Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A2 414.747-2/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: unbekannt (alias Zimbabwe alias Nigeria), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2011, Zl. 10 03.364-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: unbekannt (alias Zimbabwe alias Nigeria), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2011, Zl. 10 03.364-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II und Spruchpunkt III wie folgt zu lauten haben:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei und Spruchpunkt römisch drei wie folgt zu lauten haben:
"II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 6 AsylG 2005 wird"II. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, AsylG 2005 wird
XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 6 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen."römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen."
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein XXXX geborener Staatsbürger von Zimbabwe, stellte am 19.04.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer an, Ende März 2010 von Südafrika direkt mit dem Flugzeug nach Wien geflogen zu sein. Er hätte dann die nächste Zeit "bei einem weißen Mann" verbracht. Dann hätte er den gegenständlichen Antrag gestellt. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er wisse seit seiner Schulzeit, homosexuell zu sein und die Menschen in Zimbabwe würden das ablehnen. Er wäre öfters von fremden Leuten geschlagen worden. Die Leute hätten ihn diskriminiert. Sonst hätte er keine weiteren Fluchtgründe.1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein römisch 40 geborener Staatsbürger von Zimbabwe, stellte am 19.04.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer an, Ende März 2010 von Südafrika direkt mit dem Flugzeug nach Wien geflogen zu sein. Er hätte dann die nächste Zeit "bei einem weißen Mann" verbracht. Dann hätte er den gegenständlichen Antrag gestellt. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er wisse seit seiner Schulzeit, homosexuell zu sein und die Menschen in Zimbabwe würden das ablehnen. Er wäre öfters von fremden Leuten geschlagen worden. Die Leute hätten ihn diskriminiert. Sonst hätte er keine weiteren Fluchtgründe.
Am 26.04.2010 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West (As. 43-51 BAA). Der Beschwerdeführer bestätigte dabei, in XXXX geboren zu sein, Staatsangehöriger von Zimbabwe zu sein und der Volksgruppe der "Zimbabwe" anzugehören. Seinen Reisepass hätte er in Südafrika verloren. Die Leute am Flughafen in Südafrika, in Pretoria, hätten ihn nur mit seinem Personalausweis ins Flugzeug steigen lassen. Bei der Passkontrolle in Wien wäre er gar nicht kontrolliert worden. Das Flugzeug hätte er nicht gewechselt. Das Flugticket hätte er nach Ankunft in Wien weggeworfen.Am 26.04.2010 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West (As. 43-51 BAA). Der Beschwerdeführer bestätigte dabei, in römisch 40 geboren zu sein, Staatsangehöriger von Zimbabwe zu sein und der Volksgruppe der "Zimbabwe" anzugehören. Seinen Reisepass hätte er in Südafrika verloren. Die Leute am Flughafen in Südafrika, in Pretoria, hätten ihn nur mit seinem Personalausweis ins Flugzeug steigen lassen. Bei der Passkontrolle in Wien wäre er gar nicht kontrolliert worden. Das Flugzeug hätte er nicht gewechselt. Das Flugticket hätte er nach Ankunft in Wien weggeworfen.
Der Beschwerdeführer bestätigte auch seinen Fluchtgrund, als Homosexueller in Zimbabwe diskriminiert worden zu sein. In Zimbabwe wäre die Homosexualität verboten. Er wäre dort Tischlergehilfe gewesen, dies hätte er von seinem Vater gelernt.
Nach Zulassung des Verfahrens des Beschwerdeführers wurde dieser am 05.07.2010 in der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes neuerlich einvernommen (As. 119-129 BAA). Der Beschwerdeführer führte dabei auch aus, seinen Personalausweis in Wien verloren zu haben.
Seine homosexuelle Neigung habe er im Alter von 12 Jahren bemerkt. Männer, die seiner Familie Arbeit gebracht hätten, hätten ihn zu sich nach Hause gebeten und ihm Geschenke gemacht, wenn sie sich mit ihm "vergnügen" hätten können. Als dies bekannt geworden sei, hätten ihn die Leute darauf angesprochen, warum er dieses Tabu breche und ihn auch bedroht. Er hätte sich dann verstecken müssen und wäre nur mehr während der Nacht ins Freie gegangen. Man hätte ihn verprügelt, die Leute hätten ihn angeschrien. Seinen Eltern hätte er von seiner Neigung nichts erzählt. Er wisse nicht, ob Homosexualität in seiner Heimat strafbar sei.
2. Mit Bescheid vom 27.07.2010, Zl. 10 03.364-BAI, zugestellt am 02.08.2010, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab. Festgestellt wurde seitens des Bundesasylamtes insbesondere, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Zimbabwe wäre. Seine weitere Identität stehe nicht fest.2. Mit Bescheid vom 27.07.2010, Zl. 10 03.364-BAI, zugestellt am 02.08.2010, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 ab. Festgestellt wurde seitens des Bundesasylamtes insbesondere, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Zimbabwe wäre. Seine weitere Identität stehe nicht fest.
Zu Zimbabwe wurden Feststellungen zur aktuellen politischen Situation, zur Sicherheitslage, zu Menschenrechten, darunter auch zur Homosexualität, zur Versorgungslage und zur Bewegungsfreiheit gemacht. Weiters ist eine Anfragebeantwortung der XXXX vom 19.07.2010 zur Strafbarkeit von Homosexualität wörtlich in den Bescheid aufgenommen. Zur aktuellen politischen Situation in Zimbabwe wurde auf die Machtteilung zwischen Präsident Mugabe und dem früheren Oppositionsführer Tsvangirai hingewiesen. Zur Sicherheitslage wurde mit Hinweis auf eine Information des deutschen Auswärtigen Amtes vom April 2010 ausgeführt, dass sich die allgemeine Situation seit Antritt der neuen Koalitionsregierung deutlich entspannt hätte. Es hätte sich auch das Warenangebot verbessert und die Hyperinflation sei beendet. Auch ist die Rede von einer gewissen (sonstigen) Entspannung der allgemeinen Lage. Die XXXX führt in der zitierten Anfragebeantwortung aus, dass homosexuelle Handlungen in Simbabwe tatsächlich mit Strafe bedroht seien. In letzter Zeit hätte ein Fall der Verfolgung von zwei Angestellten eines lokalen Clubs für Homosexuelle besondere Beunruhigung ausgelöst. Die beiden Personen wären zwar offiziell wegen Besitz von pornographischen Materials angeklagt gewesen, aus den Umständen sei jedoch ganz klar herauszulesen gewesen, dass es sich um besondere Verfolgung aufgrund sexueller Orientierung handle. Eine baldige Änderung der Gesetzeslage sei nach Einschätzung der Botschaft nicht zu erwarten. Fallweise werde aktiv gegen Homosexuelle vorgegangen, es handle sich allerdings bislang um Einzelfälle. Die gesellschaftliche Ächtung sei sehr stark. Die Lage wäre nach Einschätzung der Botschaft "prekär" und tendenziell wäre für die nächste Zeit eine Verschlechterung zu gewärtigen. Erst vor wenigen Tagen habe Präsident Mugabe eine Rede vor einer größeren religiösen Gemeinschaft dazu benutzt, gegen Homosexuelle zu hetzen. Angst vor einer neuen allgemeinen Gewaltwelle wie bei den Wahlen 2008 in Simbabwe sei groß. Ein Klima der Einschüchterung sei insbesondere am Land festzustellen. Es sei zu erwarten, dass alle offen Homosexuelle automatisch zu den Gegner der Zanu-PF (der Partei von Mugabe) gezählt würden. Auch die Spitzenpolitiker der MDC hätten sich bislang gehütet gegen die Diskriminierung von Homosexuellen einzutreten. Am Ende der Anfragebeantwortung war auf einen Artikel der Presse verwiesen, der illustriere, wie das Thema Homosexualität derzeit von der Zanu-PF-Partei zur politischen Manipulation eingesetzt würde. Dieser Artikel ist dem Akteninhalt zu entnehmen.Zu Zimbabwe wurden Feststellungen zur aktuellen politischen Situation, zur Sicherheitslage, zu Menschenrechten, darunter auch zur Homosexualität, zur Versorgungslage und zur Bewegungsfreiheit gemacht. Weiters ist eine Anfragebeantwortung der römisch 40 vom 19.07.2010 zur Strafbarkeit von Homosexualität wörtlich in den Bescheid aufgenommen. Zur aktuellen politischen Situation in Zimbabwe wurde auf die Machtteilung zwischen Präsident Mugabe und dem früheren Oppositionsführer Tsvangirai hingewiesen. Zur Sicherheitslage wurde mit Hinweis auf eine Information des deutschen Auswärtigen Amtes vom April 2010 ausgeführt, dass sich die allgemeine Situation seit Antritt der neuen Koalitionsregierung deutlich entspannt hätte. Es hätte sich auch das Warenangebot verbessert und die Hyperinflation sei beendet. Auch ist die Rede von einer gewissen (sonstigen) Entspannung der allgemeinen Lage. Die römisch 40 führt in der zitierten Anfragebeantwortung aus, dass homosexuelle Handlungen in Simbabwe tatsächlich mit Strafe bedroht seien. In letzter Zeit hätte ein Fall der Verfolgung von zwei Angestellten eines lokalen Clubs für Homosexuelle besondere Beunruhigung ausgelöst. Die beiden Personen wären zwar offiziell wegen Besitz von pornographischen Materials angeklagt gewesen, aus den Umständen sei jedoch ganz klar herauszulesen gewesen, dass es sich um besondere Verfolgung aufgrund sexueller Orientierung handle. Eine baldige Änderung der Gesetzeslage sei nach Einschätzung der Botschaft nicht zu erwarten. Fallweise werde aktiv gegen Homosexuelle vorgegangen, es handle sich allerdings bislang um Einzelfälle. Die gesellschaftliche Ächtung sei sehr stark. Die Lage wäre nach Einschätzung der Botschaft "prekär" und tendenziell wäre für die nächste Zeit eine Verschlechterung zu gewärtigen. Erst vor wenigen Tagen habe Präsident Mugabe eine Rede vor einer größeren religiösen Gemeinschaft dazu benutzt, gegen Homosexuelle zu hetzen. Angst vor einer neuen allgemeinen Gewaltwelle wie bei den Wahlen 2008 in Simbabwe sei groß. Ein Klima der Einschüchterung sei insbesondere am Land festzustellen. Es sei zu erwarten, dass alle offen Homosexuelle automatisch zu den Gegner der Zanu-PF (der Partei von Mugabe) gezählt würden. Auch die Spitzenpolitiker der MDC hätten sich bislang gehütet gegen die Diskriminierung von Homosexuellen einzutreten. Am Ende der Anfragebeantwortung war auf einen Artikel der Presse verwiesen, der illustriere, wie das Thema Homosexualität derzeit von der Zanu-PF-Partei zur politischen Manipulation eingesetzt würde. Dieser Artikel ist dem Akteninhalt zu entnehmen.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zunächst aus, dass aufgrund der Ortskenntnisse des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass jener Staatsangehöriger von Zimbabwe wäre. Beweiswürdigend zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers findet sich die Erwägung, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hätte, seine Homosexualität niemals öffentlich ausgelebt zu haben und in einem vertrauten, "geschlossenen Kreis" "weitervermittelt" worden zu sein.
Absolut unglaubwürdig sei in diesem Zusammenhang in Verbindung mit den (nicht weiter erklärten) Feststellungen in der Länderfeststellung, dass die Neigung des Beschwerdeführers bekannt gewesen wäre und er deshalb von der Bevölkerung verfolgt, beziehungsweise belästigt worden sei. Das Bundesasylamt führt weiter aus, dass es nach allgemeiner Erfahrung im absoluten Interesse der "Auftraggeber" gelegen hätte sein müssen, den sexuellen Kontakt zum Beschwerdeführer geheim zu halten, da sie sich ansonsten ebenfalls strafbar und der Ausgrenzung durch die Bevölkerung ausgesetzt hätten.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung und aufgrund der allgemeinen negativen Stimmung gegen Homosexualität in der Heimat des Beschwerdeführers würde jeder "vernunftbedachte Mensch mit homosexueller Neigung" damit nicht an die Öffentlichkeit gehen und sich Personen, denen er dies mitteilt, "sehr gezielt" aussuchen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer diese Verfolgung äußerst vage geschildert hätte und wäre es doch plausibel, dass es auch zu einer Anzeige bei den Behörden gekommen wäre, was er jedoch verneint hätte. Folgerichtig sei von der völligen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Im Zusammenhang mit der möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Zimbabwe wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass nicht festgestellt werden hätte können, dass dem Beschwerdeführer in Zimbabwe die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre, oder dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt würde. Es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat, bzw. "im Iran" (sic!) Familienangehörige hätte und er im Falle einer Rückkehr aufgrund der familiären Anknüpfungspunkte in keine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer wäre sogar in der Lage gewesen die finanziellen Mittel für die schlepperunterstützte Reise nach Österreich aufzubringen. Er verfüge auch über handwerkliche Fähigkeiten, die ihm eine Existenzsicherung in einem anderen Teil von Zimbabwe ermöglichen würden.
3. In Erledigung der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2010, Zl. A2 414.747-1/2010/3E der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde das Erkenntnis insbesondere wie folgt:3. In Erledigung der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2010, Zl. A2 414.747-1/2010/3E der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde das Erkenntnis insbesondere wie folgt:
"3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.1. Eingedenk der Tatsache, dass die menschenrechtliche und politische Lage in Simbabwe weitaus problematischer ist, als im Großteil der anderen afrikanischen Staaten, ist es nachvollziehbar, dass Asylwerber versuchen, sich fälschlicherweise als Staatsbürger von Zimbabwe auszugeben. Schon unter diesem Gesichtspunkt, aber auch unter allgemeinen Ermittlungsgrundsätzen, wäre es Aufgabe des Bundesasylamtes zunächst gewesen, die behauptete Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers einer sorgfältigen Würdigung zu unterziehen und hiezu ausreichende Feststellungen zu treffen. Das Bundesasylamt hat sich nun darauf beschränkt, auf der einen Seite die Identität des Beschwerdeführers für nicht feststellbar zu erachten, auf der anderen Seite aber wegen vorhandener Ortskenntnisse die Staatsbürgerschaft von Zimbabwe zu bejahen.
Aus dem Akteninhalt lässt sich jedoch nicht erschließen, welche Ortskenntnisse der Beschwerdeführer zu Zimbabwe tatsächlich im Verfahren unter Beweis gestellt hat, außer, dass er die Hauptstadt XXXX nannte und eine unklare Adressenangabe (As. 19 BAA) dazu machte. Insbesondere ist auch keine genauere Befragung des Beschwerdeführers zu irgendwelchen örtlichen Gegebenheiten in Zimbabwe aus dem Akt ersichtlich.Aus dem Akteninhalt lässt sich jedoch nicht erschließen, welche Ortskenntnisse der Beschwerdeführer zu Zimbabwe tatsächlich im Verfahren unter Beweis gestellt hat, außer, dass er die Hauptstadt römisch 40 nannte und eine unklare Adressenangabe (As. 19 BAA) dazu machte. Insbesondere ist auch keine genauere Befragung des Beschwerdeführers zu irgendwelchen örtlichen Gegebenheiten in Zimbabwe aus dem Akt ersichtlich.
Dem kommt aber umso größere Bedeutung zu, als der Beschwerdeführer ja - wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht - vollkommen unplausible Angaben zu seinem Fluchtweg nach Österreich machte. Schon bei oberflächlicher Recherche in öffentlich zugänglichen Flugplänen ist klar, dass es keinerlei Direktflug von Pretoria nach Wien gibt. Es ist auch schon nicht nachvollziehbar, dass ein Staatsbürger von Zimbabwe mit einem Personalausweis von Zimbabwe ohne Schwierigkeiten in ein Flugzeug aus Südafrika nach Europa steigen kann. Umso weniger ist glaubhaft, dass er in Wien ohne Passkontrolle, indem er sich einfach in eine Gruppe von Menschen einreihte, nach Österreich einreisen konnte. Auch dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass in Südafrika und dann seinen Personalausweis unter völlig ungeklärten Umständen in Wien verloren hätte, erscheint nicht nachvollziehbar, beziehungsweise jedenfalls höchst bedenklich. Anstatt aber wenigstens diese Bedenken zum Anlass zu nehmen, die Staatsbürgerschaftsangabe hinsichtlich Zimbabwe einer genaueren Hinterfragung zu unterziehen, hat das Bundesasylamt es einfach damit bewenden lassen, diese zu bejahen und aber andererseits die weiteren Identitätsangaben für nicht glaubwürdig zu erachten. Auch das ist nicht schlüssig, als wenn die Staatsbürgerschaftsangabe einfach übernommen wird, prima facie kein Grund dafür ersichtlich wäre, warum man dann nicht auch die restliche Identität dem Verfahren zu Grunde legt.
Dass es auch keine Volksgruppe der "Simbabwe" gibt, wie der Beschwerdeführer behauptet hat und es auch fragwürdig erscheint, dass der Beschwerdeführer außer englisch überhaupt keine Sprache spräche, wenn er tatsächlich aus Zimbabwe stammte, wird nur am Rande erwähnt.
Zusammengefasst hat das Bundesasylamt das Verfahren schon damit mit einem schweren Ermittlungsfehler belastet, indem es die Frage der Staatsbürgerschaft, an die sich ja die Frage der Flüchtlingseigenschaft und die Frage des Prüfungsumfanges anschließen, keiner ausreichenden Überprüfung unterzogen hat und sich die entsprechenden Feststellungen als offensichtlich unzureichend erweisen.
(...)
3.4. Was das gegenständliche Verfahren betrifft, ist die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, wie dargestellt, aber somit bereits nicht auf eine hinreichende Sachverhaltsgrundlage gestützt. Zunächst ist wie gesagt die Frage der tatsächlichen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers nicht in der erforderlichen Art und Weise geklärt worden. Wenn dieser nicht Staatsbürger von Zimbabwe ist, sind Spruchpunkte II und III des Bescheides des Bundesasylamtes, welche die Verneinung des subsidiären Schutzes in Bezug auf den Herkunftsstaat Zimbabwe aussprechen und seine Ausweisung nur nach Zimbabwe für zulässig erklären, offenkundig verfehlt. Ist der Beschwerdeführer aber tatsächlich Staatsbürger von Zimbabwe und kann ihm die Homosexualität als solche zum Entscheidungszeitpunkt nicht abgesprochen werden (vgl. auch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2009, A2 402.885-1/2008/11E in Bezug auf die Anforderungen an ein diesbezüglich rechtsrichtiges Beweisverfahren), so hat eine umfassendere Beweisaufnahme in Bezug auf die Situation in Zimbabwe in Relation zur individuellen Lage des Beschwerdeführers zu erfolgen. Wäre sein Vorbringen in der getroffenen Form wahr, würde zum einen im Raum stehen, dass er Opfer zielgerichteter staatlicher Verfolgung, diesfalls tatsächlich wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen werden könnte. Andererseits könnte sich auch die Frage der Verfolgung wegen unterstellter staatsfeindlicher politischer Gesinnung in diesem Zusammenhang stellen. Ferner wäre denkmöglich, dass die Diskriminierungen der Nachbarbevölkerung ebenfalls asylrelevantes Ausmaß erreichen und als relevante Verfolgung Dritter, gegen die kein staatlicher Schutz aus asylrelevanten Gründen gewährt würde, anzusehen wären. (...)".3.4. Was das gegenständliche Verfahren betrifft, ist die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, wie dargestellt, aber somit bereits nicht auf eine hinreichende Sachverhaltsgrundlage gestützt. Zunächst ist wie gesagt die Frage der tatsächlichen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers nicht in der erforderlichen Art und Weise geklärt worden. Wenn dieser nicht Staatsbürger von Zimbabwe ist, sind Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes, welche die Verneinung des subsidiären Schutzes in Bezug auf den Herkunftsstaat Zimbabwe aussprechen und seine Ausweisung nur nach Zimbabwe für zulässig erklären, offenkundig verfehlt. Ist der Beschwerdeführer aber tatsächlich Staatsbürger von Zimbabwe und kann ihm die Homosexualität als solche zum Entscheidungszeitpunkt nicht abgesprochen werden vergleiche auch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2009, A2 402.885-1/2008/11E in Bezug auf die Anforderungen an ein diesbezüglich rechtsrichtiges Beweisverfahren), so hat eine umfassendere Beweisaufnahme in Bezug auf die Situation in Zimbabwe in Relation zur individuellen Lage des Beschwerdeführers zu erfolgen. Wäre sein Vorbringen in der getroffenen Form wahr, würde zum einen im Raum stehen, dass er Opfer zielgerichteter staatlicher Verfolgung, diesfalls tatsächlich wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen werden könnte. Andererseits könnte sich auch die Frage der Verfolgung wegen unterstellter staatsfeindlicher politischer Gesinnung in diesem Zusammenhang stellen. Ferner wäre denkmöglich, dass die Diskriminierungen der Nachbarbevölkerung ebenfalls asylrelevantes Ausmaß erreichen und als relevante Verfolgung Dritter, gegen die kein staatlicher Schutz aus asylrelevanten Gründen gewährt würde, anzusehen wären. (...)".
4. Im durch die Verwaltungsbehörde fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 17.09.2010 vom Bundesasylamt neuerlich niederschriftlich einvernommen. Er halte seine bisherigen Angaben aufrecht. Alles was er bisher angegeben habe, sei richtig. Er wolle nur berichtigen, dass er der Volksgruppe der Shona angehöre. Befragt, welche Sprachen er spreche, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater in XXXX geboren worden sei. Sein Vater habe ihm erzählt, dass er zur Volksgruppe der Shona gehöre. Er habe die Sprache nie wirklich gelernt. Manchmal habe er mit seiner Mutter, oder wenn Besuch gekommen sei, gesprochen. Er habe hauptsächlich Englisch gesprochen.4. Im durch die Verwaltungsbehörde fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 17.09.2010 vom Bundesasylamt neuerlich niederschriftlich einvernommen. Er halte seine bisherigen Angaben aufrecht. Alles was er bisher angegeben habe, sei richtig. Er wolle nur berichtigen, dass er der Volksgruppe der Shona angehöre. Befragt, welche Sprachen er spreche, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater in römisch 40 geboren worden sei. Sein Vater habe ihm erzählt, dass er zur Volksgruppe der Shona gehöre. Er habe die Sprache nie wirklich gelernt. Manchmal habe er mit seiner Mutter, oder wenn Besuch gekommen sei, gesprochen. Er habe hauptsächlich Englisch gesprochen.
Er könne die Sprache nicht mehr sprechen und verstehe sie auch nicht. Seine Adresse in der Heimat laute "XXXX".
Sein Vater, XXXX sei vor ca. zwei Jahren und seine Mutter Anfang 2010 verstorben. Nach deren Tod habe er das Haus an einen Kunden verkauft. Nach den umliegenden Dörfern und über das Leben und die Kultur des Landes befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, die umliegenden Städte wären XXXX.Sein Vater, römisch 40 sei vor ca. zwei Jahren und seine Mutter Anfang 2010 verstorben. Nach deren Tod habe er das Haus an einen Kunden verkauft. Nach den umliegenden Dörfern und über das Leben und die Kultur des Landes befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, die umliegenden Städte wären römisch 40 .
Es gebe die Partei MDC. Zimbabwe wäre die Kornkammer gewesen, aber Mugabe habe die Deutschen verscheucht, weshalb die Wirtschaft nun schlecht ausschaue.
Nachgefragt, wann seine Neigung öffentlich bekannt geworden sei, meinte der Beschwerdeführer, als er zirka 20 Jahre alt gewesen sei. Er wäre beschimpft und auch geschlagen worden. Die Situation wäre immer schlechter geworden. Auch die Kunden, mit denen er sexuelle Beziehungen gehabt hätte, wären Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Nach einem konkreten Fall einer Bedrohung befragt, legte der Beschwerdeführer dar, öfters mit Flaschen und Messern attackiert worden zu sein.
Nach seinem Fluchtweg befragt, führte er an, Zimbabwe Mitte Februar 2010 mit dem Bus verlassen zu haben und nach Südafrika, Pretoria gefahren zu sein, wo er seinen Reisepass verloren habe. Er sei von Pretoria nach Wien geflogen. Da er keinen Reisepass gehabt hätte, wäre er mit seiner Identitätskarte geflogen. Der Flug hätte sieben Stunden gedauert. Er glaube, dass es irgendwo einen Zwischenstopp gegeben habe. Es wäre sein erster Flug gewesen.
Auf Vorhalt, dass wenn es sein erster Flug gewesen sei, er erfahrungsgemäß sehr aufgeregt und dadurch auch sehr aufmerksam sein hätte müssen, und da es sich um einen internationalen Flug gehandelt habe, die Durchsagen des Flugpersonals und des Kapitäns in englischer Sprache durchgeführt worden sein müssten, es also nicht nachvollziehbar sei, dass er nicht wisse, wo er eine Zwischenlandung gehabt hätte, weshalb es umso unglaubwürdig sei es, dass er nicht konkret angeben könne, ob er das Flugzeug verlassen habe, meinte der Beschwerdeführer, eine Zwischenlandung gehabt zu haben, beziehungsweise das Flugzeug verlassen zu haben. Bei seinen bisherigen Einvernahmen habe er die Bedeutung des Wortes "Direktflug" nicht richtig verstanden.
Nach der Landung wären die Passagiere ausgestiegen und durch eine Schleuse ins Flughafengebäude gegangen. Sie wären alle in einer Reihe gestanden. Als er bemerkt habe, dass die Leute vor ihm befragt worden wären, hätte er das Flughafengebäude verlassen und versucht Kontakt zu Leuten herzustellen. Danach habe er zufällig einen Mann getroffen, der ihm geholfen hätte.
Auf Vorhalt, dass es absolut unglaubwürdig und unmöglich sei, dass Passagiere von einem internationalen Flug, ohne Passkontrolle einreisen können, führte er an, nicht kontrolliert worden zu sein.
Befragt, von welcher Behörde sein Reisepass ausgestellt worden sei, führte der Beschwerdeführer an, dass es ein Büro in XXXX gewesen sei. Es wäre schon langer her. Er habe zu niemandem in seiner Heimat Kontakt.Befragt, von welcher Behörde sein Reisepass ausgestellt worden sei, führte der Beschwerdeführer an, dass es ein Büro in römisch 40 gewesen sei. Es wäre schon langer her. Er habe zu niemandem in seiner Heimat Kontakt.
Er lebe hier von der Sozialhilfe und besuche derzeit einen Deutschkurs. Er habe keine nahen Bindungen zu Österreich.
5. Am 20.09.2010 übermittelte die Staatendokumentation des Bundesasylamtes (auf Ersuchen der verfahrensführenden Außenstelle des Bundesasylamtes) eine Anfragebeantwortung der XXXX von diesem Tag, aus der sich ergibt, dass die vom Beschwerdeführer genannte "XXXX" nicht existiert und auch in den Telefonbüchern der Jahre 2006 und 2007 der (eher in Westafrika übliche) Name "XXXX" nicht aufscheine.5. Am 20.09.2010 übermittelte die Staatendokumentation des Bundesasylamtes (auf Ersuchen der verfahrensführenden Außenstelle des Bundesasylamtes) eine Anfragebeantwortung der römisch 40 von diesem Tag, aus der sich ergibt, dass die vom Beschwerdeführer genannte "XXXX" nicht existiert und auch in den Telefonbüchern der Jahre 2006 und 2007 der (eher in Westafrika übliche) Name "XXXX" nicht aufscheine.
Der Beschwerdeführer wurde am 08.11.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, neuerlich einvernommen. Hierbei wiederholte der Beschwerdeführer, dass seine Adresse "XXXX" laute. Es gebe keine Stadtbezirke in XXXX. Die querenden Straßen lauteten XXXX, andere Straßen könne er nicht benennen. Auf Vorhalt der Anfragebeantwortung, wonach die "XXXX" in XXXX nicht verifiziert worden sei und der Name "XXXX" in den Telefonbüchern aus den Jahren 2006 und 2007 nicht aufscheine, führte der Beschwerdeführer an, das nicht zu verstehen. Auch seine Wohnadresse habe schon immer so geheißen, es sei eine kleine Straße. Auf entsprechende Frage gab der Beschwerdeführer zudem an, XXXX hätte immer schon diesen Namen getragen.Der Beschwerdeführer wurde am 08.11.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, neuerlich einvernommen. Hierbei wiederholte der Beschwerdeführer, dass seine Adresse "XXXX" laute. Es gebe keine Stadtbezirke in römisch 40 . Die querenden Straßen lauteten römisch 40 , andere Straßen könne er nicht benennen. Auf Vorhalt der Anfragebeantwortung, wonach die "XXXX" in römisch 40 nicht verifiziert worden sei und der Name "XXXX" in den Telefonbüchern aus den Jahren 2006 und 2007 nicht aufscheine, führte der Beschwerdeführer an, das nicht zu verstehen. Auch seine Wohnadresse habe schon immer so geheißen, es sei eine kleine Straße. Auf entsprechende Frage gab der Beschwerdeführer zudem an, römisch 40 hätte immer schon diesen Namen getragen.
Am 09.11.2010 langte eine weitere Anfragenbeantwortung der XXXX mit dem Ergebnis ein, dass keine der vom Beschwerdeführer genannten Straßen im aktuellen Stadtplan angeführt ist und auch der seit 1982 an der dortigen Vertretungsbehörde beschäftigte Fahrer keine dieser Straßen in XXXX kenne. XXXX wäre bis 1982 als "XXXX" bezeichnet und dann umbenannt worden.Am 09.11.2010 langte eine weitere Anfragenbeantwortung der römisch 40 mit dem Ergebnis ein, dass keine der vom Beschwerdeführer genannten Straßen im aktuellen Stadtplan angeführt ist und auch der seit 1982 an der dortigen Vertretungsbehörde beschäftigte Fahrer keine dieser Straßen in römisch 40 kenne. römisch 40 wäre bis 1982 als "XXXX" bezeichnet und dann umbenannt worden.
6. Das Bundesasylamt hat sodann am 28.03.2011 eine Sprachanalyse durch das XXXX" veranlasst, welche von zwei Gutachtern durchgeführt wurde. Die Ergebnisse langten am 18.04.2011 bei der Verwaltungsbehörde ein.
Der erste Gutachter wurde in Zimbabwe geboren und hat das Zimbabwe zuletzt 2010 besucht. Er analysiert Shona, Ndebele und Englisch. Laut seiner Einschätzung liege der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Nigeria und mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Zimbabwe.
Das Englisch des Beschwerdeführers weise phonologische Züge auf, die sich nicht der in Zimbabwe gesprochenen Variante von Englisch zuordnen ließen. Der Sprecher verwende Satzkonstruktionen, die sich nicht der in Zimbabwe gesprochenen Variante von Englisch zuordnen lasse.
Hinsichtlich der daneben durchgeführten Kontrolle länderkundlicher Kenntnisse wurde ausgeführt, dass der Sprecher keine Frage zu Zimbabwe korrekt beantworten habe könne. Er könne nur die Namen einiger großer Städte, eine Sprache und den Präsidenten des Landes nennen. Er spreche aber die meisten Namen von diesen falsch aus. Er könne sich an keine Mannschaften, Lebensmittelgeschäfte oder Gerichte in Zimbabwe erinnern. Auch könne er keine konkrete Angabe zur Politik oder Kultur von Zimbabwe machen.
Der zweite Gutachter wurde in Nigeria geboren und hat Nigeria das letzte Mal 2005 besucht; er analysiert Englisch, Pidgin Englisch, Yoruba und Edo.
Laut seiner Einschätzung liege der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Nigeria und mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Simbabwe.
Das Englisch des Sprechers weise gewisse phonologische Züge der in Nigeria gesprochenen Variante von Englisch auf. Der Sprecher verwende englische Wort- und Satzkonstruktionen, die sich der in Nigeria gesprochenen Variante von Englisch zuordnen lassen.
7. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 04.07.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen und ihm das Ergebnis der Sprachanalyse vorgehalten. Der Beschwerdeführer beharrte darauf, aus Zimbabwe zu kommen. Da er mit Nigerianern zusammen gelebt habe, kenne er auch ihre Sprache.
Sollten hier in Österreich "irgendwelche Schritte eingeleitet werden", dann wolle er nach Zimbabwe zurück. Er lebe (in Österreich) nach wie vor von der Sozialhilfe und besuche derzeit einen Deutschkurs. Er sei seit sechs Monaten bei einem "Homosexuellenclub" in der Nähe des Bahnhofes.
8. Mit angefochtenem Bescheid vom 07.07.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Nigeria aus. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Nigeria, seine weitere Identität hätte nicht festgestellt werden können. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe würden der Entscheidung mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt.8. Mit angefochtenem Bescheid vom 07.07.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Nigeria aus. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Nigeria, seine weitere Identität hätte nicht festgestellt werden können. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe würden der Entscheidung mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt.
Das Bundesasylamt traf darin Feststellungen zur Situation in Nigeria, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die § 60 AsylG 2005 entspräche. Die Menschenrechtssituation habe sich zwar nach der Zivilregierung 1999 verbessert, jedoch wirke sich das hohe Maß an Korruption negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus. Hinsichtlich der Sicherheitsfrage wurde festgehalten, dass abgesehen von der besonderen Situation im Nigerdelta in Nigeria in allen Regionen meist kaum vorhersehbare lokale Konflikte zwischen dortigen Bevölkerungsgruppen in Form von gewaltsamen Zusammenstößen mit Todesopfern aufbrechen können. Ursachen und Anlässe der Konflikte seien politischer, religiöser und/oder ethnischer Art. Meist seien diese Auseinandersetzungen von nur kurzer Dauer und örtlich begrenzt.Das Bundesasylamt traf darin Feststellungen zur Situation in Nigeria, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die Paragraph 60, AsylG 2005 entspräche. Die Menschenrechtssituation habe sich zwar nach der Zivilregierung 1999 verbessert, jedoch wirke sich das hohe Maß an Korruption negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus. Hinsichtlich der Sicherheitsfrage wurde festgehalten, dass abgesehen von der besonderen Situation im Nigerdelta in Nigeria in allen Regionen meist kaum vorhersehbare lokale Konflikte zwischen dortigen Bevölkerungsgruppen in Form von gewaltsamen Zusammenstößen mit Todesopfern aufbrechen können. Ursachen und Anlässe der Konflikte seien politischer, religiöser und/oder ethnischer "Art". Meist seien diese Auseinandersetzungen von nur kurzer Dauer und örtlich begrenzt.
Zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative wurde ausgeführt, dass die gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land erlaubten.
Bei der wirtschaftlichen Lage wurde auf eine Verbesserung in den letzten Jahren hingewiesen. Bloß wegen einer Asylantragstellung wäre nicht mit Repressionen bei einer Rückkehrer abgelehnter Asylwerber zu rechnen.
Die Feststellungen stützen sich auf verschiedene Quellen, insbesondere auf einen aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria und auf sonstige Informationen des deutschen auswärtigen Amtes, sowie auf den Menschenrechtsbericht des amerikanischen Außenministeriums über das Jahr 2009.¿
Eine Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers konnte das Bundesasylamt jedenfalls nicht erkennen. Zumal der Beschwerdeführer eine Verfolgung in seinem Heimatland nicht habe nachweisen können, gehe die Behörde davon aus, dass ihm dort auch keine Gefahren drohten.
Zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt aus, dass seine Ausführungen zum Fluchtweg aufgrund der Tatsache, dass er angegeben habe, Staatsangehöriger von Zimbabwe zu sein, absolut unglaubwürdig wären.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführerführers hätte ebenso nicht vermocht den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen.
Aufgrund des Ergebnisses der Direktsprachanalyse werde die Behörde in ihrer Meinung bestätigt, dass der Beschwerdeführer mit "seiner Geschichte" über seine Probleme bezüglich seiner Homosexualität in seiner behaupteten Heimat Zimbabwe offensichtlich "asylzweckbezogen agiert" habe.
Im Gutachten wären der erforderliche Sachverhalt, die angewandten Methoden zur Feststellung des Sachverhaltes als auch entsprechende Schlussfolgerungen in einer ausführlichen und nachvollziehbaren Art und Weise ersichtlich, weshalb kein Zweifel an der vollen Unbefangenheit, der Objektivität und der fachlichen Qualifikation des Gutachters gegeben sei, zumal das Sprachanalyseinstitut - im Gegensatz zu den Beschwerdeführer - keinerlei Interesse am Verfahrensausgang - in welche Richtung auch immer - habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Institut um bestmögliche Objektivität und Unbefangenheit bemüht sein müsse, da andernfalls die Gutachten für die Verfahren vor den Behörden und Gerichten unbrauchbar wären und letzten Endes dieses Institut wohl nicht mehr mit der Erfüllung dieser Aufgabe betraut werden würde. Somit habe der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was einen Hinweis auf eine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im Herkunftsland bieten würde.
Im Zusammenhang mit der möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass nicht festgestellt werden hätte können, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt würde. Sowohl seine Ausführungen, wie auch die Berücksichtigung individueller, ihn betreffender Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, Volksgruppe, Anknüpfungspunkte etc.) hätten die Behörde zum Befinden kommen lassen, dass in vorliegenden Falle die Kriterien für eine ausweglose Lage nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer habe selbst vor dem Bundesasylamt vorgebracht, in seiner Heimat keine finanziellen Probleme gehabt zu haben. Es stehe ihm somit frei nach seiner Rückkehr in die Heimat, in einem anderen Teil seines Heimatlandes, eine Existenz aufzubauen.
Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK vorliege. Umstände, die auf ein schützenswertes Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK in Österreich hinweisen würden, seien im Verfahren keine hervorgekommen, sodass das Vorliegen eines solchen im Sinne von Art. 8 EMRK in Österreich nicht festzustellen sei.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK vorliege. Umstände, die auf ein schützenswertes Privatleben im Sinne von Artikel 8, EMRK in Österreich hinweisen würden, seien im Verfahren keine hervorgekommen, sodass das Vorliegen eines solchen im Sinne von Artikel 8, EMRK in Österreich nicht festzustellen sei.
9. Dagegen wurde durch den nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes bestehe kein Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers; Beweisanbote in diesem Zusammenhang wurden nicht getätigt.
Hinsichtlich des eingeholten Sprachgutachtens wurde ausgeführt, dass Feststellungen dazu, mit welchem Akzent jemand Englisch spreche, keine Rückschlüsse auf dessen Staatsbürgerschaft zuließen. Das müsse als amtsbekannt vorausgesetzt werden.
Auch bei "Süddeutsch" könne es sich um einen Österreicher, Deutschen oder Italiener handeln. Selbst die in Nigeria gesprochenen Sprachen würden alle über das Staatsgebiet Nigerias hinausgreifen.
Außerdem habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass er nigerianische Bekannte gehabt hätte, weshalb die Sprache nicht gegen seine Herkunft aus Zimbabwe spreche. Darüber hinaus sei das Bundesasylamt willkürlich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgung wegen seiner Homosexualität nicht eingegangen.
10. Am 04.06.2012 langte über die Verwaltungsbehörde ein - nicht verifiziertes - Schreiben einer Privatperson ein, in dem Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich erhoben wurden.
Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Spruchpunkt I des Bescheides des BAA:2. Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des BAA:
2.1. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt I des Bescheides) nunmehr ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.2.1. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt römisch eins des Bescheides) nunmehr ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Dem Beschwerdeführer wurde vor der Verwaltungsbehörde hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als nicht glaubhaft eingestuft. Vor diesem Hintergrund kann auch der Asylgerichtshof, wie bereits zuvor das Bundesasylamt, keine realen Hinweise auf eine glaubhafte asylrelevante Verfolgungsgefahr erkennen.
Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
2.2. Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers
2.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, respektive seine Vertretung im nun seit knapp zwei Jahre andauernden Asylverfahren niemals irgendwelche Beweismittel zur angegebenen Herkunft vorzulegen in der Lage waren. Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers, respektive seiner Vertretung in diesem Zusammenhang erschöpfen sich in einer Kritik am Vorgehen der Asylbehörden, ohne selbst irgendwelche konstruktiven Ausführungen zu treffen, beziehungsweise in diesem Zusammenhang aktiv am Verfahren mitzuwirken.
2.2.2. Wie sogleich auszuführen sein wird, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass er aus Zimbabwe stammt, respektive aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK von dort geflohen ist.
2.2.3. Die Negativfeststellung zur behaupteten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen aus der eingeholten Sprachanalyse (plus Überprüfung landeskundlicher Kenntnisse) im Zusammenhang mit den vagen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hat im österreichischen Verfahren stets ausgeführt, 35 Jahre seines Lebens in Zimbabwe verbracht zu haben, jedoch war er nicht in der Lage verifizierbare Angaben zu seiner behaupteten Heimat zu machen. So geht aus der Befragung zu Landeskenntnissen hervor, dass der Beschwerdeführer nur die Namen einiger großer Städte, einer Sprache und des Präsidenten des Landes nennen habe können, wobei er die meisten Namen von diesen falsch ausgesprochen habe; er könne sich an keine Mannschaften, Lebensmittelgeschäfte oder Gerichte in Zimbabwe erinnern und könne er auch keine konkrete Angabe zur Politik oder Kultur von Zimbabwe machen. Im Verwaltungsverfahren bezeichnete sich der Beschwerdeführer zunächst realitätswidrig der (nicht existenten) Volksgruppe "Zimbabwe" für zugehörig, um später anzugeben, "Shona" zu sein, ohne auch nur ansatzweise deren Sprache zu verstehen/zu sprechen, was schon für sich genommen als kaum plausibel zu werten ist.
Darüber hinaus konnte, und dies ist wesentlich, auch die von ihm angegebene Heimatadresse von der XXXX nicht verifiziert werden, ebenso wenig vom Beschwerdeführer angegebene Straßenbezeichnungen (zur unbedenklichen Methodik der entsprechenden Überprüfung durch die XXXX siehe Verfahrenserzählung) Der Name "XXXX" konnte in Telefonbüchern aus den Jahren 2006 und 2007 ebenso nicht gefunden werden.Darüber hinaus konnte, und dies ist wesentlich, auch die von ihm angegebene Heimatadresse von der römisch 40 nicht verifiziert werden, ebenso wenig vom Beschwerdeführer angegebene Straßenbezeichnungen (zur unbedenklichen Methodik der entsprechenden Überprüfung durch die römisch 40 siehe Verfahrenserzählung) Der Name "XXXX" konnte in Telefonbüchern aus den Jahren 2006 und 2007 ebenso nicht gefunden werden.
2.2.4. Schließlich hat die im Erstverfahren eingeholte Sprachanalyse diese Erwägungen in prima facie schlüssig erscheinender Art und Weise bekräftigt. Die Gutachter kommen zum einhelligen Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Sozialisation nicht in Zimbabwe erfahren hat.
2.2.4.1 Vorweg ist dazu anzumerken, dass die Sprachanalyse von zwei Gutachtern erstellt wurde, von denen einer seinen Hintergrund in Nigeria und der andere in Zimbabwe hat, an deren Qualifikationen für die Tätigkeit als Analytiker keine Zweifel aufgekommen sind, Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer, beziehungsweise seinem rechtsfreundlichen Vertreter, auch nicht geltend gemacht.
In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeargument, wonach Feststellungen dazu mit welchem Akzent jemand Englisch spreche, keine Rückschlüsse auf seine Staatsbürgerschaft zuließen, zu entgegnen, dass die grundsätzliche Tauglichkeit von Sprachanalysen (bei notwendiger sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls) zur (Negativ-) Feststellung des Herkunftslandes in Entscheidungen des UBAS, respektive Asylgerichtshofes anerkannt wurde (vgl. nur VwGH 2007/01/0899 betreffend Ablehnung der Beschwerde betreffend Bescheid des UBAS vom 02.07.2007, Zl. 301.230 - C1/12E-XV/S3/2006). Nichtsdestotrotz geht der erkennende Senat des Asylgerichtshofes davon aus, dass Sprachanalysegutachten im Einzelfall zu beurteilen sind. Eine völlige Ablehnung dieser Methode lässt sich aber nicht erschließen. Dabei verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass es aus Sicht des erkennenden Senates tatsächlich schwierig sein kann, nur aufgrund einer Sprachanalyse mit ausreichender Sicherheit festzustellen, welches der wahre Herkunftsstaat eines Asylwerbers sei. Dies wird in bestimmten Fällen, insbesondere dann, wenn zusätzliche andere Indizien dafür vorliegen, möglich sein, nicht jedoch in anderen Fällen.In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeargument, wonach Feststellungen dazu mit welchem Akzent jemand Englisch spreche, keine Rückschlüsse auf seine Staatsbürgerschaft zuließen, zu entgegnen, dass die grundsätzliche Tauglichkeit von Sprachanalysen (bei notwendiger sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls) zur (Negativ-) Feststellung des Herkunftslandes in Entscheidungen des UBAS, respektive Asylgerichtshofes anerkannt wurde vergleiche nur VwGH 2007/01/0899 betreffend Ablehnung der Beschwerde betreffend Bescheid des UBAS vom 02.07.2007, Zl. 301.230 - C1/12E-XV/S3/2006). Nichtsdestotrotz geht der erkennende Senat des Asylgerichtshofes davon aus, dass Sprachanalysegutachten im Einzelfall zu beurteilen sind. Eine völlige Ablehnung dieser Methode lässt sich aber nicht erschließen. Dabei verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass es aus Sicht des erkennenden Senates tatsächlich schwierig sein kann, nur aufgrund einer Sprachanalyse mit ausreichender Sicherheit festzustellen, welches der wahre Herkunftsstaat eines Asylwerbers sei. Dies wird in bestimmten Fällen, insbesondere dann, wenn zusätzliche andere Indizien dafür vorliegen, möglich sein, nicht jedoch in anderen Fällen.
Im vorliegenden Verfahren sind auch nach Erstellung des Sprachanalysegutachtens keine weiteren eindeutigen Hinweise hervorgekommen, welche im Gegensatz dazu die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu Zimbabwe begründen würden. Der Asylgerichtshof kann aber andererseits aus der Aktenlage nicht mit der hinreichenden Sicherheit feststellen, dass der Asylwerber tatsächlich Staatsbürger von Nigeria ist und nicht nur etwa längere Zeit dort gelebt oder seine Sprachfärbung tatsächlich durch längeren Kontakt mit nigerianischen Staatsbürgern erworben hat, wie von ihm erklärt.
2.2.4.2. Da der Beschwerdeführer auf Herkunft und Abstammung aus Zimbabwe beharrt (obgleich doch eindeutig hervorgekommen ist, dass ein sprachlicher Konnex zu Zimbabwe nicht besteht und daher auch ein längerer Aufenthalt dort vor der Ausreise nach Europa definitiv ausscheidet; auch im unter Punkt 10 der Verfahrenserzählung bezeichneten Schreiben wird er als nigerianischer Staatsbürger bezeichnet), ist von seiner Seite diesbezüglich mangelnde Mitwirkung zu konstatieren. Der Asylgerichtshof hat auch sonst keine effektive Möglichkeit und es erschiene dies auch unter dem Grundsatz der Verfahrensökonomie nicht mehr tragbar, irgendwelche weiteren undefinierten Recherchen anzustellen, mit dem Ziel, eine genauere Bestimmung des Herkunftsstaates zu erreichen.
2.2.5. Somit ist daher dem Bundesasylamt auf Basis der Aktenlage beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der qualifizierten Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat", sowie dem Umstand, dass er nicht den für seinen Herkunftsstaat typische Sprachfärbung des Englischen spricht, nicht, wie behauptet, eine signifikante Zeitspanne in Zimbabwe gelebt haben kann, wodurch auch seinem detailarm vorgetragenen Fluchtvorbringen die Grundlage entzogen ist.
Hier liegt also ein bewusster Täuschungsversuch des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Identität vor. Da sich aus dem Gutachten zwar Hinweise auf eine tatsächliche Herkunft aus Nigeria ergeben, aber (schon wegen der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers) eine Aussage, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsbürger sei (er könnte ja auch in Nigeria länger gelebt haben, ohne die Staatsbürgerschaft dieses Landes zu besitzen), mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht getroffen werden kann, liegt ein Anwendungsfall des § 8 Abs 6 AsylG 2005 vor.Hier liegt also ein bewusster Täuschungsversuch des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Identität vor. Da sich aus dem Gutachten zwar Hinweise auf eine tatsächliche Herkunft aus Nigeria ergeben, aber (schon wegen der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers) eine Aussage, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsbürger sei (er könnte ja auch in Nigeria länger gelebt haben, ohne die Staatsbürgerschaft dieses Landes zu besitzen), mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht getroffen werden kann, liegt ein Anwendungsfall des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 vor.
2.3. Unbeschadet der Ausführungen zu 2.2. stellen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den ihm in Zimbabwe angeblich widerfahrenen fluchtauslösenden Ereignis als vage und detailarm dar; insbesondere konnte der Beschwerdeführer schon nicht deutlich machen, aufgrund welcher genauen Handlungen er sich von Dritten in Zimbabwe als asylrelevant gefährdet erachtet hat, sprach er doch immer nur allgemein von Drohungen auf der Straße.
Ein weiterer Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stellen schließlich seine unplausible Angaben zu seinem Fluchtweg nach Österreich dar. Auch wenn der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen den Argumenten des Asylgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 12.08.2010, Zl. Zl. A2 414.747-1/2010/3E anzupassen versucht hat, in dem er nun einen Direktflug verneinte - wobei sein Vorbringen, zuvor sich der Bedeutung der Wortes nicht bewusst gewesen zu sein, nicht überzeugen - bleiben seine weiteren Einlassungen nach wie vor unplausibel beziehungsweise nicht nachvollziehbar, wenn er weiterhin darauf besteht, ohne eine Passkontrolle in Wien nach Österreich eingereist zu sein. Auch dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass in Südafrika und dann seinen Personalausweis unter völlig ungeklärten Umständen in Wien verloren hätte, erscheint weiterhin nicht nachvollziehbar, beziehungsweise jedenfalls höchst bedenklich.
3. Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des BAA:3. Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des BAA:
3.1. Im Hinblick auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, ist auf § 8 Abs. 6 AsylG zu verweisen.3.1. Im Hinblick auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre, ist auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zu verweisen.
Hiernach ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist (§ 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG).Hiernach ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist (Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG).
In Anwendung dieser hier einschlägigen Bestimmung (siehe 2.2.) war somit auch der Antrag auf internationalen Schutz ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.
Weitere Erwägungen zu möglichen Konsequenzen wegen der vom Beschwerdeführer angegebenen Homosexualität bei einer Abschiebung in einen anderen bestimmten Staat hatten zu unterbleiben. Sollten die Fremdenbehörden (dann außerhalb des gegenständlichen Asylverfahrens) eine derartige Abschiebung beabsichtigen, läge es dann aber in deren Verantwortung, sich jedenfalls zu vergewissern, dass eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung im Zielstaat nicht zu erwarten ist, worauf hier nur aus Gründen der Rechtssicherheit vollständigkeitshalber zu verweisen ist.Weitere Erwägungen zu möglichen Konsequenzen wegen der vom Beschwerdeführer angegebenen Homosexualität bei einer Abschiebung in einen anderen bestimmten Staat hatten zu unterbleiben. Sollten die Fremdenbehörden (dann außerhalb des gegenständlichen Asylverfahrens) eine derartige Abschiebung beabsichtigen, läge es dann aber in deren Verantwortung, sich jedenfalls zu vergewissern, dass eine Artikel 3, EMRK-widrige Behandlung im Zielstaat nicht zu erwarten ist, worauf hier nur aus Gründen der Rechtssicherheit vollständigkeitshalber zu verweisen ist.
Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnte.Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnte.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.2. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit April 2010 (also etwas mehr als 2 Jahre) in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen/ersichtlich sind und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden. Ein schützenswertes Familien- oder. Privatleben iSd Art. 8 EMRK (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF) ist nicht hervorgekommen, zuletzt in der verwaltungsbehördlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 04.07.2011 (siehe Verfahrenserzählung), in welcher lediglich auf den Besuch eines Deutschkurses und eines Clubs am Wochenenden verwiesen wurde. Dieser Informationsstand aus Juli 2011 (somit kürzer als ein Jahr zum Entscheidungszeitpunkt) ist als hinreichend zeitnah anzusehen, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst weder in der Beschwerde noch zu einem späteren Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens irgendwelche Ausführungen in diesem Zusammenhang tätigte und ein aktueller Auszug aus dem Grundversorgungssystem zeigt, dass er nicht erwerbstätig ist, sondern von Leistungen des Landes Tirol lebt und er weiterhin in einer Unterkunft für Asylbewerber wohnt. Selbst wenn sich demnach zwischenzeitig beginnende Integration gezeigt hätte (etwa durch bessere Deutschkenntnisse oder Kontakte zu Österreichern), wäre diese doch durch die kurze Aufenthaltsdauer in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt (diese im Übrigen nur begründet mit einem, auf bewusst unwahre Angaben schon zur Identität gestützten, Asylantrag) relativiert. Das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegenständlichen Abweisung des (eindeutig) unbegründeten Asylantrages geht somit eindeutig vor, wie sich aus den obigen Erwägungen erschließt.3.2. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit April 2010 (also etwas mehr als 2 Jahre) in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen/ersichtlich sind und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden. Ein schützenswertes Familien- oder. Privatleben iSd Artikel 8, EMRK (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF) ist nicht hervorgekommen, zuletzt in der verwaltungsbehördlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 04.07.2011 (siehe Verfahrenserzählung), in welcher lediglich auf den Besuch eines Deutschkurses und eines Clubs am Wochenenden verwiesen wurde. Dieser Informationsstand aus Juli 2011 (somit kürzer als ein Jahr zum Entscheidungszeitpunkt) ist als hinreichend zeitnah anzusehen, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst weder in der Beschwerde noch zu einem späteren Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens irgendwelche Ausführungen in diesem Zusammenhang tätigte und ein aktueller Auszug aus dem Grundversorgungssystem zeigt, dass er nicht erwerbstätig ist, sondern von Leistungen des Landes Tirol lebt und er weiterhin in einer Unterkunft für Asylbewerber wohnt. Selbst wenn sich demnach zwischenzeitig beginnende Integration gezeigt hätte (etwa durch bessere Deutschkenntnisse oder Kontakte zu Österreichern), wäre diese doch durch die kurze Aufenthaltsdauer in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt (diese im Übrigen nur begründet mit einem, auf bewusst unwahre Angaben schon zur Identität gestützten, Asylantrag) relativiert. Das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegenständlichen Abweisung des (eindeutig) unbegründeten Asylantrages geht somit eindeutig vor, wie sich aus den obigen Erwägungen erschließt.
3.2.1. Mit Zustellung der gegenständlichen Ausweisungsentscheidung wird diese durchsetzbar und trifft im gegenständlichen Fall nunmehr § 10 Abs 7 1. Satz AsylG 2005 idgF zu.3.2.1. Mit Zustellung der gegenständlichen Ausweisungsentscheidung wird diese durchsetzbar und trifft im gegenständlichen Fall nunmehr Paragraph 10, Absatz 7, 1. Satz AsylG 2005 idgF zu.
4. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Schon gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. In der Beschwerde wurde schließlich auch nicht dargetan, welche Ausführungen der Beschwerdeführer in einer Beschwerdeverhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken in der Lage waren.4. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Schon gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. In der Beschwerde wurde schließlich auch nicht dargetan, welche Ausführungen der Beschwerdeführer in einer Beschwerdeverhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken in der Lage waren.
In diesem Sinne war also insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Gutachten, Herkunftsstaat, Identität, mangelnde Asylrelevanz, TäuschungZuletzt aktualisiert am
19.07.2012