RS Vwgh 2005/10/13 2004/18/0221

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Veröffentlicht am 13.10.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §11;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §9;
B-VG Art130 Abs2;
JN §109;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Veranlassung einer Sachwalterbestellung beim zuständigen Gericht liegt im Ermessen der Behörde, wobei diese (auch) in einem solchen Fall verpflichtet ist, den Sachverhalt in allen jenen Punkten zu klären, auf die sie bei der Übung des Ermessens Bedacht zu nehmen hat, und sie dieses Ermessen im Sinn des Gesetzes zu üben hat. Insbesondere hat sie vor einer Bestellung eines Sachwalters (Kurators) als Vorfrage zu klären, ob der Beteiligte handlungsunfähig ist.

Schlagworte

Sachwalter Ermessen VwRallg8 Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Ermessen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004180221.X05

Im RIS seit

14.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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