RS Vwgh 2005/10/14 2004/05/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2005
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §365;
AVG §8;
LStG OÖ 1991 §35 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/05/0175

Rechtssatz

Wenn ein Straßenbauvorhaben bereits Gegenstand eines straßenrechtlichen Baubewilligungsbescheides war, sodass von einer Fixierung des neuen Trassenverlaufes der Straße auszugehen ist, dann ist auf die Frage der Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens an sich im Enteignungsverfahren nicht mehr einzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 95/05/0154). Angesichts des straßenrechtlichen Baubewilligungsbescheides und dessen Unbedenklichkeit ist daher im Enteignungsverfahren davon auszugehen, dass die Grundinanspruchnahme im entsprechenden Ausmaß zu Recht erfolgte. Daran vermag es nichts zu ändern, wenn damit ein Verlust früher bestehender Zu- bzw. Abfahrten zu den Liegenschaften der Beschwerdeführer verbunden ist. Ebenso ist nicht von Bedeutung, dass bei anderen Liegenschaften Zufahrten (wieder) geschaffen wurden.

Schlagworte

Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050174.X07

Im RIS seit

10.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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