Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C11 427.267-1/2012/4Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 ,
StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2012, FZ. 11 06.347-BAE, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 26.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag). Am nächsten Tag wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen zu seinem Antrag niederschriftlich vernommen, weiters am 11.10.2011 und am 14.05.2012 vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt).
Er gab an, er sei Mitglied der BNP (Bangladesh Nationalist Party) gewesen. Nach einer Abspaltung von seiner Partei sei er von seinen ehemaligen Parteimitgliedern verfolgt worden bzw. von Mitgliedern der Awami League (AL) aufgefordert worden, sie zu unterstützen; da er sich geweigert habe, sei er attackiert worden. Die Polizei habe eine Anzeige nicht entgegengenommen. Weiters sei er von Unbekannten zu Unrecht wegen Raufhandel, Sachbeschädigung und Unruhestiftung angezeigt worden. Deshalb werde er von der Polizei verfolgt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.); weiters wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen (Spruchpunkt III.); gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 schließlich erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.); gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 schließlich erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.06.2012 zuhanden seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde, in der ua. der Antrag gestellt wird, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Weiters wird vom - inzwischen nicht mehr rechtsfreundlich vertretenen- Beschwerdeführer angekündigt, eine ausführliche Ergänzung der Beschwerde innerhalb von 14 Tagen vorzulegen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und gegen der damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.1. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und gegen der damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
§ 38 AsylG 2005 lautet:Paragraph 38, AsylG 2005 lautet:
"Aberkennung der aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
§38. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."(3) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."
2. Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist nur ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur eine Woche zur Verfügung steht. Daher ist auch davon auszugehen, dass die Formulierung in § 37 Abs. 1 AsylG 2005: "wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung [...] eine reale Gefahr" einer Grundrechtsverletzung bedeuten würde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon dann ermöglicht, wenn es (bloß) Hinweise darauf gibt, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnten (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 20052 [2012] Rz 635, die auf eine "vertretbare Behauptung" des zu erwartenden Risikos abstellen; weiters Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005. Asylgesetz 20056 [2012] 800, K8 zu § 38). Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.2. Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist nur ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur eine Woche zur Verfügung steht. Daher ist auch davon auszugehen, dass die Formulierung in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005: "wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung [...] eine reale Gefahr" einer Grundrechtsverletzung bedeuten würde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon dann ermöglicht, wenn es (bloß) Hinweise darauf gibt, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnten vergleiche Putzer, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 20052 [2012] Rz 635, die auf eine "vertretbare Behauptung" des zu erwartenden Risikos abstellen; weiters Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005. Asylgesetz 20056 [2012] 800, K8 zu Paragraph 38,). Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.
Dass der Maßstab kein allzu enger sein darf, ergibt sich auch aus der Praxis des Verwaltungsgerichtshofes, der bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen regelmäßig die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkennt, obwohl dem bereits die (negativen) Entscheidungen zweier Instanzen vorausgegangen sind. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem Verfahren nach § 5 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76 - ausgesprochen, es sei, um Grundrechtswidrigkeiten zu vermeiden, "erforderlich, dass das Verfahren, in dem in Österreich geprüft wird, ob die Aufenthaltsbeendigung mit Art. 3 EMRK im Einklang steht, den Anforderungen des Art. 13 EMRK entspricht. Wird vertretbar behauptet, die Aufenthaltsbeendigung verstoße gegen Art. 3 EMRK, so muss dem Betroffenen ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, der zu einer unabhängigen und gründlichen Prüfung führt. Für die Wirksamkeit der Beschwerde im Sinne der Anforderungen des Art. 13 EMRK bedarf es auch der Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung [...]" (VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582).Dass der Maßstab kein allzu enger sein darf, ergibt sich auch aus der Praxis des Verwaltungsgerichtshofes, der bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen regelmäßig die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zuerkennt, obwohl dem bereits die (negativen) Entscheidungen zweier Instanzen vorausgegangen sind. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem Verfahren nach Paragraph 5, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins Nr. 76 - ausgesprochen, es sei, um Grundrechtswidrigkeiten zu vermeiden, "erforderlich, dass das Verfahren, in dem in Österreich geprüft wird, ob die Aufenthaltsbeendigung mit Artikel 3, EMRK im Einklang steht, den Anforderungen des Artikel 13, EMRK entspricht. Wird vertretbar behauptet, die Aufenthaltsbeendigung verstoße gegen Artikel 3, EMRK, so muss dem Betroffenen ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, der zu einer unabhängigen und gründlichen Prüfung führt. Für die Wirksamkeit der Beschwerde im Sinne der Anforderungen des Artikel 13, EMRK bedarf es auch der Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung [...]" (VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582).
Im vorliegenden Verfahren bringt der Beschwerdeführer vor, dass das dem bekämpften Bescheid zugrundeliegende Gutachten nicht ordnungsgemäß zustandegekommen sei und kündigt eine ausführliche Beschwerdeergänzung an. Es kann nicht von Vornherein gesagt werden kann, dass dieses Vorbringen falsch ist; trifft es zu, dann gibt es Hinweise darauf, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte führen könnte. Angesichts der hohen Bedeutung, die der aufschiebenden Wirkung im Rechtsmittelverfahren zukommt, ist der Beschwerde daher im Zweifel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Im vorliegenden Verfahren bringt der Beschwerdeführer vor, dass das dem bekämpften Bescheid zugrundeliegende Gutachten nicht ordnungsgemäß zustandegekommen sei und kündigt eine ausführliche Beschwerdeergänzung an. Es kann nicht von Vornherein gesagt werden kann, dass dieses Vorbringen falsch ist; trifft es zu, dann gibt es Hinweise darauf, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte führen könnte. Angesichts der hohen Bedeutung, die der aufschiebenden Wirkung im Rechtsmittelverfahren zukommt, ist der Beschwerde daher im Zweifel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
26.06.2012