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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §31 Abs6;Rechtssatz
Allein in der Tatsache, dass den Nachbarn nicht bekannt ist, an welcher genauen Stelle das Gaselager errichtet werden soll, liegt keine Rechtsverletzung. Da die genaue Situierung des Gaselagers nichts daran ändert, dass dieses in der betreffenden Widmung im Sinne des § 31 Abs. 6 Oö BauO zulässig ist, kommt auch dem Vorbringen der Nachbarn hinsichtlich der mangelhaften Unterlagen, die in dieser Hinsicht vom Amtssachverständigen seitenlang ergänzt hätten werden müssen und durch eine Projektsergänzung geändert worden seien, wobei die Situierung des Gaselagers noch immer unklar sei, keine Relevanz zu.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050323.X04Im RIS seit
10.11.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009