TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/29 C20 413106-1/2010

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Veröffentlicht am 29.06.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C20 413106-1/2010/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2010, FZ. 09 16.072-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2010, FZ. 09 16.072-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2012 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, (AsylG) idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (AsylG) idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 27.12.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 27.12.2009 wurde er einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Er gab an, dass sein Bruder von Fremden getötet worden wäre. Auch er selbst sei bedroht und verfolgt worden. Deshalb sei er geflüchtet und befürchte, bei einer Rückkehr getötet zu werden.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 27.12.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 27.12.2009 wurde er einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Er gab an, dass sein Bruder von Fremden getötet worden wäre. Auch er selbst sei bedroht und verfolgt worden. Deshalb sei er geflüchtet und befürchte, bei einer Rückkehr getötet zu werden.

2. Am 30.03.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er brachte vor, dass sein Bruder zur Zeit der Taliban-Regierung Kommandant gewesen sei. Von den Taliban wären ca. zehn Personen getötet worden und habe man den Bruder beschuldigt, diese Personen getötet zu haben. Die Angehörigen dieser Leute hätten sich an der Familie rächen wollen. Er selbst habe bei einer Hilfsorganisation gearbeitet, die dem Roten Kreuz unterstellt war. Von dort aus hätte er christliche Bücher mit nach Hause genommen, damit seine Kinder sie lesen könnten. In der Folge wären Polizisten zu ihm nach Hause gekommen, hätten alles durchsucht und ihn geschlagen. Beim vierten Besuch hätten sie die Bücher gefunden und ihn mitgenommen. Mit Hilfe von Verwandten sei dem Beschwerdeführer in der Folge die Flucht gelungen.

II.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2010, Zl. 09 16.072-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Sprachpunkt II.) Gemäß § 8 Absatz 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).römisch zwei.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2010, Zl. 09 16.072-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Sprachpunkt römisch zwei.) Gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und zulässig Beschwerde. Diese wurde durch einen vorbereitenden Schriftsatz vom 21.06.2012 ergänzt.

III. Am 27.06.2012 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher auch die Gattin des Beschwerdeführers einvernommen wurde.römisch drei. Am 27.06.2012 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher auch die Gattin des Beschwerdeführers einvernommen wurde.

IV. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 426.142-1/2012/7E, wurde der Beschwerde der Gattin des Beschwerdeführers stattgegeben und der Gattin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Gattin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch vier. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 426.142-1/2012/7E, wurde der Beschwerde der Gattin des Beschwerdeführers stattgegeben und der Gattin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Gattin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist der zum Zeitpunkt der Asylantragstellung der Gatte der XXXX, StA. Afghanistan. Der Gattin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 426.142-1/2012/7E, gemäß § 3 Absatz 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Gattin in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Gattin des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.Der Beschwerdeführer ist der zum Zeitpunkt der Asylantragstellung der Gatte der römisch 40 , StA. Afghanistan. Der Gattin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 426.142-1/2012/7E, gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Gattin in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Gattin des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer an Morbus Hodgkin III BE (Lungenbefall, Splenomegalie), erkrankt ist.Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer an Morbus Hodgkin römisch drei BE (Lungenbefall, Splenomegalie), erkrankt ist.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Beschwerdeführers und seiner Gattin.

V. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch fünf. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 34 Abs 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß § 2 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Der Beschwerdeführer ist der Gatte der XXXX, Zl. C20 426.142-1/2012/7E. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Der Beschwerdeführer ist der Gatte der römisch 40 , Zl. C20 426.142-1/2012/7E. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.

Im vorliegenden Fall wurde der Gattin des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Gattin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Im vorliegenden Fall wurde der Gattin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Gattin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Gattin in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Dem Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Gattin in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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