TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/22 A1 408262-1/2009

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Veröffentlicht am 22.06.2012
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Spruch

A1 408.262-1/2009/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2009, FZ. 09 02.465-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2009, FZ. 09 02.465-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am 25.02.2009 internationalen Schutz. Die niederschriftliche Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für Arabisch erfolgte am selben Tag. Bei dieser Befragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an:

Er sei syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und römisch-katholischen Glaubensbekenntnisses. Syrien habe er illegal am 17.02.2009 verlassen. Er habe nie einen Reisepass besessen, der Schlepper hätte einen für ihn "dabei gehabt".

Aus Syrien hätte er flüchten müssen, da er eine Beziehung mit einem moslemischen Mädchen begonnen hätte. Deren Vater sei beim syrischen Geheimdienst.

Am 02.03.2009 wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines Dolmetschers für Arabisch von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an:

Er habe während seiner Studienzeit an der Uni ein moslemisches Mädchen kennengelernt. Sie hätten während der vier bis fünf Jahre an der Uni eine Beziehung gehabt. Ein Jahr vor seiner Ausreise hätten sie sich entschieden, zu flüchten und das Land schlepperunterstützt zu verlassen, da sie gewusst hätten, dass sie von ihren Familien umgebracht würden, wenn diese von der Beziehung und den Heiratsabsichten erfahren würden. Am 11.01.2009 hätten sie in einem Café einen Schlepper treffen wollen, es sei jedoch nicht der Schlepper gekommen, sondern der Bruder der Freundin. Er habe sich retten können, die Freundin nicht. In der Folge habe er mit Hilfe eines Schleppers Syrien verlassen. Er habe nie einen Reisepass besessen. Der Schlepper hätte einen gefälschten Pass bei sich gehabt. In einem anderen Teil Syriens hätte er keinen Schutz vor Verfolgung suchen können, da der Vater des Mädchens beim Geheimdienst sei. Dieser würde ihn überall finden und ihn umbringen.

Am 09.06.2009 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von einem Organwalter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für Arabisch niederschriftlich befragt. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an:

Er habe eine Beziehung mit einer moslemischen Frau, die mit ihm studiert hätte, gehabt. Sie hätten ohne das Wissen ihrer Eltern zusammenleben und in ein anderes Land flüchten wollen. Als sie jedoch in einem Café auf einen Schlepper gewartet hätten, seien sie vom Bruder des Mädchens entdeckt worden und hätten davonlaufen wollen. Seine Freundin sei gestürzt und sei er sohin alleine geflüchtet. Er hätte Angst vor der Strafe der Familie, da er das Mädchen in Schande gebracht hätte, weil er römisch-katholischen Glaubens sei und die Familie des Mädchens Moslems.

Verlassen hätte er Syrien mit einem vom Schlepper angefertigten Reisepass. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. 09 02.465-BAI, vom 23.07.2009 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ab, erkannte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 keinen subsidiären Schutzstatus in Bezug auf Syrien zu und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus Österreich nach Syrien aus.Verlassen hätte er Syrien mit einem vom Schlepper angefertigten Reisepass. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. 09 02.465-BAI, vom 23.07.2009 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ab, erkannte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 keinen subsidiären Schutzstatus in Bezug auf Syrien zu und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus Österreich nach Syrien aus.

Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest, gleichfalls, dass der Beschwerdeführer römisch-katholischen Glaubensbekenntnisses sei.

Es fehlen Feststellungen, ob der Beschwerdeführer Syrien illegal verlassen hat. In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sprach das Bundesasylamt diesem die Glaubwürdigkeit ab.

Zu Syrien traf das Bundesasylamt unter anderem folgende Feststellungen:

"Das Notstandsgesetz von 1963 autorisiert die Regierung, präventive Verhaftungen vorzunehmen und setzt Gesetze der Verfassung und des Strafgesetzes gegen willkürliche Verhaftungen und Haft, inklusive

der Notwendig von Haftbefehlen außer Kraft.... Es gab auch

zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen, dass die Sicherheitsbehörden Bürger verhafteten, welche anscheinend nicht in politische Aktivitäten involviert wären. Die Sicherheitsbehörden gaben keine Informationen über die Gründe der Verhaftungen bekannt...

... Obwohl sowohl die syrische Verfassung, als auch das syrische

Strafrecht Folter verbieten, ... wenden Polizei,

Justizvollzugsorgane und Geheimdienste weiterhin systematisch Gewalt

an. Es soll weiterhin vereinzelt zu folterbedingten Todesfällen

kommen... Schon im normalen Polizeigewahrsam sind körperliche

Misshandlungen an der Tagesordnung.

... Missionierung ist nicht vom Zivilgesetz verboten, allerdings

entmutigt die Regierung solche Aktivitäten und klagt gelegentlich Missionare als "Bedrohung für die Beziehung zwischen den Religionsgruppen" an, wenn sie derartige Aktivitäten durchführten. Die Anklagen beinhalteten Freiheitsstrafen von fünf Jahren bis lebenslänglich, wurden aber oft auf ein bis zwei Jahre reduziert... Es ist illegal, Muslime zum Christentum zu konvertieren.

... Die Ein- und Ausreisekontrollen sind in Syrien effektiv. Jede

Ein- und Ausreise wird mit allen wesentlichen Daten erfasst.

Illegale Grenzübertritte sind gegebenenfalls aufgrund von Bestechung

oder über die "Grüne Grenze" in Einzelfällen möglich... Rückgeführte

Personen werden bei ihrer Einreise zunächst über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt. Diese Befragungen können sich über mehrere Stunden hinziehen. In der Regel wird dann jedoch die Einreise ohne weitere Schwierigkeiten gestattet; in manchen Fällen wird der Betroffene für die folgenden

Tage noch einmal zum Verhör einbestellt ... Human Rights Report 2005

von USDOS berichtet:

"Das syrische Gesetz sieht für jeglichen Fluchtversuch in ein anderes Land oder für eine illegale Ausreise eine Strafverfolgung vor."

... Auch für das Jahr 2007 wird von verschiedener Seite berichtet,

dass Verhaftungen von Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, häufig sind. Das US Department of State berichtet im März 2008, dass das syrische Gesetz die Strafverfolgung von Personen erlaubt, die versucht haben, einer Strafe in Syrien zu entgehen und deshalb im

Ausland um Asyl angesucht haben... SHRC berichtet, dass sich während

den letzten Sommerferien viele Besucher und Rückkehrer beklagt haben, dass sie bei der Einreise stundenlang inhaftiert, befragt und gedemütigt wurden. Ohne die Bezahlung von Bestechungsgeldern konnten sie den Flughafen "Damaskus International" nicht verlassen."

Gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, rügte die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und wiederholte zusammengefasst nochmals sein Fluchtvorbringen.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Im gegenständlichen Verfahren sind dem Bundesasylamt mehrere wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen, welche die Durchführung/Wiederholung einer Verhandlung/Einvernahme notwendig machen:

Das Bundesasylamt hat es unterlassen, sich eingehend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, Syrien illegal verlassen zu haben, auseinanderzusetzen. Dies wäre aber vor dem Hintergrund der Feststellungen des Bundesasylamtes im Rahmen der Länderfeststellungen, wonach der Betreffend in einem derartigen Fall mit Strafverfolgung zu rechnen hat und vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt selbst dargestellten negativen Menschenrechtssituation notwendig gewesen, um abschließend die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen zu befürchten hat, bzw. in eine (sonstige) Gefährdungslage geraten würde.

Dabei kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer römisch-katholischen Glaubens ist, besondere Bedeutung zu und hat das Bundesasylamt im zweiten Rechtsgang zu ermitteln, ob jemand mit dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr eine strengere (und somit asylrelevante) Bestrafung zu gewärtigen hat, als ein syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubensbekenntnisses.

Auch in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen zur Rückkehrsituation ganz allgemein ist ein wesentlicher Verfahrensmangel zu konstatieren:

Das Bundesasylamt listet zunächst bloß Einschätzungen einzelner Länderdokumentationsmaterialien auf, die zum Teil aber unterschiedliche Ansichten zum Ausdruck bringen und ist nicht ersichtlich, zu welchem Ermittlungsergebnis letztlich das Bundesasylamt selbst gekommen ist. Eine Beweiswürdigung und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen haben sich jedoch nicht darauf zu beschränken, einzelne Meinungen zu einem Problemkreis wiederzugeben, sondern eine Würdigung dieser Ansichten vorzunehmen und darauf aufbauend eine schlussfolgernde Sachverhaltsfeststellung zu treffen. Die zum Themenkreis Rückkehrsituation zitieren Ausführungen des Bundesasylamtes lassen jedoch entsprechende Schlussfolgerungen vermissen und erweist es sich als unmöglich, aus der Aktenlage zu erkennen, ob eine Person - ganz allgemein gesehen - im Falle der Rückkehr nach Syrien Verfolgung zu befürchten hat, bzw. in eine sonstige Gefährdungslage geraten könnte.

Das Bundesasylamt hat daher im zweiten Rechtsgang

ganz allgemein umfassend die Rückkehrsituation von Personen, welche sich illegal ins Ausland begeben haben, zu ermitteln und, nachvollziehbar aufbauend auf diesem Ermittlungsergebnis, schlüssige Sachverhaltsfeststellungen zu treffen;

im Besonderen die Rückkehrsituation von Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers zu ermitteln und in schlüssige Sachverhaltsfeststellungen zu kleiden.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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