Norm
AVG §68 Abs2Spruch
D11 313613-2/2012/4Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Russische Föderation, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Russische Föderation, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.06.2012, Zl. D11 313613-2/2012/2E, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ersatzlos behoben.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.06.2012, Zl. D11 313613-2/2012/2E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der inguschetischen Volksgruppe, reiste am 20.03.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.03.2006 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, römisch 40 , Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der inguschetischen Volksgruppe, reiste am 20.03.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.03.2006 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 04.07.2007, FZ. 06 03.211-BAI, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 04.07.2007, FZ. 06 03.211-BAI, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.
Mit Erkenntnis vom 13.09.2010, GZ D11 313613-1/2008/14E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe ab. In seiner Begründung verwies der Asylgerichtshof insbesondere darauf, dass es zu massiven Widersprüchen in den Angaben des Beschwerdeführers gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.Mit Erkenntnis vom 13.09.2010, GZ D11 313613-1/2008/14E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe ab. In seiner Begründung verwies der Asylgerichtshof insbesondere darauf, dass es zu massiven Widersprüchen in den Angaben des Beschwerdeführers gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.
Mit am 15.09.2010 erfolgter Zustellung erwuchs das genannte Erkenntnis in Rechtskraft.
Am 22.10.2010 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.10.2010 mit Bescheid vom 15.05.2012, FZ. 10 09.925-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.10.2010 mit Bescheid vom 15.05.2012, FZ. 10 09.925-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2012, FZ. 10 09.925-BAW, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.06.2012, Zl. D11 313613-2/2012/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 63 Abs 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.06.2012, Zl. D11 313613-2/2012/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
1.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.2. Nach § 68 Abs 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.1.2. Nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Davon, dass niemandem aus einem Bescheid ein Recht erwachsen ist, kann dann gesprochen werden, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, wobei dabei wesentlich ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung nicht verschlechtert werden darf (vgl. etwa VwGH 20.03.1996, 95/21/0369). Die amtswegige Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides wäre etwa dann unrechtmäßig, wenn durch die Behebung die rechtliche Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird (VwSlg 9707 A/1978; VwGH 13.10.1994, 93/09/0264). Die Rechtssphäre einer Partei wäre in diesem Sinn etwa dann beeinträchtigt, wenn durch die nachträgliche Aufhebung entweder eine ihre auferlegte Verpflichtung vergrößert oder eine ihr zuerkannte Berechtigung verringert würde (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, § 68 AVG, E 276.).Davon, dass niemandem aus einem Bescheid ein Recht erwachsen ist, kann dann gesprochen werden, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, wobei dabei wesentlich ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung nicht verschlechtert werden darf vergleiche etwa VwGH 20.03.1996, 95/21/0369). Die amtswegige Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides wäre etwa dann unrechtmäßig, wenn durch die Behebung die rechtliche Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird (VwSlg 9707 A/1978; VwGH 13.10.1994, 93/09/0264). Die Rechtssphäre einer Partei wäre in diesem Sinn etwa dann beeinträchtigt, wenn durch die nachträgliche Aufhebung entweder eine ihre auferlegte Verpflichtung vergrößert oder eine ihr zuerkannte Berechtigung verringert würde vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Paragraph 68, AVG, E 276.).
2. Wie sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, ist der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 19.06.2012, Zl. D11 313613-2/2012/2E, irrigerweise davon ausgegangen, dass das Vollmachtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Rechtsanwalt Dr. Peter ZAWODSKY zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 15.05.2012, FZ. 10 09.925-BAW, bestanden hat und daher die Beschwerde gegen die betreffende Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß § 63 Abs 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.2. Wie sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, ist der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 19.06.2012, Zl. D11 313613-2/2012/2E, irrigerweise davon ausgegangen, dass das Vollmachtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Rechtsanwalt Dr. Peter ZAWODSKY zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 15.05.2012, FZ. 10 09.925-BAW, bestanden hat und daher die Beschwerde gegen die betreffende Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Aus dem Akteninhalt, insb. aus der Einvernahme vom 19.01.2012, ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer die zuvor bestandene Vollmacht zu seinem Vertreter Rechtsanwalt Dr. Peter ZAWODSKY beendet hat und ab diesem Zeitpunkt auch keine weitere Vollmacht bestanden hat. Das Bundesasylamt hat demnach die Entscheidung vom 15.05.2012, FZ. 10 09.925-BAW, folgerichtig dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt.
Dem Beschwerdeführer selbst sind aus dem betreffenden Erkenntnis keine Rechte erwachsen, da damit ihre Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus dieser Entscheidung keine Rechte (iSd § 68 Abs. 2 AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen und kann eine Behebung nach § 68 Abs. 2 AVG erfolgen.Dem Beschwerdeführer selbst sind aus dem betreffenden Erkenntnis keine Rechte erwachsen, da damit ihre Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus dieser Entscheidung keine Rechte (iSd Paragraph 68, Absatz 2, AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen und kann eine Behebung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG erfolgen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Irrtum, Vertretungsverhältnis, VollmachtZuletzt aktualisiert am
09.07.2012