RS Vwgh 2005/10/14 2004/05/0323

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2005
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO OÖ 1994 §31 Abs6;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Allein in der Tatsache, dass den Nachbarn nicht bekannt ist, an welcher genauen Stelle das Gaselager errichtet werden soll, liegt keine Rechtsverletzung. Da die genaue Situierung des Gaselagers nichts daran ändert, dass dieses in der betreffenden Widmung im Sinne des § 31 Abs. 6 Oö BauO zulässig ist, kommt auch dem Vorbringen der Nachbarn hinsichtlich der mangelhaften Unterlagen, die in dieser Hinsicht vom Amtssachverständigen seitenlang ergänzt hätten werden müssen und durch eine Projektsergänzung geändert worden seien, wobei die Situierung des Gaselagers noch immer unklar sei, keine Relevanz zu.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050323.X04

Im RIS seit

10.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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