt zu sein. Angesichts des klaren auf ein schlichtes derartiges Vorbringen gerichteten Wortlautes von Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ("vorgebracht hat") kommt es auf die Glaubhaftigkeit bzw. die Eintrittsgefahr der behaupteten Verfolgung nicht an. Da das Bundesasylamt allerdings seine diesbezügliche Entscheidung mit der fehlenden Glaubhaftigkeit von Verfolgungsgründen begründet hat, wurde mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen auch Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht zu Recht herangezogen.
Da überdies kein anderer Tatbestand des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt war, war Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.Da überdies kein anderer Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt war, war Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.
4. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.4. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des Paragraph 64, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.
Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden.Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
04.07.2012